PKG 2009 10

10 PKG 2009 62 II.Entscheide des Einzelrichters am Kantonsgericht 10 – Erbteilung ( Art. 602 ff. ZGB). Zur Zweiteilung des Erb- teilungsverfahrens nach bündnerischem Recht, wonach dem Bezirksgericht im Erbteilungsprozess die Feststellung der Höhe des Nachlasses und der Erbquoten obliegt, während die Durchführung der Erbteilung – die reale Tei- lung des Nachlasses – in den Aufgabenbereich des Kreis- präsidenten fällt. Der Kreispräsident darf auch im Urteil des Bezirksgerichts nicht aufgeführte, unbestritten zum Nachlass gehörende Vermögenswerte in die Realteilung einbeziehen. Aus dem Sachverhalt: Am 23. April 1973 verstarb in M. der am 16. November 1909 gebo- rene G. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine am 9. November 1916 ge- borene Ehefrau H. sowie seine Kinder I., geboren am 22. Februar 1942, F., ge- boren am 9. März 1943, X., geboren am 10. März 1944, E., geboren am 31. August 1946, A., geboren am 5. Mai 1950, sowie B., geboren am 27. Novem- ber 1952. Der verstorbene G. war zusammen mit seinem Bruder J. Inhaber der Kollektivgesellschaft K., Hotel L., in M. Am 11. April 1980 erstellte Rechtsanwalt und Notar Dr. N. eine öffentliche Urkunde über das Ausschei- den des Gesellschafters J. aus der Kollektivgesellschaft. Darin wurde festge- stellt, mit dem Tode von G. seien dessen sechs Kinder als gesetzliche Erben in die Kollektivgesellschaft eingetreten, wobei deren Gesellschaftsvermögen durch ein Nutzniessungsrecht zugunsten ihrer Mutter H. belastet sei. J. trete aus der Kollektivgesellschaft aus und an seine Stelle träten die Kinder des verstorbenen G. Als Kaufpreis für den Anteil J. am Gesellschaftsvermögen werde ein Betrag von 400 000 Franken vereinbart, welcher den Erwerbern in Form eines Darlehens auf unbestimmte Zeit kreditiert werde. Es wurde fest- gehalten, unter den Aktiven der Kollektivgesellschaft befänden sich die Par- zelle Nr. 2961, Hotel L., Q. 19/P. 18 und die Parzelle Nr. 2962, Hotel L., P. 20, in M. Als Eigentümer dieser Liegenschaften würden im Grundbuch einer- seits J. und andererseits die Erbengemeinschaft der Erwerber je als hälftige Miteigentümer geführt. In einem weiteren Vertrag werde die Überführung der beiden Miteigentumshälften in das Eigentum der Kollektivgesellschaft vorgenommen. Am 5. September 1998 verstarb die Witwe H. Am 22. September 2000 reichten die in der Zwischenzeit geschiedenen Töchter I. und A. beim Be-

PKG 2009 10 63 zirksgericht XY. eine Erbteilungsklage ein. Anlässlich einer Referentenau- dienz vom 9. Mai 2001, an welcher alle Beteiligten durch ihre Rechtsanwälte vertreten und die Erben X., F. und E. auch persönlich anwesend waren, konnten sich die Parteien über die Höhe des Nachlasses und die Erbquoten einigen. Sie kamen überein, dass die Grundstücke im laufenden Verfahren nicht bewertet werden sollten und für die Erbteilung der Betrag massgebend sein solle, der im Rahmen eines Verkaufs erzielt werde. Man einigte sich auch über die von den Erben individuell bezogenen Darlehen und Erbvor- bezüge (I. Fr. 50 000.–, F. Fr. 13 000.–, X. Fr. 100 000.–, E. Fr. 25 000.–, A. Fr. 8841.–, B. Fr. 60 000.–) sowie über das Darlehen eines jeden der Geschwister aus dem Kauf des Anteils von J. an der Kollektivgesellschaft K. Hotel L. von insgesamt 400 000 Franken (je ein Sechstel). Der Bezirksgerichtspräsident erliess darauf am 20. November 2001 eine Abschreibungsverfügung, in wel- cher er die Zusammensetzung des Nachlasses auflistete. Unter den Aktiven führte er neben den verschiedenen Bankkonten, Aktien und Guthaben auch den auf Fr. 737 983.– bezifferten Anteil an der Kollektivgesellschaft sowie abmachungsgemäss ohne Bewertung die Liegenschaft Q. 17 in M. (Grund- buchblatt Nr. 8807 und 8808), sechs Parkplätze in M., das Einfamilienhaus am R. in M. sowie den hälftigen Anteil an einer Ferienhütte in S. an. Er stellte schliesslich fest, die Parteien seien am Nachlass zu je einem Sechstel betei- ligt und es seien die von den Erben F., X., E., A. und B. individuell bezoge- nen Darlehen und der Erbvorbezug von I. sowie auch die Darlehen aus dem Kauf des Anteils von J. an der Kollektivgesellschaft mit der Eigenkapitalbe- teiligung am Hotel L. in M. zu verrechnen. Die Abschreibungsverfügung er- wuchs in allen Punkten in Rechtskraft, nachdem der Kantonsgerichtsaus- schuss eine von einzelnen Erben gegen die Zuteilung der ausseramtlichen Kosten erhobene Beschwerde am 16. Januar 2002 abgewiesen hatte. Am 1. Juli 2005 wurden die zum Nachlass von G. und H. gehörenden Grundstücke in M. öffentlich versteigert. Es resultierte ein gesamter Netto- erlös von Fr. 2 564 872.15, wovon Fr. 1 341 591.30 auf die Liegenschaft Hotel L., Parzellen Nr. 2961 und 2962, entfielen. Am 22. November 2007 liessen A., B. und C. durch ihren Rechtsan- walt beim Kreispräsidenten M. ein Gesuch um Teilung des Nachlasses von G. und H. einreichen. In der Folge vertrat der Erbe X. die Ansicht, für die Realteilung könnten nur die Vermögensteile relevant sein, welche im Ab- schreibungsbeschluss des Bezirksgerichts XY. vom 20. November 2001 auf- geführt seien. Diese treffe bezüglich (des Verkaufserlöses) der beiden Grundstücke Nr. 2961 und 2962 des Grundbuches von M. nicht zu, sei doch als deren Eigentümerin die Kollektivgesellschaft «K.» eingetragen; sie gehörten damit nicht zum im vorliegenden Verfahren aufzuteilenden Nach- lass. Der Kantonsgerichtspräsident weist den Rekurs gegen die Verfügung des Kreispräsidenten ab, in welcher die Verteilung des gesamten Liquida-

10 PKG 2009 64 tionserlöses der Kollektivgesellschaft mit Einschluss der Liegenschaften an- geordnet wurde. Aus den Erwägungen: 1.Es ist eine Besonderheit des bündnerischen Rechts, dass der Erb- teilungsprozess in zwei Schritten vor zwei verschiedenen Behörden abge- wickelt wird. In einer ersten Phase obliegt es dem Bezirksgericht, die Höhe des Nachlasses und die den einzelnen Erben zufallenden Erbquoten festzu- stellen. Ist über diese beiden Fragen rechtskräftig entschieden, folgt die reale Teilung des Nachlasses. Kommt zwischen den Erben keine Einigung zu- stande und müssen sie also auch darüber behördliche Hilfe in Anspruch neh- men, so fällt diese Phase gemäss Art. 255 ff. ZPO als Akt der Vollstreckung in den Aufgabenbereich des Kreispräsidenten (vgl. PKG 1988 Nr. 61 und 2001 Nr. 36). Das heisst nun allerdings nicht, dass der Kreispräsident nur und ausschliesslich jene Vermögenswerte der Realteilung zuführen dürfte, die im Urteil des ordentlichen Zivilrichters aufgelistet sind. Es kann ohne weiteres vorkommen, dass sich die Erben von vornherein über gewisse Nachlassge- genstände und deren Bewertung einig sind, so dass diese im Verfahren vor dem Bezirksgericht gar nicht thematisiert werden. Es ist auch möglich, dass unbestritten zum Nachlass gehörende Sachen erst später auftauchen oder dass Nachlassgegenstände vor der Realteilung versilbert werden und ein Bankguthaben an ihre Stelle tritt. In allen diesen oder vergleichbaren Fällen können diese Vermögenswerte nichtsdestotrotz vom Kreispräsidenten reali- ter geteilt werden. Sofern im vorliegenden Fall also Einigkeit darüber herrscht, dass die Kollektivgesellschaft K., Hotel L., M., beziehungsweise de- ren Vermögenswerte – und unter diesen insbesondere die beiden Liegen- schaften Nr. 2961 und 2962 des Grundbuches von M. – zum Nachlass gehören und über deren Bewertung keine Differenzen bestehen, so spielt es keine Rolle, dass diese im Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts XY. nicht enthalten sind. 2.Der Beweis, dass auch die Kollektivgesellschaft K. zum Nachlass gehört, ist den durch Rechtsanwalt W.C. vertretenen Erben gelungen Zur Kollektivgesellschaft gehörten unbestrittenermassen auch die Grundstücke Nr. 2961 und 2962 des Grundbuches von M. . . . PZ 08 66Verfügung vom 1. Juli 2008 Die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009 abgewiesen worden. Das Bundesgericht liess die Richtigkeit der Ansicht des Kantonsgerichts, wonach auch im Urteil des Bezirksgerichts nicht enthaltene Vermögenswerte in die Teilung einbezogen werden dürfen, dahingestellt, da die Auslegung des dem Abschreibungsbeschluss zugrunde liegenden Prozessvergleichs ergebe, dass

PKG 2009 10 65 die Kollektivgesellschaft mit Einschluss der Liegenschaften nach dem übe- reinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien zu den Nachlässen gehöre.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_001, PKG 2009 10
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026