PKG 2014 4 21 4 – Streit zwischen Nachbarn wegen der Pflanzung eines Nussbaums auf einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle, angrenzend an eine Liegenschaft, auf welcher ein Modellflugplatz betrieben wird. Ausgangslage (Erw. 3). –Zum Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB. Grundsätze (Erw. 4 Abs. 1). –Die beanstandete Pflanzung stellt von vornherein kei- ne zweckwidrige Verwendung des Eigentumsrechts dar. Ebenso wenig kann darin eine nutzlose, durch kein genügendes Interesse gedeckte Rechtsausübung gesehen werden. Schliesslich kann aber auch keine Rede davon sein, dass ein offenkundiges Missverhält- nis bestehe zwischen den Interessen des Berufungsbe- klagten an der Beibehaltung der Pflanzung und den von der Gegenpartei geäusserten Bedenken, Flugob- jekte könnten durch Böen gegen den Baum auf der Nachbarparzelle gedrückt werden und es könnte künf- tig durch das Wachstum des Bau-mes zu Sichtbehinde- rungen für die Piloten kommen (Erw. 4a–e). Aus den Erwägungen: 3.In der Hauptsache geht es um die Frage, ob dem Berufungsbe- klagten wegen der Pflanzung eines Nussbaumes im Bereich der An- und Abflugschneise des Modellflugplatzes, welcher von der Berufungsklägerin betrieben wird, ein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist. Unbestritten ist einerseits, dass der Berufungsklägerin keinerlei dingliche oder obligato- rische Rechte zustehen, das Grundstück des Berufungsbeklagten für den Flugbetrieb (Überflugrechte) zu nutzen, und dass andererseits das Setzen ei- nes Nussbaumes unter Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands auf dem landwirtschaftlichen Grundstück des Berufungsbeklagten grundsätzlich ge- stattet ist. Die Berufungsklägerin beruft sich denn auch ausschliesslich auf eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB durch den Berufungsbeklagten. 4.Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Gesetzestext von Art. 2 Abs. 2 ZGB nur der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet. Der erwähnten Bestimmung zufolge soll niemand sein Recht nur zu dem Zwecke ausüben, um andere damit zu schädigen (vgl. Hans Michael Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Art. 1– 10 ZGB], Eine Einführung, 2. Aufl., Bern 2003, § 5 N 8 f.). Wann ein sol- cher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzel-

4 PKG 2014 22 falls zu bestimmen (BGE 129 III 493 E. 5.1, S. 497). Rechtsmissbräuchlich ist dabei nicht jedes irgendwie, ein wenig stossende Verhalten, sondern nur ein krass stossendes Verhalten. Mit anderen Worten kann der Richter nur einer dem Gerechtigkeitsgedanken grob zuwiderlaufenden und damit offensicht- lich missbräuchlichen Rechtsausübung ausnahmsweise den Rechtsschutz versagen. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs besteht somit eine hohe «Eintrittsschwelle», deren Überschreitung im Zweifelsfall regelmässig verneint wird, entsprechend der allgemein anerkannten Maxime, wonach eine Berufung auf Art. 2 Abs. 2 ZGB nur als «ultima ratio» in Betracht gezo- gen werden darf. Daraus erhellt bereits, dass bei der Anwendung dieser Be- stimmung das richterliche Ermessen eine grosse Rolle spielt (Riemer, a.a.O., § 5 N 13 f.; Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2001, N 3.94). Bestehen Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens, so ist der Rechtsschutz nicht zu versagen (Heinrich Honsell, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 27 zu Art. 2 ZGB). Die Lehre hat zur besseren Differenzierung Fallgruppen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gebildet. Vorliegend fallen namentlich die nutzlose (unnütze) Rechtsausübung bzw. das fehlende oder ungenügende Interesse sowie das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses der Interessen in Betracht (vgl. Riemer, a.a.O., § 5 N 40 ff. und N 43 ff.; Honsell, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 2 ZGB; Hausheer/Jaun, a.a.O., N 3.95 ff.; Hans Merz, in: Arthur Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band I, 1. Abteilung, Bern 1962, N 304 ff. und N 340 ff. zu Art. 2 ZGB, mit Beispielen). Bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass die zweckwidrige Verwen- dung eines Rechtsinstituts (vgl. Honsell, a.a.O., N 51 zu Art. 2 ZGB; Haus- heer/Jaun, a.a.O., N 3.143 f.) – in concreto insbesondere des Eigentumsrechts – im vorliegenden Fall von vornherein ausser Betracht fällt, weil die Nutz- barmachung des Grundeigentums durch Bepflanzung (Gras, Weizen, Kar- toffeln, Obst und andere Früchte tragende Bäume etc.) als eines der ursprünglichen Zwecke der Bodenbewirtschaftung (landwirtschaftliche Ur- produktion) gilt. Angesichts dessen kann von einem Institutsmissbrauch offensichtlich keine Rede sein, zumal sich das betreffende Grundstück des Berufungsbeklagten in der Landwirtschaftszone befindet und von diesem bzw. von dessen Sohn auch landwirtschaftlich bewirtschaftet wird. Wie es sich in Bezug auf die Rechtsmissbrauchstatbestände der nutzlosen Rechts- ausübung bzw. des fehlenden oder ungenügenden Interesses sowie des kras- sen Missverhältnisses der Interessen verhält, ist im Folgenden zu prüfen. a.Wer ein Recht ausübt, das für ihn von keinerlei Nutzen ist, einem Dritten jedoch auf diese Weise Schaden zufügt oder ihn behindert, handelt rechtsmissbräuchlich und ist vom Richter nicht zu schützen. Das ist auch dort der Fall, wo die Ausübung einer Berechtigung der Verwirklichung des

PKG 2014 4 23 infrage stehenden (rechtlich geschützten) Interesses in keiner Weise dienen kann. Der Nachweis einer Schädigungsabsicht ist nicht nötig, der Schein genügt. Verpönt ist indessen nur der offenbare Rechtsmissbrauch; ein sol- cher liegt nicht vor, wenn der Berechtigte irgendein sachliches Interesse an der Rechtsausübung hat (Hausheer/Jaun, a.a.O., N 3.95 f.). Die Fallgruppe der unnützen Rechtsausübung bzw. des fehlenden oder ungenügenden Inter- esses ist teilweise mit dem Begriff der Schikane deckungsgleich, welche nicht nur das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses an der Rechtsaus- übung, sondern auch eine auf irgendwelche Unbill oder Belästigung gerich- tete Absicht einschliesst (Honsell, a.a.O., N 38 zu Art. 2 ZGB). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der vom Beklagten auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück gepflanzte Nussbaum die- sem objektiv betrachtet in verschiedener Hinsicht einen Nutzen bringe bzw. er wie folgt ein Interesse besitze und ein solches auch geltend mache: So könnten – bei entsprechender Reife bzw. Grösse des Baumes – die Nüsse verwertet werden und der Baum diene als Schattenspender für die bewirt- schaftenden Menschen und das weidende Vieh. Zudem treffe es zu, dass nicht nur die bisherigen, sondern auch zukünftige Interessen zu berücksich- tigen seien, was auch eine andere Nutzung des landwirtschaftlichen Grund- stücks als nur die Grasbewirtschaftung umfasse. Als weiteres Interesse des Beklagten trage der frei stehende Nussbaum zum Erhalt des Landschaftsbil- des bei, welches – wie anlässlich des Augenscheins habe festgestellt werden können – ebenfalls durch einzelne Bäume auf den Feldern und Wiesen sowie Baumgruppen in den Randregionen der Ebenen geprägt sei. Aufgrund der Aussage der Ehefrau des Beklagten sowie der anlässlich des Augenscheins gesammelten Eindrücke könne sodann festgehalten werden, dass sich auf dem fraglichen Gebiet schon bisher jeweils ein allein stehender Nussbaum befunden habe, der das Landschaftsbild geprägt habe. Ein weite- res Interesse des Beklagten, welches er denn auch ausdrücklich selber aus- führe, bestehe darin, dass der neu gepflanzte Baum, wenn er grösser werde, faktisch verhindere, dass in seinem Umkreis allfällig unautorisierte Tiefflüge über seine Parzelle stattfinden könnten und der Baum gegen allenfalls herabstürzende Flugzeugteile einen gewissen, wenn auch räumlich sehr be- grenzten Schutz zu bieten vermöge. Unabhängig davon, ob es in der Vergan- genheit solche Tiefflüge oder gar Abstürze gegeben habe und der Beklagte oder sein Vieh bis anhin tatsächlich durch tieffliegende Modellflugzeuge ge- fährdet, behindert oder erschreckt worden seien, erstrecke sich das Interesse des Eigentümers am Luftraum einer Parzelle grundsätzlich auch bis zur Höhe eines im Rahmen des üblichen Landschaftsbildes oder der Nutzung wegen gepflanzten Baumes. Es könne somit festgehalten werden, dass der gepflanzte Nussbaum bei objektiver Betrachtung weder ausschliesslich der Behinderung des Flugbetriebes auf dem benachbarten Modellflugplatz

4 PKG 2014 24 noch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB untergeordneten oder ungenügenden Interessen seines Eigentümers diene und das Interesse an diesem Baum un- ter den dargelegten Aspekten auch nicht von so geringer Schutzwürdigkeit sei, dass von einer reinen Schikane gesprochen werden müsste. Vielmehr er- schienen die erwähnten Interessen sachlich begründet und diene die Rechts- ausübung, nämlich die Pflanzung bzw. die Beibehaltung des Baumes, in die- sem Sinne den rechtlich geschützten Interessen des Beklagten, ohne dass dafür eine Gesetzesbestimmung missbraucht werde. Diese Ausführungen sind mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung zur Fallgruppe der nutzlosen Rechtsausübung bzw. des fehlenden oder ungenügenden Interesses nicht zu beanstanden. Namentlich kann von einer völlig nutzlosen Rechtsausübung seitens des Berufungsbeklagten vorliegendenfalls keine Rede sein. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, hat der gepflanzte Nussbaum für den Berufungsbeklagten einen offensichtlichen Nutzen, indem dessen Früchte verwendet werden können und er als Schat- tenspender für Mensch und Tier dient. Zudem kann am Ende seiner Lebens- zeit auch sein Holz verwertet werden. Ob ihm darüber hinaus auch noch ein schützenwertes landschaftsgestalterisches Element zugesprochen werden kann, ist angesichts des bereits aufgrund der vorangegangenen Ausführun- gen vorhandenen Nutzens unbeachtlich. Insofern vermag die Berufungsklä- gerin aus ihrem Einwand, dass die ästhetischen Motive für die Pflanzung des Nussbaumes als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren seien und die Bo- denbeschaffenheit als Standort für Obstbäume ungeeignet sei, nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Am zuvor festgestellten Nutzen für den Beru- fungsbeklagten ändert auch nichts, dass gemäss der Berufungsklägerin Bäume die rationelle maschinelle Bewirtschaftung von Grundstücken, die mehrheitlich der Heugewinnung dienen und gemäht werden, behindern sol- len. Ob die maschinelle Bewirtschaftung des Grundstücks des gepflanzten Baumes wegen tatsächlich erschwert wird, hat die Berufungsklägerin nicht zu kümmern und tut vorliegend nichts zur Sache. Doch selbst wenn dem so wäre, handelte es sich hierbei um die alleinige Angelegenheit des Berufungs- beklagten bzw. dessen Sohn, für welche die Bewirtschaftung des Grund- stücks möglicherweise mit einem grösseren Aufwand verbunden wäre. In- wiefern aus diesem Umstand auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Berufungsbeklagten geschlossen werden können soll, ist nicht ersichtlich. Damit zielt auch diese Argumentation ins Leere. Schliesslich erweist sich nach den vorangegangenen Ausführungen auch der Vorwurf der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz auf die Argumentation betref- fend angestrebter Einschränkung des Flugbetriebs nicht näher eingegangen sei und das Interesse des Berufungsbeklagten entgegen dessen offenkundi- gen Beweggründen mit nicht ausgewiesenen landwirtschaftlichen Interessen begründet habe, als unbehelflich. Entgegen der Auffassung der Berufungs-

PKG 2014 4 25 klägerin hat sich die Vorinstanz mit diesem Argument nämlich sehr wohl auseinandergesetzt und mit Hinweis auf Art. 667 Abs. 1 ZGB ausgeführt, dass ein weiteres Interesse des Berufungsbeklagten gerade auch darin be- stehe, dass der gepflanzte Baum allfällige unautorisierte Tiefflüge über sein Grundstück faktisch verhindern solle (siehe gleiche Erwägung S. 9 hiervor). b.Die Berufungsklägerin stört sich sodann besonders stark am kon- kreten Standort des gepflanzten Nussbaumes sowie dem von der Vorinstanz gezogenen Schluss, dass vorliegend kein krasses Missverhältnis zwischen den Interessen bestehe, infolgedessen ein Rechtsmissbrauch auszuschliessen sei. In diesem Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz vor, überhaupt nicht beachtet zu haben, dass die von ihr (der Vorinstanz) ausgewiesenen Interes- sen am Erhalt des Baumes nicht den strategisch ausgewählten Standort desselben notwendig machten. So könnten die damit angestrebten Ziele – das Pflanzen eines Nussbaumes zwecks Gewinnung von Nüssen und als Schattenspender – genauso gut mit einem Standort am nördlichen Parzel- lenrand im Bereich der Panzersperre erreicht werden. Gerade die Wahl des Standorts offenbare das wahre Ziel des Berufungsbeklagten, nämlich dass der Baum einzig zum Zweck der Verhinderung des Flugbetriebs gepflanzt worden sei und die «objektiven» Interessen nur vorgeschoben seien. Damit sei die Pflanzung des Baumes insbesondere auch aufgrund der Wahl des Standorts an einer für den Flugbetrieb der Berufungsklägerin besonders ungünstigen Stelle rechtsmissbräuchlich (Berufung, act. A.1, S. 10). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass es auf der lang gezogenen Parzelle des Berufungsbeklagten zwar diverse andere Standortmöglichkeiten für die Pflanzung des Nussbaumes gegeben hätte. Der schlussendlich gewählte Platz befinde sich jedoch im unmittelbaren Umkreis der zwei früher vorhan- denen Bäume und zudem ziemlich genau im Zentrum der Parzelle Nr._, wo- mit der gewählte Standort auch sachlich begründet erscheine. Angesichts dessen könne dem Berufungsbeklagten auch kein Verstoss gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung angelastet werden (angefochtener Ent- scheid, S. 8). c.Es bleibt somit zu prüfen, ob es allenfalls einen Rechtsmissbrauch darstellt, dass der Berufungsbeklagte ausgerechnet an dieser Stelle seines über 200 m langen Grundstücks einen Nussbaum gesetzt hat. Bei der Be- urteilung dieser Frage ist zunächst auf den Zusammenhang zwischen der Rechtsmissbrauchsnorm einerseits und den speziellen sachenrechtlichen Bestimmungen andererseits hinzuweisen. Ausgangspunkt bildet dabei die Bestimmung von Art. 641 ZGB, gemäss welcher jeder Eigentümer in den Schranken der Rechtsordnung über sein Eigentum verfügen kann und das Recht hat, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Alsdann gilt es vorliegendenfalls insbesondere Art. 667 Abs. 1 ZGB zu beachten, wonach sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten auf den Luft-

4 PKG 2014 26 raum und das Erdreich erstreckt, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Gerade im Zusammenhang mit dem Flugverkehr hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich ein Grundeigentümer gegen die Be- lästigung von tieffliegenden Flugzeugen zur Wehr setzen kann. Eine Eigentumsstörung liegt dann vor, wenn der nach Art. 667 Abs. 1 ZGB dem Grundeigentum zuzurechnende und damit geschützte Luftraum verletzt wird (vgl. Heinz Rey/Lorenz Strebel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 8 zu Art. 667 ZGB; BGE 134 II 49 E. 5, S. 58). Offensichtlich ist zunächst einmal, dass die Höhe eines ausgewachsenen Nussbaumes zum Luftraum des Grundeigen- tümers gehört, an welchem er ein schützenswertes Interesse hat (vgl. BGE 104 II 86 E. 2. S. 89). Dies gilt nach dem eben erwähnten Bundesgerichtsent- scheid auch für bloss extensiv landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (vgl. insbesondere E. 2 und die dort aufgezählten geschützten Interessen des Grundeigentümers). Auch in einem anderen Entscheid hat es das Bundesge- richt in einem ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich abgelehnt, einen Rechts- missbrauch anzunehmen. Gemäss dem diesem Entscheid zugrunde liegen- den Sachverhalt beabsichtigte der Grundeigentümer, in der Anflugschneise eines benachbarten Flugplatzes eine Einstellhalle zu land- und forstwirt- schaftlichen Zwecken mit einer Höhe von 12,45 m zu errichten, deren Zweck unter anderen auch darin bestehen sollte, den Flugverkehr zu behindern (BGE 103 II 96 E. 3 und 4, S. 100 ff.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass ein Grundeigentümer dann, wenn nur das Zivilrecht anwendbar sei – z.B. in der Nachbarschaft eines privaten Flugplat- zes – immer verbieten könne, dass sein Grundstück in geringer Höhe von Flugzeugen überflogen werde, da diesfalls ein Eindringen in den Luft- raum des Grundstücks vorliege. Wenn dieses Überfliegen im Hinblick auf die Lage oder die Betriebsbedingungen des Flugplatzes notwendig sei, sei es Sache des Eigentümers dieser Anlage, vorgängig das Recht zu erwerben, den Luftraum des Nachbargrundstücks zu durchfliegen (BGE 129 II 72 E. 2.3, S. 75 = Pra 2003 Nr. 137). Der Umstand, dass die Berufungsklägerin vorlie- gend die Entfernung des nunmehr rund 3 m hohen Nussbaumes anstrebt, weil dieser den Flugverkehr ihrer Auffassung nach erheblich behindern soll, zeigt deutlich auf, dass die Modellflugzeuge das Grundstück des Berufungs- beklagten in geringer Flughöhe überfliegen (vgl. hierzu sowie zur damit ver- bundenen Problematik auch die Zeugenaussagen des Sohnes sowie der Ehe- frau des Berufungsbeklagten vom 15. Oktober 2013, act. IV./1, S. 3 und 6). Da der Berufungsbeklagte dies mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung nicht dulden muss, hat er sehr wohl ein Interesse an der Abwehr von tiefen Überflügen über sein Grundstück. Er durfte daher ohne Weiteres an der fraglichen Stelle auf seinem Grundstück einen Nussbaum pflanzen, um seine berechtigten Interessen zu schützen und ohne sich dem Vorwurf des

PKG 2014 4 27 Rechtsmissbrauchs auszusetzen. Offen gelassen werden kann unter diesen Umständen, ob die Berufungsklägerin überhaupt über eine gültige Bewilli- gung für den Betrieb des Modellflugplatzes verfügt. Von einem fehlenden bzw. ungenügenden Interesse des Berufungsbeklagten kann nach dem Ge- sagten jedenfalls keine Rede sein, womit sich die Wahl des Standorts des Baumes auch unter diesem Aspekt nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. d.Rechtsmissbrauch wird des Weiteren nicht nur bei vollständigem Fehlen eines Interesses angenommen, sondern auch dann, wenn zwi- schen dem Interesse des Berechtigten und demjenigen des Verpflichteten ein krasses Missverhältnis besteht (Honsell, a.a.O., N 41 zu Art. 2 ZGB; Hausheer/Jaun, a.a.O., N 3.98 zu Art. 2 ZGB). Mit anderen Worten kann Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn dem Beharren auf geringfügige Interes- sen der einen Seite wichtige Interessen auf der anderen Seite gegenüberste- hen (Riemer, a.a.O., § 5 N 43). Die Vorinstanz kam nach einer Gegen- überstellung der jeweiligen Interessen zum Schluss, dass der Betrieb des Mo- dellflugplatzes im Rahmen der Auflagen und unter Einhaltung der gebote- nen Flugsicherheitsverfahren angesichts des allein stehenden Nussbaumes nicht dermassen eingeschränkt werde, dass von einem krassen Missverhält- nis der Interessen der Parteien gesprochen werden könne. Ihrer Auffassung nach sei auch mit dem später ausgewachsenen Nussbaum der Betrieb des Modellflugplatzes auf dem immer noch relativ weiträumigen Gelände mög- lich, wenn auch einige – aber nicht massive bzw. «krasse» – Einschränkungen wohl hingenommen werden müssten. Diese Einschränkungen erschienen allerdings unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wie auch der In- teressen des Beklagten und des seinerseits zu duldenden Flugbetriebs ohne Weiteres vertretbar bzw. zumutbar. e.Nach Meinung der Berufungsklägerin soll diese Feststellung in- sofern nicht haltbar sein, als die Vorinstanz in ihrer Begründung davon aus- gehe, dass der Berufungsbeklagte objektive Interessen habe nachweisen können. Bei richtiger Würdigung des Beweisergebnisses entpuppten sich die angeblichen objektiven Ziele indessen als vorgeschoben und beschränkten sich die wahren Ziele des Berufungsbeklagten auf ein Unterbinden des Flugbetriebs. Soweit die Berufungsklägerin abermals vorbringt, es würde dem Berufungsbeklagten bereits an einem schutzwürdigen Interesse an der Pflanzung des Baumes fehlen, ist sie nicht zu hören und es kann auf die vo- rangegangenen Ausführungen verwiesen werden. Insofern erweist sich die Berufung somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Auch die vorinstanz- liche Schlussfolgerung, wonach im konkreten Fall kein krasses Missverhält- nis der Interessen der Parteien vorliege, gibt unter den gegebenen Umstän- den keinerlei Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen. Die Vorinstanz hat die Interessen der Berufungsklägerin, welche im Wesentlichen im Betrieb des Modellflugplatzes und in der Ausübung des Modellflugsports auf

4 PKG 2014 28 den gepachteten Grundstücken und im angrenzenden Luftraum bestehen, zutreffend genannt (vgl. hierzu auch die Statuten der X., act. II./1). Diesen Interessen steht aufseiten des Berufungsbeklagten die ungestörte Ausübung des Eigentumsrechts auf dem landwirtschaftlich bewirtschafteten Grund- stück gegenüber. Wie sich die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts anlässlich des Augenscheins vom 9. Juli 2014 selbst überzeugen konnte, handelt es sich bei den von der Berufungsklägerin propagierten Beeinträchtigungen für den Flugbetrieb lediglich um solche geringfügiger Natur, welche keinesfalls ein krasses Missverhältnisses der auf dem Spiel stehenden Interessen zu begrün- den vermögen. Gemäss den Ausführungen des am Augenschein anwesenden A. besteht die Hauptproblematik für die Modellflugzeugpiloten aufgrund des gepflanzten Baumes zurzeit im Wesentlichen darin, dass deren Flug- zeuge sowohl während des Start- als auch des Landemanövers – namentlich dann, wenn aus irgendeinem Grund wieder durchgestartet werden müsse – der Gefahr ausgesetzt seien, durch allfällige Böen gegen den Baum geweht zu werden und dadurch zu Schaden zu kommen. Der Nussbaum an sich bzw. dessen Standort stellt somit weder für den Start noch für die Landung ein Problem dar; ein solches ergibt sich erst in Verbindung mit allenfalls vorhan- denen Windböen. Die blosse Möglichkeit, dass ein Modellflugzeug während eines der vorgenannten Manöver von einer Windböe erfasst und gegen den Baum geweht werden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Berufungs- klägerin indessen nicht aus, um dem Berufungsbeklagten im vorliegenden Fall einen Rechtsmissbrauch vorzuwerfen bzw. diesen anzuweisen, den ge- pflanzten Baum von seinem Grundstück zu entfernen. Dessen Interesse an der uneingeschränkten Ausübung seines Eigentumsrechts ist nach Auffas- sung des Gerichts klarerweise höher zu gewichten als das Interesse der Be- rufungsklägerin an einer problemfreien Durchführung der Start- und Lan- demanöver bzw. an der Vermeidung einer möglichen Kollision zwischen einem Modellflugzeug und dem gepflanzten Nussbaum. Mit anderen Worten hat die Berufungsklägerin diese doch eher geringfügige Beeinträchtigung des Flugverkehrs in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hinzunehmen, zu- mal sich der Baum – wie sich anlässlich des Augenscheins gezeigt hat – auch nicht direkt in der An- bzw. Abflugschneise befindet. Ferner legte A._ während des Augenscheins ein weiteres Problem dar, welches akut werde, sobald der Baum grösser sei. Seinen Ausführungen zufolge soll dem Piloten dannzumal nach erfolgtem Start die Sicht verdeckt werden, wenn das Flugzeug beim Abdrehen nach rechts, was aufgrund der Panzersperre zwin- gend erfolgen müsse, hinter die Baumkrone gelange; dadurch gehe der Sicht- kontakt des Piloten zu seinem Flugzeug verloren, was unter dem Aspekt der Flugsicherheit problematisch sei. Auch deshalb überwiege das Interesse der Berufungsklägerin, dass die nähere Umgebung des Platzes möglichst frei von Bäumen sei, die Interessen des Berufungsbeklagten. Dem kann nicht ge-

PKG 2014 4 29 folgt werden. Zum einen ist die dargelegte Problematik bei der jetzigen Grösse des Baumes – wie A._ denn auch selbst ausgeführt hat – noch nicht akut, weshalb ein Rechtsmissbrauch seitens des Berufungsbeklagten bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Wie Letzterer in seiner Berufungs- antwort zu Recht ausgeführt hat, könnte nur ein konkretes und aktuelles In- teresse eine Klage wegen Rechtsmissbrauchs begründen. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend gerade nicht der Fall. Zum anderen ist mit der Vorin- stanz davon auszugehen, dass der Betrieb des Modellflugplatzes auch mit dem später ausgewachsenen Nussbaum – wenn auch mit einigen Einschrän- kungen – nach wie vor möglich sein wird. In Würdigung der Gesamtum- stände des vorliegenden Falls sowie in Berücksichtigung der Interessen des Berufungsbeklagten an der ungestörten Ausübung seines Eigentumsrechts erscheinen diese Einschränkungen jedoch ohne Weiteres zumutbar, sodass wohl selbst mit Blick auf die zukünftigen (Grössen-) Verhältnisse nicht von einem krassen Missverhältnis der Interessen gesprochen werden kann. Im Übrigen ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Au- genscheins klarzustellen, dass sich die Sichteinschränkung des Piloten im Verlauf des rechtsseitigen Abdrehens des Flugzeugs zurzeit auf mehr oder weniger eine Sekunde beschränken dürfte und diese Dauer aufgrund der Po- sition des Piloten zum Baum wohl auch dann nicht wesentlich überschritten wird, wenn der Baum seine endgültige Grösse erreicht haben wird. Von ei- ner nennenswerten, geschweige denn krassen Einschränkung kann folglich keine Rede sein, zumal entgegen der bei der Berufungsklägerin offensicht- lich herrschenden Auffassung kein Anspruch darauf besteht, auf den Nach- barsgrundstücken stets freie Sicht auf die eigenen Modellflugzeuge zu haben. Eine derartige Einschränkung kann dem Berufungsbeklagten, der sein Grundstück landwirtschaftlich bewirtschaftet, nicht zugemutet werden. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. ZK 1 14 34Urteil vom 9. Juli 2014

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