PKG 2009 4 – Feststellung des Streitbetrages ( Art. 22 ZPO). Für die Fra- ge, ob bei der Berechnung des Streitwertes verschiedene Begehren zusammenzurechnen sind, ist nicht mass- gebend, welche Partei formell als Kläger auftritt bezie- hungsweise die Begehren stellt, sondern welche An- sprüche die eine Partei gegenüber der anderen erhebt. Verbindet der Betriebene die Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG mit einer Forderungsklage, sind die Forderungen – ebenso wie Forderungen aus Klage undWi- derklage – nicht zusammenzurechnen. – Nichtgeltung der Gerichtsferien in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Fran- ken (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO; Art. 343 OR). Abschreibung der Klage bei verspäteter Einreichung der Prozesseingabe (Art. 83 ZPO). Rechtzeitige Prosequierung der Klage als von Amtes wegen auch im Rechtsmittelverfahren zu be- achtende Prozessvoraussetzung. Aus den Erwägungen: c) Im Berufungsverfahren ist unbestritten geblieben, dass Gegen- stand des Verfahrens eine arbeitsrechtliche Streitigkeit ist, die im beschleu- nigten Verfahren durchzuführen war, und für welche die Vorschriften über die Gerichtsferien keine Gültigkeit haben (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 135 Ziff. 3 ZPO). Dies zu Recht, obwohl gemäss Leitschein eine Aberkennungs- klage über eine Forderung von Fr. 16 125.– nebst Zinsen und Spesen sowie eine Forderungsklage in Höhe von Fr. 23 475.– nebst Zinsen eingereicht wur- den. Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Streitwertberech- nung für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen festhielt, ist für die Frage, ob bei der Berechnung des Streitwerts verschiedene Begehren zusammenzurechnen sind, nicht massgebend, welche Partei formell als Klag- partei auftritt beziehungsweise die Begehren stellt, sondern welche An- sprüche die eine Partei gegenüber der anderen erhebt. Mit der Aberken- nungsklage (wie generell bei negativen Feststellungsklagen) macht der Kläger keine eigenen Ansprüche geltend. Er will vielmehr feststellen, dass die von der Gegenpartei behaupteten und in Betreibung gesetzten An- sprüche nicht bestehen. Wird wie vorliegend nebst einer Aberkennungs- klage zusätzlich eine Forderungsklage eingegeben, so stehen nicht An- sprüche derselben Partei zur Beurteilung, weshalb sie bei der Berechnung des Streitwerts nicht zusammenzurechnen sind. Es liegt die gleiche Konstel- lation wie bei der Erhebung von Klage und Widerklage vor (Urteil des Bun- desgerichts 4A_181/2009 vom 20. Juli 2009, E. 1; vgl. auch BGE 102 II 394). Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung des massgebenden 31 4

PKG 2009 Streitwerts gemäss Art. 343 OR. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Rege- lung (vgl. hierzu Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 343 OR N 14 im Zusammenhang mit einem Widerklagebegehren; JAR 1980 164). Anders entscheiden würde bedeuten, dass ein Arbeitnehmer, der für seine Forderung provisorische Rechtsöffnung erhält, in einem Aberkennungspro- zess eines Arbeitgebers, in welchem dieser zusätzlich Gegenforderungen geltend macht, schlechter gestellt wäre als jener, der für seine Forderung mangels Rechtsöffnungstitel ordentliche Klage erheben muss, und der Arbeitgeber für seine Gegenforderungen Widerklage erhebt. Die beiden gemäss Leitschein erhobenen Forderungsbegehren sind somit vorliegend nicht zusammenzuzählen, weshalb der massgebende Streitwert unter Fr. 30 000.— liegt. Somit gelangt das beschleunigte Verfahren gemäss Art. 343 OR zur Anwendung. Damit steht aber auch fest, dass mangels Gel- tung der Vorschriften über die Gerichtsferien die Frist zur Prosequierung der Klage mit der Einreichung der Prozesseingabe am 7. Januar 2008 nicht gewahrt wurde; dies ist offenkundig und wird auch von der Berufungskläge- rin anerkannt. Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz auf die Klage man- gels einer Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen. Diese hätte vielmehr bereits vom Bezirksgerichtspräsidenten gestützt auf Art. 83 ZPO abge- schrieben werden müssen. Zur Überprüfung zwingender Prozessvorausset- zungen ist auch die Rechtsmittelinstanz befugt, so dass im vorliegenden Be- rufungsverfahren noch festgestellt werden kann, dass auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. PKG 1993 Nr. 17 bezüglich zwingender Zuständigkeits- vorschriften). In diesem Sinne ist dem von der Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2009 formulierten Antrag stattzugeben und der erstinstanzliche Entscheid zu korrigieren. ZF 08 91Urteil vom 12. Oktober 2009 Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundes- gericht mit Urteil 4A_636/2009 vom 4. Januar 2010 nicht ein. 32 4

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24.03.2026