3 PKG 2009 16 c) Zivilrechtliche Berufungen 3– Vorbereitung der Eheschliessung; Nachweis der Identität eines Asylsuchenden (Art. 99 Abs.1 Ziff. 2 ZGB in Verbin- dung mit Art.16 Abs.1 lit. b ZStV und Ziffer 3. 2 des Kreis- schreibens des Eidgenössischen Amts für Zivilstands- wesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 ). Bestehen trotzVorlage einer Identitätskarte Zweifel an der Identität des Gesuchstellers, kann das Zivilstandsamt auch von einem Asylsuchenden die Vorlage eines Reise- passes verlangen.Verhältnis zumVerfahren gemäss Art. 41 ZGB betreffend den Nachweis nicht streitiger Angaben und zum Verfahren gemäss Art. 42 ZGB betreffend die Be- reinigung streitiger Angaben durch das Gericht. Aus den Erwägungen: 2. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist streitig, ob das Zivil- standsamt Vorderprättigau vom Berufungskläger zum Nachweis seiner Identität und der Staatsangehörigkeit für das Ehevorbereitungsverfahren beziehungsweise für die Vorbereitung der Vaterschaftsanerkennung einen Reisepass verlangen durfte, oder ob die von ihm eingereichte Identitätskarte genügte. Diesbezüglich macht der Berufungskläger geltend, die Verweigerung des Registereintrages ohne Vorlage des Reisepasses sei in Verletzung des Rechts auf Ehe und Familie erfolgt und daher unzulässig. Es liege keine ge- setzliche Grundlage vor, welche den Nachweis der Identität für das Ehevor- bereitungsverfahren mittels eines Reisepasses verlange. Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV halte lediglich fest, dass die Identität der eintragungswilligen Person zur Eintragung nachgewiesen sein müsse, wobei der Nachweis gemäss Kreis- schreiben des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beur- kundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30.Mai 2005 alternativ mittels Vorlage des Passes oder der Identitätskarte erfolgen könne. Die zwingende Beibringung eines Reisepasses zwecks Iden- titätsfeststellung sei nirgends statuiert. Ebenso wenig bestehe ein öffent- liches Interesse an der Vorlage des Reisepasses, nachdem der Berufungs- kläger den Nachweis seiner Identität bereits mittels seiner sudanesischen Identitätskarte erbracht habe. Schliesslich fehle es auch an der Verhältnis- mässigkeit des Eingriffs. Die Identität von A. werde nämlich mit der Vorlage seiner Identitätskarte vollumfänglich nachgewiesen, so dass das kumulative
PKG 2009 3 17 Verlangen eines Reisepasses nicht erforderlich sei. Überdies sei es dem Be- rufungskläger aufgrund des hängigen Asylverfahrens nicht zumutbar, bei seinen Heimatbehörden einen Reisepass zu beantragen. Mit Blick auf Art. 1 lit. C Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention (FK) sei nämlich davon auszugehen, dass ihm diesfalls die Flüchtlingseigenschaft aberkannt beziehungsweise nicht zuerkannt werde, womit Eingriffszweck und Eingriffswirkung in völli- gem Missverhältnis stehen würden. Dem kann, wie nachstehend zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. a)Vorweg bleibt festzuhalten, dass die Rechte des Berufungsklä- gers, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, entgegen seinem Einwand schon allein deshalb nicht verletzt sind, weil vorliegend erst das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung nach Art. 97 ff. ZGB läuft. Mit der angefochtenen Verfügung wird dem Berufungskläger nicht grundsätz- lich verwehrt, eine Ehe einzugehen. Vielmehr wird er damit lediglich aufge- fordert, den im Ehevorbereitungsverfahren zwingenden Identitätsnachweis beizubringen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet mit andern Worten die zusätzliche Einforderung des Reisepasses zwecks Identitätsfest- stellung im Rahmen dieses Vorbereitungsverfahrens, wobei ein formeller Entscheid über den Registereintrag noch gar nicht vorliegt. Die angefoch- tene Verfügung vermag mithin schon aus diesem Grunde keine Verletzung der Grundrechte des Berufungsklägers auf Ehe und Familie darzustellen. b)Im Übrigen wendet der Berufungskläger zwar zutreffend ein, dass das Grundrecht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, nur unter den verfassungsmässigen Voraussetzungen einer gesetzlichen Grund- lage, der Erfüllung eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässig- keit eingeschränkt werden darf (vgl. Art. 36 BV). Soweit er indes geltend macht, dass die vom Zivilstandsamt Vorderprättigau ihm gegenüber ver- fügte Einforderung des Passes zwecks Identitätsfeststellung und Eintra- gung ins Personenstandsregister weder auf einer gesetzlichen Grundlage be- ruhe noch im öffentlichen Interesse liege und zudem unverhältnismässig und damit verfassungswidrig sei, kann ihm aus nachfolgend darzulegenden Gründen nicht beigepflichtet werden. aa) Gemäss Art. 97 ZGB wird die Ehe nach dem Vorbereitungsver- fahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlos- sen. Wie das Vorbereitungsverfahren vor dem Zivilstandsamt durchzuführen ist, regelt Art. 99 ZGB. Gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hat das Zivil- standsamt zu prüfen, ob die Identität der Verlobten feststeht. Im Gesetzes- text wird indes nicht festgehalten, mittels welcher Urkunden diese Prüfung zu erfolgen hat. Dies geht sodann – wie der Berufungskläger richtig einwen- det – auch aus der Zivilstandsverordnung (ZStV) nicht hervor, welche in Art. 15 ff. ZStV das Verfahren der Beurkundung regelt. In Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV wird lediglich nochmals ausgeführt, dass die Zivilstandsbehörde
3 PKG 2009 18 zu prüfen hat, ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird sodann festgehalten, dass die beteiligten Per- sonen die erforderlichen Dokumente vorzulegen haben. Welche Doku- mente zur Feststellung der Identität einzureichen sind, wird jedoch auch hier nicht gesagt. Nähere Ausführungen dazu finden sich im Kreisschreiben des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005. Gemäss Ziffer 3.2 Abs. 1 dieses Kreisschreibens hat sich jede Person, die eine Amtshandlung (hier Vorbereitung der Eheschliessung) verlangt, auszu- weisen. Ihre Personendaten dürfen nur dann im Personenstandsregister er- fasst und beurkundet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Person ihre eigenen Daten nachweist. Bestehen Zweifel über die Identität der Per- son, ist die Aufnahme in das Personenregister bis zur definitiven Klärung durch die Verwaltung oder das Gericht zu verweigern. Zweifel über die Identität können gemäss Abs. 2 bestehen, « weil die Person keinen Ausweis (Pass, Identitätskarte) vorlegt, weil sie unter verschiedenen Namen aufgetreten ist, weil unklare Personendaten ihre eindeutige Identifizierung nicht erlauben, weil die Personendaten widersprüchlich (streitig) sind oder weil der begrün- dete Verdacht besteht, dass sie Dokumente (das heisst die Daten einer anderen Person) missbräuchlich benützt». Als Ausweise zur Feststellung der Identität gelten dabei gemäss Angaben in der Klammer der Pass oder die Identitäts- karte. Dies wird auch durch entsprechenden Klammerhinweis unter Ziffer 4.1, 2. Satz des Kreisschreibens, bestätigt, worin festgehalten wird, wie vor- zugehen ist, wenn die betroffene ausländische Person sich nicht ausweisen kann. In Anbetracht dessen ist dem Berufungskläger insoweit beizupflich- ten, als der Nachweis der Identität grundsätzlich sowohl über die Vorlage des Reisepasses als auch über die Identitätskarte erbracht werden kann. Mit an- deren Worten kann angesichts der alternativen Aufzählung von Pass oder Identitätskarte die Vorlage der Identitätskarte zur zweifelsfreien Feststel- lung der Identität durchaus genügen. Dabei gilt es jedoch zu berücksichti- gen, dass die in Ziffer 3.2 Abs. 2 des Kreisschreibens aufgeführten Gründe für ein Zweifeln an der Identität, wie das Wort «oder» in der zweitletzten Zeile bestätigt, alternativ gelten. Zweifel an der Identität des Gesuchstellers können demzufolge auch dann vorliegen, wenn letzterer einen Ausweis, bei- spielsweise die Identitätskarte, vorgelegt hat, sei es, weil zum Beispiel un- klare Personendaten die eindeutige Identifizierung nicht erlauben oder diese widersprüchlich (streitig) sind. In solchen Fällen muss die Verwaltung die vorliegenden Ungereimtheiten klären. Erst nach definitiver Klärung darf die Aufnahme in das Personenstandsregister erfolgen (Ziffer 3.2 des Kreisschreibens). Entsprechend geht auch aus Art. 16 Abs. 5 ZStV sowie Zif- fer 3.3 Abs. 2 des Kreisschreibens hervor, dass die Zivilstandsbehörde nöti- genfalls zusätzliche Abklärungen vornehmen muss, wobei die betroffenen
PKG 2009 3 19 Personen eine Mitwirkungspflicht trifft. Wie die Behörde dabei vorgehen will respektive welche weiteren Dokumente oder Ausweise sie zur Ausräu- mung der vorliegenden Unklarheiten und damit der gestützt darauf beste- henden Zweifel an der Identität für nötig erachtet, bleibt dabei ihr überlas- sen. Voraussetzung für die Aufnahme in das Personenstandsregister ist die zweifelsfreie Identität des Gesuchstellers (Ziffer 3.2 des Kreisschreibens e contrario). Sind zu diesem Zwecke trotz Vorlage einer Identitätskarte wei- tere Abklärungen beziehungsweise Dokumente nötig, so muss es den Zivil- standsbehörden gestattet sein, diese vorzunehmen respektive deren Vorlage einzufordern, um die bestehenden Zweifel auszuräumen. Bestehen also im Hinblick auf die Vorbereitung der Eheschliessung nach Vorlage der Iden- titätskarte Zweifel an der Identität des Eintragungswilligen, so muss die Ver- waltung weitere Abklärungen treffen, wobei sie dazu gestützt auf Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV und Ziffer 3.2 des Kreisschreibens des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betref- fend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 ohne weiteres auch die Einreichung eines Passes verlan- gen kann. Zwar ist es richtig, dass gemäss Bundesrecht die Vorlage einer Identitätskarte alternativ zur Vorlage eines Reisepasses grundsätzlich ge- nügt. Dies allerdings – ebenfalls gemäss Bundesrecht (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV, Kreisschreiben des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Auslän- derinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005) – nur, wenn die Identität da- durch zweifelsfrei nachgewiesen ist. Davon kann jedoch, trotz Vorlage einer Identitätskarte, bei bestehenden Ungereimtheiten in den Personendaten nicht die Rede sein, weshalb die zusätzliche Einforderung des Reisepasses zwecks Abklärung der Identität diesfalls zulässig sein muss. Es liegt demnach mit Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV und Ziffer 3.2 des Kreisschreibens des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Auslän- derinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005, welche die zweifelsfreie Identitätsfeststellung als Voraussetzung für die Aufnahme in das Personen- standsregister statuieren, entgegen der Auffassung des Berufungsklägers eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einforderung seines Reise- passes vor. Betreffend das Geburtsdatum von A. finden sich in den Akten nämlich widersprüchliche Angaben, welche Anlass zu Zweifeln an der Iden- tität des Berufungsklägers geben. So ist in der Wohnsitzbescheinigung und im Geburtsregisterformular sowie im Fragebogen für die Überprüfung von Zivilstandsdokumenten in Sudan und in der Bestätigung der erfassten Per- sonendaten der «9. April 1987» als Geburtsdatum von A. angegeben. Die- selbe Datumsangabe für den Geburtszeitpunkt findet sich auch im Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung, im Schreiben des Amts für Polizeiwe-
3 PKG 2009 20 sen und Zivilrecht betreffend Ehevorbereitung und in jenem des Zivilstand- samts Prättigau an das Bundesamt für Migration betreffend Ermächtigung zur Einsichtnahme in das Asyldossier sowie in der Verfügung des Zivil- standsamts Vorderprättigau vom 18. Dezember 2007. In Abweichung dazu ist A. in seinem Ausweis für Asylsuchende mit dem Geburtsdatum «1. Januar 1987» aufgeführt, welches ebenso im Schreiben des Bundesamts für Migra- tion an das Zivilstandsamt Vorderprättigau vom 30. November 2007, in der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht und im Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Juni 2008 in Sachen A. wie- dergegeben wird. Dieses von den vorstehenden Angaben abweichende Ge- burtsdatum scheint denn auch im Schreiben des Bundesamts für Migration vom 12. Juli 2007 auf. Darin wird der Gesuchsteller allerdings zusätzlich mit «alias A. geb. 1. Januar 1989» aufgeführt, womit gemäss Akten eine weitere divergierende Angabe betreffend das Geburtsdatum des Berufungsklägers vorliegt. Hinsichtlich des Geburtszeitpunkts des Berufungsklägers finden sich in den Akten demnach nicht weniger als drei unterschiedliche Daten- angaben, nämlich der 9. April 1987, der 1. Januar 1987 und der 1. Januar 1989. Dabei bleibt überdies festzuhalten, dass A. anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesamt für Migration vom 22. November 2005 lediglich das Ge- burtsjahr 1989 genannt hat, ohne Angaben in Bezug auf Tag und Monat sei- ner Geburt zu machen, womit hier eine weitere abweichende beziehungs- weise unklare Angabe hinsichtlich des Geburtsdatums vorliegt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist das Vorliegen streitiger Angaben betreffend sein Geburtsdatum folglich klar zu bejahen. Selbst sein Rechts- vertreter führt in der Beschwerdeschrift an das Departement für Justiz, Si- cherheit und Gesundheit verschiedene Geburtsdaten für den Gesuchsteller auf. So wird darin einerseits der «9. April 1987» als Geburtsdatum angege- ben, während im Sinne einer Berichtigung dieser Angabe unter dem Klam- merzusatz «(recte ...)» gleichzeitig der «1. September 1987» aufgeführt ist. Die Nennung mehrerer Geburtsdaten in der Beschwerdeschrift unter Be- richtigung mit einem neuen, von den drei unterschiedlichen Angaben in den Akten nochmals abweichenden Datum macht mithin umso deutlicher, dass die Geburtsdaten von A. streitig sind. Daran vermag auch der weitere Einwand des Berufungsklägers nichts zu ändern, wonach eine Strittigkeit der Geburtsdaten aufgrund der durch seine sudanesische Identitätskarte nachgewiesenen Daten nicht an- genommen werden könne. Zwar stellt die sudanesische Identitätskarte des Berufungsklägers eine nach Art. 9 ZGB erhöht beweiskräftige öffent- liche Urkunde dar. Entsprechend sind auch die Wohnsitzbescheinigung und das Geburtsregisterformular als ausländische Urkunden zu werten und geniessen die Beweiskraft, welche vergleichbare schweizerische Dokumente nach schweizerischem Recht besitzen. Beim Asylausweis des Berufungs-
PKG 2009 3 21 klägers, welcher hinsichtlich des darin verurkundeten Geburtsdatums im Widerspruch zu den genannten ausländischen Dokumenten steht, handelt es sich jedoch ebenfalls um eine öffentliche Urkunde, welcher in Bezug auf die durch sie bezeugten Tatsachen erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB zukommt. Es stehen sich mithin in Bezug auf das Geburtsdatum von A. mit der Identitätskarte und den Bescheinigungen betreffend Wohn- sitz und Geburt einerseits und dem Asylausweis andererseits inhaltlich widersprechende Dokumente gegenüber, die sich indes im Hinblick auf ihre beiderseitige erhöhte Beweiskraft gegenseitig aufheben (vgl. dazu Oliver Waespi, Aus der Praxis des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswe- sen, Rechtsauskunft vom 21. Oktober 2000 betreffend Erklärung nicht- streitiger Angaben und Feststellungsklage bei unklarer Identität im Ehe- vorbereitungsverfahren, publiziert in: ZZW 2001/1, S. 8 f. Ziff. 4). Mit anderen Worten kommt den Angaben in der Identitätskarte im Verhältnis zu den übrigen widersprechenden Angaben zum Geburtsdatum von A. keine höhere Beweiskraft zu, womit das Vorliegen streitiger Geburtsdaten entgegen dem Einwand des Berufungsklägers klar zu bejahen und die Zweifel des Zivilstandsamts Vorderprättigau an der Echtheit der Identi- tätskarte und damit an der Identität des Berufungsklägers berechtigt er- scheinen. Ist aber die Identität von A. trotz Vorlage der sudanesischen Iden- titätskarte nicht zweifelsfrei nachgewiesen, so durfte das Zivilstandsamt Vorderprättigau nach dem Gesagten gestützt auf Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV und Ziffer 3.2 des Kreis- schreibens des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkundung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 zwecks Abklärung der Identität von A. zusätzlich dessen Pass einfordern. Mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen einer hinreichen- den gesetzlichen Grundlage erweist sich die vom Zivilstandsamt Vorder- prättigau verfügte zusätzliche Einforderung des Passes von A. daher als zulässig. bb) Überdies liegt das Einverlangen des Reisepasses zwecks Fest- stellung der Identität von A. auch im öffentlichen Interesse. An die persön- lichen Attribute eines Menschen wie Name, Geschlecht, Alter, Abstammung und familiäre Verhältnisse (kurz Personenstand oder Zivilstand) knüpft die Rechtsordnung sowohl im Privatrecht wie auch im öffentlichen Recht ver- schiedene Rechtsfolgen an. Aufgrund dieser Bedeutung, die dem Personen- stand für den Einzelnen und für die Gemeinschaft zukommt, drängt sich so- mit eine systematische Erfassung dieser Angaben in einem Register – dem Zivilstandsregister – auf. Gewissermassen als Rückkoppelung dieses Erfas- sungsvorganges gilt das Zivilstandsregister als öffentliches Register im Sinne von Art. 9 ZGB. Das bedeutet, dass die betreffenden Daten durch Auf-
3 PKG 2009 22 nahme in das Personenstandsregister volle Beweiskraft gemäss Art. 9 ZGB erlangen. Die verstärkte Beweiskraft rechtfertigt sich indes nur, wenn die Einträge auch richtig sind. Die im Zivilstandsregister einzutragenden Perso- nenstandsdaten dürfen daher nicht mit Mängeln behaftet sein. Mit andern Worten besteht ein klares öffentliches Interesse an der Richtigkeit der An- gaben im Personenstandsregister. Die wichtigsten Grundsätze der Register- führung liegen dementsprechend in der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erfassenden Personendaten (vgl. dazu Ziffer 3.3 Abs. 4 des Kreisschrei- bens des Eidgenössischen Amts für Zivilstandswesen betreffend Beurkun- dung der Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 sowie Tarkan Göksu, die zivilstandsregisterrechtliche Behandlung von Kindern papier- oder wohnsitzloser Eltern, in: AJP/PJA 2007, S. 1252 f., Ziff. II.I.4.und 5.a). Im konkreten Fall liegen in den Akten widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Geburtsdatums von A. vor, welche Zweifel an der Identität des Berufungsklägers entstehen lassen. Mit anderen Worten sind die im Zi- vilstandsregister einzutragenden Personendaten streitig und eine zweifels- freie Identifikation von A. ist infolgedessen nicht gegeben. Die streitigen An- gaben stehen also mit Blick auf den Grundsatz der Richtigkeit der im Personenstandsregister zu erfassenden Daten einer Eintragung von A. ent- gegen. Ein Reisepass ist nun aber durchaus geeignet, die vorliegenden Un- klarheiten betreffend das Geburtsdatum des Berufungsklägers auszuräumen und damit auch die Frage nach seiner Identität zu klären. Das öffentliche In- teresse an der Vorlage des Reisepasses zwecks Abklärung der Geburtsdaten und zweifelsfreier Feststellung der Identität von A. liegt folglich in der Rich- tigkeit der im Zivilstandsregister beurkundeten Personendaten und ist damit entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ebenfalls gegeben. cc) Schliesslich erweist sich das zusätzliche Einverlangen des Reise- passes von A. zum Zwecke des Identitätsnachweises auch als verhältnismäs- sig. Wie bereits ausgeführt, konnte die Identität des Berufungsklägers trotz Vorlage der Identitätskarte eben gerade nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Vielmehr stehen sich im konkreten Fall mehrere widersprechende Geburtsdaten gegenüber, welche einen zweifelsfreien Nachweis der Iden- tität von A. nicht zulassen. Die Vorlage des Reisepasses erscheint nun aber – wie oben ebenfalls dargelegt – entgegen dem Einwand des Berufungsklägers durchaus geeignet, die bestehenden Unklarheiten betreffend das Geburts- datum und damit einhergehend die Frage der eindeutigen Identifikation des Berufungsklägers zu klären sowie das öffentliche Interesse der Richtigkeit des Register herbeizuführen. Da die Identität des Berufungsklägers entge- gen seiner Auffassung mittels der sudanesischen Identitätskarte nicht zwei- felsfrei nachgewiesen werden konnte, erweist sich die kumulative Vorlage des Passes zum zweifelsfreien Identitätsnachweis darüber hinaus auch als
PKG 2009 3 23 erforderlich. Ist aber das Zivilstandsamt mit der verfügten Vorlage des Reisepasses somit nicht über das zur Erfüllung des Zweckes Notwendige hinausgegangen, so kann entgegen der Beanstandung des Berufungsklägers diesbezüglich von einem unverhältnismässigen Eingriff in seine Grund- rechte nicht die Rede sein. dd) Daran ändert auch der Einwand des Berufungsklägers nichts, wonach es ihm als Asylsuchenden nicht zumutbar sei, sich zwecks Beschaf- fung eines Reisepasses an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden. A. beruft sich diesbezüglich auf Art. 1 lit. C Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention (FK). Danach wird einer Person die Flüchtlingseigenschaft wieder aber- kannt respektive nicht zuerkannt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Der Berufungskläger geht davon aus, dass gemäss Rechtsprechung auch die Be- antragung eines Reisepasses unter den Begriff der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK fällt. Folglich werde er, da er sich nach wie vor im hängigen Asylverfahren befinde, mit der Beantragung des Reisepas- ses gleichzeitig gezwungen, sein Asylverfahren aufzugeben beziehungsweise werde ihm die Möglichkeit genommen, in der Schweiz überhaupt als Flücht- ling anerkannt zu werden, was unverhältnismässig sei. Dieser Argumenta- tion kann nicht gefolgt werden. aaa) Nach früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung führte die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere zwar tatsächlich regelmässig und automatisch zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft (Automatismus; vgl. BGE 110 Ib 210 f. wie auch der vom Berufungskläger in seiner Eingabe vom 30. September 2008 zitierte BGE 105 II 1, S. 7 f.). Diese Praxis ist jedoch in der schweizerischen Asylrechtsli- teratur und bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf Kri- tik gestossen und als zu wenig differenziert betrachtet worden. Gegenüber der früheren Bundesgerichtspraxis ist deshalb eine Änderung bezüglich der Auslegung des Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK erfolgt. Die Asylrechtsliteratur und die neuere Asylrechtspraxis der Asylrekurskommission (heute Bundesverwal- tungsgericht) gehen somit grundsätzlich davon aus, dass nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden einen Asylbeendigungsgrund nach Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK darstellt. Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK bildet nur dann einen Beendi- gungsgrund, wenn folgende drei Kriterien kumulativ erfüllt sind (vgl. dazu Grundsatzurteile der ARK vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H. [EMARK 1996/7, S. 51] und vom 26. Januar 1996 i.S. T.T.N. [EMARK 1996/12, S. 91 ff.]; Urteil der ARK vom 4. August 1998 i.S. E.S. [EMARK 1998/29, S. 242]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 21. August 2008 [E-6298/2006] und vom 28. August 2008 [E-7386/2007]: – Der Akt, mit welchem der Flüchtling mit seinem Heimatstaat in Kontakt tritt, muss freiwillig ausgeführt sein;
3 PKG 2009 24 –Der Flüchtling muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen; –Dieser Schutz muss ihm auch tatsächlich gewährt worden sein. Zudem ist zu prüfen, ob eine Kontaktaufnahme mit dem Heimat- staat aus einem beachtlichen Grund erfolgte. Als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar sein können gemäss Rechtsprechung der Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) beispielsweise das Anfordern eines Ehe- fähigkeitszeugnisses, Regelungen von Erbschafts- und Vormundschaftsan- gelegenheiten im Heimatstaat, die Beschaffung eines Führerausweises bei den Heimatbehörden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Ab- teilung V, vom 28. August 2008 [E-7386/2007]; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts, Abteilung V, vom 21. August 2008 [E-6298 / 2006]). Diesen Sachverhalten ist gemeinsam, dass sie – zufolge Bestehens überwiegender und schützenswerter Privatinteressen – nicht auf eine eigentliche Absicht ausländischer Personen, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu neh- men, schliessen lassen. Vor Erlass einer Widerrufsprüfung überprüft das Bundesamt für Migration seither in jedem Einzelfall, ob die geltend ge- machten Gründe für die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat als freiwil- lige, beabsichtigte Unterschutzstellung bei den Behörden des Heimatstaates zu betrachten sind (vgl. zum Ganzen Handbuch des Asylverfahrens des Bun- desamtes für Migration vom 1. Januar 2008, § 2 Beendigung des Asyls, Ziff. 3.3.2.1. und 3.3.2.3. je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). bbb) Davon kann vorliegend nun aber gerade nicht ausgegangen werden. Indem der Berufungskläger einen Reisepass zwecks Identitätsfest- stellung für das Ehevorbereitungsverfahren benötigt, ist nicht auf seine Ab- sicht zu schliessen, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Vielmehr stehen hier reine Privatinteressen von A. im Vordergrund, nämlich die Absicht, das Ehevorbereitungsverfahren durchzuführen, um heiraten zu können. Entsprechend wurde gemäss Rechtsprechung der Asylrekurskom- mission beispielsweise auch die Ausstellung einer irakischen Identitätskarte zwecks Heirat im Heimatland nicht als Inanspruchnahme des Schutzes ira- kischer Behörden angesehen (vgl. zum Ganzen Handbuch des Asylverfah- rens des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008, § 2 Beendigung des Asyls, Ziff. 3.3.2.2 mit Hinweis auf Urteil der Asylrekurskommission vom 26. Oktober 1995 i.S. F.I. [EMARK 1996/9]). Im Übrigen fehlt es im konkre- ten Fall insbesondere auch am Kriterium der Freiwilligkeit. Damit ist ge- meint, dass der Flüchtling – trotz Erfüllung der übrigen Kriterien – dann nicht aufhört, ein solcher zu sein, wenn er die betreffende Handlung gegen seinen Willen vornimmt, etwa weil er von den Behörden des Landes, wo er seinen Wohnsitz hat, dazu angewiesen wird, oder weil Umstände auf die er keinen Einfluss hat, ihn dazu zwingen (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts, Abteilung V, vom 21. August 2008 [E-6298/2006], S. 5). Der Beru-
PKG 2009 3 25 fungskläger wurde vom Zivilstandsamt Vorderprättigau mit der angefochte- nen Verfügung angewiesen, zwecks Feststellung der Identität zur Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens einen Reisepass beizubringen und dazu mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt zu treten. Das Kriterium der Freiwilligkeit ist folglich offenkundig nicht erfüllt. Der Berufungskläger muss also nach dem Gesagten entgegen seiner Behauptung nicht befürchten, dass er bei einer Kontaktaufnahme mit der Vertretung seiner Heimatbehörden in Genf gemäss verfügter Anweisung ei- nen Asylbeendigungsgrund gemäss Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK setzt und ihm so- mit die Möglichkeit genommen wird, in der Schweiz überhaupt als Flücht- ling anerkannt zu werden. Entsprechend ist ihm die mit Verfügung des Zivilstandsamts Vorderprättigau verlangte Beibringung eines Reisepasses, entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters, ohne weiteres zuzumuten. Daran ändert auch der Hinweis des Berufungsklägers auf Art. 7 der Verord- nung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländisches Per- sonen (RDV) nichts, wonach die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates namentlich von schutzbedürf- tigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden kann. Die vom Be- rufungskläger zitierte RDV regelt, unter welchen Voraussetzungen das Bun- desamt für Migration ausländischen Personen ein Reisedokument ausstellt. Dabei handelt es sich um fremdenpolizeiliche Ausweispapiere, welche we- der Nachweis für die Identität noch für die Staatsangehörigkeit der auslän- dischen Person erbringen, sondern blosse Reisepapiere darstellen (Art. 9 Abs. 1 RDV). Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um die Beibrin- gung eines Passes zwecks Identitätsnachweis für das Ehevorbereitungsver- fahren. Der Anwendungsbereich der RDV ist somit ein völlig anderer. Ent- sprechend findet auch die in Art. 7 Abs. 2 RDV für asylsuchende und schutzbedürftige Personen von vornherein statuierte «Unzumutbarkeit» der Kontaktnahme mit den Heimatbehörden nur auf Sachverhalte Anwen- dung, welche die Klärung der in Art. 7 RDV geregelten Frage der Schriften- losigkeit als Voraussetzung für die Ausstellung von fremdenpolizeilichen Reisedokumenten für ausländische Personen durch das Bundesamt für Mi- gration betreffen. Die Kontaktnahme mit den zuständigen Heimatbehörden zum Zwecke des Identitätsnachweises, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, ist dahingegen auch für den in Art. 7 Abs. 2 RDV genannten Perso- nenkreis in Anwendung von Art. 1 lit. C Ziff. 1 FK zu prüfen und erscheint nach dem oben Gesagten zumutbar. Der Berufungskläger benötigt das Aus- weispapier nämlich nicht in Zusammenhang mit seinem Asylgesuch, son- dern zur Vorbereitung seiner Eheschliessung. Infolgedessen braucht er den Behörden seines Heimatstaates nicht kundzutun, dass er in der Schweiz um Schutz nachgesucht hat. Es ist ihm daher grundsätzlich unabhängig von sei- nem ausländerrechtlichen Status zuzumuten, mit der Botschaft seines Hei-
3 PKG 2009 26 matstaates in Genf Kontakt aufzunehmen und diese um Ausstellung eines Passes zu ersuchen (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Juli 2008, E. 3.1). Im Ergebnis wird somit deutlich, dass die vom Zivilstandsamt Vor- derprättigau am 18. Dezember 2007 gegenüber A. verfügte Beibringung ei- nes Reisepasses zwecks Feststellung seiner Identität sowohl auf hinreichen- den gesetzlichen Grundlagen beruht wie auch im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers er- weist sich die von ihm beanstandete Verfügung des Zivilstandsamts Vorder- prättigau somit als rechtmässig. c)Soweit der Berufungskläger dem entgegenhält, die Vorinstanz ha- be seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, bleibt zwar einzuräumen, dass die Strittigkeit der Geburtsdaten seitens der Vorinstanz tatsächlich erst- mals in der Vernehmlassung vom 20. August 2008 behauptet wird. Allerdings hat das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden be- reits in der angefochtenen Verfügung klar festgehalten, dass die Identität von A. anhand der vorgelegten sudanesischen Identitätskarte nicht zweifels- frei festgestellt werden konnte, wobei dies – wie aus den weiteren Erwä- gungen der Vorinstanz hervorgeht – auch auf Zweifel an der Echtheit der Identitätskarte zurückführen ist, welche auf den widersprüchlichen Ge- burtsdaten in den Dokumenten gründen. Die formellen Einwände des Be- rufungsklägers gegen das vorinstanzliche Verfahren erweisen sich daher als unbegründet. Doch selbst wenn die Sache anders zu beurteilen wäre und von einer Gehörsververweigerung ausgegangen werden müsste, bestünde keine Ver- anlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben, zumal neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 20d Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 EGzZGB im Berufungsverfahren gegen Verfügungen des Depar- tements zugelassen sind, der Berufungskläger zu sämtlichen neuen Behaup- tungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen konnte (vgl. Stellungnahmen vom 3./30. September 2008) und dem Kantonsgericht im Berufungsverfahren volle Kognition zukommt (Art. 229 Abs.1 ZPO). Der Berufungskläger konnte mithin seinen Standpunkt auch in Bezug auf allfäl- lige neue Behauptungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz im Rechts- mittelverfahren umfassend darlegen und die Berufungsinstanz kann die an- gefochtene Verfügung frei überprüfen und ihre Auffassung an die Stelle jener der Vorinstanz setzen. Aufgrund dieser umfassenden Überprüfungsbe- fugnis des Kantonsgerichts wäre somit eine allfällige Gehörsverweigerung im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des vorliegenden Berufungsver- fahrens geheilt worden. d)Der Berufungskläger rügt weiter, es wäre dem Zivilstandsamt Vorderprättigau freigestanden, eine Erklärung nicht strittiger Angaben
PKG 2009 3 27 gemäss Art. 17 Abs. 3 ZStV mit der Begründung abzulehnen, seine Perso- nendaten seien strittig und die Identität sei aufgrund der Identitätskarte nicht nachgewiesen, womit er an das Gericht verwiesen worden wäre. Statt- dessen habe sich das Zivilstandsamt aber auf den Standpunkt gestellt, dass es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar sei, einen Reisepass zu be- schaffen und ihm mit dieser Vorgehensweise somit die Möglichkeit ver- wehrt, an das Gericht zu gelangen. Soweit nämlich von der Zumutbarkeit der Beschaffung von Dokumenten zum Identitätsnachweis auszugehen sei, werde auf eine Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse nicht ein- getreten. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, erweist sich auch dieser Vor- wurf als haltlos. aa) Gemäss Art. 97 ZGB wird die Ehe nach dem Vorbereitungsver- fahren vor dem Zivilstandsamt geschlossen. Die Durchführung des Ehevor- bereitungsverfahrens wird in Art. 99 ZGB geregelt, wonach das Zivilstands- amt im Rahmen des Vorbereitungsverfahrens die Identität der Verlobten zu prüfen hat (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Gestützt auf Art. 103 ZGB hat der Bundesrat mit der ZStV die nötigen Ausführungsbestimmungen dazu erlas- sen. Entsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV, dass das Zivilstand- samt zu prüfen hat, ob die Identität der Beteiligten nachgewiesen ist. Abs. 5 der zitierten Bestimmung hält sodann fest, dass die Zivilstandsbehörde nöti- genfalls zusätzliche Abklärungen veranlasst und verlangen kann, dass die Beteiligten dabei mitwirken. Wie bei der Identitätsprüfung konkret vorzu- gehen ist, hat das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen schliesslich im Kreisschreiben betreffend Beurkundung der Personendaten von Auslände- rinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005 präzisiert, wonach alle erforderli- chen Angaben mit beweiskräftigen Dokumenten (Pass, Identitätskarte) nachzuweisen sind und die Personendaten der Beteiligten nur dann im Personenstandsregister eingetragen werden dürfen, wenn deren Identität zweifelsfrei nachgewiesen ist (Ziffer 3.2 und Ziffer 3.3 Abs. 1 des Kreis- schreibens). Das Zivilstandsamt Vorderprättigau hat nach Eingang des Gesuchs von A. um Vorbereitung der Eheschliessung die Identitätskontrolle gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV durch- geführt. Dabei ist es zum Ergebnis gelangt, dass für die zweifelsfreie Feststel- lung der Identität von A. weitere Abklärungen nötig sind, und hat den Beru- fungskläger infolgedessen in Anwendung der in Art. 16 Abs. 5 ZStV sta- tuierten Mitwirkungspflicht zwecks zweifelsfreien Identitätsnachweises gemäss Kreisschreiben zur Beibringung eines Passes aufgefordert. Vorliegend hat sich das Zivilstandsamt Vorderprättigau bei der Durchführung des Ehe- vorbereitungsverfahrens somit exakt an die oben dargelegten Gesetzesbe- stimmungen und das Kreisschreiben gehalten. Die Kritik des Berufungsklä-
3 PKG 2009 28 gers an der Vorgehensweise des Zivilstandsamts Vorderprättigau erweist sich demzufolge bereits unter diesem Gesichtspunkt betrachtet als unbegründet. bb) Wie weiter oben aufgezeigt wurde, ist das Zivilstandsamt Vor- derprättigau dabei überdies zu Recht von der Zumutbarkeit der Passbe- schaffung für den Berufungskläger ausgegangen. Indem es mit der verfügten Beibringung des Passes auf diesen vom Gericht im Rahmen des vorliegen- den Berufungsverfahrens als richtig bestätigten Standpunkt abgestellt hat, ist sein Vorgehen folglich entgegen der Kritik des Berufungsklägers eben- falls in keiner Weise zu beanstanden. Es kann dem Zivilstandsamt nicht ernsthaft zum Vorwurf gemacht werden, dass es sich auf eine zutreffende Auffassung berufen hat. Entsprechend kann dem Zivilstandsamt auch nicht vorgehalten werden, dass es sich stattdessen auf die Strittigkeit der Perso- nendaten hätte berufen und gestützt darauf die Ablehnung einer Ersatzer- klärung gemäss Art. 17 Abs. 3 ZStV hätte verfügen müssen. Dies umso weniger, als das Zivilstandsamt gar nicht zuständig ist, eine Erklärung nach Art. 41 ZGB in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 ZStV abzulehnen. Die Be- willigung des Nachweises nichtstreitiger Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung gemäss Art. 41 ZGB beziehungsweise dessen Ablehnung unter Verweisung auf den Klageweg an das zuständige Gericht gemäss Art. 17 Abs. 3 ZStV liegt vielmehr in der Zuständigkeit der kantona- len Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter (vgl. Art. 41 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 45 ZGB; Art. 17 Abs. 1 und 3 ZStV; Willy Heussler, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Art. 1– 456 ZGB, 3. Aufl., Basel 2006, Ziff. I. N 1 und Ziff. III. zu Art. 41 ZGB: Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255, Ziff. 11), die auf entsprechendes Gesuch des Eintra- gungswilligen tätig wird. Dabei ist überdies davon auszugehen, dass das Verfahren nach Art. 41/42 ZGB erst nach Abschluss des in Art. 97 ff. ZGB geregelten Ehevorbe- reitungsverfahrens greift. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Trauung erst nach Abwicklung des Vorbereitungsverfahrens durchgeführt werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 3 ZStV e contrario: Art. 99 Abs. 2 ZGB sowie Willy Heuss- ler, a.a.O., N 6 zu Art. 99 ZGB, S. 650 f.; Oliver Waespi, a.a.O., in: ZZW 2001/1, S. 6 Ziff. 2 Abs. 1) und letzteres somit zwingend ist, wovon der Berufungsklä- ger im Übrigen auch selbst ausgeht (vgl. Berufungsschrift S. 5 Ziff. 2.2). So steht denn auch erst nach der Durchführung des Vorbereitungsverfahrens fest, ob die Identität des Betroffenen weiterhin unklar ist oder nicht. Dem- gemäss lassen auch die Ausführungen unter Ziffer 3.5 Abs. 2 des Kreis- schreibens vom 30. Mai 2005 darauf schliessen, dass eine Erklärung nach Art. 41 ZGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ZStV erst dann von der Aufsichts- behörde bewilligt und vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden kann, wenn nicht alle für die Vorbereitung der Eheschliessung relevanten Angaben durch Urkunden belegt werden können. Dafür sprechen schliess-
PKG 2009 3 29 lich auch die Ausführungen von Göksu, welcher in seinem Gutachten über die zivilstandsrechtliche Behandlung von Kindern papier- oder wohnsitzlo- ser Eltern festhält (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1254, Ziff. 10): «Wenn der er- forderliche Identitätsnachweis nicht beigebracht werden kann, ist sein Ersatz durch eine Erklärung beim Zivilstandsamt möglich.» Das in die Zuständig- keit des Zivilstandsamts fallende Vorbereitungsverfahren bildet folglich die Voraussetzung, damit das Verfahren nach Art. 41 ZGB überhaupt zum Zuge kommen kann. Mit andern Worten ist zunächst im Vorbereitungsverfahren gemäss Art. 97 ff. ZGB durch das Zivilstandsamt unter Mitwirkung des Be- troffenen zu klären, ob der Nachweis der Identität beigebracht werden kann. Wird dabei festgestellt, dass der Personenstand trotz hinreichender Bemühungen nicht mittels Urkunden belegt werden kann, und sind die vor- liegenden Angaben nicht streitig, kann der Betreffende die kantonale Auf- sichtsbehörde um Bewilligung zur Abgabe einer Erklärung vor dem Zivil- standsbeamtem ersuchen (Art. 41 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ZStV; Willi Heussler, a.a.O., N 1 zu Art. 42 ZGB). Ist die Identität des Be- troffenen auch nach durchgeführtem Vorbereitungsverfahren streitig, so hat der Betreffende die Möglichkeit, trotzdem gestützt auf Art. 41 ZGB an die kantonale Aufsichtsbehörde zu gelangen und geltend zu machen, seine An- gaben seien entgegen dem Zivilstandsamt nicht strittig. Ebenso kann er sich gegenüber der Aufsichtsbehörde darauf berufen, dass ihm die Dokumentbe- schaffung entgegen der Auffassung des Zivilstandsamts unmöglich oder un- zumutbar sei (vgl. dazu: Oliver Waespi, a.a.O., in: ZZW 2001/1, S. 7 Ziff. 3 Abs. 1; Willi Heussler, a.a.O., N 2 Ziff. III zu Art. 41 ZGB). Die Aufsichtsbehörde hat in der Folge, sofern sie die Voraussetzungen für den Ersatznachweis durch Erklärung als nicht gegeben erachtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen beziehungsweise den Gesuchsteller an das Gericht zu verweisen (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255, Ziff. 11; Willi Heussler, a.a.O., N 1 zu Art. 41 ZGB). Wird das Gesuch rechtskräftig abgewiesen, weil die relevanten An- gaben streitig sind, so kann der Gesuchsteller mit Klage nach Art. 42 ZGB oder allgemeiner Feststellungsklage (vgl. dazu: Oliver Waespi, a.a.O., in: ZZW 2001/1, Ziff. 3 S. 7) an das Gericht gelangen (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255 f., Ziff. 11 und 12), wobei im Hinblick auf die Vaterschaftsanerkennung zu berücksichtigen ist, dass die Klage nach Art. 42 ZGB gegenüber der Va- terschaftsklage gemäss Art. 261 ZGB subsidiär ist (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255 f., Ziff. 12; Willi Heussler, a.a.O., N 3 und 5 zu Art. 42 ZGB). Auch wenn die Erklärung deshalb nicht zugelassen wird, weil die Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der Dokumentenbeschaffung verneint wird, steht dem Betreffenden analog zu Art. 42 ZGB die Bereinigungsklage zu. Kann die gesuchstellende Person zwischenzeitlich ihre vergeblichen Be- mühungen um Dokumentbeschaffung nachweisen, muss sodann auch ein neuerliches Gesuch gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB bei der kantonalen Auf-
3 PKG 2009 30 sichtsbehörde zugelassen werden (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255, Ziff. 11). Überdies kann der Betreffende in Überspringung des Verfahrens nach Art. 41 ZGB auch direkt an das Gericht gelangen (vgl. Tarkan Göksu, a.a.O., S. 1255, Ziff. 12). Dem Berufungskläger steht somit der Gerichtsweg entgegen seiner Rüge nach wie vor offen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Verfahren nach Art. 41/42 ZGB auch unabhängig vom Vorbereitungsverfahren durch Gesuch des Be- treffenden an die Aufsichtsbehörde in Gang gesetzt werden kann, bedeutet dies zudem nicht, dass deswegen ein bereits eingeleitetes Vorbereitungs- verfahren mit Abklärung der Identität zu Unrecht erfolgt ist. Es ist die ge- suchstellende Person selbst, welche mit ihrem Vorgehen (Zivilstands- amt/Aufsichtsbehörde/Gericht) das massgebliche Verfahren bestimmt. Sollte sie während hängigen Vorbereitungsverfahrens an die Aufsichts- behörde oder das Gericht gelangen, wird das Zivilstandsamt das bei ihm lau- fende Vorbereitungsverfahren erwartungsgemäss bis zum rechtskräftigen Entscheid durch die Aufsichtsbehörde oder das Gericht sistieren. Dem Be- rufungskläger wäre es also auch diesfalls freigestanden und steht ihm nach wie vor offen, ein Verfahren nach Art. 41/42 ZGB einzuleiten. Dies hat der Berufungskläger allerdings bis heute nicht getan. Die Kritik an der Vorgehensweise des Zivilstandsamts Vorderprätti- gau und der diesbezügliche Vorwurf, das Zivilstandsamt habe dem Beru- fungskläger mit seinem Vorgehen den Zugang zum Gericht verunmöglicht, entbehrt folglich ebenfalls jeglicher Grundlage. e)Zu den Ausführungen des Berufungsklägers unter Ziffer II. 1. und 2.seiner Rechtsschrift vom 3. September 2008 bleibt schliesslich zu bemer- ken, dass im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen ist, ob vom Beru- fungskläger zwecks Identitätsnachweis und Eintragung ins Personenstands- register im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens die Vorlage eines Reisepasses verlangt werden darf. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gelangt aus den oben dargelegten Gründen zum Ergebnis, dass diese Frage zu bejahen ist. Davon, dass der Berufungskläger das verlangte Ausweispapier nicht beibringen kann, ist somit erst dann auszugehen, wenn er – was ihm nach dem oben Gesagten eben zuzumuten ist – bei den zustän- digen Heimatbehörden darum ersucht hat und dieses Unterfangen trotz hin- reichender Bemühungen erfolglos bleibt (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 ZGB; Art. 17 ZStV; Willi Heussler, a.a.O., N 1 zu Art. 41 ZGB, S. 372). Vorliegend steht demnach eben gerade nicht fest, dass der Berufungskläger keinen Reisepass beibringen kann, womit seine Ausführungen unter Ziffer II. der Eingabe vom 3.September 2008, welche drei Möglichkeiten des weiteren Verfahrensab- laufs demzufolge in Betracht zu ziehen seien, obsolet sind und die Zivilkam- mer infolgedessen darauf nicht weiter einzugehen braucht. ZF 08 64Urteil vom 10. November 2008