PKG 2014 I.Urteile des Kantonsgerichts a)als einzige kantonale Instanz 1 – Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Schwei- zer Marke (negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 52 MSchG). Anzustrengen ist sie gegen die Mar- keninhaberin. Vorgehen, wenn diese rechtlich nicht mehr existiert, aber dennoch ein Feststellungsinter- esse besteht. Nicht-eintreten auf die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (Parteifähigkeit der Beklagten) nach Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO (Erw. 3). Aus den Erwägungen: 3. Nichtigkeitsklagen sind gegen den Markeninhaber anzustrengen. Existiert der eingetragene Markeninhaber rechtlich nicht mehr, beispiels- weise weil er im Handelsregister gelöscht wurde, kann trotzdem noch ein Bedürfnis nach Feststellung der Nichtigkeit der Marke bestehen. Grundsätz- lich hat der Kläger dann die Wiedereintragung der Gesellschaft in das Han- delsregister zu verlangen (David, Markenschutzgesetz Muster- und Modell- gesetz, in Honsell/Vogt/David [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 52 N 11; BGE 115 II 276). Nur wenn das nicht möglich ist (z. B. weil die Wiedereintragung im Land der gelöschten Gesellschaft nicht vorgesehen ist), kann darauf verzichtet werden, und der Kläger kann sein Rechtsbegehren gegen «jeden möglichen Inhaber» der Marke richten (Staub, in: Noth/Bühler/Thouvenet [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar, Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 52 N 50 ff., Anne-Virginie Gaide, «Rugby (fig.)». Tribunal cantonal de Fribourg du 30 janvier 2006 Constatation de la nullité d’une marque détenue par une so- ciété francaise radiée Tribunal cantonal de Fribourg; demande admise; A2 2005–70 (FR), in: sic! 2006, p. 662). a)Die Klägerinnen begründen die «Passivlegitimation» der Be- klagten damit, dass diese zwar aus dem Gesellschaftsregister von O.2_ gelöscht worden sei, jedoch für das vorliegende Verfahren als (beschränkt) parteifähig angesehen werden müsse. Denn wenn im Rahmen eines Prozes- ses gerade die Rechtsfähigkeit bzw. die Parteifähigkeit eines Gebildes strei- tig sei, müsse das betreffende Gebilde für die Zwecke dieses Streits als parteifähig angesehen werden. Im vorliegenden Verfahren sei das Bestehen resp. Nichtbestehen der Rechtsfähigkeit bzw. Parteifähigkeit infolge rechtli- cher Inexistenz der Beklagten entscheidend im Zusammenhang mit der 6 1
PKG 2014 Feststellung der Nichtigkeit der Marke «C._ (fig.)», da es bei mangelnder Parteifähigkeit an einem Interesse am Innehaben des Markenrechts fehle. b)Grundsätzlich ist eine juristische Person nur parteifähig, wenn sie das Recht der Persönlichkeit erlangt hat. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZGB er- langen die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die ei- nem besonderen Zweck gewidmeten und selbstständigen Anstalten das Recht der Persönlichkeit mit der Eintragung ins Handelsregister. Damit sind die Körperschaften des Obligationenrechts einerseits und die in Art. 80 ff. ZGB geregelten, gewöhnlichen privatrechtlichen Stiftungen sowie die Vor- sorgeeinrichtungen andererseits gemeint. Die Rechts- und Parteifähigkeit gehen gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der Löschung der Rechtseinheit im Handelsregister unter. Stellt sich nachträglich heraus, dass noch Rechte und Pflichten der Gesellschaft vor- handen sind, so muss diese zunächst durch eine anbegehrte Wiedereintra- gung im Handelsregister aufleben, damit sie klagen oder eingeklagt werden kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Frage der Rechtsfähigkeit Gegen- stand des Verfahrens ist. In diesem Fall ist die juristische Person für die Dauer des Verfahrens parteifähig, selbst wenn sich am Ende des Prozesses herausstellen sollte, dass ihr keine Rechtsfähigkeit zukommt (vgl. Hrubesch- Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 66 N 14 f.; Ten- chio-Kuzmic, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 66 N 11 ff.; Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 66 N 9 ff; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Stämpflis juristische Lehrbücher, Bern 2010, § 19 N 12). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht die Frage der Rechtsfähigkeit der Beklagten. Die klägerischen Rechtsbegehren lauten auf Feststellung der Nichtigkeit der CH-Marke Nr. «C. (fig.)» für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35. Die Klägerinnen stützen lediglich ihre Argumentation zur Feststellung der Nichtigkeit darauf, dass die Beklagte aus dem Gesellschaftsregister von O.2_ gelöscht worden sei, was im Übrigen die Klägerinnen selber beantragt haben. Damit liegt aber offensichtlich kein Prozess vor, dessen Gegenstand gerade die Rechts- fähigkeit einer juristischen Person ist. Für diese Ansicht spricht sich auch das Bundesgericht aus, indem es in BGE 115 II 276 festhielt, dass sich nach dem Untergang der Inhaberin der in diesem Fall zur Diskussion stehenden Mar- ken der Löschungsanspruch der Beschwerdeführerin nur noch durch ein ge- richtliches Urteil und damit nur auf dem Umweg über eine Wiedereintra- gung der besagten AG durchsetzen lasse (BGE 115 II 276 E. 3.a). Somit geht auch das Bundesgericht davon aus, dass in einem solchen Fall die gelöschte 7 1
PKG 2014 Gesellschaft zuerst wieder ins Handelsregister eingetragen werden muss. Wie bereits erwähnt, kann gemäss Lehre auf die Wiedereintragung der Gesellschaft verzichtet werden, wenn dies nicht möglich ist, beispielsweise weil die Wiedereintragung im Land der gelöschten Gesellschaft nicht vorge- sehen ist, und der Kläger kann sein Rechtsbegehren gegen «jeden möglichen Inhaber» der Marke richten. Die Klägerinnen bringen diesbezüglich ledig- lich vor, dass die Beklagte aus dem Gesellschaftsregister gelöscht worden sei, sie dagegen kein Rechtsmittel mehr erheben könne und die Gesellschaft selber eine Wiedereintragung nicht verlangen könne. Die Klägerinnen be- stätigen aber selber ausdrücklich, dass innerhalb der nächsten 20 Jahre eine durch die Löschung der Unternehmung beschwerte dritte Person die Wie- dereintragung verlangen könne. Somit kommt auch diese Ausnahmerege- lung nicht zur Anwendung und es wäre vorgängig eine Wiedereintragung der Gesellschaft erforderlich. Vorliegend fehlt es der Beklagten demnach an der Rechtsfähigkeit und somit auch an der Parteifähigkeit. c)Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die Par- tei- und Prozessfähigkeit sind gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO Prozessvor- aussetzungen und als solche nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt eine der sogenannten Prozessvoraussetzungen, so ergeht kein Sachur- teil, sondern ein Nichteintretensentscheid. Dafür ist grundsätzlich nicht er- forderlich, dass ein Antrag einer Partei vorliegt, sondern es gilt der Offizial- grundsatz (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 60 N 11). Da es vorlie- gend an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit der Beklagten fehlt, ergeht somit ein Nichteintretensentscheid. ZK2 13 11Entscheid vom 11. September 2014 8 1