3 PKG 2013 11 – Verpassen der Möglichkeit, eine Replik einzureichen. Art. 148 Abs. 1 ZPO erlaubt es, der säumigen Partei hier- für eine Nachfrist einzuräumen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Unterlassung kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Krankheit kann ein Grund für eine Nachfristansetzung sein. Anforderungen an die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Erw. 2b). – Im vorliegenden Fall wurden keine Umstände geltend ge- macht, welche auf ein unverschuldetes Hindernis schlies- sen liessen (Erw. 2c). Aus den Erwägungen: 2b) Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Krank- heit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsu- chende Partei oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte. Die Erkran- kung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis zu sein, sobald es für den Be- troffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung einem Dritten zu übertragen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011, 9C_1060/2010, E 2.1 und 2.2). Dass die Krankheit eine Frist- wahrung verunmöglicht hat, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regel- mässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht genügt (vgl. dazu das zu Art. 50 Abs. 1 BGG ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2013, 8C_294/2012, E 3.2). c) Die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente vermö- gen eine unverschuldete Säumnis nicht glaubhaft zu machen. aa) Zunächst vermag nicht zu überzeugen, dass die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sie daran gehindert hätten, ein Schreiben zu verfassen, zu telefonieren oder eine Vertretung zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin hat zwar ein Arztzeug- 64 11
3 PKG 2013 nis eingereicht, auf welchem ihr für den Zeitraum vom 6. bis 31. Mai 2013 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedoch nicht, dass jemand zwingend nicht mehr in der Lage wäre, zu schreiben oder zu telefonieren. Dass im Arztzeugnis die Arbeitsunfähig- keit auf einen Erschöpfungszustand zurückgeführt wird, ändert daran nichts. Auch wer grundsätzlich erschöpft ist, ist nicht zwingend nicht mehr in der Lage, ein Schreiben aufzusetzen oder ein Telefongespräch zu führen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011, 9C_1060/2010, E 3.2). Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich nicht mit Verhandlungsunfähig- keit oder der fehlenden Möglichkeit, rechtzeitig eine Eingabe zu verfassen, gleichzusetzen (vgl. Merz, in: Brunner/ Gasser/ Schwander, DIKE-Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 21 zu Art. 148 ZPO). Aus der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit lässt sich da- her keine Schlussfolgerung bezüglich der vorliegend allein relevanten Fähig- keit, eine Eingabe beziehungsweise ein Fristerstreckungsgesuch zu verfas- sen oder hierfür eine Vertretung zu bestimmen, ableiten. Das Arztzeugnis vermag die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Andere Umstände, die die Entschuldbarkeit der Säumnis zumindest glaubhaft ma- chen würden, werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Damit aber ist nicht glaubhaft dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin nicht hätte möglich sein sollen, rechtzeitig zumindest ein telefonisches oder schriftliches Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder eine Vertretung zu be- stimmen, die ein solches Gesuch gestellt hätte. bb) Es ist der Beschwerdeführerin zudem entgegenzuhalten, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten gemäss ihren eigenen Angaben seit ei- niger Zeit immer wieder auftraten und dass sie sich bereits Anfang Mai 2013 anbahnten. Die Beschwerdeführerin hätte daher schon vor dem 6. Mai 2013 die erforderlichen Massnahmen einleiten und sich entsprechend organisie- ren können. Dies umso mehr, als die gesundheitlichen Probleme nach ihrer Darstellung in unterschiedlichen Intensitäten aufgetreten sind, weshalb die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass sich ihr Zustand verschlim- mern und ihr das rechtzeitige Verfassen einer Replik allenfalls erschweren könnte. cc) Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich am 15. Mai 2013 in der Lage war, einen Arzt aufzusuchen, da- tiert das Arztzeugnis doch von diesem Tag (act. B. 12). Wenn es ihr aber mög- lich war, diesen Termin wahrzunehmen, so muss ihre Gesundheit in jenem Zeitpunkt zweifellos dergestalt gewesen sein, dass sie auch ein Fristwieder- herstellungsgesuch hätte stellen oder zumindest einen Vertreter mit dem Stellen eines solchen Gesuchs hätte beauftragen können. Dieses Gesuch wäre innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen gewe- sen (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Frist begann zu laufen, sobald es der Be- 65 11
3 PKG 2013 schwerdeführerin möglich war, entweder persönlich zu handeln oder eine andere Person mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (vgl. Merz, a. a. O., N 22 zu Art. 148 ZPO). Die Beschwerdeführerin hätte ihr Fristwie- derherstellungsgesuch somit spätestens bis zum 25. Mai 2013 einreichen müssen. Das Wiederherstellungsgesuch vom 7. Juni 2013 erweist sich damit als verspätet. dd) Lediglich nebenbei sei noch bemerkt, dass die Beschwerdefüh- rerin nach ihren eigenen Ausführungen alleine lebt. Sie hat sich folglich am 6. Mai 2013 und an den folgenden Tagen selbst um sich kümmern oder Hilfe organisieren müssen. Auch dies zeigt deutlich auf, dass die Beschwerdefüh- rerin rechtzeitig beziehungsweise früher hätte selbst handeln oder einen Vertreter bestimmen können. ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten Gründe für die Entschuldbarkeit der Säumnis nicht glaubhaft sind. Daneben ist das Fristwiederherstellungsgesuch auch zu spät erfolgt. Daher ist das Gesuch vom 7. Juni 2013 abzuweisen. Das Verfahren kann folglich seinen Fortgang nehmen, ohne dass der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt werden müsste. ZK2 13 14Entscheid vom 2. Dezember 2013 (Mit Urteil 4D_9/2014 vom 4. April 2014 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) 66 11