PKG 2014 18– Einkommenspfändung nach 93 SchKG. Berechnung des Existenzminimums. Doppelverdiener (Erw. 2). Aus den Erwägungen: 2.a) Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob das Betreibungsamt Chur das Existenzminimum und damit die pfändbare Lohnquote von Y._ zu- treffend festgesetzt hat, indem es bei der Berechnung seines Existenzmini- mums die von ihm und seiner Frau an deren (erweiterte) Familie auf den Philippinen monatlich bezahlten Unterstützungsbeiträge von CHF 1800.– berücksichtigte. b)Massgebende gesetzliche Grundlage für die Einkommenspfän- dung ist Art. 93 SchKG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Erwerbs- einkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten so- wie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Er- werbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dem Er- messen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 93 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2012, N 19–21 zu Art. 93 SchKG). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners er- folgt grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). c)Bei Y._ und seiner Ehefrau D._ handelt es sich um Doppelverdie- ner. Für die proportionale Aufteilung des Existenzminimums der vorliegen- den Familie wird deshalb gemäss Lehre und Rechtsprechung nach folgender Methode vorgegangen: Es werden zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum bestimmt und das ermit- telte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegat- ten aufgeteilt. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehe- gatten ergibt sich dann durch Abzug seines Anteils am Existenz- minimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (Vonder Mühll, a.a.O., N 34 zu Art. 93 SchKG mit Hinweisen auf BGE 116 III 75 E. 2a S. 78 und BGE 114 III 12 E. 3 S. 16). Das Betreibungsamt Chur bediente sich bei der Berechnung des Existenzminimums von Y._ der soeben aufgeführten Methode, was von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wird. Be- rechnet wurde eine pfändbare Lohnquote von CHF 503.–. 122 18
PKG 2014 d)Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, ob der von der Familie Y._ an die philippinische Familie der Ehefrau überwiesene monatliche Be- trag von CHF 1800.– zum gemeinsamen Notbedarf geschlagen werden darf. Der Beschwerdegegner bejaht dies mit dem Hinweis auf eine gesetzliche Pflicht nach philippinischem Recht und mit der Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten C._ vom 8. Dezember 2010 (act. B.7), worin ein Ver- gleich zwischen seiner Schwiegermutter, E., und seiner Ehefrau, D., aufge- nommen wurde, wonach seine Ehefrau sich verpflichtet, ihrer Mutter mo- natlich CHF 2 000.– als Unterhalt aufgrund des «Family Code of the Philippines» (Art. 194 f.) zu bezahlen. Von dieser Unterstützung profitieren gemäss einer Aufstellung vom 24. August 2010 auch andere Familienmitglie- der (vgl. act. B.1 05). e)Grundsätzlich sind die Betreibungsbehörden nicht an den rich- terlichen Entscheid über die vom Schuldner an den Unterhalt von Familien- mitgliedern zu leistenden Beiträge gebunden. Ihnen steht auf jeden Fall ein uneingeschränktes Ermessen dann zu, wenn der Richter nicht selbst den Unterhaltsbeitrag festgelegt, sondern sich damit begnügt hat, eine Vereinba- rung der Ehegatten zu genehmigen (vgl. BGE 130 III 45 E. 2 S. 47). Famili- enrechtliche Unterhaltsbeiträge sind bei der Ermittlung des Existenz- minimums des Schuldners als Notbedarfsausgaben zu berücksichtigen, soweit der Alimentengläubiger die Beiträge zur Bestreitung seines Unter- halts wirklich benötigt, und vorausgesetzt, dass der Schuldner sie auch tatsächlich bezahlt (BGE 107 III 75 E. 1 S. 76–77). Hierbei muss es sich aber um rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge handeln, eine moralische Un- terstützungspflicht genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2.2 S. 2; Vonder Mühll, a.a.O., N 25 zu Art. 93 SchKG; Kren Kostkiewicz/Walder, a.a.O., N 33 zu Art. 93 SchKG). Im vorlie- genden Fall beruft sich der Schuldner auf eine Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten C._, welche einen zwischen der Ehefrau des Beschwerde- gegners und deren Mutter abgeschlossenen Vergleich über Unterhalts- beiträge enthält. Der Inhalt des Vergleichs wurde offensichtlich vom Krei- spräsidenten weder geprüft noch genehmigt, sondern unbesehen in die Abschreibungsverfügung als Grund für die Verfahrensbeendigung aufge- nommen. Unter diesen Umständen ist diese Verfügung nicht geeignet, daraus irgendeinen Anspruch auf Berücksichtigung der vereinbarten Unter- stützungsbeiträge bei der Existenzminimumberechnung abzuleiten. Da auch kein entsprechendes Urteil einer zuständigen philippinischen Behörde vor- liegt, haben die bezahlten Unterstützungsbeiträge lediglich den Charakter von freiwilligen, allenfalls moralisch geschuldeten Zuwendungen, welche bei der Berechnung des Existenzminimums nicht angerechnet werden dürfen. Daran ändert auch nichts, dass das philippinische Recht offenbar gewisse Unterhaltsansprüche der erweiterten Familie kennt (vgl. act. B.1 05). Es fehlt 123 18
PKG 2014 nämlich ein entsprechender Entscheid, ob bei den betreffenden Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsbeiträgen in bestimmter Höhe gegeben sind. Y._s Ehefrau muss sich daher darauf beschränken, die von ihr als angemessen erachteten Unterstützungsbeiträge an ihre Familie aus dem über ihrem Existenzminimumanteil liegenden Betrag zu leisten. KSK 14 52Entscheid vom 29. August 2014 124 18