PKG 2011 7 73 7 – Beschwerde eines ehemaligen Beirates gegen den sein Entschädigungsbegehren abweisenden Rechtsöffnungs- entscheid. Recht auf Replik im Beschwerdeverfahren (Erw. 2). Definitive Rechtsöffnung; Voraussetzungen (Erw. 4). Der vom Gläubiger angerufene Beschluss der Vormundschaftsbehörde enthält keine klare Zahlungs- verpflichtung in bestimmter Höhe und stellt damit keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Erw. 5 a, b). Unbe- achtliche Einwendungen (Erw. 5 c, d). Aus dem Sachverhalt: An ihrer Sitzung vom 23. Oktober 2008 fasste die A (nachfolgend: Vormundschaftsbehörde), betreffend die «Tassatione note di onorario per mercede e rimborso spese dell’ex-assistente legale avv. X» der B, geborene K, folgenden Beschluss: «1. L’istanza è parzialamente accolta. Di conseguenza, sono tassati ed approvati nella seguente misura mercede e spese relative all’attività di assistente legale dell’avv. X per il periodo dal 1.1.1991, importo dal quale adranno dedotti gli eventuali acconti già incassati. Mercede 1.1.1991 – 31.12.1991fr. 120000.– Mercede 1.1.1992 – 4.6.1992 (5 mesi)fr. 50000.– Rimborso spese 1.1.1991 – 4.6.1992fr. 20772.– Totalefr. 190772.– 2. Per il periodo successivo al 4.6.1992 non vengono riconosciute né mercede né spese. 3. ... 4. ... 5. ... Die dagegen von X und I (angeblicher Rechtsnachfolger der B) er- hobenen Rekurse wies die C (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) mit Entscheid vom 27. Februar 2009 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis D (Betreibungs.- Nr. E) wurde I von X aufgefordert, Forderungen von insgesamt Fr. 360 537.10 (Fr. 190 772.– + Fr. 167 147.65 + Fr. 1 948.40 + Fr. 669.05) zuzüg- lich Zins von 5% seit dem 28. Januar 2010 auf einem Betrag von insgesamt Fr. 192 720.40 (Fr. 190 772.– + Fr. 1948.40) zu begleichen. Als Forderungsur- kunde beziehungsweise Forderungsgrund wurde der Entscheid der Auf- sichtsbehörde vom 27. Februar 2009 angegeben. I erhob Rechtsvorschlag.

7 PKG 2011 74 Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren vor Bezirksgerichts- präsidium F hielt I an den geltend gemachten Beträgen fest. Er drang indes- sen mit seinem Begehren auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in die- ser Höhe nicht durch. Dagegen erhob X am 30. Augst 2010 Beschwerde an das Kantonsge- richt von Graubünden mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm für die in Betreibung gesetzten Beträge samt Zins definitive Rechtsöffnung zu erteilen, allenfalls lediglich für einen Betrag von Fr. 190 772.00 zuzüglich Zins. I beantragte demgegenüber die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Oktober 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Trotz- dem reichte X am 15. Oktober 2010 eine weitere Stellungnahme ein. Glei- ches tat I am 27. Oktober 2010 Aus den Erwägungen: 2. Zunächst stellt sich die Frage nach der Beachtlichkeit der Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2010. Der Anspruch ei- ner Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Par- tei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehm- lassungen der übrigen Verfahrensparteien, unterer Instanzen und weiterer Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Ein- gang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42 E. 3.3.3). Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Gerichte diesen Grundsatz auch ausserhalb von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beach- ten (BGE 133 I 98 E. 2.1). Wird eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf weitere Äusserungsmöglichkeiten und – wie im vorliegenden Fall – ohne Fristansetzung zur (blossen) Kenntnis- nahme übermittelt, haben Verfahrensbeteiligte, die sich nochmals äussern möchten, ihre Stellungnahme nach Treu und Glauben umgehend einzurei- chen (BGE 133 I 98 E. 2.2). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers auf die diesem mit Schreiben von 12. Oktober 2010 mitgeteilte Beschwerdeantwort des Be- schwerdegegners erfolgte am 15. Oktober 2010 und damit umgehend, wes- halb sie grundsätzlich zu beachten ist. Auf den darin gestellten prozessualen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung kann jedoch von vornherein nicht eingetreten werden. Dieser Antrag wurde bedingt ge- stellt für den Fall, dass «zum einen oder anderen Punkt etwas unklar sein sollte». Anträge sind im Allgemeinen bedingungsfeindlich. Ausnahmen be-

PKG 2011 7 75 stehen nur insoweit, als Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne Weiteres er- gibt, sodass durch die Bedingung keine Unklarheit entsteht. So können Eventualbegehren gestellt werden für den Fall, dass ein Hauptbegehren nicht geschützt wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 262). Der vorliegend gestellte Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung steht unter einer völlig unbestimmt formulierten Bedin- gung und ist somit unzulässig. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 4 ZPO im Be- schwerdeverfahren ohnehin keine mündliche Verhandlung stattfindet, was zumindest für die im Summarverfahren durchzuführenden Rechtsöffnungs- sachen auch sinnvoll ist. Offen gelassen werden kann, ob die am 15. Oktober 2010 erstmals erfolgte vollständige Einreichung der Strafanzeige vom 24. Mai 1991 zulässig war; wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hat diese Strafanzeige keinerlei Einfluss auf das vorliegende Erkenntnis. Auch die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2010 erfolgte umgehend, denn die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2010 ging ihm am 25. Oktober 2010 zu. Sie vermag jedoch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, wie aus den folgenden Erwägun- gen ersichtlich ist, ebenfalls nicht zu beeinflussen. 4.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliess- lich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel be- steht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver- mag. Vollstreckbar ist ein Urteil im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) nur dann, wenn es auf eine Geldzah- lung oder Sicherheitsleistung lautet, wobei die Leistung zahlenmässig be- stimmt, nicht bloss bestimmbar sein muss (PKG 1984 Nr. 30). Die zu bezah- lende Summe muss somit im Urteil beziffert werden oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Doku- mente klar ergeben (Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG I, Basel 1998, N 41 zu Art. 80). Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betrei- bungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betrei- bung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentli- chen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden For- derung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, §19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweize- rischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22). Ist das vorgelegte Ur- teil unklar oder unvollständig, so bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klar- heit zu schaffen (BGE 124 III 501 E. 3a; 113 III 6 E. 1.b).

7 PKG 2011 76 b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem voll- streckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet worden ist, so wird die definitive Rechtsöffnung er- teilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Ver- jährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Ent- scheides (PKG 1990 Nr. 30). Handelt es sich um ein in einem anderen Kan- ton ergangenes vollstreckbares Urteil, so kann der Betriebene überdies die Einwendung erheben, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht ge- setzlich vertreten gewesen (vgl. Art. 81 Abs. 2 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., §19 Rz. 57). 5. Während der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz sein Gesuch noch auf mehrere vermeintliche Rechtsöffnungstitel abstützte (Seite 2 des Rechtsöffnungsgesuches, Vorinstanz act. 1) und hierzu Unterlagen mit un- zähligen Entscheiden, Belegen und Schreiben einreichte, beschränkt er sich in der Rechtsöffnungsbeschwerde auf den Entscheid der Vormundschafts- behörde vom 23. Oktober 2008, den er als definitiven Rechtsöffnungstitel qualifiziert. In diesem Entscheid (Gesuchsteller act. CD) genehmigte die Vormundschaftsbehörde den Lohn und die Auslagen des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsbeistand für die Periode vom 1.Januar 1991 – 4. Juni 1992 im Umfang von Fr. 190 772.–. Es wurde dabei ausdrücklich festgehalten, dass von dem in dieser Höhe festgesetzten Betrag allfällige bereits eingezogene Akontozahlungen abzuziehen seien. a)Rechtsöffnung kann nur für Leistungs-, nicht aber für Feststel- lungs- und Gestaltungsurteile erteilt werden (vgl. Guldener, a.a.O., S. 211; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, §25 N 2). Zu Recht bringt der Beschwerdegegner vor, der Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 2008 enthalte keine für ein Leistungsurteil erforderliche Verur- teilung von B zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Mit diesem Ent- scheid wurde lediglich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Rechtsbeistand der Verbeirateten Lohn und Auslagen im Um- fang von Fr. 190 772.– zustanden. In den Worten des Entscheids wurden der Lohn und die Auslagen «veranlagt und genehmigt» («tassati ed approvati»). Dass gemäss dem Dispositiv Bestand und Umfang bereits geleisteter Akon- tozahlungen offen gelassen wurden, lässt klar darauf schliessen, dass ganz bewusst ein Feststellungentscheid – und eben kein Leistungsentscheid – ge- troffen wurde, denn eine (allenfalls) früher getilgte Forderung kann und darf nicht nachträglich Gegenstand eines Leistungsentscheides bilden, der später zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würde (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.5). Oder mit anderen Worten, ein Leistungsurteil muss klar und ohne Vorbehalt die Leistungspflicht zum Zeitpunkt des Entscheides festhalten.

PKG 2011 7 77 Somit liegt mit dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, weshalb der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorzuwerfen ist, wenn sie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ver- weigert hat. Jedoch würde – wie sogleich gezeigt werden wird – der Ent- scheid der Vormundschaftsbehörde die Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung auch aus folgenden Gründen nicht gestatten. b)Aufgrund des Vorbehaltes allfälliger bereits erbrachter Akonto- zahlungen kann nicht gesagt werden, der von der Vormundschaftsbehörde unter den Titeln Lohn und Auslagen genehmigte Betrag von Fr. 190 772.– entspreche der behaupteterweise zu zahlenden Schuld, denn im Umfang des bereits Geleisteten hat sich diese jedenfalls bereits vermindert (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.4). Dieser Vorbehalt bewirkt somit, dass eine klare Zah- lungsverpflichtung in dieser Höhe gerade nicht besteht, andernfalls der Vor- behalt ja sinnlos wäre. Der allenfalls geschuldete Betrag ergibt sich weder aus dem Dispositiv noch aus der Begründung des Entscheides vom 23. Ok- tober 2008. Aus dem Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 27. Februar 2009 geht vielmehr hervor, dass der am 23. Oktober 2008 entscheidenden Vor- mundschaftsbehörde (wie auch der Aufsichtsbehörde) die genaue Festset- zung der Schuld schlicht unmöglich war (Gesuchsteller act. CC, E. 4.c). Die Aufsichtsbehörde verwies hierfür auf den Zivilrichter, da sie die Klärung dieser Frage als ausserhalb der Kompetenz einer Verwaltungsbehörde lie- gend betrachtete. Es kann auch nicht gesagt werden, der Vorbehalt allfälliger bereits erbrachter Akontozahlungen verweise stillschweigend auf andere Doku- mente wie beispielsweise Kontoauszüge, aus denen sich die gegebenenfalls zu zahlende Schuld klar ergebe. Zunächst findet sich weder im Dispositiv noch in der Begründung des Entscheides der Vormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 2008 ein solcher Verweis. Zudem ergibt sich der allenfalls ge- schuldete Betrag mitnichten aus dem aktenkundigen Kontoauszug des Be- schwerdeführers (Vorinstanz act. 7, Beilage S + K 1). Dieses Aktenstück be- legt eine Akontozahlung vom 4. Oktober 1990 über Fr. 120 000.–, deren Zuordnung unklar ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich da- bei um eine Akontozahlung für die Periode ab dem 1. Januar 1991 handelte, insbesondere im Hinblick darauf, dass derselbe Kontoauszug per 23. Juli 2002 einen Saldo zugunsten der Mandantin von Fr. 3408.– festhält. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass am 15. Februar 1991 eine Zahlung von Fr. 187 415.– unter dem Titel «décomptes B au 31.12.1990» getätigt wurde (Vorinstanz act. 7, Beilage S + K 2), ist doch das Verhältnis dieser Zahlung zur Akontozahlung vom 4. Oktober 1990 unklar. Inwiefern die vom Be- schwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vollständig eingereichte Straf- anzeige vom 24. Mai 1991 (Kantonsgericht act. 08/1), in welcher ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. November 1988 bis

7 PKG 2011 78 Ende 1990 ein Honorar von Fr. 506 443.60 habe auszahlen lassen, in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen könnte, ist unerfindlich. Aufgrund dieser Ausführungen erhellt, dass gestützt auf den Ent- scheid der Vormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 2008 mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Dies entspricht denn auch der früheren Ansicht des Beschwerdeführers, der damals gegen diesen Entscheid mit dem Vor- bringen Rekurs erhoben hat, der Vorbehalt allfällig bereits erbrachter Akontozahlungen im Dispositiv schade der Qualität des Entscheides als de- finitiver Rechtsöffnungstitel (Rekursentscheid der Aufsichtsbehörde E. 5.a, Gesuchsteller act. CC). Die definitive Rechtsöffnung kann deshalb nicht er- teilt werden, weil der Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 23. Okto- ber 2008 kein klares Leistungsurteil und damit keinen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. c)Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 1 SchKG verletzt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung obliege es dem Betriebenen, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld getilgt sei. Ein solcher Nachweis sei jedoch nie erbracht worden. Der Beschwerdefüh- rer verkennt bei seiner Argumentation, dass die in Art. 81 Abs. 1 SchKG sta- tuierten – und vom Betriebenen zu beweisenden – Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung sich nach dem Wortlaut der Bestimmung gegen ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel richten, welcher vorliegendenfalls ge- rade nicht gegeben ist. Ohnehin könnte der Beschwerdegegner die Einrede der Tilgung – falls ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegen würde, was aber hier nicht der Fall ist – nicht mit dem Hinweis auf früher geleistete Akontozahlungen erheben, weil nach dem klaren Wortlaut und Wortsinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG Tilgung nur eingewendet werden kann, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung vor dem Erlass des Urteils darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil der Rechtsöff- nungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte kon- krete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste (Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 81; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 232). Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgung hat der Sachrichter zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.5). d)Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer im Beschwerdever- fahren nicht mehr auf BGE 113 II 394. In diesem Entscheid erwog das Bun- desgericht, der Entscheid der Vormundschaftsbehörde, womit diese die Ent- schädigung des Vormundes beziehungsweise des provisorischen Vertreters festsetze, stelle grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Zwar statuiert Art. 416 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen An- spruch des Vormundes auf eine von der Vormundschaftsbehörde festzuset- zende Entschädigung, welcher Anspruch gemäss bundesgerichtlicher Recht-

PKG 2011 7 79 sprechung wohl auch den Niederschlag der festzusetzenden Entschädigung in einem definitiven Rechtsöffnungstitel umfasst (vgl. BGE 113 II 395). Die- ser Anspruch muss auch dem Beschwerdeführer als Beirat zukommen (vgl. Geiser in: Basler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 1 zu Art. 416), je- doch kann er diesen keinesfalls im Rechtsöffnungsverfahren geltend ma- chen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer, der mit seinen entsprechenden Begehren im Rekursverfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht durchge- drungen ist und es versäumt hat, den Entscheid der Aufsichtsbehörde anzu- fechten, auf den ordentlichen zivilprozessualen Rechtsweg zu verweisen. KSK 10 74Urteil vom 5. November 2010 Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 4. Februar 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war.

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