e)Strafrechtliche Beschwerden PKG 2010 17 – Zieht der Strafantragsteller seine Beschwerde gegen die – mit dem Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts be- gründete – Einstellungsverfügung der Vorinstanz und den Strafantrag zurück, so wird das Beschwerdeverfahren zu- folge Rückzugs gegenstandslos und ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfah- ren infolge Rückzugs des Strafantrags ( Art. 33 StGB) ein- zustellen. Aus den Erwägungen: 1.In ihrer Vereinbarung vom 13. April 2010 erklären die Parteien den Rückzug der gegenseitig gestellten Strafanträge. Gestützt darauf wird einer- seits das Kantonsgericht ersucht, das vorliegende Verfahren infolge des Rück- zugs des Strafantrags beziehungsweise Rückzugs der Beschwerde vom 8.September 2010 abzuschreiben. Anderseits werden die zuständigen Un- tersuchungsorgane angehalten, das gegen A.X. geführte Strafverfahren be- treffend Körperverletzung / Tätlichkeiten einzustellen. Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens bildet ausschliesslich das gestützt auf Antrag von A.X. durchgeführte Strafverfahren gegen B.Y. und C.Y.. Folglich gilt auch nur zu prüfen, welche Wirkung der von A.X. erklärte Rückzug des Strafantrags auf das Verfahren hat. Die Prüfung obliegt dabei gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 8 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (BR 173.100) dem Kammervor- sitzenden, der in der Sache alsdann mit einzelrichterlicher Kompetenz ent- scheidet. 2.Der Strafantrag stellt beim Antragsdelikt nach geltender Praxis und Lehre eine zwingend erforderliche Prozessvoraussetzung dar (vgl. BGE 129 IV 305 E. 4.2.3 S. 311; Christof Riedo, Basler Kommentar, N. 20 vor Art. 30 StGB mit Hinweisen). Fehlt er, ist eine Strafverfolgung unzulässig. Nach Rückzug des Strafantrags ist deshalb ein bereits eröffnetes Strafverfahren um- gehend einzustellen (vgl. Art. 70 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit zum Rückzug ist indessen in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag nur zurückziehen, so- lange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. 3.Dass die in Art. 33 Abs. 1 StGB genannte Frist im vorliegenden Fall dem Rückzug des Strafantrags nicht entgegensteht, ergibt sich bereits daraus, dass die II. Strafkammer in der Angelegenheit noch gar nicht entschieden hat. Allerdings erscheint fraglich, ob die genannte Bestimmung im vorliegenden 141 17

PKG 2010 Beschwerdeverfahren überhaupt beachtlich ist. Denn als Urteil im Sinne der vorgenannten Bestimmung hat (nur) ein Entscheid der zuständigen Behörde zu gelten, der verbindlich darüber erkennt, ob sich der Beschuldigte einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, und gegebenenfalls die Rechtsfol- gen bestimmt, welche diese Handlung nach sich zieht (Trechsel / Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 33 StGB mit Hinweis auf BGE 78 IV 151 und weitere bundesgerichtliche Entscheide). Über Schuld und Unschuld wird im gerichtlichen Verfahren nach Anklage- erhebung entschieden. Damit bezieht sich Art. 33 Abs. 1 vordergründig nur auf Entscheide, die eine materielle Beurteilung des zur Anzeige gebrachten Tatvorwurfs im Schuld- und Strafpunkt zum Inhalt haben (a. M. offenbar Christof Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 607 f.). In seinem Entscheid hat der Kreispräsident Chur jedoch nicht über Schuld oder Unschuld befunden, son- dern lediglich geprüft, ob ein Tatverdacht besteht, der für eine Anklage aus- reicht. Er hat dies verneint und gestützt darauf das Verfahren ohne Äusserung zur Schuldfrage eingestellt. 4.Folge des Rückzugs des Strafantrags ist – wie dargelegt wurde – die Einstellung des Verfahrens. Zu prüfen bleibt insofern, ob dem Rückzug des Strafantrags noch Bedeutung beigemessen werden kann, wenn zum Zeit- punkt der Rückzugserklärung ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, mit welchem das Verfahren mangels ausreichendem Tatverdacht bereits für ein- gestellt erklärt wurde. a) Sah die Vorinstanz von einer weiteren Strafverfolgung mangels ausreichendem Tatverdacht ab, blieben zwar der Schuld- und Strafpunkt von der Beurteilung ausgeklammert. Gleichwohl beruht die Einstellungsverfü- gung jedoch – dies in Bezug auf den Tatverdacht – auf einer materiellen Be- urteilung des Sachverhaltes. Mit der Beschwerde wurde der Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung gehemmt und eine inhaltliche Über- prüfung dieser materiellen Beurteilung verlangt. Wird nun im Beschwer- deverfahren der Strafantrag zurückgezogen, entfällt einerseits die inhaltlich Überprüfung. Insofern wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. Verfügung BK 06 52 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 15. No- vember 2006 E. 6). Andererseits ist aber – nachdem über die Einstellung man- gels ausreichendem Tatverdacht noch nicht rechtskräftig entschieden wurde – nicht die materielle Beurteilung dieser Frage, sondern das Fehlen einer Prozessvoraussetzung der Rechtsgrund, welcher die Einstellung des Verfah- rens rechtfertigt. Wird nur das Beschwerdeverfahren für gegenstandlos erklärt und die von der Vorinstanz erlassene Verfügung belassen, bliebe dem- nach der tatsächliche Grund für die Einstellung des Verfahrens unberücksich- tigt. Ebensowenig fände der Grundsatz, dass der Sachverhalt bei einem Rück- zug des Strafantrags offen und förmlich unbeurteilt zu bleiben hat (vgl. Urteil 1P.362 / 2006 des Bundesgerichts vom 23. November 2006 E. 3.), Beachtung. 142 17

PKG 2010 Soll beidem Rechnung getragen werden, muss der Rückzug des Strafantrags demnach auch die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben. b)Keine andere Betrachtungsweise ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 StGB. So lässt die Bestimmung den Rückzug des Strafantrags in zweiter In- stanz unabhängig vom Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens zu. Auch im gerichtlichen Verfahren hat dabei der Rückzug die Einstellung des Verfahrens zur Folge (Christof Riedo, Basler Kommentar, N. 24 zu Art. 33 StGB mit Hin- weisen; BGE 92 IV 161 ff.). Selbst im Falle des Freispruchs in erster Instanz führt der rechtzeitige Rückzug des Strafantrags im Rechtsmittelverfahren folglich nicht nur zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens unter Beibehaltung des vorinstanzlichen Urteils, sondern zur Einstellung des Straf- verfahrens unter Aufhebung des Freispruchs. c)Ausgehend davon ist demnach auch in dem gegen B.Y. und C.Y. ge- führten Strafverfahren eine Einstellungsverfügung zu erlassen, welche den Rückzug des Strafantrags berücksichtigt und insofern die bereits wegen man- gelndem Tatverdacht verfügte Verfahrenseinstellung ersetzt. 5.In Bezug auf die Zuständigkeit für die neu zu erlassende Ein- stellungsverfügung gilt darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Be- schwerde grundsätzlich nur kassatorische Wirkung hat. Aus prozessöko- nomischen Gründen kann jedoch von diesem Grundsatz ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne weiteres eine Entscheidung in der Sache zulassen (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Vorbem. zu Art. 137 –139 N 3; PKG 1975 Nr. 61). Vorliegend führt der Rückzug des Straf- antrags nur zu einer veränderten Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids verfügte Einstellung des Verfahrens. Diesem Umstand kann im Beschwerdeverfahren problemlos dadurch Rechnung getragen werden, dass die betreffenden Ziffern des vorinstanzlichen Ent- scheids für aufgehoben erklärt werden und das gegen B.Y. und C.Y. geführte Strafverfahren infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt wird. Eine Rück- weisung an die Vorinstanz erübrigt sich. SK2 10 12Verfügung vom 1. Juli 2010 143 17

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