123 20 PKG 2013 20 – Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der sich am Strafverfahren beteiligenden Privatklägerschaft kann auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands umfassen, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) und auch die all- gemeinen Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO (Be- dürftigkeit der Privatklägerschaft, keine aussichtslose Zi- vilklage) gegeben sind (Erw. 3). – Anwendung auf den konkreten Fall. Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsvertreters verneint (Erw. 4). Aus den Erwägungen: 3.a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers die Bestellung eines Rechts- beistands notwendig im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO ist, oder ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Strafverfahren zu Recht abgelehnt hat. b)Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Verfassungsbestimmung stellt einen Mindeststandard dar, welcher durch die Art. 136 bis 138 StPO für die sich am Strafverfah- ren beteiligende Privatklägerschaft gesetzlich konkretisiert wird. Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege unter an- derem die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Diese Voraussetzung muss ku- mulativ zu den in Art. 136 Abs. 1 StPO aufgeführten allgemeinen Vorausset- zungen (Bedürftigkeit der Privatklägerschaft [lit. a] und keine Aussichtslo- sigkeit der Zivilklage [lit. b]) gegeben sein, damit die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt werden kann. c)Gemäss Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendig- keit des Bezugs eines Rechtsvertreters aufgrund der Gesamtheit der kon- kreten Umstände. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwie- rigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen, und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Lieber, in: Do- 20

124 20 PKG 2013 natsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich 2010, N 11 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/ Postizzi, in: Niggli/ Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 17 zu Art. 136 StPO; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2009 vom 27. August 2009). d)Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person in der Regel zu- gemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertre- tung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Scha- denersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall – so das Bundesge- richt – der unmittelbare Schaden leicht belegt werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_153 / 2007 vom 25. September 2007 E. 3; Urteil des Bun- desgerichts 1B_186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 4 sowie Urteil des Bun- desgerichts 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2). 4.a) Im vorliegenden Fall bejahte die Vorinstanz mit Verfügung vom 22.Februar 2013 die beiden allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Strafverfahren und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2013 gut. Die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO verneinte sie indessen in dersel- ben Verfügung und wies das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ab. In der Begründung hielt sie fest, dass keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur erkennbar seien, so dass der Privatklä- ger ohne Weiteres in der Lage sei, seine Anliegen wirksam zu vertreten. b) Der Beschwerdeführer begründet seine abweichende Ansicht da- mit, dass er Opfer einer schwerwiegenden Straftat geworden sei. Es sei glücklichen Umständen zuzuschreiben, dass der auf ihn ausgeübte Angriff nicht schwere oder gar tödliche Verletzungen zur Folge gehabt habe. Er wolle daher nicht direkt mit dem Beschuldigten konfrontiert werden. Er ab- solviere derzeit eine Lehre als Elektroinstallateur. Sein soziales und familiä- res Umfeld sei beträchtlich belastet. Er befinde sich in einer äusserst insta- bilen Phase. Seine Persönlichkeit sei in keiner Weise ausgereift und er sei mit dem fraglichen Verfahren überfordert und nicht in der Lage, seine Rechte als Opfer adäquat wahrzunehmen, sei es in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sei es im Zusammenhang mit der Instanzierung von Schadenersatz- und Ge- nugtuungsforderungen. Er verfüge in rechtlicher Hinsicht über keinerlei Er- fahrungen. Im Verfahren sei unter anderem zu prüfen, welche Auswirkungen die Alkoholisierung des Straftäters auf die geltend zu machenden An- sprüche habe. Ausserdem sei seine eigene Rolle am fraglichen Abend zu be- leuchten. Es würden sich somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchaus Schwierigkeiten stellen. Schliesslich habe die Vorinstanz die As- pekte der Opferhilfegesetzgebung völlig ausgeblendet. Als Opfer schwerer 20

125 PKG 2013 physischer Gewalt sei ihm ein Rechtsbeistand beizugeben, andernfalls er sich direkt mit dem Täter auseinandersetzen müsse, was zwingend zu ver- meiden sei. Schliesslich vermöge die Begründung der angefochtenen Verfü- gung auch Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen. c/aa) Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Zunächst geht es beim fraglichen Strafverfahren nicht um die Aufklärung ei- nes Delikts, dessen Charakter oder besondere Schwere eine Verbeiständung als sachlich geboten erscheinen liesse. Diesbezüglich bleibt – ohne die Tat und deren Gefährdungspotenzial verharmlosen zu wollen – festzustellen, dass die konkreten Folgen des Angriffs keineswegs derart massiv waren, wie es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darstellt (vgl. Akten Staats- anwaltschaft, act. 3.4). Auch der Tathergang wurde vom Beschwerdeführer selbst offenbar nicht als besonders schwerwiegend oder brutal empfunden, wie aus seiner Schilderung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1.Dezember 2012 hervorgeht. Dass ihm mit einem Messer eine Schnitt- wunde zugefügt wurde, realisierte er gemäss seinen eigenen Aussagen erst im Nachhinein (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.9). Jedenfalls rechtfertigt die Schwere der Tat für sich keinen Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands. So hat beispielsweise das Bundesgericht in einem Urteil vom 25. Sep- tember 2007 (1B_153/2007) in einem Fall, in welchem dem Geschädigten im Rahmen einer Auseinandersetzung einen Durchschuss am linken Ober- schenkel erlitt, die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung verneint. In diesem Fall war eine bedeutend schwerwiegendere Tat mit höherem Ge- fährdungspotential zu beurteilen. c/bb) Bezüglich der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen steht die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen im Vor- dergrund. Diesbezüglich hat das Bundesgericht – wie bereits ausgeführt – wiederholt festgehalten, dass dem Geschädigten im Allgemeinen zugemutet werden kann, derartige Ansprüche im Strafverfahren ohne anwaltliche Ver- tretung geltend zu machen, wobei jeweils die konkreten Umstände zu prü- fen sind (vgl. im Einzelnen oben E. 3c und d). Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie; vgl. BGE 116 Ia 459) in der Lage sein, seine Interessen als Geschädig- ter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen von die- sem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, bei- spielsweise bei Wohnsitz im Ausland, bei Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheit- licher und geistig-psychischer Verfassung etc. (vgl. Mazzucchelli/ Postizzi, a. a. O., N 18 zu Art. 136 StPO mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtli- chen Rechtsprechung). c/cc) Im vorliegenden Fall sind derartige Kriterien nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe rechtfertigen die Bewilli- 20

126 PKG 2013 gung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht. Der Beschwerdeführer ist weder minderjährig noch sprachunkundig, noch macht er geltend, er sei krank oder psychisch angeschlagen. Er verfügt über eine gute Ausbildung. Was das behauptete instabile soziale und familiäre Umfeld sowie die angeb- lich unausgereifte Persönlichkeit anbelangt, so finden sich hierfür in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Auch diese Umstände – sofern sie denn zu- treffen sollten – würden im vorliegenden Verfahren keinen Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als es sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keineswegs um ein besonders kom- plexes und aufwendiges Strafverfahren handelt (vgl. dazu nachfolgende E. 4c/dd). Dem bei den Akten liegenden Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.9) ergeht, dass dieser durchaus in der Lage ist, sich im vorliegenden Verfahren ohne Weite- res zurechtzufinden. Aus der Schilderung des ganzen Tathergangs erscheint dieser als durchaus vernünftiger junger Mann, der entgegen den Darstellun- gen seines Anwalts durchaus in der Lage ist, sich in einem Verfahren wie dem vorliegenden selbst zu vertreten. Es gibt vorliegend schlicht keine An- haltspunkte dafür, weshalb der Beschwerdeführer nicht wie ein durch- schnittlich intelligenter Bürger in der Lage sein sollte, seine Interessen als Geschädigter im Strafverfahren selbst wahrzunehmen. c/dd) Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht sind entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers keine besonderen Schwierigkeiten erkennbar, die nicht zwangsläufig mit jedem Verfahren verbunden wären. Die Tat ist ausreichend geklärt. Der Täter ist geständig. Weitere Beweiserhebungen sind nicht vorgesehen. Die Folgen der Tat sind klar und belegt. Schadener- satz und Genugtuung ohne Weiteres quantifizierbar. Nach Angaben des zu- ständigen Staatsanwalts wird das Verfahren voraussichtlich mittels Strafbe- fehl erledigt (vgl. Akten Kantonsgericht, act. A.2). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass bereits durch die Opferhilfe eine rechtliche Beratung von fünf Stunden gewährt wurde (vgl. Akten Kantonsgericht, act. B 5). Dies genügt in jedem Fall, um sich in einem Fall wie dem vorliegenden ausrei- chend beraten zu lassen. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Notwen- digkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht ver- neinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. SK2 13 15Beschluss vom 17. April 2013 20

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