11 11 PKG 2015 11 – Beschwerde gegen die Weigerung des Einzelrichters am Bezirksgericht, dem Gesuchsteller im Rahmen eines Be- gehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Rechtsbeiständin zur Seite zu geben (Art. 117 ff. ZPO). Beschwerdelegitimation (Erw. 1b). –Zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren, Art. 326 Abs. 1 ZPO (Erw. 2c, aa). –Überbindung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dem Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) auf die Rechtsan- wältin (Erw. 3). Aus den Erwägungen: 1.b) Zu Recht wurde die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Bestellung einer Rechtsan- wältin im Namen von X._ erhoben. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nämlich streng personenbezogen und wird dem bedürftigen Gesuchsteller gewährt, wenn sich seine Anträge nicht von vornherein als aussichtslos erweisen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, ist deshalb lediglich der Ge- suchsteller beziehungsweise der bisher Begünstigte zur Beschwerde legiti- miert. Der Rechtsvertreter selbst ist hingegen dann in eigenem Namen zur Beschwerde berechtigt, wenn seine Einsetzung als Rechtsbeistand aus per- sönlichen oder fachlichen Gründen verweigert wird (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 f. zu Art. 121 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.417 / 2006 vom 7. Februar 2007 E. 1.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011 E. 4b). Ferner wird dem Anwalt selbst Parteistellung zuerkannt, wenn er sich gegen die Festsetzung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsver- treter zur Wehr setzen will (vgl. Emmel, a.a.O., N. 8 zu Art. 122 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.463 / 2005 vom 20. März 2006 E. 4.1; BGE 131 V 153 E. 1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 70 vom 28. Novem- ber 2011 E. 1c). 2.c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erst- instanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom 76
11 PKG 2015 11 Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kom- mentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1 ff. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommen- tar, Bern 2014, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Für den vorliegenden Fall bedeutet die Anwendung des Novenverbots, dass sämtliche vom Beschwerdeführer getätigten Behauptungen, welche dieser nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hat, zur Beurteilung der Beschwerde keine Berück- sichtigung finden können. aa) Dies gilt insbesondere für die im Beschwerdeverfahren vorge- brachte Behauptung, der Gesuchsteller sei auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, weil er nicht über genügende Sprachkenntnisse verfüge. Zur Begründung des Gesuchs vor der Vorinstanz hatte sich die Begründung der Rechtsanwältin mit Blick auf die Notwendigkeit der Rechtsvertretung für X._ auf die lapidare Aussage beschränkt, dass «[d]er Gesuchsteller [...] auf anwaltliche Vertretung für das Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner angewiesen [ist]» (vorinstanzliche Akten, act. II.1). Erst in der Be- schwerde vom 7. Mai 2015 wird mit Blick auf die Motivation der Gesuchsab- weisung durch die Vorinstanz sodann Folgendes ausgeführt: «Der Beschwer- deführer ist italienischer Muttersprache. Er hat bei dem Gesuch der geschiedenen Frau nicht verstanden, um was es ging. Er ist nicht in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen. Aus diesem Grunde hat er die Hilfe einer Rechtsanwältin in Anspruch genommen» (Berufungsschrift E. II.B.1. S. 2, act. A.1). Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer wegen seiner italieni- schen Muttersprache das Gesuch seiner geschiedenen Frau nicht verstanden habe, bildet sowohl hinsichtlich der italienischen Muttersprache wie auch hinsichtlich des fehlenden Verständnisses des Gesuchsinhalts ein unzuläs- siges Novum. Die Begründung der Beschwerde, nämlich, dass er aus diesem Grund im erstinstanzlichen Verfahren eine Rechtsanwältin habe beiziehen müssen, kann aus prozessualen Gründen daher nicht beachtet werden und die Beschwerde ist abzuweisen. In diesem Zusammenhang kann die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwerde überhaupt der in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht genügen würde. 3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statu- ierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur für das Gesuchsverfahren selber, nicht aber für ein nachfol- gendes Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 137 III 470 ff.), so dass für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Gestützt auf Art. 10 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) 77
11 PKG 2015 werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den minimalen Betrag von CHF 500.– festgesetzt. In Abweichung von den grundsätzlichen Vertei- lungsgrundsätzen des Art. 106 ZPO gilt für unnötige Kosten nach Art. 108 ZPO das Verursacherprinzip. Ein vorwerfbares Verhalten ist – anders als bei der Verhängung einer Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO – für die Kosten- auferlegung nach Art. 108 ZPO nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz zum Vor- entwurf müssen die Prozesskosten auch nicht «offensichtlich unnötig» sein. Als Kostenverursacher kommen insbesondere auch Rechtsvertreter in Betracht (Florian Mohs, Schweizerische Zivilprozessordnung, Navigator- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 1 zu Art. 108 ZPO mit weiteren Hinwei- sen; vgl. ferner Urteil 4A_612 / 2014 vom 3. März 2015 E. 1.3). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und der prozessführenden Rechtsanwältin hätte klar sein müssen, dass die von ihr vorgebrachte Argu- mentation aufgrund des Novenverbots keine Berücksichtigung finden würde, sind die daraus entstandenen Kosten als nicht notwendig zu bewer- ten. Der entsprechende Mangel der Beschwerde wäre für eine Rechtsanwäl- tin – nicht aber für einen juristischen Laien – leicht erkennbar gewesen. Die aus der offensichtlich aussichtslosen Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten können deshalb nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden, son- dern gehen nach dem Verursacherprinzip gemäss Art. 108 ZPO zu Lasten seiner Rechtsvertreterin. ZK1 15 64Urteil vom 27. August 2015 78