316 PKG 2013 98 16 – Wird in einem Strafverfahren die Zivilklage auf den Zivil- weg verwiesen, können der Privatklägerin gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO jene Verfahrenskosten überbun- den werden, welche durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. Voraussetzungen im vorliegen- den Fall gegeben (Erw. 4). –Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, ohne dass im Urteilsdispositiv der Bestand der Zivilansprüche fest- gehalten wird, besitzt die beschuldigte Person gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO als obsiegende Partei einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Die Vorinstanz hat X. zu Recht zu einer solchen Zahlung an Y. verpflichtet (Erw. 5). –Zur Kosten- und Entschädigungsregelung im Berufungs- verfahren. Zusätzlicher Hinweis, dass über die Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege im Haupturteil zu befinden ist. Bemessung im konkreten Fall (Erw. 7, 8, 9). Aus dem Sachverhalt: In einem Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung reichte das Opfer (X.) gegen den Täter (Y.) eine Zivilklage ein, welche vom Be- zirksgericht auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. 6.1 des Urteilsdisposi- tivs). Ausserdem wurde X. mit den Kosten des Zivilverfahrens von Fr. 500.– belastet und schliesslich noch verpflichtet, Y. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen (Ziff. 2 und 3 des Urteilsdispositivs). Die letzten beiden Punkte ficht X. mit Berufung beim Kantonsgericht an. Aus den Erwägungen: 4.a) Gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO können der Privatkläger- schaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verur- sacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Die Kostentragungspflicht ist somit ab- hängig vom Ausgang des Verfahrens. Unter die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 fallen nur diejenigen Privatkläger, die sich als Zivilkläger konsti- tuiert haben. Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft ist einerseits beschränkt auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt kausal verursacht worden sind. Die Privatkläger sollen nur für diejenigen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit ihrer Zivilklage im Zusammenhang stehen.
3 PKG 2013 16 99 Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amts wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden. Die Regelung der Kostenauflage nach Absatz 1 ist dispositiver Natur. Das Gericht kann somit von ihr abwei- chen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Zurückhaltung bei der Kostenauf- lage kann insbesondere bei Privatklägern angebracht sein, die Opfer sind. Der Entscheid über die Kostenauflage liegt somit im Ermessen des Gerichts. Art. 427 folgt einer Grundtendenz der StPO, wonach einerseits die Verfah- rensrechte der Privatklägerschaft ausgedehnt, ihr aber andererseits ver- mehrt Kostenpflichten auferlegt werden (vgl. dazu Yvona Griesser, in: An- dreas Donatsch/ Thomas Hansjakob/ Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 5 zu Art. 427 StPO [zit. Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO]), und Tho- mas Domeisen, in: Marcel Alexander Niggli/ Marianne Heer/Hans Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3 ff. zu Art. 427 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]) und AJP 2012 S. 1585). b)Der Berufungskläger stellte am 8. März 2011 eine Privatklage (vgl. act. E. II./1), womit er zweifelsfrei als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gilt. Da die Zivilklage gemäss dem vorinstanzlichen Ur- teil vom 7. Februar 2012 auf den Zivilweg verwiesen wurde, kommt die Kos- tentragungspflicht der Privatklägerschaft beziehungsweise des Berufungs- klägers gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO zum Tragen. Dies wird auch vom Berufungskläger grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Er bringt hingegen vor, die Vorinstanz habe nicht begründet, welche Verfahrenshandlungen al- leine oder überwiegend durch die Zivilklage verursacht worden seien. Auf- grund des Urteils sei vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Verfah- renshandlungen im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt seien. So habe sich die Vorinstanz mit den verschiedenen Aussagen und der Gesundheitsschädi- gung auseinandersetzen müssen, um den Schuldpunkt und die strafrechtlich relevanten Tatbestandsmerkmale zu begründen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 7. Februar 2012 nicht begründet hat, welche Verfahrenshandlungen al- leine oder überwiegend durch die Zivilklage des Berufungsklägers verur- sacht worden sind. Der Berufungskläger bringt aber nicht vor, die Vorinstanz sei dadurch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vorliegen würde. Wie der Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt, erscheint es angemessen und nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ohne weitere Be- gründung in Erwägung zog, dass der Berufungskläger mit der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg Verfahrenskosten in der Höhe von mindes-
316 PKG 2013 100 tens Fr. 500.– verursacht hat. Der Berufungskläger reichte wie bereits er- wähnt am 8. März 2011 eine Privatklage ein, in welcher er unter anderem be- antragte, dass Y. zu verpflichten sei, dem Privatkläger netto Fr. 60 000.–, zu- züglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2010, abzüglich einer allfälligen Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 UVG, zu bezahlen (vgl. act. E.II./1). Diese Forderung reduzierte der Berufungskläger am Tage der Hauptver- handlung vom 7. Februar 2012. Die Vorinstanz setzte sich in Erwägung 9. des Urteils vom 7. Februar 2012 auf ca. vier Seiten mit der Privatklage vom 8. März 2011 auseinander (vgl. act. B.2, S. 32 ff.). Sie kam zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt die definitive Beeinträchtigung als Folge des Über- griffs noch nicht feststehe, wobei dieser definitive Zustand die Grundlage für die Feststellung der Genugtuungssumme bilde, und verwies daher die Zivil- klage auf den Zivilweg. Wenn nun die Vorinstanz dem Berufungskläger im Zusammenhang mit der Behandlung der Privatklage Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– in Rechnung stellte, so ist dies nicht zu beanstanden. Das Bezirksgericht musste sich zur Beurteilung der Zivilklage mit zahlrei- chen Berichten und Aussagen auseinandersetzen, so beispielsweise mit dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik Valens vom 2. De- zember 2010, den Berichten der SUVA vom 7. November 2011 und vom 31.März 2011 (vgl. act. E.V./1 und 2), den Aussagen von X. in einer Akten- notiz und den Ausführungen seines Vaters T. X. (vgl. dazu auch die Aus- führungen in Erwägung 9. des vorinstanzlichen Urteils vom 7. Februar 2012, act. B.2). Diese Ausführungen ergingen zweifelsfrei kausal zum Antrag im Zivilpunkt. Es lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Aussagen und Berichten bereits im Zu- sammenhang mit dem Schuldpunkt stattgefunden hätte. Der Einwand des Berufungsklägers, sämtliche Verfahrenshandlungen seien im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt, kann damit nicht gehört werden, zumal er diesbe- züglich auch selber keine weiteren Ausführungen macht. c)Der Berufungskläger beantragt weiter, dass von einer Kostenauf- lage abgesehen werden soll, da damit seine Rechte als Opfer ungerechtfer- tigt beschnitten würden. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt wer- den. Zwar trifft es, wie bereits erwähnt, zu, dass die Kostenauflage gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO dispositiver Natur ist und dass bei derselben bei Opfern Zurückhaltung angebracht sein kann, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Es gibt nun aber für das Kantonsgericht von Graubünden keinen Grund, in das diesbezügliche grosse Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und von einer Kostenauflage abzusehen. Der Gesetzgeber nahm es in Art. 427 Abs. 1 StPO explizit in Kauf, dass dem Opfer bei Verweisung seiner Zivilklage auf den Zi- vilweg Verfahrenskosten auferlegt werden können. Der Berufungskläger vermag nichts vorzubringen, was den Entscheid der Vorinstanz, dem Beru- fungskläger seien die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– aufzuerle-
3 PKG 2013 16 101 gen, als unangemessen erscheinen lassen würde. Die Berufung erweist sich daher im Zusammenhang mit der Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO als unbegründet. 5. a) Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Ent- schädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwen- dungen. Art. 432 Abs. 1 ist zunächst auf den Fall zugeschnitten, dass die Zi- vilklage nach Art. 126 StPO abgewiesen wird. Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, ob die Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 126 StPO auf den Zivilweg als Unterliegen im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N. 1 f. zu Art. 432 StPO [zit. Praxiskommentar]). Die Autoren Stefan Wehrenberg und Irene Bernhard gehen im Basler Kommentar zur StPO davon aus, dass bei einer Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abge- wiesen werde, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass die be- schuldigte Person im Zivilpunkt obsiegt habe. Nach ihrer Auffassung gebe eine Verweisung auf den Zivilweg nie Aufschluss über das Obsiegen oder das Unterliegen der beschuldigten Person im Zivilpunkt, egal was der Grund der Verweisung gewesen sei. In diesen Fällen könne die Privatklägerschaft nicht zu Kosten- und Entschädigungszahlungen im Strafverfahren, auch nicht im Zivilpunkt, verpflichtet werden. Ihres Erachtens nach gelte bloss die Abwei- sung des Zivilanspruchs des Geschädigten als Obsiegen der beschuldigten Person (vgl. Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Basler Kommentar zur StPO, a. a. O., N. 5 f. zu Art. 432 StPO). Niklaus Schmid hingegen unterschei- det je nach Grund für die Verweisung auf das Zivilverfahren und will so eine Verweisung auf den Zivilweg bei Einstellung (Art. 126 Abs. 2 lit. a), bei nicht hinreichender Begründung oder Bezifferung (Art. 126 Abs. 2 lit. b), bei Nichtleistung der Sicherheit (Art. 126 Abs. 2 lit. c) oder Freispruch, ohne dass der Zivilpunkt spruchreif wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. d) als Unterliegen der Pri- vatklägerschaft betrachten. Kein Unterliegen sei bei einer Verweisung nach Art. 126 Abs. 2 lit. a (im Fall des Strafbefehls) sowie nach Art. 126 Abs. 3 StPO (Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach) gegeben. Nach seiner Auffassung sollte mindestens dort, wo sich die Privatklägerschaft die Ver- weisung auf den Zivilweg nicht zuzuschreiben habe, eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen geprüft werden (vgl. Niklaus Schmid, Praxis- kommentar, a. a. O., N. 2 zu Art. 432 und N. 7 zu Art. 433; BGE 139 IV 101, E. 4.4). Dieser Auffassung von Niklaus Schmid ist vorliegend zu folgen. Auch die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden kam in ihrem Ur- teil SK1 11 25 vom 30. November 2012 in E. 22. zum Schluss, dass in den Fäl- len, in welchen sich die Privatklägerschaft die Verweisung auf den Zivilweg
316 PKG 2013 102 nicht zuzuschreiben hat, nicht von einem Unterliegen gesprochen werden kann. Dies gilt nun insbesondere bei der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nach Art. 126 Abs. 3 StPO. Andererseits sollen aber – wie dies auch Art. 427 Abs. 1 StPO klar vorsieht – die Kosten des Zivilpunktes im Straf- verfahren verlegt werden, weil diese Kosten hier entstanden und zu bestim- men sind und bei einer Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht in jedem Fall zwingend ein Zivilverfahren folgen muss, in welchem dann über diese Kosten entschieden werden müsste. Verfahren sind im Kostenpunkt endgültig abzuschliessen. b)In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass unter der Herrschaft der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Strafprozessordnung des Kantons Graubünden der Adhäsionskläger, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde, ganz allgemein als unterliegende Partei zu quali- fizieren war, welche dem Adhäsionsbeklagten in der Regel dessen ausserge- richtlichen Kosten zu ersetzen hatte (vgl. PKG 1990 Nr. 38). c)Der Berufungskläger bringt vor, er sei zu Unrecht verpflichtet worden, Y. eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Seine Zivilklage sei auf den Zivilweg verwiesen worden, weshalb dies nicht als Obsiegen des Verurteilten im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO verstanden werden dürfe. Die Vorinstanz führte aus, dass X. als Opfer und Geschädigter ohne Weiteres Zivilansprüche geltend machen und vom Be- schuldigten Schadenersatz und Genugtuung fordern könne. Sie verwies die Zivilklage schlussendlich auf den Zivilweg, weil die definitive Beeinträchti- gung als Folge des Übergriffs noch nicht fest stehe und dieser definitive Zu- stand schliesslich die Grundlage für die Feststellung der Genugtuungs- summe bilde (vgl. act. B.2, E. 9). Es entzieht sich der Kenntnis des Kantons- gerichts von Graubünden, gestützt auf welche Bestimmung die Zivilklage vom Bezirksgericht auf den Zivilweg verwiesen wurde, da aus der entspre- chenden Erwägung 9. des vorinstanzlichen Urteils keine diesbezüglichen Ausführungen hervorgehen. Eine Verweisung der Zivilklage auf den Zivil- weg gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. a bis d StPO liegt nach Ansicht des Kan- tonsgerichts nicht vor. Aufgrund der Ausführungen in Erwägung 9. ist darauf zu schliessen, dass die Vorinstanz die Zivilklage zwar dem Grundsatz nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO entschieden hat, diese aber auf den Zivilweg verweisen wollte, weil noch zusätzliche Beweise erforderlich waren, um den Zivilpunkt umfangmässig beurteilen zu können. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wenn nun das Bezirksgericht die Klage aber tatsächlich dem Grundsatz nach entscheiden wollte, so hätte das Ge- richt im Urteilsdispositiv klar angeben müssen, welche Grundsatzfragen es bereits beurteilt hat und welche Fragen dem Zivilgericht noch zur Entschei- dung unterbreitet werden (vgl. BGE 125 IV 157; Annette Dolge, in: Basler Kommentar zur StPO, a. a. O., N. 48 zu Art. 126 und Viktor Lieber, in: Do-
3 PKG 2013 16 103 natsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO, a. a. O., N. 15 f. zu Art. 126). Da es die Vorinstanz unterliess, den Bestand der Zivilansprüche im Urteils- dispositiv festzustellen, liegt kein Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO vor. Infolgedessen kann nicht von einem Obsiegen des Privat- und Berufungsklägers gesprochen werden, womit der Berufungsbeklagte aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO obsiegt hat. Falls der Berufungskläger mit dem Vorgehen beziehungsweise dem Ent- scheid der Vorinstanz nicht einverstanden gewesen wäre, so wäre es ihm oblegen, auch die Ziffer 6.1. des vorinstanzlichen Urteils anzufechten, um al- lenfalls einen Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO vor dem Kantonsgericht von Graubünden zu erwirken. Dies hat er allerdings nicht getan. Dieses Verhalten ist ihm im vorliegenden Beru- fungsverfahren insoweit anzulasten, als nun die Frage, ob die Vorinstanz die Zivilklage dem Grundsatz nach entschieden hat beziehungsweise sie die Zi- vilklage zwar entschieden, aber es zu Unrecht unterlassen hat, eine entspre- chende Ziffer ins Urteilsdispositiv aufzunehmen, nicht mehr überprüft wer- den kann, da das Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nur in den angefochtenen Punkten überprüft. Diese Ausführungen gelten schliesslich auch für den Einwand des Berufungsklägers, die Zivilklage sei gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO im Anschluss an das Strafverfahren von der Verfahrensleitung als Ein- zelgericht zu entscheiden gewesen. d)Da kein Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO vorliegt, ist nach oben Ausgeführtem von einem Unterliegen des Privatklägers auszugehen. Damit ist die Verweisung der Zi- vilklage auf den Zivilweg in abweichender Meinung zum Berufungskläger als Obsiegen der beschuldigten Person im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO zu qualifizieren und Y. hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Im Er- gebnis hat das Bezirksgericht den Berufungskläger somit zu Recht zur Aus- richtung einer Entschädigung verpflichtet, womit die Berufung auch in die- sem Punkt abzuweisen ist. e)Die zu entschädigenden Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte dürften vorab die Verteidigerkosten der be- schuldigten Person betreffen, soweit diese durch die Abwehr der Zivilan- sprüche verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der beschul- digten Person erforderlich waren. Es ist primär an den Stundenaufwand anzuknüpfen, welcher der Anwalt für die Vorbereitung der Verteidigung im Zivilpunkt hatte. Sind die Voraussetzungen von Art. 432 Abs. 1 StPO erfüllt, spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person die Entschädigung zu. Die beschuldigte Person hat die Entschädigung hernach selbst auf dem zi-
316 PKG 2013 104 vilprozessualen- beziehungsweise vollstreckungsrechtlichen Weg gegen die Privatklägerschaft durchzusetzen. Der Staat haftet der beschuldigten Person nicht für daraus entstehende Ausfälle (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommen- tar, a. a. O., N. 4 f. zu Art. 432; Stefan Wehrenberg/ Irene Bernhard, in: Basler Kommentar zur StPO, a. a. O., N. 11 ff. zu Art. 432). Dem Berufungskläger ist dahingehend zuzustimmen, dass es die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Entschädi- gung gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO unterliess, zu begründen, welche Aufwen- dungen Y. durch die Anträge zum Zivilpunkt entstanden sind. Der Beru- fungskläger bringt aber auch hier nicht vor, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vorliegen würde. Ebenfalls nicht angefochten ist die Höhe der Entschädigung von Fr. 500.–. Wie bereits oben in Erwägung 4. b) festgehalten wurde, sind die vorliegend zu beurteilenden Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt und den strafrechtlich relevanten Tatbestandsmerkmalen entstanden. Der damalige amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2012 vor der Vorinstanz zur Zivilklage des Berufungsklägers Stellung genommen und die Abweisung der Zivilklage – eventualiter im Falle der Schuldigsprechung von Y. – ihren Ver- weis auf den Zivilweg beantragt (vgl. das Plädoyer von Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, act. E.VI./2, S. 6 ff.). Dem damaligen amtlichen Verteidi- ger ist zweifelsfrei anwaltlicher Aufwand im Zusammenhang mit der einge- reichten Zivilklage von X. entstanden. Indem nun die Vorinstanz X. ver- pflichtete, Y. für dessen Aufwendungen mit Fr. 500.– zu entschädigen, so ist dies nicht zu beanstanden. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Be- rufungskläger zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– aufer- legte und ihn verpflichtete, Y. eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– auszurichten. Die Berufung erweist sich demnach insgesamt als unbegrün- det, womit sie abzuweisen ist. 7.Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und BGE 139 IV 199, E. 5.1). Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend vermochte der Be- rufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchzudringen, weshalb die Kos- ten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu seinen Lasten gehen. Dem Berufungskläger wurde aber mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Straf-
3 PKG 2013 16 105 kammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. März 2013 die unent- geltliche Rechtspflege erteilt. Zum Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni ernannt (vgl. ERS 12 1; act. D.1). Am 10. Juni 2013 be- stellte das Vizepräsidium des Kantonsgerichts von Graubünden Rechtsan- walt lic. iur. HSG Vedat Erduran mit Wirkung ab 18. Mai 2012 als neuen amt- lichen Verteidiger von Y. im Berufungsverfahren SK1 12 25 (vgl. act. D. 13). Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO umfasst die unentgeltliche Rechts- pflege die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Da der Berufungskläger mit seinen Anträgen unterlegen ist, wird er zur Bezahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege, beste- hend aus den Verfahrenskosten für die Gerichtsgebühr, den Auslagen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand und für die amtliche Verteidigung, ver- pflichtet, wobei diese vorerst zulasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind (vgl. dazu auch Niklaus Schmid, Pra- xiskommentar, a. a. O., N. 1 zu Art. 138). Sobald es die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Berufungsklägers gestatten, wird er verpflichtet sein, diese Kosten dem Kanton zurückzubezahlen (vgl. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO). a)Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1500.– bis Fr. 20 000.– erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsge- bühr für das vorliegende Berufungsverfahrens wird auf Fr. 1500.– festgelegt. b)Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu bezahlen (vgl. BGE 139 IV 45). Die obsiegende beschuldigte Person hat demnach im Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Privatkläger Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (vgl. Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren besteht die Höhe der Entschädi- gung in den Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. dazu auch den Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB 110456 vom 6. Februar 2012, E. VI.3 und nachfolgend E. 9.). c)Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befun- den wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Be- schlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Urteile und andere verfah- renserledigende Entscheide enthalten gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO eine Begründung. Die Begründung enthält unter anderem die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Da ein verfassungsrechtli- cher Anspruch auf die Begründung besteht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Nils
316 PKG 2013 106 Stohner, in: Basler Kommentar zur StPO, a. a. O., N. 9 zu Art. 81), gilt die Be- gründungspflicht für die Verfahrenskosten ebenfalls im Rahmen eines Be- schlusses, da auch der Beschluss einer Kollektivbehörde ein verfahrens- erledigender Entscheid darstellt. Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festsetzt (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt für das Ho- norar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (vgl. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 2 StPO). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, das Honorar des amtlichen Verteidigers sei nicht im Urteil selbst, sondern nachträglich in einem separaten Entscheid festzu- setzen. Dies ergebe sich indirekt aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Da gegen den Ent- scheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers die Beschwerde gegeben sei, müsse die Entschädigung Gegenstand einer Verfügung oder ei- nes Beschlusses bilden (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, a. a. O., N. 12 zu Art. 135 und Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a. a. O., N. 4 zu Art. 135). Auch das Kantonsgericht von Graubünden legte die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung jeweils in einem sepa- raten Entscheid fest (vgl. dazu beispielsweise das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 11 38 vom 14. Februar 2012, E. 10.). Das Bundesgericht hielt nun in BGE 139 IV 199 fest, dass die Ausla- gen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrenskosten bilden und das Gericht darüber im Sach- urteil zu befinden habe. Die Festsetzung des Honorars für die amtliche Ver- teidigung im Urteil entspreche der Praxis verschiedener Gerichte und na- mentlich auch des Bundesstrafgerichts. Auch die Entschädigung für die private Verteidigung sei zwingend im Urteil festzusetzen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst das urteilende Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig er- klärt habe. Dieser Entscheid – wie auch derjenige über die Entschädigung für die private Verteidigung und die weiteren Verfahrenskosten – sei Ge- genstand des Urteils und könne von den Parteien mit Berufung angefochten werden, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Ent- schädigung mit Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Wehr setzen müsse (vgl. BGE 139 IV 199, E. 5.1, 5.4 und 5.6). Aufgrund dieser Ausführungen des Bundesgerichts ist die Höhe der Entschädigung sowohl für die amtliche Verteidigung als auch für den unent- geltlichen Rechtsbeistand nicht mehr in einem separaten Entscheid, sondern im jeweiligen verfahrenserledigenden Entscheid respektive im vorliegenden Beschluss festzulegen. 8.Der Rechtsvertreter von X. macht mit Honorarnote vom 12. Juni 2013 (vgl. act. B. 10) einen Aufwand von 7,5 Stunden geltend. Dieser Aufwand
3 PKG 2013 16 107 erscheint angesichts der Schwierigkeit der Streitsache als angemessen. Hin- gegen beträgt der anrechenbare Stundenansatz des unentgeltlichen Rechts- beistands gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) Fr. 200.–, zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Ent- schädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von X. ist somit auf Fr. 1678.35 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festzulegen und geht vor- schussweise zulasten des Kantons Graubünden. 9.a) Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in deren Art. 135 geregelt. Rechtsgrundlage für die Entschädi- gung bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Für die Entschädigung, wel- che sich nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des verfahrensführenden Kantons berechnet (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO), haftet der Staat, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung ver- langen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 HV wird für den berechtigten Aufwand der amtlichen Verteidigung dem Rechtsanwalt ein Honorar von Fr. 200.– pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerich- tet. Zuschläge werden keine gewährt. Diese Bestimmung hat auch nach In- krafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung Bestand und bleibt für die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers weiterhin massgebend. Art. 5 Abs. 1 HV differenziert somit nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch beziehungsweise Obsiegen und Unterliegen. Mit anderen Worten steht dem amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV unab- hängig vom Ausgang des Verfahrens, mithin im Falle des Obsiegens als auch des Unterliegens, eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Stunde zu (vgl. zum Ganzen den Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 32 vom 12. November 2012, E. 4. und das Urteil des Bun- desgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013). Reicht die amtliche Ver- teidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine um- fassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 HV nach Ermessen festgesetzt. b) Der amtliche Verteidiger von Y. macht mit Honorarnote vom 21. August 2013 (vgl. act. C. 3) einen Aufwand von 11,5 Stunden geltend, was einschliesslich Barauslagen für Telefone, Kopien und Porto (Fr. 101.–) sowie Mehrwertsteuer (8 % auf Fr. 2401.–) einem Honorar von Fr. 2593.- entspre- che. Der Honorarnote vom 21. August 2013 ist nun aber keine umfassende Überprüfung des geltend gemachten Aufwandes von insgesamt 11,5 Stunden zu entnehmen. Es werden lediglich pauschal 11,5 Stunden verrechnet. Dieser Aufwand erscheint dem Kantonsgericht von Graubünden, nicht zuletzt auch im Vergleich zum geltend gemachten Aufwand des Rechtsvertreters des Be-
316 PKG 2013 108 rufungsklägers, für das vorliegende Berufungsverfahren als zu hoch, weshalb der Aufwand gemäss Art. 5 Abs. 2 HV ermessensweise auf 7,5 Stunden fest- zusetzen ist. Auch wenn der Berufungsbeklagte im vorliegenden Berufungs- verfahren obsiegte, ist nach soeben Ausgeführtem von einem anrechenbaren Stundenansatz von Fr. 200.– auszugehen. Somit ergibt sich für die amtliche Verteidigung ein Honorar von insgesamt Fr. 1729.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Auch diese Kosten gehen vorschussweise zulasten des Kantons Graubünden. SK1 12 25Beschluss vom 24. September 2013