8 PKG 2014 52 8 – Unfall einer Schlittlerin. Haftung des Bergbahnunterneh- mens; Verkehrssicherungspflicht. Im vorliegenden Fall nicht verletzt, was zur Abweisung der Schadenersatz- klage nach Art. 41 ff. OR führte (Erw. 4 –7). Aus dem Sachverhalt: X., geboren am _ 1989, fuhr am Abend des 22. Februar 2005 gegen 18.45 Uhr in Begleitung ihrer Kollegin A. und deren Mutter B._ von der Tal- station in O.1_ mit der Seilbahn nach O.2_ hinauf, um auf dem beleuchteten Nachtschlittelweg zu schlitteln. X._ war mit Snowboardschuhen und einem Skihelm ausgerüstet. Die beleuchtete Nachtschlittelbahn von O.2_ nach O.1_ hinunter führte teilweise auch über die Skipiste. X._ sass hinter A._ auf einem an der Talstation in O.1_ gemieteten Holzschlitten. In einer Rechts- kurve im Bereich der Örtlichkeit O.3_ verunfallten die beiden Mädchen, als sie vom Schlittelweg abkamen und über das am Rand der Piste angebrachte Stocknetz hinaus fuhren. Während A._ nur leicht verletzt wurde, schlug X._ mit dem Kopf an der Wand des sich dahinter befindlichen Stalles, dessen Ei- gentümer der Landwirt C._ war, auf. Sie erlitt dabei ein schweres Schädel- hirntrauma mit diffusen Blutungen, eine Milzverletzung, einen Bruch des rechten Daumens sowie eine Unterkühlung. X._ wurde mit der Rega ins Kantonsspital nach O.4_ geflogen, wo sie während rund zwei Wochen bis zum 8. März 2005 hospitalisiert war. In der Folge wurde sie ins Rehabilita- tionszentrum des Kinderspitals O.5_ nach O.6_ überführt, wo sie sich bis zum 16.September 2005 aufhielt. Als Folge des Unfalls trug X._ leichte neuro- psychologische Funktionsstörungen mit verstärkter Ermüdbarkeit, vermin- derter Belastbarkeit und leichter Persönlichkeitsveränderung davon. Seit dem Jahre 2006 leidet sie zudem unter chronischen posttraumatischen Kopf- schmerzen in Form von Migräneattacken und Spannungskopfschmerzen. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden konnte sie ihren Wunsch, ein Medizinstudium zu absolvieren und Ärztin zu werden, nicht verwirklichen. Des Weiteren musste sie auf gewisse sportliche Aktivitäten verzichten. Aus den Erwägungen: 4.Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der beklagten Partei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden kann, indem sie die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zur Gefahren- abwehr für die Benützung der Schlittelpiste nicht getroffen hat. Es drängt sich vorab eine Darstellung der allgemein geltenden Regeln bezüglich Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Bergbahnunternehmens auf. a)Das Bundesgericht verlangt in Bezug auf die Verkehrssiche- rungspflicht zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne Weiteres erkenn-

PKG 2014 8 53 baren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungsplicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Eine weitere Schranke der Ver- kehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derje- nige tragen, der sich zur Ausübung des Sports entschliesst (zum Ganzen BGE 130 III 193 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit der Ausübung einer bestimmten Sportart entscheidet der Sportler eigenverantwortlich, berechenbare Risiken einzugehen und sich dadurch selbst zu gefährden (Heinz Walter Mathys, Eigenverantwort- lichkeit und Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten, in: ZBJV 144/2008, S. 646). b)Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfall- verhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für An- lage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien, ehe- mals SVS-Richtlinien) bei. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 126 III 113 E. 2b; 121 III 358 E. 4a; 117 IV 415 E. 5b). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind für den vorliegend zu beurteilenden Unfall, der sich am 22. Fe- bruar 2005 ereignete, die Ausgaben der SKUS- und der SBS-Richtlinien aus dem Jahre 2002 massgebend. c)Das Bundesgericht hat sich mit der Verkehrssicherungspflicht von Bergbahnunternehmen bereits mehrfach auseinandergesetzt. Dabei hat es ausgeführt, dass die Verkehrssicherungspflicht zunächst die Pistenfläche und den Pistenrandbereich beschlägt (vgl. BGE 122 IV 193 E. 2a). Gemäss den SKUS-Richtlinien (Ausgabe 2002, Ziffer 27) muss im Falle von Hinder- nissen oder Absturzgefahr der Pistenrand gekennzeichnet und gesichert werden. Die Pflicht zur Sicherung des Pistenrandes bei Absturzgefahr oder Hindernissen fliesst auch aus den SBS-Richtlinien (Ausgabe 2002, Ziffer 20). Der Pistenrand ergibt sich aus den natürlichen Geländeverhältnissen (Wald- ränder, Einschnitte etc.), aus künstlich angebrachten Markierungen oder aus den Schneespuren, wenn die präparierte Piste durch häufiges Befahren aus- geweitet worden ist (vgl. BGE 109 IV 99 E. 1a). Die Verkehrssicherungs-

8 PKG 2014 52 pflicht erstreckt sich auch auf den unmittelbaren Grenzbereich der Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahren- herde befinden. Bei diesem unmittelbaren Grenzbereich handelt es sich höchstens um ein eng begrenztes Gebiet von etwa Schwungbreite (rund zwei Metern) neben dem Pistenrand (SKUS-Richtlinie Ziffer 27 und SBS- Richtlinie Ziffer 22; Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schnee- sportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, § 4 N 574). Zweck der Sicherung dieses zusätzlichen Randbereichs ist es, den Pistenbenützern ein gefahrloses Ab- schwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen. Zudem sollen Pistenbenützer, die infolge eines Sturzes in der Nähe des Pistenrandes geringfügig über die Piste hinausgeraten, vor Gefahrenstellen geschützt werden, die nicht erkennbar oder selbst für verantwortungsbe- wusste Pistenbenützer schwer vermeidbar sind (Stiffler, a.a.O., § 4 N 574, mit weiteren Hinweisen). Die Verkehrssicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem zwei Meter breiten Randstreifen. Eigentliche Sturzräume, d.h. abgesi- cherte Geländeteile ausserhalb der präparierten Piste zur Reduktion der Sturzdynamik eines gestürzten Pistenbenützers bis zum Stillstand, müssen nicht geschaffen werden (so ausdrücklich SKUS-Richtlinie Ziffer 27 bzw. SBS-Richtlinie Ziffer 22). Das Vermeiden einer Überschreitung des Pisten- randes ist den Pistenbenützern grundsätzlich möglich und zumutbar, vor allem durch die Einhaltung einer entsprechenden Fahrweise (Stiffler, a.a.O., § 4 N 575; Willy Padrutt, Grenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, in: ZStrR 103/1986, S. 397; Mathys, a.a.O., S. 664). Aus dieser eingeschränkten Funktion der Pistenrandsicherung erklärt sich auch die verhältnismässig ge- ringe, gemäss SKUS-Richtlinien maximal zwei Meter betragende Breite des Randstreifens, auf den sich die erweiterte Sicherungspflicht erstreckt. Die Breite dieses Streifens reicht zur Gewährleistung der Sicherheit von verantwortungsbewussten Pistenbenützern in der Regel aus (vgl. zum Gan- zen BGE 130 III 193 E. 2.4.2, mit weiteren Hinweisen, sowie PKG 2008 Nr. 4 E. 4a). d)Indessen können die konkreten Umstände im Einzelfall einen höheren als den in den genannten Richtlinien vorgesehenen Sicherheits- standard erfordern und den Schutz der Pistenbenützer nicht nur vor unmit- telbar neben dem Pistenrand, sondern vor weiter entfernt liegenden Gefah- ren bedingen. Voraussetzung für eine ausnahmsweise und punktuelle Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht über den engeren Pistenrand- bereich hinaus ist erstens das Vorliegen einer atypischen oder besonders grossen Gefahr für Leib und Leben, wie dies die bundesgerichtliche Recht- sprechung auch mit Bezug auf die Pflicht zur klaren Kennzeichnung des Pis- tenrandes bei aussergewöhnlichen oder besonders grossen Gefahren auf Pistennebenflächen verlangt (vgl. BGE 122 IV 193 E. 2b; BGE 117 IV 415 E. 5a; BGE 115 IV 189 E. 3b). Zweite Voraussetzung ist eine durch die Gelän-

PKG 2014 8 53 deverhältnisse indizierte Möglichkeit, dass auch vorsichtige Pistenbenützer ungewollt in den Einzugsbereich dieser ausserhalb der Piste gelegenen Ge- fahrenstelle geraten können. In einem solchen Fall sind wirksame Siche- rungsmassnahmen zu ergreifen, damit vorsichtige Pistenbenützer nicht ungewollt in den Gefahrenbereich geraten. Diese unter den genannten Vor- aussetzungen ausnahmsweise erweiterte Verkehrssicherungspflicht ent- spricht im Grunde dem Sorgfaltsmassstab, auf welchem auch die SKUS- und die SBS-Richtlinien basieren. Die Richtlinien beabsichtigen den Schutz des eigenverantwortlichen Pistenbenützers vor Gefahrenstellen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 193 E. 2.4.3, mit weiteren Hinweisen). e)Den Unfallakten der Kantonspolizei Graubünden sowie dem an- gefochtenen Entscheid der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die Beru- fungsklägerin vorliegend beim Stall des Landwirts C._, welcher sich sieben Meter neben dem Pistenrand befand, verunfallte. Der Pistenverlauf war mit roten Holzpfosten gekennzeichnet und drei Meter vom Pistenrand entfernt war ein oranges Stocknetz, welches ebenfalls der visuellen Absperrung diente, angebracht. Gleich neben dem Stallgebäude war am Pistenrand ein grünes Schattennetz montiert worden. Der Unfall ereignete sich unbestrit- tenermassen ausserhalb des gemäss der Richtlinien zu sichernden, zwei Meter breiten Randbereichs. Die Unfallstelle befindet sich aber in einer Entfernung, in welcher sich gemäss vorangehender Ausführungen eine aus- nahmsweise und punktuelle Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten begründen liesse, sofern die beiden genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 5.Unter Berücksichtigung der in vorstehender Erwägung 4 zitier- ten Vorgaben wird im Folgenden auf die einzelnen Einwände der Beru- fungsklägerin einzugehen sein. Dabei ist im Wesentlichen die Frage zu beantworten, ob besondere Umstände vorlagen, wonach die Berufungsbe- klagte verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Schutzmassnahmen über den engeren Pistenrandbereich hinaus zu treffen. a)Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung vor, es sei davon auszugehen, dass die örtlichen Verhältnisse einen höheren Sicherheitsstan- dard erfordern würden, als es die SKUS-Richtlinien oder die SBS-Richtli- nien vorsehen. Begründend führt die Berufungsklägerin insbesondere aus, Ziffer 88 der SBS-Richtlinien empfehle den Unternehmen, die nicht weg- räumbaren Hindernisse wie Betonsockel, Skiliftmasten, Bäume etc. zu pols- tern oder durch Absperrungen zu entschärfen. Das Bundesgericht gehe in verschiedenen Fällen sogar noch über diese Empfehlung hinaus und be- gründe eine Pflicht der Unternehmen, die nicht wegräumbaren Hindernisse durch geeignete Vorkehrungen zu sichern. So hätte es beispielsweise die Polsterung eines Skiliftmasts, eines Baumstrunks oder einer Wasserfassung verlangt. Die Berufungsklägerin hält in diesem Zusammenhang fest, Vor-

8 PKG 2014 56 aussetzung für einen erhöhten Sicherheitsstandard sei einerseits eine aty- pische oder aber eine besonders grosse Gefahr für Leib und Leben und an- dererseits der Umstand, dass auch der vorsichtige Pistenbenützer aufgrund der örtlichen Verhältnisse ungewollt in den Einzugsbereich dieser ausser- halb der Piste gelegenen Gefahrenstelle geraten könne. Hinzu komme, dass die Sicherheitsmassnahmen den Bergbahnen aber zumutbar sein müssten (vgl. III. B. Ziffer 4 der Berufung). Die Berufungsklägerin präzisiert in der Folge, der Stall von C._ sei unbestrittenermassen von weitem erkennbar und stelle keine atypische, fallenartige Gefahr dar, was die Vorinstanz zu Recht erkannt habe. Allerdings habe sie nicht berücksichtigt, dass das Gebäude eine besondere Gefahr für Leib und Leben darstelle und vergleichbar mit den erwähnten Hindernissen, nämlich dem Skiliftmasten, Baumstrunk oder der Wasserfassung, sei. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Beurteilung auf eine Rechtsprechung und Literatur, die sich mit dem Verhalten von Skifah- rern auseinandersetze, obwohl die Situation beim Schlitteln eine andere sei (vgl. III. B. Ziffer 5.3 der Berufung). Es sei ungleich schwieriger, einen Schlit- ten zu steuern oder zu bremsen. Um die unterschiedlichen Gegebenheiten der Skifahrer und der Schlittler zu untermauern, verweist die Berufungsklä- gerin auf die Untersuchungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) mit dem Hauptargument, dass beim Schlitteln Kollisionen mit Hindernissen die Hauptursache von Verletzungen seien, während rund 75% der Skiunfälle durch Selbstunfälle ohne Drittwirkung zustande kämen. Da die Unfall- dynamik beim Schlitteln eine andere sei und der Benützer mit dem Gerät über den Pistenrand hinausgetragen werden könne, reiche es nicht aus, nur einen Pistenrand von zwei Metern zu schützen. Schliesslich bringt die Beru- fungsklägerin vor, besagter Stall befinde sich in der Falllinie der Schlittelab- fahrt und liege im Aussenbereich einer scharfen Rechtskurve. Somit führe auch die Berücksichtigung des Pistenverlaufs zum Schluss, dass der unge- schützte Stall eine besonders grosse Gefahr für Leib und Leben der Schlitt- ler darstelle (vgl. III. B. Ziffer 5.4 der Berufung). b)Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berufungskläge- rin die dargelegten Voraussetzungen für das Ergreifen erhöhter, über den Pistenrandbereich hinausgehender Sicherheitsmassnahmen, kumulativ das Vorliegen einer atypischen oder besonderen Gefahr für Leib und Leben so- wie die durch die Geländeverhältnisse indizierte Möglichkeit, dass auch vor- sichtige Pistenbenützer ungewollt in den Einzugsbereich dieser ausserhalb der Piste gelegenen Gefahrenstelle geraten können, anerkennt. Die Ver- kehrssicherungspflicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Beseitigung von Gefahren, die auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden können (PKG 1993 Nr. 37; vgl. auch SKUS- Richtlinien, Ziffer 28). So müssen atypische Hindernisse, die nicht voraus- sehbar, aussergewöhnlich, versteckt, tückisch oder überraschend sind und

PKG 2014 8 57 sich als eigentliche Fallen entpuppen, entfernt oder durch geeignete War- nungen entschärft werden (vgl. PKG 1985, Nr. 7 und 52). Da die Berufungs- klägerin das Stallgebäude selbst zu Recht nicht als atypische, fallenartige Gefahr bezeichnet (vgl. III. B. Ziffer 5.2 der Berufung), ist zu prüfen, ob der fragliche Stall – entsprechend der Annahme der Berufungsklägerin – eine besonders grosse Gefahr für Leib und Leben der Pistenbenützer darstellt. Die Berufungsbeklagte hält diesbezüglich zu Recht fest, dass das Stallge- bäude nicht unter die, wie von der Berufungsklägerin behauptet, in Ziffer 88 der SBS-Richtlinien aufgeführten Gegenstände zu subsumieren ist. In Zif- fer 88 benannter Richtlinien wird dem Sicherungspflichtigen empfohlen, nicht wegräumbare Hindernisse wie Betonsockel, Brunnen, Graben, Masten etc. nicht nur zu signalisieren, sondern überdies zu polstern oder durch Ab- sperrungen zu entschärfen. Im Gegensatz zu den erwähnten Gegenständen handelt es sich beim Stall von C._ um ein grosses Gebäude, dass bereits auf- grund seiner Dimensionen nicht ein Hindernis besagter Art darstellt. Die Berufungsklägerin räumt denn auch selbst ein, dass der Stall von weitem sichtbar ist und nichts Unerwartetes oder Überraschendes darstellt. Mit gutem Grund findet sich ein Gebäude wie das vorliegende somit nicht unter den in Ziffer 88 der SBS-Richtlinien aufgeführten Gegenständen. Sinn und Zweck genannter Bestimmung ist, nicht wegräumbare, kleinere, unüber- sichtliche und damit möglicherweise gefährliche Hindernisse mit erhöhten Schutzmassnahmen zu entschärfen, um die Verletzungsgefahr bei einer all- fälligen Kollision zu verringern. Der vorsichtige Pistenbenützer soll in einem solchen Fall nicht ungewollt in den Gefahrenbereich geraten. Im Übrigen wäre es den Bergbahnen auch unter praktischen Gesichtspunkten wohl kaum zuzumuten, jedes erdenkliche Gebäude in Pistennähe gesamthaft zu polstern oder mit Absperrungen zu sichern. Nach dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsklägerin zumindest mit dem Verweis auf Ziffer 88 der SBS- Richtlinien nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. c)Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 193 – gestützt auf die bei- gezogenen Richtlinien – die Verkehrssicherungspflicht bekanntermassen im Grundsatz auf den unmittelbaren Grenzbereich der Piste von zwei Metern Breite beschränkt. Diese Rechtsprechung will die Berufungsklägerin ledig- lich für die Skifahrer gelten lassen. Wie bereits erwähnt, ist aus den sich im Recht befindlichen Unfallakten (vgl. insbesondere act. II/2 und 3 der Vorin- stanz) ersichtlich, dass der Stall von C._ in etwa sieben Meter vom Pisten- rand entfernt lag. Der Pistenverlauf war im Unfallbereich durch ein orange- farbenes Stocknetz, welches sich rund drei Meter vom Pistenrand entfernt befand und der visuellen Absperrung diente, gekennzeichnet. Wie dargelegt (vgl. Erwägung 4c), sollte der fragliche Pistenrandstreifen von immerhin drei Metern Breite grundsätzlich zur Gewährleistung der Sicherheit von verant- wortungsbewussten Pistenbenützern ausreichen – dies nicht zuletzt vor dem

8 PKG 2014 58 Hintergrund, dass das Vermeiden einer Überschreitung des Pistenrandes den Pistenbenützern bei entsprechender Fahrweise in der Regel möglich und zumutbar ist. Pistenbenützer, die zu schnell fahren und dadurch unkon- trolliert über den Pistenrand hinausgeraten und stürzen, haben die Kon- sequenzen eines solchen Risikoverhaltens selbst zu tragen (vgl. dazu ausführlich BGE 130 III 193 E. 2.4.2). Nicht ersichtlich ist, weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichts für die vorliegend zu beurteilenden Fragen nicht herangezogen werden können soll. Die Vorinstanz hält diesbe- züglich fest, dass die entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt auf Ziffer 15 der SKUS-Richtlinien (Ausgabe 2002) auch für Schlit- telwege anwendbar sei (vgl. Erwägung 3d des angefochtenen Entscheids). Dies hat umso mehr zu gelten, als dass die SKUS-Richtlinien im Jahre 2006 mit einem XIV. Abschnitt betreffend Schlittelwege und Schlittelparks er- gänzt wurden, der spezifische Vorgaben für die Anlegung von Schlittelwegen aufführt und auf zusätzliche Gefahrenquellen hinweist, ohne dass jedoch die dargelegten Verkehrssicherungspflichten, insbesondere Ziffer 27 der SKUS- Richtlinien, tangiert werden. Auch die SBS-Richtlinien sind, entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin, nicht nur für Skifahrer, sondern für sämtliche Schneesportler anwendbar. In Ziffer 13 der vorerwähnten Richtli- nien wird ausdrücklich festgehalten, dass als Schneesportler auch Schlittler gelten. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Berufungsklägerin in ihrer Be- rufung selbst verschiedentlich Bundesgerichtsentscheide aufführt, die Kolli- sionen von Skifahrern zum Thema haben (so beispielsweise BGE 111 IV 15; 121 III 358). Mit anderen Worten geht selbst die Berufungsklägerin davon aus, dass für den konkreten Fall die besagte bundesgerichtliche Recht- sprechung herangezogen werden kann. Es lässt sich somit festhalten, dass es sich beim Schlitteln klarerweise um eine Schneesportart handelt, weshalb die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Richtli- nien, welche einen grundsätzlich zu sichernden Pistenrandbereich von zwei Metern Breite vorsehen, auch auf den Schlittelsport anwendbar sind. d)Der Einwand der Berufungsklägerin, dass es ungleich schwieri- ger sei, einen Schlitten zu steuern und deshalb eine weitergehende Siche- rungspflicht des Bergbahnunternehmens bestehe als beim Skifahren, zielt aufgrund des soeben Dargelegten ins Leere. Der Berufungsklägerin ist zwar beizupflichten, dass das Schlitteln eine anspruchsvolle Sportart darstellt und die Handhabung des Schlittens dem Benützer gerade auch in Bezug auf das Steuern und Bremsen einiges abverlangt. Dies wiederum bedingt, dass die Geschwindigkeit und Fahrweise den eigenen Fähigkeiten sowie den gegebe- nen Verhältnissen anzupassen sind. Der behaupteten besonderen Dynamik des Schlittens ist, wie die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, durch eine angepasste Geschwindigkeit und die nötige Vorsicht bei der Fahrweise zu begegnen. Gleiches lässt sich im Übrigen auch zu den Ausführungen der

PKG 2014 8 59 Berufungsklägerin bzw. zu der im Recht befindlichen bfu-Broschüre «Schlit- teln» (Ausgabe 2010) sagen. Selbst wenn die Behauptung der Berufungsklä- gerin, wonach beim Schlitteln Kollisionen mit Hindernissen die Hauptursa- che von Verletzungen darstelle, zutreffen sollte, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gerade der Umstand, dass das Schlitteln bekann- termassen ein gewisses Gefahrenpotenzial in sich birgt, sollte den vernünfti- gen Schlittler dazu veranlassen, seine Fahrweise seinen Fähigkeiten und den herrschenden Verhältnissen anzupassen. Dies ist im Übrigen auch dem Zweck der Richtlinien und der entsprechenden Eigenverantwortung zur Be- nutzung der Schneesportabfahrten nach Ziffer 1 der SKUS-Richtlinien zu entnehmen: «Sie [die Richtlinien] gehen von der Tatsache aus, dass die Benützer grundsätzlich auf eigenes Risiko fahren. Die der Sportausübung innwohnenden Gefahren können ihnen durch die gestützt auf diese Richtli- nie getroffenen Massnahmen nicht abgenommen werden. Die Benützer ha- ben ihre Fahrweise daher ihrem Können und den gegebenen Gelände-, Sicht- und Schneeverhältnissen anzupassen. Sie haben insbesondere alle jene Schwierigkeiten selber zu meistern, die sich aus dem Gelände (Wellen, Buckel, Mulden usw.), der Geländebedeckung (Bäume, Bauten, Zäune, Fels- köpfe usw.), den atmosphärischen Bedingungen (Nebel, Temperatur usw.) und den Schneeverhältnissen (Furchen, abgefahrene und vereiste Stellen usw.) ergeben.» e)Die Berufungsklägerin macht wie erwähnt geltend, dass die ört- lichen Verhältnisse einen erhöhten Sicherheitsstandard erfordert hätten. So befinde sich der Stall in der Falllinie der Schlittelabfahrt und liege im Aus- senbereich einer scharfen Rechtskurve. Die Vorinstanz hat in diesem Zu- sammenhang festgehalten, dass der Schlittelweg an der betreffenden Stelle bei Weitem nicht so steil sei wie von der Berufungsklägerin behauptet und nicht direkt, sondern in einer nach rechts gezogenen Kurve mit weitem Ra- dius auf den Verbindungsweg zur Talabfahrt nach O.1_ führe. Jeder Schnee- sportler habe von Weitem erkennen können, dass er seine Fahrgeschwindig- keit zu drosseln habe, um auf diesen Verbindungsweg einzubiegen. Zwar sei die Falllinie der Piste auf den Stall von C._ zugelaufen, doch seien die Platz- verhältnisse weiträumig und sowohl der Pistenverlauf als auch der Stall gut erkennbar gewesen, sodass jeder Schneesportler, der mit angepasster Ge- schwindigkeit daherkomme und auf diesem Pistenabschnitt stürze, nicht mit dem Stall kollidieren sollte. Im Übrigen habe sich dieser nicht direkt am Pistenrand befunden (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 4b des angefochtenen Entscheids, die sich dabei auf die im Recht befindlichen Fotos der Kantonspolizei Graubünden [act. II/3 der Vorinstanz] und die Zeugenaussagen [act. IV und V der Vorinstanz] stützt). Diese Auffassung vermag zu überzeugen. Aus der Fotodokumentation sowie der Unfallskizze der Kantonspolizei Graubünden geht hervor, dass der Pistenverlauf klar

8 PKG 2014 60 signalisiert war und sich in der Örtlichkeit O.3_ mehrere Stallgebäude be- fanden, welche aufgrund des offenen Pistengeländes gut sichtbar und bereits von Weitem zu erkennen waren. Dies trifft auch für den Stall von C._ zu. Die Schlittelpiste führte vorliegend in einem Abstand von sieben Metern neben diesem Stall vorbei, welcher an der Weggabelung zwischen dem O.3_lift und der Talabfahrt nach O.1_ gelegen ist. Oberhalb des Stallgebäudes ist die Pis- te rund 20 Meter breit und verengt sich anschliessend im Verbindungsweg auf etwa acht Meter. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, läuft die Falllinie der Piste auf das Stallgebäude zu. Doch der gut einseh- bare Pistenverlauf, die Rechtskurve mit weitem Radius – gemäss Angaben der Berufungsbeklagten beträgt dieser 30 bis 40 Meter – und die Schwung- breite von mehreren Metern innerhalb der Kurve machen ein frühes Ausholen möglich, sodass die Pistenbenützer entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin keine scharfe Richtungsänderung vornehmen müssen, sondern in einem weit gezogenen Kreis in den Verbindungsweg einbiegen können. Ein aufmerksamer, vorsichtiger Pistenbenützer fährt demnach nicht geradewegs auf den von Weitem erkennbaren Stall zu, sondern nimmt die Richtungsänderung vorausschauend sowie frühzeitig vor und passiert den Stall dann linkerhand in einer Entfernung von mehreren, mindestens aber sieben Metern. Unter den dargelegten Umständen kann das betreffende Stallgebäude nicht per se als besondere Gefahr für Leib und Leben der Schlittler bezeichnet werden. Ob dennoch aufgrund der im Unfallzeitpunkt konkret bestehenden Gesamtsituation, insbesondere in Anbetracht, dass sich der Unfall abends ereignete, eine ausnahmsweise und punktuelle Er- weiterung der Verkehrssicherungspflicht über den engeren Pistenrandbe- reich zu bejahen ist, gilt es in der Folge zu prüfen. 6.Die Berufungsklägerin bringt vor, dass die Gesamtsituation zu einer Gefährdung jedes vorsichtigen Schlittlers geführt habe und legt ver- schiedene Gründe für erhöhte Sicherheitsvorkehrungen dar (vgl. III. B. Zif- fer 7.1 – 7.7 der Berufung), auf welche nun nachfolgend im Einzelnen näher eingegangen wird. a)Die Berufungsklägerin macht geltend, die erhöhte Sicherungs- pflicht ergebe sich zunächst aus dem Pistenverlauf. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass der Stall in der Falllinie sowie unmittelbar unter- halb und im Aussenbereich einer scharfen Rechtskurve liege (vgl. III. B. Zif- fer 7.1 der Berufung). Im Grundsatz kann dazu auf die vorstehenden in Erwägung 5e gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Beru- fungsklägerin bringt vor, dass sich die Piste zudem verenge und weist in ihrer Argumentation auf BGE 121 III 358 (E. 4a) hin, wonach Sicherungs- massnahmen am Pistenrand insbesondere dort angezeigt seien, wo sich die Piste verenge. Damit verkennt sie, dass – wie die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid rechtens festhält (vgl. Erwägung 4b) – jener Sachverhalt nicht

PKG 2014 8 61 mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Im zitierten Bundesgerichtsentscheid führte die Piste aus dem offenen Gelände heraus, auf den letzten 30 Metern mit einem Gefälle von ungefähr 25% auf einen fünf Meter breiten Engpass zu, der durch Bäume und einen Baumstrunk begrenzt wurde und dem eine kleinere Gegensteigung folgte (vgl. BGE 121 III 358 E. 4b). Das Bundesgericht zog in Erwägung, dass bei jedem Skifahrer, der auf jenem schmalen und recht steilen Pistenabschnitt stürzte, die Gefahr bestand, er könnte gegen den Engpass hin weitergleiten, dort mit dem Baumstrunk oder einem Baum kollidieren und sich dabei schwer verletzen. Im konkreten Fall bietet sich jedoch ein anderes Bild. Gemäss dem im Recht befindlichen Polizeirapport (act. II/4 der Vorinstanz) weist der fragliche Pistenabschnitt ein Gefälle von rund 10 –12% auf. Die Schlittelpiste war entgegen der Be- hauptung der Berufungsklägerin nicht sonderlich steil und führte, wie bereits erwähnt, nicht direkt, sondern in einer Rechtskurve mit einem wei- tem Radius von 30 bis 40 Metern auf den rund acht Meter breiten Verbin- dungsweg zur Talabfahrt nach O.1_ zu. Dem Pistenbenützer stand im Kur- venbereich eine Schwungbreite von mehreren Metern zur Verfügung (vgl. auch Unfallskizze der Kantonspolizei Graubünden, act. II/2 der Vorinstanz), was ihm wiederum ermöglichte, die Kurve sehr weit zu nehmen. Es kann so- mit weder von einer scharfen noch übermässig steilen Rechtskurve gespro- chen werden. Die Platzverhältnisse waren durchaus grosszügig und von ei- nem vorsichtigen Pistenbenützer mit angepasstem Fahrverhalten war nicht zu erwarten, dass er gegen den fraglichen Stall abdriftet und in den Einzugs- bereich dieser ausserhalb der Piste gelegenen Gefahrenstelle gerät. Das Stallgebäude befand sich, im Gegensatz zum fraglichen Baumstrunk im vor- erwähnten Fall, mit einem Abstand von sieben Metern nicht unmittelbar am Pistenrand. Die entsprechende berufungsklägerische Rüge erweist sich so- mit als unbegründet. b)Die Berufungsklägerin wendet des Weiteren ein, der neben dem Stall von C._ montierte Schweinwerfer blende und die Vorinstanz verkenne in diesem Zusammenhang, dass auch das Wissen um den Scheinwerfer nicht ausschliesse, dass man geblendet werde, was wiederum in der Gesamt- betrachtung für eine konkrete Gefährdung der Schlittler spreche (vgl. III. B. Ziffer 7.2 der Berufung). Nach der Auffassung der II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden hat die Vorinstanz die Scheinwerfer bzw. die davon ausgehende Beleuchtung zu Recht nicht als unfallkausal betrachtet. So erwog das Bezirksgericht Surselva, die am Unfall mitbeteiligte A._ wie auch die Berufungsklägerin hätten gemäss eigenen Angaben gewusst, dass sich an der betreffenden Stelle ein Scheinwerfer mit Blendungswirkung befinde, weshalb die Fahrweise einer allfälligen Einschränkung der Sicht hätte angepasst werden müssen (vgl. Erwägung 4b des angefochtenen Entscheids). A._ konnte anlässlich der Befragung durch die Polizei keine

8 PKG 2014 62 Antwort auf die Frage geben, ob ein allfälliges Blenden des Scheinwerfers einen Einfluss auf den Unfallhergang gehabt habe oder nicht. Im Rahmen ihrer Zeugenaussage bezeichnete sie die Sichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls als gut (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorinstanz). Dass die Sicht somit durch die allfällige Blendungswirkung be- einträchtigt war, ist aufgrund ihrer Äusserungen nicht erwiesen. Auch B., die Mutter von A., machte keinerlei Angaben bezüglich einer allfälligen Sichtbeeinträchtigung durch die Blendungswirkung des Schweinwerfers. Im Übrigen sagte sowohl F., der am Tag des Unfallereignisses diensthabende Patrouilleur als auch der Pisten- und Rettungschef der Y.AG, G., aus, dass der betreffende Scheinwerfer an gleicher Stelle wie in den vorangehenden Jahren angebracht gewesen sei und dass sich beim fraglichen Stall gemäss ihren Kenntnissen ansonsten kein weiterer Unfall mit Verletzungsfolgen er- eignet habe (vgl. Einvernahmen vom 24. Mai 2012, act. IV/9 und IV/10 der Vorinstanz). Unter diesen Umständen vermag die behauptete Blendungs- wirkung entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht zu einer konkre- ten Gefährdung der Schlittler führen. Vielmehr stellt der Scheinwerfer selbst eine Sicherheitsvorkehrung dar, da der Streckenabschnitt dadurch beleuch- tet und der Pistenverlauf für die Benützer besser erkennbar wird. c)Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, unmittelbar vor der Rechtskurve liege ein Steilhang. In Anbetracht, dass das erste Teilstück der Schlittelabfahrt eher flach sei, handle sich dabei um ein überraschendes Ge- fälle. Hier werde das Pistenvertrauen des Schlittlers enttäuscht (vgl. III. B. Ziffer 7.4 der Berufung). Diesem Einwand der Berufungsklägerin kann, wie nachfolgend darzulegen sein wird, nicht gefolgt werden. Die Schlittelpiste weist im Bereich der Unfallstelle laut dem Polizeirapport ein Gefälle von 10 –12 % auf (vgl. act. II/4 der Vorinstanz); gemäss eigener Schätzung des Pisten- und Rettungschefs G. seien es ungefähr 13 –14%. Seiner Aussage zufolge führte der Schlittelweg über eine leichte Piste (blaue Piste) für An- fänger (vgl. act. IV/10 der Vorinstanz), die gemäss Ziffer 19 der SKUS-Richt- linien ein 25%iges Gefälle grundsätzlich nicht übersteigen darf. Dass die Piste vor der besagten Rechtskurve nicht besonders steil war, ergibt sich auch aus der im Recht befindlichen Fotodokumentation (vgl. act. II/3 der Vorinstanz). Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin kann dies – insbesondere angesichts der Tatsache, dass bei blauen Pisten ein Ge- fälle bis zu 25% auftreten kann – daher nicht als starkes Gefälle bezeichnet werden. Auch vermag die Berufungsklägerin nichts aus dem Umstand, dass im Strassenverkehr ab einem Gefälle von 10 % gewarnt wird, zu ihren Guns- ten abzuleiten. Letzteres kann mit einer Schlittelfahrt nicht verglichen wer- den, ist doch beim Schlitteln ein gewisses Gefälle nötig, um den Schlitten überhaupt erst in Bewegung zu setzen. Von einem überraschenden Gefälle kann ebenfalls nicht die Rede sein. So geben sowohl F._ als auch G._ an, dass

PKG 2014 8 63 das Gelände an der fraglichen Stelle eine gleichmässige Neigung aufweise (vgl. act. IV/9 und IV/10 der Vorinstanz). Von einem vorsichtigen Pisten- benützer durfte erwartet werden, dass er mit einem angepassten, reduzierten Tempo – wie es beim An- bzw. Befahren von Kurven grundsätzlich üblich ist – in Richtung der fraglichen Rechtskurve traversiert. Es bleibt in diesem Zusammenhang noch zu bemerken, dass die beiden Mädchen bereits in früheren Jahren verschiedene Fahrten auf der gleichen Piste unternahmen, was auch nicht dafür spricht, dass sie von einem steilen Gefälle überrascht wurden (vgl. dazu die Einvernahme von A._ vom 23. Februar 2005, act. II./5 der Vorinstanz). d)Die Berufungsklägerin macht geltend, im vorliegenden Fall habe das flache Teilstück nach der hier interessierenden Rechtskurve dazu ge- führt, dass die Schlittler diese Rechtskurve in höherem Tempo oder in einem anderen Radius befahren würden, da sie so das flache Teilstück fah- rend überwinden könnten. Wie im BGE 121 III 358 sei auch vorliegend das Hindernis gut erkennbar gewesen, der Pistenverlauf habe die Schlittler nun aber veranlasst, die Kurve auf eine Weise zu befahren, welche den Verhält- nissen nun möglicherweise nicht angemessen sei, was dazu führen müsse, dass jene Hindernisse zu sichern seien (vgl. III. B. Ziffer 7.5 der Berufung). Selbst wenn die Schlittler bewusst mit einem gewissen Tempo in den Ver- bindungsweg einfahren, um das nachfolgend flachere Teilstück fahrend zu überqueren, entbindet sie dies nicht von ihrer Selbstverantwortung. Wird die Rechtskurve mit dieser Intention von Schlittlern befahren, bedeutet dies zweifelsohne, dass diese Pistenbenützer mit den räumlichen Verhältnissen vertraut sind. Grundsätzlich liegt es alleine in der Verantwortung jedes einzelnen Schlittlers, so schnell zu fahren, dass er die betreffende Rechts- kurve gefahrlos passieren kann. Die Aussagen von A._ gegenüber der Poli- zei deuten indes nicht auf eine überhöhte Geschwindigkeit als Ursache des Unfalls hin. So erklärte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. Februar 2005, sie hätten nicht unbedingt der Geschwindigkeit wegen nicht rechtzei- tig abbremsen können, sondern weil sie zu spät angefangen hätten, die Kurve zu befahren (vgl. act. II./5 der Vorinstanz). Zudem sagte A._ aus, die Stelle bereits mit höherer Geschwindigkeit passiert zu haben. Dies wie- derum lässt darauf schliessen, dass sie die Stelle kannte und auch die von ihr zusammen mit der Berufungsklägerin erreichte Geschwindigkeit weder überraschend noch ungewollt zustande kam. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch der Verweis auf BGE 121 III 358 an der Sache vorbeizielt (vgl. auch vorstehend Erwägung 6a). Mit Blick auf die vorangehenden Aus- führungen wird klar, dass die Schlittelpiste an der betreffenden Stelle nicht sonderlich steil war und es sich ausserdem nicht um eine Gegensteigung, sondern lediglich um ein etwas flacheres Teilstück handelte, das der Kurve folgte.

8 PKG 2014 64 e)Ein weiterer Grund für eine erhöhte Sicherungspflicht liegt gemäss Ansicht der Berufungsklägerin darin, dass es sich vorliegend um eine Nachtschlittelpiste handelt und nachts offensichtlich höhere Anforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen zu stellen seien (vgl. III. B. Ziffer 7.6 der Be- rufung). Weder den SKUS-Richtlinien noch den SBS-Richtlinien lässt sich entnehmen, dass die Verkehrssicherungspflicht der Bergbahnunternehmen nachts generell erhöht ist. Somit ist auch in der Nacht eine ausnahmsweise und punktuell erweiterte Sicherungspflicht über den engeren Pisten- randbereich hinaus nur unter den dargelegten Voraussetzungen (vgl. Erwä- gung 4d) – sofern nachts atypische oder besondere Gefahren bestehen, in dessen Einzugsbereich selbst der vorsichtige Pistenbenützer ungewollt gera- ten kann – zu bejahen. Vorangehend ist ausgeführt worden, dass der Stall be- reits von Weitem gut erkennbar ist (vgl. Erwägung E. 5e), wobei allerdings nicht berücksichtigt worden ist, dass sich der Unfall abends ereignete. Dies- bezüglich lässt sich festhalten, dass der gleich neben dem Stallgebäude an- gebrachte Scheinwerfer den Pistenabschnitt beleuchtete und A._ die Sicht am fraglichen Abend als gut bezeichnete (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005 act. II/V der Vorinstanz). Auch die Berufungsklägerin behauptet nichts Gegenteiliges und führt in ihrer Berufungsschrift aus, der Stall sei von Wei- tem erkennbar (vgl. III. B. Ziffer 5.2 der Berufung). Deshalb ist davon auszu- gehen, dass der Stall angesichts seiner Dimensionen und der herrschenden Verhältnisse auch am Unfallabend gut sichtbar war und die Mädchen seinen Standort zudem kannten, da sie gemäss Angaben von A._ mit der Piste und der dortigen Örtlichkeit vertraut waren. Abgesehen von der erforderlichen Beleuchtung ist die Schlittelbahn zudem hinreichend zu signalisieren. Gemäss den Aussagen des Pisten- und Rettungschefs G._ würden grössere, offensichtliche Hindernisse wie das betreffende Stallgebäude selbst nicht signalisiert. Das vor dem Stall angebrachte orangefarbene Stocknetz habe lediglich die Funktion einer visuellen Absperrung, nicht aber diejenige eines Fangnetzes gehabt. Das grüne Schattennetz, welches gleich rechts neben dem Stallgebäude angebracht worden sei, habe bezweckt, dass die Stelle nicht zu früh schneefrei werde, sei aber so verankert gewesen, dass es bei nicht hoher Geschwindigkeit auch als Fangnetz habe dienen können (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. V der Vorinstanz). In diesem Zu- sammenhang ist anzumerken, dass zumindest A._ die Funktion des Stock- netzes bekannt war (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorinstanz). Die Berufungsbeklagte ist ihrer Pflicht zur Kennzeichnung des Pistenrandes bei Hindernissen nachgekommen, indem sie den Pistenrand im Bereich vor dem Stall mit dem erwähnten Stocknetz markierte und den Pistenrand im Übrigen mit roten Holzposten versah. Entsprechend hielt auch die Kantonspolizei Graubünden im Bericht vom 20. März 2005 fest, dass die Pistensignalisation der Nachtschlittelbahn im Bereich der Unfall-

PKG 2014 8 65 stelle vorschriftsgemäss angebracht war (vgl. act. II/4 der Vorinstanz). Aus- serdem ist anzumerken, dass die Piste von den Seilbahnen Schweiz am 18. Februar 2005 und damit wenige Tage vor dem Unfall vorbehaltlos abge- nommen wurde (vgl. act. III/8 der Vorinstanz). Inwiefern die Nachtschlittel- piste den Sicherheitsanforderungen nicht genügt haben soll, legt die Berufungsklägerin nicht rechtsgenüglich dar. Dass die Sicht, wie die Beru- fungsklägerin anführt, trotz Beleuchtung der Piste nachtsüber einge- schränkter ist als tagsüber, liegt nahe. Dies muss der Berufungsklägerin indes bereits vor dem Unfallereignis bewusst gewesen sein. Auf die ange- sprochenen Unterschiede ist mit einer angepassten Fahrweise zu reagieren. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine Nachtschlittelbahn handelte, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Sicherungsmassnahmen seitens der Berufungsbeklagten nicht oder ungenügend wahrgenommen wurden. Auf den ebenfalls in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand der Berufungsklägerin, wonach die Sicherheit trotz harter und schneller Piste auch in der Nacht gewährleistet sein müsse, ist sogleich unter dem Gesichts- punkt der Pistenverhältnisse einzugehen. f)Die Berufungsklägerin bringt vor, die Piste sei an der Unfallstelle vereist gewesen. Die Berufungsbeklagte hätte an jenem Abend auch aus die- sem Grund besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen oder die Piste allen- falls schliessen müssen (vgl. III. B. Ziffer 7.6 der Berufung). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Piste wohl hart, aber nicht eisig gewesen sei (vgl. Erwägung 4b). Zutreffend ist der Hinweis der Berufungsklägerin, wonach A._ im Rahmen ihrer Einvernahme zu Pro- tokoll gab, dass die Piste normal präpariert, nicht zu hart, aber auch nicht zu weich, jedoch sehr schnell gewesen sei. Während die Berufungsklägerin zum Ereignishergang aufgrund der erlittenen Amnesie keine Angaben machen konnte, sagte A._ aus, dass sie ein Stück vor der Unfallstelle ein immer hö- heres Tempo bekommen hätten und sie beide erfolglos versucht hätten zu bremsen. Sie hätten jedoch nicht unbedingt der Geschwindigkeit wegen nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Vielmehr sah A._ die Ursache des Unfalls darin, dass sie und die Berufungsklägerin die Kurve zu spät befahren hätten, so auf die vereisten Stellen geraten seien und den Schlitten dann nicht mehr richtig hätten steuern können (vgl. Einvernahme vom 23. Fe- bruar 2005, act. II/5 der Vorinstanz, sowie Einvernahme vom 29. Juni 2012, act. IV/1 der Vorinstanz). Mit anderen Worten erachtet sie die Kombination des zu späten Befahrens der Kurve und der vereisten Fahrbahnfläche als un- fallursächlich. Eine Vereisung der Fahrbahn lässt sich aufgrund der Akten al- lerdings nicht rechtsgenüglich nachweisen. So vermochte etwa B., die Mut- ter von A., keine Vereisungen zu bestätigen (vgl. Einvernahme vom 29. Juni 2012, act. IV/2 der Vorinstanz) und konnte ihrerseits die Rechtskurve ohne Probleme passieren. Die Polizei, welche den Unfallort am nächsten Tag auf-

8 PKG 2014 66 suchte und Fotoaufnahmen von der Unfallstelle machte, konnte auch keine Spuren, die auf vereiste Pistenfläche hingewiesen hätten, mehr sichern (vgl. act. II/4 der Vorinstanz). Der Pisten- und Rettungschef G._ gab am Tag nach dem Unfallereignis zu Protokoll, er werde jeweils von den Patrouilleuren darauf hingewiesen, wenn Vereisungen vorkämen. Aufgrund schlechter Pistenverhältnisse seien die Schlittelabfahrten auch schon abgesagt worden. Am Unfalltag hätten jedoch ideale Schnee- und Pistenverhältnisse ge- herrscht (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. V der Vorinstanz). Auch gemäss Aussagen von A._ anlässlich der polizeilichen Einvernahme hätten zum Unfallzeitpunkt klare Wetterverhältnisse mit guter Sicht bestan- den (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorinstanz). Dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden lässt sich entnehmen, dass die Wit- terungsverhältnisse am Unfalltag trocken gewesen seien, mit Temperaturen von rund minus 10 Grad während der Nacht (vgl. act. II/4 der Vorinstanz). Im Bereich der Unfallstelle sei die Piste in tadellosem Zustand gewesen, jedoch sehr hart präpariert worden. Daraus, dass die Piste hart präpariert wurde, kann aber entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht geschlossen werden, dass sie auch vereist war. Somit liegen keine rechtsgenüglichen Hin- weise bezüglich vereisten Flächen an der Unfallstelle vor. Unabhängig da- von gilt, dass ein Schlittler insbesondere in einer Winternacht stellenweise mit vereisten Pistenabschnitten zu rechnen und seine Geschwindigkeit und Fahrweise entsprechend den Verhältnissen anzupassen hat. Die Vorinstanz erachtete es als offensichtlich, dass die Berufungsklägerin und A._ ihre Ge- schwindigkeit, entgegen Ziffer 2 der FIS-Verhaltensregeln, nicht den kon- kreten Verhältnissen angepasst hätten (vgl. Erwägung 4c des angefochtenen Entscheids). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Vielmehr kann den beiden Jugendlichen eine überhöhte Geschwindigkeit aufgrund der Ak- ten nicht nachgewiesen werden. A._ gab an, dass ihr Tempo zwar hoch gewesen sei, sie die betreffende Stelle aber bereits mit höherer Geschwin- digkeit passiert habe. Der Unfall sei nicht auf die Geschwindigkeit zurück- zuführen gewesen (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorinstanz). Auch wenn die beiden Mädchen ihr Fahrtempo angepasst ha- ben sollten und die vereisten Flächen – welche sich indes wie dargelegt nicht mehr nachweisen lassen – neben dem zu späten Befahren der betreffenden Rechtskurve ursächlich für das Unfallereignis gewesen sein sollten, kann dafür vorliegend nicht die Berufungsbeklagte zur Verantwortung gezogen werden. Denn auch bei Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht können Un- fälle aufgrund des dem Schneesport immanenten Risikos nicht ausgeschlos- sen werden. Eines derartigen Risikos müssen sich auch Schlittler bewusst sein, gerade wenn sie nachts bei naturgemäss beeinträchtigteren Sichtver- hältnissen und allenfalls auch schwierigeren Pistenverhältnissen, als sie tagsüber vorliegen, unterwegs sind. Verwirklichen sich die entsprechenden

PKG 2014 8 67 Gefahren, so hat die Folgen derjenige zu tragen, welcher den betreffenden Sport ausübt. Der Sicherungspflichtige haftet nämlich nicht für das gesamte Schneesportgebiet schlechthin (Stiffler, a.a.O., § 4 N 570), sondern Gefah- ren, die dem ausgeübten Sport innewohnen, trägt der Pistenbenützer selbst. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn er nicht mit exzessiver Geschwindigkeit fährt oder sich auf eine vereiste Piste begibt. Denn zu den dem Schneesport inhärenten Gefahren gehört auch das Risiko, bei vereisten Pistenabschnitten die Kontrolle zu verlieren. Dass Pisten aufgrund der Witterungsverhältnisse vereisen, ist jedoch nicht ausser- gewöhnlich und darf grundsätzlich nicht zu einer Verschärfung der Haftung führen (BGE 130 III 193 E. 2.5). Somit erweist sich der Einwand der Beru- fungsklägerin auch für den Fall, dass die Piste tatsächlich stellenweise vereist gewesen sein sollte, als unbegründet. Auch bei Beachtung der Pistensiche- rungspflicht seitens des Unternehmens kann sich ein Unfall wie der vorlie- gende aufgrund des dem Schlittelsport inhärenten Risikos ereignen. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob eine Schliessung der Piste bereits aufgrund einzelner eisiger Flächen – sollten denn solche vorhanden gewesen sein – an- gezeigt gewesen wäre. Denn dass die Piste – abgesehen von der vorliegend interessierenden Rechtskurve – in einem schlechten oder für die Schlittler gefährlichen Zustand war, bringt die Berufungsklägerin nicht vor. g)Im vorliegenden Fall waren sowohl A._ als auch die Berufungs- klägerin mit der Schlittelpiste vertraut. Dennoch haben die beiden Jugendli- chen die betreffende Rechtskurve gemäss Angaben von A._ zu spät ange- fahren, sodass sie geradewegs auf den Stall von C._ zusteuerten. Ob dieses fehlerhafte Fahrmanöver nun auf ein erhöhtes Tempo oder eine kurze Un- achtsamkeit zurückzuführen ist und ob sie in der Folge effektiv auf vereiste Stellen geraten sind, kann letztlich offen bleiben. Tatsache ist, dass die bei- den Mädchen die Kontrolle über den Schlitten verloren haben und dadurch von der Piste abgekommen sind. Die Berufungsbeklagte hatte nun aber, wie bereits angetönt, nicht damit zu rechnen, dass die Pistenbenützer im betref- fenden Kurvenbereich geradeaus auf das Stallgebäude zufahren würden, da die Kurve einen Radius von 30 bis 40 Metern aufwies und der Stall als gros- ses Hindernis auch nachts auf der beleuchteten Piste gut erkennbar und der Pistenverlauf durch ein oranges Stocknetz, welches vor dem Stallgebäude angebracht wurde, gekennzeichnet war. Eine solche Kurve sollte in der Re- gel gefahrlos passiert werden können und bot, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, keinen Anlass zu einer besonderen, über den Pistenrandbe- reich hinausgehenden Sicherung. Selbst in der Berufungsschrift ist von einer «offenen und breiten und eher flachen Talabfahrt vor dem Stall von C._» die Rede (vgl. III. B. Ziffer 8.8 der Berufung). Die Rechtskurve selbst war mit ei- nem Gefälle von rund 10 % nicht sonderlich steil und stellte zudem weder eine scharfe noch enge Kurve dar. Folglich war es den Pistenbenützern im

8 PKG 2014 68 vorliegenden Fall durch Einhaltung der entsprechenden Fahrweise möglich und zumutbar, eine Überschreitung des Pistenrandes zu vermeiden. Da sich das Stallgebäude mit einer Entfernung von sieben Metern nicht unmit- telbar am Pistenrand befand und gemäss den anwendbaren Richtlinien sowie gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung keine eigentliche Sturzräume ausserhalb der präparierten Piste zu schaffen sind, kann der Berufungsbeklagten keine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssiche- rungspflicht vorgeworfen werden. Das Risiko eines Fehlverhaltens auf markierten Abfahrten geht grundsätzlich zulasten des auf eigene Gefahr handelnden Benützers (Mathys, a.a.O., S. 654). Entsprechend hat auch die Berufungsklägerin, welche zusammen mit ihrer Kollegin die Kontrolle über den eigenen Schlitten verloren hat und über den Pistenrand hinausgeraten und gestürzt ist, die Folgen eines solchen Verhaltens – auch wenn sie tragisch und schwerwiegend sein mögen – selber zu tragen. 7.a) Die Berufungsklägerin wendet ein, sie habe die ihr zumutbare Selbstverantwortung wahrgenommen. Sie verweist in diesem Zusammen- hang nochmals auf die Unterschiede zwischen dem Ski- und dem Schlittel- sport und moniert, die Schlittelpiste führe über die Skiabfahrt, was grundsätzlich problematisch sei. Der Pistenverlauf sei nicht den Besonder- heiten des Schlittelns angepasst worden. Die SKUS-Richtlinien halten unter dem Titel «IV. Bestimmungsgemässer Gebrauch der Abfahrten» in Ziffer 14 Folgendes fest: «Die gleichzeitige Benützung von Abfahrten zum bestim- mungsgemässen Gebrauch und zu anderen Zwecken wie Schlitteln, Wan- dern u. Ä. ist möglichst zu vermeiden. Wo sich die Mehrfachbenützung nicht umgehen lässt, ist auf die verschiedenen Benützerkategorien hinzuweisen. Zudem sind Ausweich- und Bremsräume zu schaffen, welche es erlauben, ge- fahrlos auszuweichen, anzuhalten, zu überholen und zu kreuzen.» Gemäss Ziffer 15 können, wo die Geländeverhältnisse es erlauben und das Ver- kehrsaufkommen es rechtfertigt, Schlittelwege, Langlaufloipen und Winter- wanderwege sowie Anlagen für Spezialgeräte angelegt werden. Sie sind im Gelände zu markieren und vor alpinen und atypischen Gefahren zu sichern. Da – wie bereits die Vorinstanz feststellte – die Schlittelbahn im Rahmen des Nachtschlittelns und damit nicht gleichzeitig mit dem Skibetrieb geöffnet war, erscheint die parallele Nutzung vorliegend nicht problematisch. Die Be- rufungsklägerin legt im Übrigen auch nicht dar, welche konkreten Probleme sich stellen und weshalb der Pistenverlauf sich für das Schlitteln nicht eignen sollte. Auf ihre rein appellatorische Kritik ist mithin nicht näher einzugehen. Wie die Berufungsbeklagte zudem einräumt, ist die Piste von den Seilbah- nen Schweiz am 18. Februar 2005 (vgl. act. III/8 der Vorinstanz) vorbehaltlos abgenommen worden. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang nochmals bemerkt, dass die Berufungsklägerin diese Piste bereits mehrmals befahren

PKG 2014 8 69 hatte. Sie war somit offensichtlich wohl selber der Ansicht, dass die Piste auch für Schlittler geeignet ist. b)Des Weiteren führt die Berufungsklägerin an, dass die Selbstver- antwortung keine feste Grösse sei und die Vorinstanz das junge Alter der beiden Mädchen von 14 und 15 Jahren nicht berücksichtigt habe. Die Berg- bahnen müssten damit rechnen, dass die Schlittelpiste auch von jungen und unerfahrenen Personen benützt werde und somit auch für diese die Sicher- heit gewährleisten. Jugendliche im besagten Alter sind sehr wohl in der Lage, allfällige Gefahren und Grenzen in Bezug auf ihre Schlittelfähigkeiten einzuordnen, die konkreten Verhältnisse einzuschätzen und ihre Fahrweise entsprechend anzupassen. Dies hat umso mehr für die – gemäss eigenen An- gaben – überdurchschnittlich intelligente Berufungsklägerin zu gelten. Es bleibt diesbezüglich anzumerken, dass die Berufungsklägerin bereits ver- schiedene Fahrten auf der gleichen Piste unternahm, die Strecke dement- sprechend kannte und Erfahrungen im Umgang mit dem Schlitten sammeln konnte. Dies gilt insbesondere auch für A., welche anlässlich der polizeili- chen Einvernahme aussagte, eine Ferienwohnung in O.1 zu bewohnen und deshalb bereits oft auf der betreffenden Schlittelbahn gewesen zu sein. Auch seien sie und die Berufungsklägerin vor dem Unfall so oft miteinander ge- schlittelt, dass sie vor der Fahrt vom 22. Februar 2005 keine Absprachen mehr hätten treffen müssen (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorinstanz). Das junge Alter der beiden Mädchen impliziert vorlie- gend damit nicht auch eine Unerfahrenheit. Entgegen der Ansicht der Be- rufungsklägerin können sie nicht als Anfängerinnen bezeichnet werden. Daher ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich, weshalb im konkreten Fall erweiterte Sicherheitsvorkehrungen nötig gewesen wären. Zudem setzte B., die Mutter von A., die Eigenverantwortlichkeit der Jugendlichen, welche die Fähigkeit umfasste, die Abfahrt vorsichtig und vorausschauend zu absolvieren, offenbar ebenfalls voraus. c)Schliesslich betont die Berufungsklägerin, dass nicht die gefah- rene Geschwindigkeit zum Unfall geführt habe, sondern der Umstand, dass sich der Schlitten im kritischen Moment auf einer vereisten Fläche befunden habe und nicht mehr steuerbar gewesen sei. Diesbezüglich kann auf die vo- rangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Erwägung 6f), wo dar- gelegt wurde, dass sich eine entsprechende Vereisung aufgrund der Akten nicht nachweisen lässt. Ausserdem hat gemäss Darstellung von A._ ohnehin nicht die allfällige Vereisung als primäre, unmittelbare Ursache zum Unfall geführt. Der Ursprung lag gemäss ihrer Schilderung vielmehr darin, dass sie die Kurve zu spät angefahren hätten und erst als dessen Folge auf die – an- geblich – vereiste Stelle geraten seien und der Schlitten daraufhin nicht mehr reagiert habe. Sie hätten beide versucht, mit den Füssen zu bremsen, was ihnen nicht mehr gelungen sei, weshalb sie in der Kurve geradeaus ge-

8 PKG 2014 70 fahren seien (vgl. Einvernahme vom 23. Februar 2005, act. II/5 der Vorin- stanz). Auch die Berufungsklägerin anerkannt, dass es zum tragischen Unfall gekommen sei, weil sie den idealen Zeitpunkt zum Befahren der Kurve ver- passt hätten (vgl. III. B. Ziffer 8.10 der Berufung). Angesichts dieses fehler- haften Fahrmanövers kann die Berufungsklägerin nicht jegliche Selbstver- antwortung von sich weisen. Sie führt indessen aus, dass ein solches Fahrmanöver jedem vorsichtigen Schlittler unterlaufen könne und die Piste nicht von Profis befahren werde, die genau wüssten, wo und wann sie die Kurve anzusteuern hätten, ansonsten sie das Risiko eines Sturzes auf sich nehmen würden. Gemäss Unfallskizze und Polizeirapport sind die beiden Jugendlichen geradeaus auf den Stall zugefahren, ohne dass sie ein Lenk- manöver vorgenommen hätten. Die Kurve bot, wie dargelegt, weiträumige Platzverhältnisse, sodass wohl in örtlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht ein gewisser Spielraum bestand, um in die Kurve einzulenken. Diese konnte so- mit auf mehrere Arten befahren werden, was wohl auch die beiden Mädchen wussten, da sie die Stelle zuvor bereits mehrfach passiert, während ihrer vo- rangehenden Fahrten die Kurve offenbar jedoch stets zu einem früheren Zeitpunkt angesteuert hatten. Dass sie es die vorigen Male anders gemacht und die Kurve damit rechtzeitig angefahren hatten, erklärt auch, warum A._ die Unfallursache unmittelbar nach dem Ereignis so genau evaluieren konnte. Im Ergebnis lässt sich jedenfalls festhalten, dass die Anforderungen an die Pistenbenützer nicht derart hoch gewesen sind, wie sie die Beru- fungsklägerin darzustellen versucht. Die Berufungsklägerin bemängelt ferner, es habe keine Signalisa- tion gegeben, die den Schlittler auf die kommende scharfe Rechtskurve und die entsprechende Gefahr hingewiesen hätte. Auch habe eine Signalisation oder Absperrung, die den Kurvenradius entschärft hätte oder den Schlittler auf dem richtigen Weg in die Kurve geführt hätte, gefehlt. Gemäss Ziffer 30 der SKUS-Richtlinien sind Signale nur dort aufzustellen, wo eine Gefahr für die Benützer nicht rechtzeitig erkennbar ist. Da es sich vorliegend angesichts des weiten Kurvenradius von 30 bis 40 Metern nicht um eine derart scharfe Richtungsänderung handelte, das Pistengelände vor dem Stall wie dargelegt offen und übersichtlich und das Stallgebäude selbst – auch nachts (vgl. Er- wägung 6e) – frühzeitig erkennbar war, erschien eine zusätzliche Gefah- rensignalisation nicht angezeigt. Der Pistenrand hingegen war ausreichend gekennzeichnet und vor dem Stallgebäude befand sich, wie bereits mehrfach erwähnt, ein oranges Stocknetz zur visuellen Absperrung. Von einem auf- merksamen und vorsichtigen Pistenbenützer kann sodann erwartet werden, dass er den Pistenverlauf gerade an übersichtlichen Stellen vorausschauend wahrnimmt und die entsprechende Fahrlinie selbstständig findet, ohne dass auf der Abfahrtspiste vor jeder Kurve Hinweise angebracht sind.

PKG 2014 8 71 d)Es kann nicht in der Verantwortung des Bergbahnunterneh- mens liegen, sämtliche mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen. Vielmehr darf das Unternehmen von den Pistenbenützern nicht nur ein normales, sondern sogar ein insofern vorsichtiges Verhalten erwarten, als diese selbst auf offenbare und für sie leicht vermeidbare Risiken achten. Somit kommt dem Gedanken der Selbstverantwortung als Schranke der Verkehrssiche- rungspflicht ein grosser Stellenwert zu (Urteil der II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden, ZK2 09 51 vom 15. März 2010 E. 5b; BGE 126 III 113 E. 2c; vgl. auch Stiffler, a.a.O., § 4 N 556 ff., und Mathys, a.a.O., S. 656, welcher sich unter Verweis auf Josef Pichler dafür ausspricht, dass die Pistensicherungspflicht nicht dazu führen könne und dürfe, «dass aus unse- ren [Ski-] Abfahrten Polsterpisten werden»). Die Bedeutung der Eigenver- antwortung geht auch aus Ziffer 1 der SKUS-Richtlinien hervor (vgl. voran- stehend Erwägung 5d). Im hier zu beurteilenden Fall kann entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin gerade nicht gesagt werden, dass ein vor- sichtiger Schlittler mit dem Befahren einer Kurve mit weitem Radius wie der vorliegenden so lange zuwartet, bis er an den Pistenrand gerät und damit das Risiko eines Sturzes bzw. einer Kollision mit dem von Weitem erkennbaren, ausserhalb der Piste gelegenen Hindernis auf sich nimmt. Von einem vor- sichtigen Schlittler wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er die Rechts- kurve vorausschauend und damit frühzeitig anfährt, um die Abzweigung mühelos zu passieren. Die Berufungsklägerin bestreitet vorliegend nicht, dass ihr und A._ ein fehlerhaftes Fahrmanöver unterlaufen ist. Sie will die- sen Umstand jedoch nicht unter dem Titel der Selbstverantwortung abhaken lassen (vgl. III. B. Ziffer 8.10 der Berufung). Auch wenn das erwähnte Fahr- manöver allenfalls nicht die alleinige Ursache des Sturzes gewesen sein mag, ist er doch als Auslöser der darauffolgenden unglücklichen Verkettung der Umstände anzusehen. e)Die Berufungsklägerin weist zutreffend auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung hin (vgl. III. B. Ziffer 8.1 der Berufung), wonach Ge- fahren, die dem Schneesport inhärent sind, derjenige tragen soll, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst (vgl. BGE 130 III 193 E. 2.3, mit weiteren Verweisen auf BGE 111 IV 15 E. 2 und 117 IV 415 E. 5a). Das Berg- bahnunternehmen hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Pis- tenbenützern aus alpinen (typischen) und weiteren (atypischen) Gefahren, die nicht einer Abfahrtspiste als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst (vgl. BGE 111 IV 15, E. 2). Das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Pisten- und Wetterver- hältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 117 IV 415 E. 5a). In casu hat die Beruvfungsbeklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungs-

8 PKG 2014 72 pflicht wie dargelegt hinreichend wahrgenommen. Sie haftet nicht für die dem Schnee- bzw. Schlittelsport inhärenten Gefahren. Die Berufungskläge- rin führt unter Hinweis auf die bfu-Broschüre selbst aus, dass beim Schlitteln Kollisionen mit Hindernissen die Hautpursache für Verletzungen darstellen würden (vgl. III. B. Ziffer 5.3 der Berufung). Im vorliegenden Fall hat sich durch den Kontrollverlust über den Schlitten – sei dieser nun auf ein fehler- haftes Fahrmanöver oder auf dessen Kombination mit einer vereisten Pistenfläche zurückzuführen (zur Vereisung als inhärente Gefahr des Schneesports vgl. BGE 130 III 193 E. 2.5) – und die anschliessende Kollision mit dem Stallgebäude tragischerweise gerade eine solche dem Schlittelsport innewohnende Gefahr verwirklicht. ZK2 13 31Urteil vom 24. Juli 2014 (Mit Urteil 4A_389/2014 vom 20. Februar 2015 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten war.)

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