13 PKG 2012 c)Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden (Aufsichts- und Gerichts- verfahren) 13 – Stille Lohnpfändung. Grundsätzlich zulässig, wenn der Schuldner glaubhaft versichert, er werde die gepfändeten Monatsbeträge regelmässig selbst abliefern. Ausserdem bedarf es der Zustimmung sämtlicher Gläubiger der be- treffenden Pfändungsgruppe. Wird sie nicht erteilt, ist die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber (Art. 99 SchKG) zwingend. Aus den Erwägungen: 5. Uneinigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betrei- bungsamt bzw. dem Schuldner besteht überdies in Bezug auf die Frage der stillen Lohnpfändung. Die Praxis lässt die stille Lohnpfändung zu, da die Anzeige an den Arbeitgeber bei manchem Schuldner das Arbeitsverhältnis gefährden könnte. In BGE 83 III 17 E. 2 S. 20 wird sie vom Bundesgericht gebilligt. Sie zu bewilligen liegt im Ermessen des Betreibungsbeamten, wel- cher schon aus Gründen der Verantwortlichkeit einem entsprechenden Be- gehren des Schuldners nur stattgeben soll, wenn dieser glaubhaft ver- spricht, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selbst abzuliefern und zudem die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Gruppe bei- bringt, dass sie mit der Selbstablieferung auf Zusehen hin einverstanden seien. Bleibt eine versprochene Zahlung aus, so ist unverzüglich die Lohn- pfändungsanzeige an den Arbeitgeber zu senden (vgl. Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 93 N. 45). Stimmen die Gläubiger einer stillen Lohnpfändung allerdings nicht zu, so ist die An- zeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber zwingend (Lebrecht, in: Stae- helin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 99 N. 6). Die Pfändungsanzeige gemäss Art. 99 SchKG ist eine zwingende gesetzliche Vorgabe, die nicht auf die persönliche Befindlichkeit der Betroffenen Rücksicht nehmen kann (vgl. PKG 2002 Nr. 30 E. 2 S. 194). Die Aufsichts- behörden können das Betreibungsamt von der Einhaltung dieser Vorschrift nicht entbinden. Das könnten höchstens die Gläubiger tun, indem sie auf die zu ihrem Schutz vorgeschriebene Anzeige verzichteten (BGE 83 III 17 E. 2 S. 20; PKG 2002 Nr. 30 E. 2 S. 194). 103 13
3 PKG 2012 Im vorliegenden Fall spricht grundsätzlich nichts gegen eine stille Lohnpfändung, zumal der Schuldner auch den Nachweis der rechtzeitigen Zahlung an das Betreibungsamt erbracht hat. Allerdings hat die Gläubigerin und Beschwerdeführerin einer stillen Lohnpfändung nie zugestimmt, im Ge- genteil, in ihrem Schreiben vom 20. September 2011 hält sie explizit fest, mit der stillen Lohnpfändung nicht einverstanden zu sein. Sollte die Gläubigerin an ihrer Auffassung festhalten, ist es dem Kan- tonsgericht als Aufsichtsbehörde unter diesen Umständen verwehrt, das Be- treibungsamt von der Einhaltung der Vorschrift betreffend die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber zu entbinden (Art. 99 SchKG). Das Be- treibungsamt wird folglich angewiesen, dem Arbeitgeber des Schuldners die Lohnpfändung vorschriftsgemäss anzuzeigen. KSK 11 65Urteil vom 23. November 2011 104 13