14 PKG 2015 90 14 – Im summarischen Verfahren zu beurteilendes Gesuch um Ausweisung eines Mieters. Die zur Vernehmlassung aufgeforderte Gegenpartei stellt ein Fristerstreckungsbe- gehren, das vom Einzelrichter am Bezirksgericht abge- wiesen wird, unter gleichzeitigem Erlass eines Auswei- sungsbefehls. – Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Einzelrichter hät- te der Gegenpartei durch Ansetzen einer kurzen Nach- frist Gelegenheit geben müssen, sich doch noch zum Ausweisungsgesuch äussern zu können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aber auch darin, dass unter- lassen wurde, die Gegenpartei auf die Säumnisfolgen des Ausbleibens einer Vernehmlassung – Weiterführung des Verfahrens ohne die verpasste Prozesshandlung – hinzuweisen (Erw. 4). Aus den Erwägungen: 4.a. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesent- lichen vor, der Vorderrichter habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er sein Gesuch um Fristverlängerung für eine Stellungnahme – ohne Anord- nung einer allfälligen kürzeren Frist als der beantragten Verlängerungsfrist – abgewiesen habe (act. A.1 S. 2 f.). Bezüglich des betreffenden Gesuchs zog der Einzelrichter am Bezirksgericht in Erwägung, dass im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren Fristerstreckungen nur mit Zurück- haltung zu gewähren seien, damit die Fälle möglichst rasch und effizient erledigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe für seine Abwesenheit keine Beweise ins Recht gelegt. Zudem lägen die Parteien seit geraumer Zeit im Streit. Es hätte mithin am Beschwerdeführer gelegen, sich frühzeitig recht- lich beraten zu lassen, zumal er, nachdem die Klagebewilligung bereits am 26. Mai 2015 ausgestellt worden sei, spätestens mit Ablauf der 30-tägigen Frist je- derzeit mit einem Ausweisungsbegehren habe rechnen müssen. Der fragliche Antrag sei demnach abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2 S. 4). b.Rechtsschutz in klaren Fällen wird im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 257 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. b ZPO), welches vom Bemühen um Prozessbeschleunigung geprägt ist (BGE 138 III 483 E. 3.4.2 S. 488). Für den Ablauf des Schriftenwechsels im Summarverfahren hält Art. 253 ZPO fest, dass das Gericht dem Gesuchsgegner Gelegenheit gibt, zum Gesuch mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Mit dieser Norm wird der auch im Summarverfahren geltende Anspruch auf

PKG 2015 14 91 rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV) umgesetzt (Marco Che- valier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 253 ZPO, vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_82 / 2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1). Dieser Anspruch umfasst das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f.; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.2 S. 102). c.Im Rahmen der prozessleitenden Anordnungen hat auch der Richter der Raschheit des summarischen Verfahrens Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen dabei verkürzte Fristen und eine gewisse Strenge bei Fristerstreckungen. In Bezug auf die Dauer der Fristen sind die gesetzlichen Fristen vorgegeben, während das Gericht bei den gerichtlichen Fristen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung kürzere Fristen ansetzen kann. Massgebliche Kriterien sind die Dringlichkeit der Streitsache und die Schwierigkeit der Eingabe. Nicht massgebend ist hingegen die Arbeitsbelas- tung einer Partei oder dessen Rechtsvertreters. Diesen Umständen ist mit Fristerstreckung Rechnung zu tragen. In Bezug auf Fristerstreckungen ist es im Summarverfahren sodann zulässig, an die «zureichenden Gründe» für eine Erstreckung höhere Anforderungen zu stellen (Stephan Mazan, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 10 zu Art. 253 ZPO). Dem Grundsatz nach können gerichtliche Fristen im Gegensatz zu gesetzlichen Fristen, welche unerstreckbar sind (Art. 144 Abs. 1 ZPO), aus zureichenden Grün- den erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist, d.h. spätestens am letzten Tag der Frist nach den Vorschriften über die Einhaltung von Fris- ten für Eingaben (Art. 143 Abs. 1 und 2 ZPO), eingereicht werden. Auch wenn dies von der ZPO nicht explizit garantiert wird, besteht nach Staehe- lin – solange eine Frist nicht als unerstreckbar bezeichnet wird – grundsätz- lich ein Anspruch auf eine kurze Nachfrist. Daher sollte seiner Meinung nach die Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs für eine nicht als uner- streckbar bezeichnete Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs denn auch stets mit der Einräumung einer kurzen Nachfrist verbunden werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art. 144 ZPO; gleicher Ansicht auch Reto M. Jenny/Da- niel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 3 zu Art. 144 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 4A_75 / 2011 vom 26. Mai 2011 E. 2.3). Obschon sich bei der Ge- währung von Fristerstreckungen im summarischen Verfahren auch gemäss

14 PKG 2015 92 Frei eine gewisse Zurückhaltung aufdrängt, da die Fälle möglichst rasch und effizient erledigt werden sollen, wird letztlich auch von ihr die Auffassung vertreten, dass dem Gesuchsteller im Falle der Abweisung des Frist- erstreckungsgesuchs eine sehr kurze Nachfrist anzusetzen ist, selbst wenn dies gesetzlich nicht statuiert ist. Aufgrund der besonderen Natur des sum- marischen Verfahrens wird von ihr allerdings propagiert, dass richterliche Fristen lediglich einmal erstreckt werden sollten (Nina J. Frei, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Band I, Bern 2012, N 10, N 14 und N 20 zu Art. 144 ZPO). Mazan vertritt die Auffassung, dass sogar dem Gesuchsgegner, der keine schriftliche Stellungnahme einreicht, mithin säumig ist, grundsätzlich – so zumindest in den atypischen Summarverfahren, die zu einem materiell rechtskräftigen Urteil führen – vor dem Entscheid eine Nachfrist anzusetzen ist (Mazan, a.a.O., N 16 zu Art. 253 ZPO; ebenso Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 223 ZPO; a.A. Martin Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 19 ff. zu Art. 253 ZPO, der das Einräumen einer Nachfrist im Falle der Säumnis des Gesuchsgegners mit dem Grundsatz der Prozessbeschleunigung als nicht vereinbar hält, aller- dings – analog Art. 147 Abs. 3 ZPO – einen Hinweis, dass keine Nachfrist angesetzt werde, für angezeigt hält, sowie Daniel Willisegger, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 29 zu Art. 223 ZPO, der für die Begründung seiner Ansicht indessen einzig auf BGE 138 III 483 verweist, in welchem sich das Bundesgericht konkret mit der versäumten Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auseinandergesetzt hat und eine Nachfristansetzung einzig mit Blick auf den Zweck des summarischen Rechtsöffnungsverfah- rens (Art. 84 Abs. 2 SchKG) abgelehnt hat). d.Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen kann zunächst festgehalten werden, dass es sich bei der vom Vorderrichter mit Schreiben vom 10. August 2015 (act. III.2) angesetzten Frist um eine richterliche Frist handelt (Art. 253 ZPO), welche grundsätzlich erstreckt werden kann. Als- dann wurde das Fristerstreckungsgesuch vom Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 20. August 2015 innert angesetzter Frist zuhanden des Bezirks- gerichts eingereicht und damit begründet, dass er für die Frage der Rechtwirksamkeit der ordentlichen Kündigung rechtlicher Unterstützung bedürfe, ein Rechtsanwalt beim Mieterverein urlaubsbedingt allerdings erst in zwei Wochen konsultiert werden könne (vgl. act. III.4). Ob diese Begrün- dung mit Blick darauf, dass im summarischen Verfahren an die «zureichen- den Gründe» für eine Erstreckung erhöhte Anforderungen zu stellen sind, ausreichend ist, darf zumindest bezweifelt werden. Diese Frage braucht vor-

PKG 2015 14 93 liegend jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn ungeachtet der Erfolgsaussichten des Fristerstreckungsgesuchs hätte der Vorderrichter dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem herrschenden Teil der Lehre auch bei Abweisung desselben eine kurze Nachfrist zur Einreichung der Stellungnahme einräumen müssen. Die Tatsache, dass er dies nachweis- lich nicht getan hat, ist nach dem Gesagten gleichbedeutend mit einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. e.Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass sich der angefochtene Entscheid auch noch aus einem weiteren Grund als rechtsfehlerhaft erweist. Denn selbst wenn entgegen den voranstehenden Ausführungen von der Ansetzung einer Nachfrist abgesehen werden könnte, fehlt im konkreten Fall seitens des Vorderrichters der Hinweis auf die Säumnisfolge, welche darin besteht, dass das Verfahren ohne die ver- säumte Prozesshandlung weitergeführt wird (Art. 147 Abs. 2 und 3 ZPO). Bei der Bestimmung von Art. 147 Abs. 3 ZPO handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie beruht auf dem Prinzip von Treu und Glau- ben und ist damit Voraussetzung für den Eintritt der Präklusivwirkung. Die Gerichte sind damit verpflichtet, die Parteien auf die Präklusivwirkung hin- zuweisen. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Gesetzesbestimmung nicht, sondern es sind die Säumnisfolgen konkret anzudrohen. Im Unterlas- sungsfalle können Säumnis und deren Rechtsfolgen gemäss Art. 147 ZPO nicht eintreten und das Gericht hat im Falle der Nichtbeachtung einer Frist eine neue Frist anzusetzen (Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 20 zu Art. 147 ZPO; Frei, a.a.O., N 20 f. zu Art. 147 ZPO; Stae- helin, a.a.O., N 10 zu Art. 147 ZPO; Jenny/Jenny, a.a.O., N 8 zu Art. 127 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_812 / 2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4A_510 / 2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.2 und 4A_377 / 2014 vom 25. November 2014 E. 6.3). Auf die Folgen der Säumnis ist sowohl bei der erstmaligen (und allenfalls gleichzeitig letztmaligen) Fristansetzung als auch bei einer Nachfrist hinzuweisen (Barbara Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 19 f. zu Art. 147 ZPO). Im Schreiben des Vorderrichters vom 10. August 2015 (act. III.2) wird mit kei- nem Wort erwähnt, dass es sich bei der eingeräumten Frist für die Einrei- chung der Stellungnahme um eine nicht erstreckbare Frist handeln soll. Des Weiteren fehlt sowohl ein Verweis auf die Gesetzesbestimmung von Art. 147 ZPO als auch die konkrete Androhung der entsprechenden Säumnisfolgen. In Anbetracht dessen stellt die vom Vorderrichter vorgenommene Ent- scheidfällung ohne Einräumung einer kurzen Nachfrist zugunsten des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtspunkt eine Gehörsverlet- zung dar.

14 PKG 2015 94 f.Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Be- deutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3.d/aa S. 437; 126 V 130 E. 2.b S. 132). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2. S. 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). Eine Heilung der festgestellten Gehörsver- letzung ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition besteht (vgl. E. 3) und es dem Kantonsgericht folglich verwehrt ist, sowohl den Sach- verhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen. Aus diesem Grund bleibt nichts anderes, als den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Ansetzung einer kurzen Nachfrist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche anschliessend unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme des Beschwerdeführers erneut über das Gesuch der Beschwerdegegnerin zu befinden haben wird. Unter diesen Umständen braucht auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ohnehin grösstenteils im Zusammenhang mit der Auflösung des Mietverhältnisses stehen und daher im Kündigungsanfechtungsverfahren hätten geltend gemacht werden müssen, nicht mehr eingegangen zu werden. ZK2 15 45Urteil vom 19. Oktober 2015

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