PKG 2010 8 55 8 – Pfändung von Erwerbseinkommen; Eingriff in das Exis- tenzminimum bei Betreibung für familienrechtliche Un- terhaltsbeiträge (Art. 93 Abs. 1 SchKG). –Berechnung der pfändbaren Einkommensquote bei Vorhandensein mehrerer betreibender und nicht be- treibender Unterhaltsgläubiger ( Erw. 3 ff.). –Voraussetzungen für den Eingriff in das Existenzmini- mum ( Erw. 6 ). Aus dem Sachverhalt: Zufolge Anerkennung ist das Vaterschaftsverhältnis zwischen X. und QA. (geb. 1992) und QB. (geb. 1993), beides Kinder von Y., sowie zu PK. (geb. 2000; Mutter PM.) festgestellt. Gemäss Unterhaltsverträgen ist X. verpflichtet, an QA. und QB. monatliche Unterhaltsbeiträge von derzeit zu- sammen Fr. 1960.– (inkl. Kinderzulagen) und an PK. von Fr. 800.– (inkl. Kin- derzulage) zu bezahlen. X. wohnt mit seiner Freundin in einer 3 ½-Zimmer- Wohnung. Am 29. April 2009 liess Y. seit dem 1. Januar 2005 ausstehende Kin- derunterhaltsbeiträge für QA. und QB. im Gesamtbetrag von Fr. 32 178.– in Betreibung setzen. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betrei- bung Nr. 2090553 pfändete das Betreibungsamt Trins vom monatlichen Einkommen des Schuldners X. den Fr. 3295.– übersteigenden Betrag, unter folgender Berechnung des Existenzminimums: Berechnung Existenzminimum Lohnart: selbständig/unbekannt ca. Schuldner 3500.– PartnerGesamt 3500.– Grundnotbedarf1350.–1350.– Kinderzuschlag Alimente [PK]800.–800.– Mietzins inkl. NK700.–700.– Krankenkasse245.–245.– Auswärtige Verpflegung200.–200.– Existenzminimum3295.–3295.– Betrag über Existenzminimum205.–205.– Abzug/Zulage5.–5.– Pfändbare Lohnquote200.–200.– Gegen die am 29. Oktober 2009 mitgeteilte Pfändung und Pfändungs- urkunde liess Y. durch ihren Rechtsvertreter am 9. November 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht führen, mit den Anträgen, die pfändbare Lohnquote des Schuldners X. sei um Fr. 800.– auf Fr. 1000.– zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Gesetz. Die Gläubigerin Y. hält der
8 PKG 2010 56 Vorinstanz eine rechtswidrige, einseitige Gläubigerbevorzugung vor. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt Trins habe die von X. freiwillig an PK. bezahlten Alimente von Fr. 800.– pro Monat « fälschlicher- weise» im Notbedarf des Schuldners zugelassen. Diese Zulassung bewirke eine Schlechterstellung der beiden anderen unterhaltsberechtigten Kinder des Schuldners. Durch die volle Anrechnung dieser Alimente im Notbedarf stehe im Resultat für die beiden anderen Kinder keinerlei pfändbares Sub- strat mehr zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hält allgemein dafür, es sei nicht Sache des Betreibungsamtes, über die Angemessenheit von Unterhalts- beiträgen zu entscheiden und – selbst im Falle ungenügender Mittel für alle Unterhaltsberechtigten – dürfe die Aufteilung der zu leistenden Unterhalts- beiträge an die drei Kinder nicht im Pfändungsverfahren präjudiziert werden. Aus den Erwägungen: 2.Insoweit dem Schuldner X. als monatlicher Grundbetrag 1350 Franken angerechnet wurden, sind die Berechnung des Notbedarfs und die Pfändung des Betreibungsamtes Trins im Licht seiner eigenen Sachverhalts- feststellungen und den von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erlassenen Richtlinien vom 18. August 2009 für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG un- haltbar. Das Vorgehen steht zum einen in offenem Widerspruch zur richti- gerweise hälftig vorgenommenen Teilung der Kosten für die Wohnung zwischen dem Schuldner und seiner derzeitigen Lebensgefährtin. Zum an- deren ist festzustellen, dass der Schuldner nicht mit einem seiner Kinder in Wohngemeinschaft lebt. Es ist daher ausgeschlossen, ihm den Grundbetrag von Fr. 1350.– für eine alleinerziehende Person anzurechnen. Er lebt zusam- men mit seiner Freundin/Partnerin in einer kostensenkenden Lebensge- meinschaft, die nicht als Konkubinat gilt, weshalb ihm praxisgemäss die Hälfte des für ein Ehepaar oder ein Paar mit Kindern geltenden Grundbe- trages von Fr. 1700.– angerechnet wird (Richtlinien Ziff. I, unter Hinweis auf BGE 130 II 766 E. 2). Dies sind nach den geltenden Richtlinien 850 Franken. Damit würde folgender Notbedarf und pfändbarer Einkommensüberschuss resultieren: Einkommen3500 NotbedarfGrundbetrag850 Wohnung700 Krankenkasse245 Auswärtige Kost200 [effektiv geleistete Alimente an PK][800] Total Notbedarf1995 [2795]1995 [2795] Überschuss1505 [705]
PKG 2010 8 57 Der Schuldner X. muss nach Vertrag und/oder Urteil monatlich ins- gesamt Fr. 2765.– an Kinderunterhaltsbeiträgen bezahlen. Angesichts des potentiell maximal zur Verfügung stehenden Einkommensüberschusses von Fr. 1505.– [allenfalls Fr. 705.–] über den schuldnerischen Notbedarf ergibt sich somit in jedem Fall ein erheblicher Fehlbetrag von Fr. 1260.– pro Monat. 3.Für den Sachrichter gilt im Mankofall, dass dem Unterhaltsver- pflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien – ehelicher Unterhalt gemäss Art. 163 i. V. m. Art. 137, 173 oder 176 ZGB; nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB; Kindesunterhalt gemäss Art. 276 i. V. m. Art. 285 ZGB – stets das volle Existenzminimum zu belassen ist mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben (BGE 135 III 66). Im Vollstreckungsrecht gilt indessen nach wie vor, dass der Unterhaltsschuldner nicht beziehungsweise nur in beschränktem Rahmen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten die Verletzung seines Existenzmini- mums geltend machen kann. Zugunsten eines auf den Unterhaltsbeitrag un- bedingt Angewiesenen ist dem Schuldner eine stärkere Einschränkung zu- zumuten (Kren Kostkiewicz, Kurzkommentar SchKG 2009, Art. 93 N 64; Vonder Mühll, Basler Kommentar 1998, N 38 zu Art. 93 SchKG; Walder, Kommentar SchKG, 17. A. Zürich 2007, N 11 ff. zu Art. 93). Die Auffassungen der Beschwerdeführerin, es sei nicht Sache des Betreibungsamtes über die Angemessenheit von Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden und selbst im Mankofall dürfe die Aufteilung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht im Pfändungsverfahren präjudiziert werden, gehen hingegen im Resultat an der Sache vorbei. Es ist Aufgabe des Betreibungs- amtes den zwangsvollstreckungsrechtlichen Notbedarf des Schuldners und die pfändbare Einkommensquote zu bestimmen, womit im Mankofall zwangsläufig die Tragung des Mankos zwischen dem Schuldner und dem betreibenden Unterhaltsgläubiger und – wie zu zeigen sein wird – eine «Auf- teilung» der Alimente zwischen dem betreibenden Unterhaltsgläubiger und dem nicht betreibenden Unterhaltsgläubiger verbunden ist. Darauf baut das Wesen der proportional zum Lebensnotwendigen vorzunehmenden Manko- teilung zwischen dem Schuldner und seinen familienrechtlichen Unterhalts- gläubigern. Dieser vom Betreibungsamt zwingend vorzunehmende Interes- senausgleich ist selbstredend nur zwangsvollstreckungsrechtlich von Belang. Er beschränkt sich darauf, festzulegen, wie viel (derzeit) durchsetzbar ist und lässt den materiell-rechtlichen Anspruch respektive dessen volle Höhe unberührt. 4.a. Im Mankofall mit Eingriff in den schuldnerischen Notbedarf und bei festem Einkommen des Schuldners ist die pfändbare Einkommens- quote nach folgender Formel zu berechnen (Kren Kostkiewicz, a. a. O., N 66; Vonder Mühll, a. a. O., N 39; BGE 111 III 16): (Nettoeinkommen Schuld- ner × Notbedarf Unterhaltsgläubiger) ÷ (Notbedarf Schuldner + Notbedarf
8 PKG 2010 58 Unterhaltsgläubiger). Beim Notbedarf des Kindes ist im Mankofall nicht der vertraglich oder durch Urteil geschuldete Unterhaltbeitrag, sondern der Zu- schlag zum Grundbetrag in Rechnung zu stellen, welcher bei gemeinsamem Haushalt auf ihn entfiele (Kren Kostkiewicz, a. a. O., N 67; Vonder Mühll, a.a. O., N 40). Der nach dem Kindesalter abgestufte betreibungsrechtliche Kinderzuschlag zum Grundbetrag beträgt für QA. und QB. (Jahrgang 1992, 1993) je Fr. 600.– und bei PK. (Jahrgang 2000) Fr. 400.– (Richtlinien Ziff. I). b.Beim Notbedarf des Schuldners ist der bislang aus eigenem An- trieb bezahlte Unterhaltsbeitrag an PK. nicht in voller Höhe von Fr. 800.– zu berücksichtigen, da dies im Ergebnis zu einer Bevorteilung dieses Kindes ge- genüber den beiden anderen, betreibenden Kindern bewirken würde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet. Wenn gilt, dass die Angehöri- gen aus erster Ehe und jene aus der zweiten Ehe gleich zu behandeln sind (BGE 111 III 16 E. c.), so gilt auch, dass anerkannte aussereheliche Kinder unter sich gleich zu behandeln sind. Dies gilt umso mehr, wenn gesamthaft gesehen ein Manko besteht. Darüber hinaus soll die Anforderung der Gleichbehandlung aller der unterhaltsberechtigten Kinder unabhängig da- von zum Tragen kommen, ob alle oder nur ein Teil Betreibung eingeleitet ha- ben oder sich in der gleichen Pfändungsgruppe befinden. Der Grund der hier vom Betreibungsamt Trins angewendeten zwangsvollstreckungsrechtli- chen Praxis, dass dem Schuldner jene familienrechtlichen Unterhaltspflich- ten an ausserhalb seines Haushalts lebende Angehörige, die er regelmässig und belegbar erfüllt hat, in seinem Notbedarf angerechnet werden, falls Ver- trauen dahin besteht, dass er sie weiterhin erfüllen wird, liegt in der Beson- derheit des Rechtsverhältnisses zwischen Schuldner und Gläubiger und in Rechtsnatur der obligationenrechtlichen Verpflichtung. Der Privilegierung von Alimentenforderungen vor gewöhnlichen Forderungen liegt der Ge- danke zugrunde, dass dem Alimentengläubiger immer der für seinen Unter- halt notwendige Betrag vorbehalten werden muss (BGE 89 III 65 E. 1). Der Grund dieser Anrechnung im Notbedarf entfällt nicht durch den Umstand, dass die Alimentenforderungen mehrerer Kinder, die in verschiedenen Haushalten leben, zueinander in Konkurrenz treten. Diesfalls besteht – ins- besondere im Mankofall – lediglich Veranlassung, das Recht auf Anrech- nung im Notbedarf des Schuldners quantitativ insoweit zu relativieren, als es die Gleichbehandlung aller Alimentengläubiger verlangt. Das von der Be- schwerdeführerin vorgetragene Argument der Gläubigerbevorzugung be- ziehungsweise der Anforderung der vollstreckungsrechtlichen Gleichbe- handlung aller Kinder ist allerdings insoweit einäugig, als die beantragte gänzliche Nichtberücksichtigung der rechtlich geschuldeten, tatsächlich und regelmässig geleisteten Alimente von 800 Franken an das 3. Kind PK. letzt- lich zu dessen Benachteiligung und zur Bevorzugung der hier in Betreibung gesetzten Alimente für QA. und QB. führen würde. Zur Behebung derarti-
PKG 2010 8 59 ger Ungleichbehandlung ist vorgeschlagen, in der vorgenannten Berech- nungsformel den Notbedarf des Schuldners im Nenner des Bruchs inklusive allfälliger weiterer Unterstützungsberechtigter zu berechnen (Kren Kost- kiewicz, a. a. O., N 67 Abs. 2). Der vertraglich geschuldete Kinderunterhalts- beitrag kommt dabei von vorneherein nicht in Betracht, da dies im Manko- fall zu einer Bevorzugung des nicht betreibenden Kindes führen würde. Der Kinderzuschlag zum Grundbetrag kann nicht eingesetzt werden, da dies un- ter Umständen (wenn die pfändbare Quote der betreibenden Unterhalts- gläubiger merklich über dem Kinderzuschlag zum betreibungsrechtlichen Grundbedarf liegt) zu einer Benachteiligung des nicht betreibenden Kindes führen würde. Der reduzierte, das heisst mankobereinigte Betrag an das nicht betreibende Kind ist im Moment der Berechnung noch nicht bekannt, weshalb er auch nicht eingesetzt werden kann. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aller (betreibenden und nicht betreibenden) Unterhalts- gläubiger erweist sich die vorgeschlagene Berechnungsmethode als untaug- lich. Die vollstreckungsrechtliche Gleichbehandlung der betreibenden mit den nicht betreibenden Unterhaltsgläubigern kann rechnerisch indessen da- durch erreicht werden, dass man im Existenzminimum des Schuldners jegli- che Zuschläge für weitere, nicht betreibende Unterhaltsberechtigte weglässt und stattdessen fingiert, diese würden auch gleichzeitig betreiben. Da zum einen PK. effektiv nicht betreibt, zum anderen aber davon ausgegangen wird, dass der Vater den reduzierten (sprich mankobereinigten) Unterhalts- beitrag an PK. weiterhin freiwillig bezahlen wird, ist als Pfändungsquote das auf die effektiv betreibenden Unterhaltsgläubiger entfallende Betreffnis zu nehmen. Da QA. und QB. im selben Haushalt leben und für ihre Unter- haltsbeiträge nur eine gemeinsame Betreibung der gesetzlichen Vertreterin vorliegt, ist der pfändbare Betrag zusammen, durch einmalige Anwendung der vorgenannten Formel zu berechnen. Würde PK. gleichzeitig betreiben, ergäben sich auf diese Weise folgende Pfändungsquoten für die 3 Kinder: QA. und QB. zusammen Fr. 1315.– ([ 3500 × (600 + 600)] ÷ [1995 + (600 + 600)]); PK. Fr. 585.– ([3500 × 400] ÷ [1995 + 400]). Als Pfändungsquote in der hiesigen Betreibung ergäbe sich daher der Betrag von Fr. 1315.–. Die Beschwerdeführerin verlangt nur die Heraufsetzung der pfändbaren Quote auf den Betrag von Fr. 1000.–. Nach dem Prinzip, dass nicht mehr zuzuspre- chen ist, als verlangt wird, wäre die Pfändungsquote auf diesen Betrag festzusetzen. 5.Die vollstreckungsrechtliche Schranke, dass ein Eingriff in den Notbedarf nur für Unterhaltsbeiträge erfolgen darf, die in der Zeit eines Jah- res vor Zustellung des Zahlungsbefehls (BGE 116 III 12), beziehungsweise nach restriktiverer Ansicht innert 6 Monaten vor dem Fortsetzungsbegeh- ren, mit Verlängerung der Frist durch die Dauer eines Prozesses, entstanden sind (Vonder Mühll, a. a. O., N 41; ebenso Kren Kostkiewicz, a. a. O., Art. 93
8 PKG 2010 60 N 64), bietet vorliegend keine Probleme. Rechtsöffnung ist erteilt worden für Unterhaltsbeiträge von Januar 2005 bis Ende Mai 2009. Der Zahlungs- befehl wurde am 7. Mai 2009 zugestellt und das Fortsetzungsbegehren wurde, nach Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens, am 17. Septem- ber 2009 gestellt. Die Beschwerdeführerin hat Unterhaltsansprüche für ihre Kinder von 23 580.– pro Jahr (Fr. 1965.– × 12) beziehungsweise Fr. 11 790.– pro Halbjahr; alle 3 Kinder zusammen haben Unterhaltsansprüche von Fr. 33 180.– pro Jahr (Fr. 2765.– × 12) beziehungsweise Fr. 16 590.– pro Halb- jahr. Lohn wird längstens während 1 Jahres gepfändet. Der monatliche Ge- samteingriff in den Notbedarf des Schuldners (unter Berücksichtigung des mankobereinigten Unterhaltsbeitrags an PK.) beträgt Fr. 395.– (Überschuss von Fr. 1505.– minus sämtliche mankobereinigten Unterhaltsbeiträge von total Fr. 1900.– [vgl. nachstehende Erwägung Ziffer 5 ]). Selbst unter Berück- sichtigung der kürzeren zeitlichen Limite von 6 Monaten eingriffsberechtig- ter Unterhaltsbeiträge ist dieser Eingriff unbedenklich. Pfändung und Eingriff in den schuldnerischen Notbedarf blieben derselbe, wenn die Gläu- bigerin bloss die 1 Jahr beziehungsweise 6 Monaten zurückliegenden Unter- haltsausstände in Betreibung gesetzt hätte. 6.Vollstreckungsrechtliche Voraussetzung für einen Eingriff in den Notbedarf des Schuldners ist, dass das Existenzminimum des Unterhalts- gläubigers nicht gedeckt ist. Es muss eine unvermeidbare Notwendigkeit, eine unerträgliche und nicht anders abwendbare Not auf Seiten des Unter- haltsgläubigers vorliegen, ansonsten die in den Notbedarf des Schuldners eingreifende Pfändung nichtig ist. Solange das Existenzminimum des Ali- mentengläubigers – irgendwie – gewahrt ist, muss auch dasjenige des Schuld- ners respektiert werden (Vonder Mühll, a. a. O., N 40; Kren Kostkiewicz, a. a. O., Art. 93 N 64; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, § 23 Rz 67; BGE 123 III 332 E. 2, 121 IV 278 E. 3d, 111 III 19 E. 6a/7, 116 III 12 E. 2, 3.). Ganz allgemein muss daraus ge- folgert werden, dass in jenen Fällen, in denen ein Eingriff in den Notbedarf zur Diskussion steht, die Vollstreckungsbehörden die Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse auf beiden Seiten (Schuldner und Gläubiger) abzu- klären haben – und dies von Amtes wegen. Die Alimentengläubiger haben eine entsprechende Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Nachdem die Vorinstanz gegenständlich einen Eingriff in den Notbedarf des Schuldners gar nicht erst in Betracht zog, wurde nicht abgeklärt, ob die Be- schwerdeführerin beziehungsweise ihre beiden Kinder QA. und QB. unab- dingbar auf einen solchen Eingriff in den Notbedarf des Schuldners ange- wiesen sind. Das ist nachzuholen, nachdem den Betreibungsakten dazu auch sonst nichts zu entnehmen ist. Es stellen sich die Fragen, welches Einkom- men die Mutter erzielt, mit wem die beiden Kinder leben und wie der Haus- halt, in dem sie leben, finanziert wird. Der aussereheliche Vater heisst X., die
PKG 2010 8 61 Kinder heissen Q. und die Mutter und Beschwerdeführerin heisst ( jetzt) Y. Es stellt sich die Frage, ob sie geheiratet hat und mit dem Ehemann zusam- men lebt. Leben die Kinder ebenfalls in diesem Haushalt, liegt nahe, dass sie nicht unbedingt auf einen Eingriff in den Notbedarf ihres Vaters angewiesen sind (vgl. Vonder Mühll, a. a. O., N 40 a.E.). Stellt sich heraus, dass der un- umgänglich notwendige Bedarf der Kinder rein faktisch (nicht rechtlich) an- derweitig gedeckt ist, sind sie effektiv nicht notleidend. Nachdem die Sache ohnehin zur Ausstellung einer neuen Pfändungsurkunde an das Betrei- bungsamt Trins zurückzuweisen ist, wird die Vorinstanz diese Fragen durch Einvernahme der Gläubigerin und allenfalls durch Beizug der Akten vom Regionalen Sozialdienst Mittelbünden zu klären und eine neue Pfändung, unter Berücksichtigung der hiesigen Erwägungen, vorzunehmen haben. KSK 09 64Entscheid vom 7. Dezember 2009