4 PKG 2008 30 4 – Haftung des Bergbahnunternehmens; Verkehrssiche- rungspflicht für Skipisten (Art. 41 ff., Art. 97 OR). Zur Ver- kehrssicherungspflicht für Pisten und Pistenrand sowie für Pistennebenflächen beziehungsweise freies Schnee- sportgelände. Sturz eines Skifahrers im freien Schnee- sportgelände über einen Stein in einen kleinen offenen Bach; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Berg- bahnunternehmens verneint, da im freien Schneesport- gelände weder die Steine noch der aus grösserer Distanz einsehbare Bach eine grosse atypische Gefahr darstellen. Aus den Erwägungen: 3.a) Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche wie die Berufungs- beklagte Skipisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, sind verpflich- tet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht ist vertraglicher Natur. Bergbahn- und Skiliftunternehmen sind im Sinne einer Nebenpflicht des mit Pistenbenützern (Skifahrern, Snowboardern) abgeschlossenen Transportvertrags verpflichtet, auch für die Pistensicherheit und den Ret- tungsdienst zu sorgen. Im Übrigen hat die Verkehrssicherungspflicht aber auch eine Grundlage im Deliktsrecht und ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, woraus angesichts der er- kennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte (Urteil 4C.54/2004 des Bundesgerichts E. 2.2 vom 1. Juni 2004 mit weiteren Hinwei- sen). Unabhängig von der Klagegrundlage ist letztlich einzig entscheidend, ob die Skipiste, bei deren Benutzung sich der Unfall ereignete, den mass- geblichen Sicherheitsanforderungen entsprach (BGE 130 III 193 E. 2.2 S. 195 f.). Nach der bundesrechtlichen Beweisregel von Art. 8 ZGB liegt da- bei die Beweislast beim Kläger, welcher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. So hat, wer Schadenersatz oder Genugtuung geltend macht, die Vertragsverletzung (die ungenügende Pistensicherung), den Schaden und dessen Höhe sowie den Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsver- letzung und dem Schaden zu beweisen. Das Verschulden des Vertragspart- ners wird vermutet, wobei sich dieser exkulpieren kann (Art. 97 Abs. 1 OR). b)Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verlangt die Verkehrs- sicherungspflicht zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne weiteres er- kennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt wer- den. Zum anderen haben Bergbahnunternehmen, soweit es für sie zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass die Gefahren des Skifahrens, welche auch bei vor- sichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können, nicht zu einer Schädigung der Pistenbenützer führen. Dies ergibt sich daraus, dass den Ski- fahrern und Snowboardern bei der bestimmungsgemässen Benützung der
PKG 2008 4 31 Piste kein Schaden erwachsen soll. Die Grenze der Verkehrssicherungs- pflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt wer- den, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstver- antwortung des einzelnen Pistenbenützers. Das Fehlverhalten eines Pis- tenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Gelände- oder Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen. Diese verlangt auch, dass Skifahrer und Snowboarder ihre Geschwindigkeit grundsätzlich so bemessen, dass sie unbesehen der Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnisse auf Sichtweite anhalten können (vgl. Urteil 4C.54/ 2004 des Bundesgerichts vom 1. Juni 2004 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 122 IV 193 E. 2c S. 196; Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, § 4 N. 556 ff.). c)Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des konkreten Falles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Un- fallverhütung auf Schneesportanlagen ausgearbeiteten Richtlinien für An- lage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien bei (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien). Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht. Allerdings können die örtlichen Verhältnisse einen höheren Sicherheitsstandard erfor- dern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Die Gerichte sind an die Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheiden selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible, sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu richtende Grösse bildet (vgl. BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 f.). Für den vorliegend zu beurteilenden Unfall, der sich am 3. Januar 2002 ereignete, sind die Ausgaben der SKUS- und der SBS- Richtlinien aus dem Jahr 2002 zur Konkretisierung heranzuziehen. 4.Das Bundesgericht hat sich mit der Verkehrssicherungspflicht von Bergbahn- und Skiliftunternehmen bereits mehrfach auseinandergesetzt. Dabei hat es wiederholt festgehalten, dass die für die Sicherheit eines Schneesportgebietes Verantwortlichen eine unterschiedliche Verkehrssiche- rungspflicht für Pisten und Pistenrand einerseits sowie für Pistenneben- flächen beziehungsweise freies Skigebiet andererseits trifft. a)Eine Piste ist eine allgemein zugängliche, für die Abfahrt mit Ski oder Snowboard vorgesehene und geeignete Strecke, welche vom Verkehrs- sicherungspflichtigen angelegt, markiert, hergerichtet, unterhalten, kontrol-
4 PKG 2008 32 liert und vor alpinen Gefahren geschützt wird (Stiffler, a.a.O., § 4 N. 305). Pisten sind gemäss Ziff. 18 ff. der SKUS-Richtlinien zu markieren. Die Markierung bezweckt die Orientierung und Sicherung der Schneesportler. Natürliche Begrenzungen von Pisten ergeben sich aus den Geländeverhält- nissen wie Einschnitten, Waldrändern, Durchfahrten und dergleichen. Auch maschinelle Pistenpräparation kann den Verlauf einer Piste kennzeichnen. Markiert werden Pisten und Abfahrtsrouten. Massgebend für die Markie- rungspflicht ist das Bestehen einer Piste. Ob eine solche besteht, ist nach dem Erscheinungsbild zu beurteilen. Es ist zu prüfen, welchen Charakter eine Piste durch ihre Anlage und Ausgestaltung aufweist. Bestimmt wird dies in der Regel durch ihre Umgebung und ihren Verlauf. Im Bereich von Piste und Pistenrand haben die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- be- ziehungsweise Warnmassnahmen dafür zu sorgen, dass Pistenbenützern aus Gefahren kein Schaden erwächst. So sind alle Hindernisse, welche die Be- nützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermö- gen und die sich ihm damit als eigentliche Fallen präsentieren, zu beseitigen oder zu signalisieren, wenn sie nicht weggeräumt werden können (vgl. BGE 121 III 358 E. 4a S. 360 f.; SKUS-Richtlinien Ziff. 28; SVS-Richtlinien Ziff. 86–88). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich gleichermassen auf den unmittelbaren Grenzbereich der Piste, wenn sich dort fallenartige Hinder- nisse oder andere besondere Gefahrenherde befinden. Bei diesem unmittel- baren Grenzbereich einer Piste handelt es sich höchstens um ein eng be- grenztes Gebiet von etwa Schwungbreite (rund zwei Meter) neben dem Pistenrand (SKUS-Richtlinien Ziff. 27; Stiffler, a.a.O., § 4 N. 574). Zweck der Sicherung dieses zusätzlichen Randbereichs ist es, den Pistenbenützern ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen. Zudem sollen Pistenbenützer, die infolge eines Sturzes in der Nähe des Pistenrandes geringfügig über die Piste hinaus geraten, vor Ge- fahrenstellen geschützt werden, die nicht erkennbar oder selbst für verant- wortungsbewusste Pistenbenützer schwer vermeidbar sind. Die Verkehrs- sicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem zwei Meter breiten Rand- streifen. Auf den Pistennebenflächen beziehungsweise im freien Skigelände bleibt es im Allgemeinen bei der ausschliesslichen persönlichen Verantwort- lichkeit des Schneesportlers. Indessen können die konkreten Umstände im Einzelfall einen höheren als den in den genannten Richtlinien vorgesehenen Sicherheitsstandard erfordern und den Schutz der Pistenbenützer nicht nur vor unmittelbar neben dem Pistenrand, sondern vor weiter entfernt liegen- den Gefahren bedingen. b)Alles, was nicht als markierte Schneesportabfahrt, als Übungs- gelände oder als Sonderanlage angelegt und bereitgestellt wird, ist freies Schneesportgelände (kurz freies Gelände). Im freien Gelände wird von wilden Pisten, Variantenabfahrten und Freeride Areas gesprochen. Diese
PKG 2008 4 33 Flächen sind allgemein zugängliche, von den Schneesportlern aber selber ge- schaffene Abfahrten. Sie werden vom Verkehrssicherungspflichten weder markiert, hergerichtet und kontrolliert noch vor alpinen Gefahren gesichert. Von einer wilden Piste wird dann gesprochen, wenn die frei entstandene Ab- fahrt einer Piste gleicht, weil sie stark befahren wird, von einer Variante eher dann, wenn es sich um einzelne Spuren handelt. Dies gilt vor allem im Tief- schnee, wenn über ganze Hänge hinweg jeder seine eigenen Spuren zieht. Hier spricht man vom Variantenfahren schlechthin und bei den Snowboar- dern vom Freeriden oder von Freeride Areas (Stiffler, a.a.O., § 4 N. 314–316). Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt befährt, tut dies in aller Regel in ei- gener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Gemäss der in BGE 115 IV 189 E. 3c S. 193 präzisierten Rechtsprechung zu den Pistennebenflächen muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten lediglich mit einer ausdrück- lichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht ge- sicherte Strecke mit besonders grossen oder atypischen Gefahren verhindert werden (bestätigt in BGE 122 IV 193 E. 2a S. 194). Pistenbenützer sollen nicht irrtümlich Routen für die Talabfahrt wählen, auf denen sie sich vor Ge- fahren sicher wähnen. 5.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Unfall abseits der offiziellen Piste ereignete. Für die Beurteilung der Einhaltung der Ver- kehrssicherungspflichten ist jedoch entscheidend, ob der Berufungskläger dies auch erkennen konnte oder ob er aufgrund der konkreten Verhältnisse darauf vertrauen durfte, dass er sich auf der offiziellen Piste befand. a)Der Berufungskläger macht geltend, dass sich am Unfalltag we- der links- noch rechtsseitig der Kuppe Markierungsstangen befunden hät- ten. Andere Pistenbegrenzungsmarkierungen hätten ebenfalls gefehlt und lediglich der bewaldete Hügel habe als gut sichtbares Hindernis, an dem links oder rechts vorbeigefahren werden könne, präsentiert. Man habe von dort oben auch keine Ratrackspuren gesehen, die angeblich den Pistenrand erkennen liessen. Vielmehr habe sich das ganze Gelände durch die vielen Fahrspuren als eine ganze Piste, sowohl links wie rechts des bestockten Hü- gels präsentiert. Es sei somit für den Durchschnittsfahrer nicht erkennbar gewesen, dass links um den Hügel herum die Talfahrt nicht gefahrenlos fort- gesetzt werden konnte. Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses habe sich für Ortsunkundige bei der Kuppe oberhalb des Hangs vor dem bestockten Hügel die Piste in der ganzen Breite des Geländes, links bis zum Stauden- band, eröffnet. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, sich auf der offi- ziellen Piste zu bewegen, wenn er links um den bestockten Hügel herumge- fahren sei. b)Unbestritten ist, dass die Piste im Bereich des Unfallortes nicht mit roten Pistenmarkierungsstangen signalisiert war. Gemäss Aussagen des Betriebsleiters I. ist dies unterlassen worden, weil im unteren Teil der fragli-
4 PKG 2008 34 chen Piste eine zu geringe Schneehöhe vorhanden war und die Pistenmar- kierungsstangen somit nicht verankert werden konnten. Es stellt sich somit die Frage, ob der offizielle Pistenverlauf trotz fehlender Markierung auch für ortsunkundige Skifahrer erkennbar gewesen war. Zu dieser Frage liegen verschiedene Zeugenaussagen vor. Vorgängig ist hierzu festzuhalten, dass die Würdigung dieser Aussagen nach freier Überzeugung erfolgt, wobei das Gericht die Glaubwürdigkeit und das Gewicht der Zeugenaussagen für sich allein und gegeneinander sorgfältig abwägt und hierbei alle Umstände, ins- besondere Abhängigkeits- und Pflichtverhältnisse, in Betracht zieht, welche sich auf die Zuverlässigkeit der Zeugen auswirken können (Art. 158 und Art. 186 Abs. 2 ZPO). Die Äusserungen der Zeugen I., H. und G. sind auf- grund ihrer beruflichen Verbundenheit mit der Y.-AG mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Dies betrifft im Besonderen diejenigen Aussagen, welche im Rahmen des strafrechtlichen Untersuchungsverfah- rens getätigt wurden. Ebenfalls zurückhaltend zu würdigen sind auch die Aussagen der Familienmitglieder und des Freundes von X., da sie dem Be- rufungskläger persönlich sehr nahe stehen. Als einzige unabhängige Zeugin in diesem Verfahren tritt die Rettungssanitäterin J. auf. Ihren Aussagen kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Dies insbesondere auch des- halb, weil sie gemäss eigenen Angaben die fragliche Strecke am Unfalltag ebenfalls zum ersten Mal befahren hatte. ba) Am Tag nach dem Unfall wurde X. noch auf der Intensivstation im Krankenhaus polizeilich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass ausgangs einer Kurve plötzlich überraschend ein offenes Bachbett in der Piste aufgetaucht sei. Am 30. Oktober 2002, somit rund 10 Monate nach dem Unfall, wurde er erneut zum Vorfall vom 3. Januar 2002 befragt. Er führte aus, dass sich ein kleinerer schneebedeckter Hügel auf der Piste befunden habe, den er habe umfahren wollen. Es sei schon ein Hügel gewesen, der ei- nem die Sicht versperrt habe. Es hätten sich Bäume darauf befunden. Sei- nem Gefühl nach habe ihm dann ein Stein den Ski vom Fuss geschlagen, wes- halb er unkontrolliert nach vorne gefallen sei. Er habe nicht den Eindruck gehabt, neben der Piste zu fahren. Auf diesem Weg, den er und seine Familie gewählt hätten, habe es nicht nur Spuren gehabt, es seien auch andere Ski- fahrer unterwegs gewesen. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass er sich auf der offiziellen Piste befunden habe. Für ihn sei kein Übergang von offizieller Piste zu wilder Piste erkennbar gewesen. In ähnlicher Weise äus- serte sich auch seine Tochter L., welche zum Zeitpunkt des Unfalls unmit- telbar hinter X. gefahren war. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am Tag nach dem Unfall sagte sie lediglich aus, dass die Piste, auf der ihr Vater gestürzt sei, ziemlich steinig gewesen sei. Ausserdem seien weder Markie- rungen noch Absperrungen vorhanden gewesen. Bei einer späteren Befra- gung führte sie aus, sie sei zu jenem Zeitpunkt felsenfest der Überzeugung
PKG 2008 4 35 gewesen, dass sie sich auf der Piste befunden hätten. Für sie sei klar gewe- sen, dass ihr Vater den Weg links um die Baumgruppe eingeschlagen würde, weil es rechts herum viele braune Stellen gehabt hätte. Es sei ihres Erachtens nicht ersichtlich gewesen, dass sie sich auf einer sogenannten allfälligen Va- riantenabfahrt befunden hätten. Es habe für sie genau so ausgesehen wie die ganz normale Piste. Dieselbe Meinung vertraten auch M., die Ehefrau von X., der Sohn N. sowie der Freund der Familie B., welche sich zum Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls alle hinter X. befanden. Alle wiesen darauf hin, dass der Bereich vor der Unfallstelle nicht linksseitig markiert gewesen sei und aufgrund der Spuren der Eindruck entstanden sei, man könne den Hügel links- und rechtsseitig umfahren. Sämtliche Angehörige von X. stellten sich somit auf den Standpunkt, die von ihnen befahrene Variante sei am Unfall- tag nicht von der offiziellen Piste zu unterscheiden gewesen. Wie jedoch ein- gangs ausgeführt wurde, sind diese Aussagen aufgrund der familiären und freundschaftlichen Beziehungen zum Unfallopfer mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen. bb) Aufgrund ihrer beruflichen Verbundenheit zu der Y.-AG sind auch die Aussagen der Zeugen I., H. und G. mit Zurückhaltung zu würdigen. Der Betriebsleiter der Berufungsbeklagten, I., führte bei seiner Befragung zwei Tage nach dem Unfall aus, die fragliche Stelle werde durch die Berg- bahnen weder präpariert noch gesichert. Es handle sich hierbei um eine wilde Piste, welche sich offenbar durch die vielen Skifahrer während der Festtagen gebildet hatte. Die offizielle und gut erkennbare Piste führe deut- lich unterhalb einem sich aufsteilenden Rücken – anfänglich Schroffen und danach Tannen – hindurch. Anlässlich einer späteren Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidenten gab er zu Protokoll, der fragliche Hang habe sich durch das viele Befahren als eine von Skifahrern gemachte Piste präsentiert. Er sei aber nicht durch Maschinen präpariert gewesen. Auf der Piste seien Spuren der Maschinen zu sehen gewesen, und ausserdem sei sie sowohl ober- halb als auch unterhalb der Unfallstelle markiert gewesen. Indessen sei auch das freie Schneesportgebiet durch die vielen Fahrten der Skifahrer gleich ausgefahren gewesen, und das gesamte Gelände habe sich als eine Piste prä- sentiert. Auch H., Pistenpatrouilleur bei den Y.-AG, wies bei seiner ersten Befragung im Rahmen der Strafuntersuchung darauf hin, dass die von X. be- nutzte Variante bei normalen Schneeverhältnissen überhaupt nicht präpa- riert sei. Es könne sein, dass sich X. von den Spuren habe leiten lassen. Zu ei- nem späteren Zeitpunkt führte er aus, der Hang oberhalb der Unfallstelle sei nicht von Maschinen zu einer Piste präpariert worden sei. Indessen seien of- fenbar viele Skifahrer an jener Stelle durchgefahren, und der Hang sei des- halb ausgefahren gewesen und habe sich daher in pistenähnlicher Weise prä- sentiert. Aus diesen Aussagen geht deutlich hervor, dass es sich bei der von X. gewählten Strecke um eine von Schneesportlern selber geschaffene Ab-
4 PKG 2008 36 fahrt handelte, welche nicht maschinell präpariert worden war, und durch den Umstand, dass sie aufgrund der starken Frequentierung der offiziellen Piste glich, als wilde Abfahrt qualifiziert werden musste. Dies bestätigt denn auch der Skilehrer und Leiter der Skischule O., G.. So erklärte er vor dem Untersuchungsrichter, die Verhältnisse am Unfalltag seien so gewesen, dass die offizielle Piste klar vom übrigen Schneegelände zu unterscheiden gewe- sen sei. Es habe mehrere Spuren gegeben, welche über die von X. gewählte Variante geführt hätte, weshalb er die entsprechende Stelle nach dem Unfall auch mit den gekreuzten Ski gesperrt habe. Nach seinem Dafürhalten sei der fragliche Streckenabschnitt ausreichend signalisiert und auch gesichert ge- wesen. Die Piste sei klar vom übrigen Skigelände abzutrennen gewesen und X. sei bei einer von ihm gewählten Variante zu Fall gekommen. Auch bei ei- ner späteren Befragung Anfang Mai 2006 bestätigte er, es sei für ihn klar ge- wesen, dass sich die angesprochene Variante ausserhalb der Piste befunden habe. Somit gaben alle drei als Zeugen befragten Angestellten der Y.-AG an, die von X. gewählte Variante sei deutlich von der offiziellen Piste zu unter- scheiden gewesen. Sie habe sich zwar aufgrund des häufigen Befahrens durch andere Skifahrer in pistenähnlichem Zustand präsentiert, sei aber nie maschinell präpariert worden. bc) Die einzige unabhängige Zeugin J., Rettungssanitäterin, sagte am Tag nach dem Unfall anlässlich einer polizeilichen Einvernahme aus, bei der Abfahrt, welche der Verunfallte gewählt habe, handle es sich nicht um die breite Piste, welche unterhalb jenes Rückens hindurchführe, sondern um jenen befahrenen Streifen, welcher über den Buckel und danach dem schma- len Bächlein entlang führe. Ihrer Ansicht nach handle es sich bei jenem gespurten Streifen, wo der Verunfallte vor seinem Sturz abgefahren sein musste, nicht um die offizielle Piste, sondern eher um eine Variante. Die Pistenführung umfahre ja jenen Buckel. Diese Aussagen bestätigte sie bei einer späteren Einvernahme im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens. Dort führte sie aus, X. habe ausserhalb der markierten Piste gelegen. Ob der Schneehang markiert gewesen sei, wisse sie nicht. Ihrer Meinung nach mus- ste der Hang aber auch nicht markiert sein, weil er ja nicht Teil der Piste ge- wesen sei. Auch denke sie nicht, dass der Schneehang durch ein Pistenfahr- zeug präpariert gewesen sei. Sie denke schon, dass zum gegebenen Zeit- punkt im erwähnten Bereich Piste und freies Schneesportgelände auseinan- dergehalten werden konnten. Obwohl sie diese Strecke das erste Mal ge- fahren sei, habe sie gewusst, wo sie habe durchfahren müssen. Aus ihren Aus- sagen geht somit deutlich hervor, dass es auch für eine ortsunkundige Person ohne weiteres möglich gewesen war, den genauen Pistenverlauf zu erkennen und insbesondere auch die Variante von der offiziellen Piste zu unterschei- den. Aufgrund des Umstandes, dass sie als einzige der befragten Zeugen we- der zum Berufungskläger noch zu der Berufungsbeklagten in einem beruf-
PKG 2008 4 37 lichen oder freundschaftlichen Verhältnis steht, ist ihrer Aussage als erstes Indiz dafür zu werten, dass sich die offizielle Piste aufgrund ihrer Beschaf- fenheit, insbesondere der maschinellen Präparierung, deutlich von der von X. gewählten Variante abhob. c)Die Vorinstanz führte am 31. Januar 2007 am Unfallort einen Augenschein durch, um sich ein Bild von den besonderen topografischen Verhältnissen zu machen. Dabei stellte sie fest, dass vom Standort aus, an welchem der Kläger und seine Familie einen Halt eingelegt hatten, der wei- tere Verlauf der Piste gut überblickbar sei. Die topografischen Verhältnisse liessen hier eher darauf schliessen, dass die Piste lediglich rechts des frag- lichen Geländerückens durchführe. Das Gefälle in diese Richtung sei grös- ser als in Richtung der linken Seite des Hügels mit der Tannengruppe. Zu- dem falle die Piste weiter unten auch seitlich nach rechts ab, was insgesamt bewirke, dass man die Variante linksseitig um den Geländerücken herum nur noch mit Schuss respektive gar nicht erreiche, je weiter man nach unten weiterfahre. Mit anderen Worten – und dies zeigen auch die von der Beru- fungsbeklagten eingereichten Fotoaufnahmen – steigt das Gelände in Rich- tung der Einfahrt der wilden Piste kuppenartig an. Die offizielle Piste führt rechtsseitig um diese Erhebung herum. Aufgrund des Gefälles wird der Ski- fahrer naturgemäss auf die rechte Seite und damit auf die offizielle Piste ab- getrieben. Behält der Skifahrer somit die eingeschlagene und aufgrund des vorherigen Pistenverlaufs vorgegebene Fahrtrichtung bei, wird er aufgrund der Topografie des Geländes entlang der offiziellen Piste rechtsseitig um die Tannengruppe getragen. Um zur Einfahrt der wilden Piste zu gelangen, muss er demgegenüber zunächst abweichend von der eingeschlagenen Fahrtrich- tung auf die linke Seite abdrehen und sodann den Anstieg des Geländes be- wältigen, was eine gewisse Geschwindigkeit erforderlich macht. Diese von der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse führen zum Ergebnis, dass bereits aufgrund der topografischen Verhältnisse im Bereich vor der vom Berufungskläger genannten Kuppe erkennbar ge- wesen sein musste, dass die offizielle Piste rechtsseitig um die Tannengruppe herumführte. d)Der Berufungskläger macht geltend, es sei aufgrund des sich prä- sentierenden Spurenbildes im Bereich der Kuppe für einen ortsunkundigen Skifahrer wie X. nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der linksseitigen Umfahrung der Tannengruppe nicht ebenfalls um eine offizielle Piste, son- dern vielmehr um eine Variantenabfahrt gehandelt hatte. Dieser Auffassung stehen jedoch auch die Fotoaufnahmen der Kantonspolizei entgegen. Ver- liess X. in der vorstehend beschriebenen Art die offizielle Piste und befuhr die sich vor dem Eingang zur wilden Piste befindliche Kuppe, so wurde für ihn erkennbar, dass die vor ihm liegende Abfahrt nicht maschinell präpariert war und sich dadurch deutlich von der offiziellen Piste unterschied (vgl. Bild
4 PKG 2008 38 Nr. 3 mit Bild Nr. 6). So war der Schnee durch das vermehrte Befahren von Variantenskifahrern zwar stellenweise gepresst worden (vgl. Bild Nr. 4). Ge- gen den Rand des flachgedrückten Streifens hin wies der Hang jedoch ver- einzelte Fahrspuren im etwas tieferem Schnee sowie auch gänzlich unbefah- rene Bereiche auf (vgl. Bild Nr. 5). Gerade der Umstand, dass sich noch Stellen mit Tiefschnee auf dem Hang befanden, zeigt, dass es sich bei diesem Hang nur um eine sogenannte wilde Piste handeln konnte. Auch waren we- der das Bächlein noch die daran angrenzende Buschreihe durch Signale oder Markierungen gekennzeichnet. Von einer hergerichteten Piste konnte auch aus diesem Grund keinesfalls ausgegangen werden. Im Vergleich dazu waren auf der offiziellen Piste die charakteristischen rillenförmigen Ra- trackspuren erkennbar, welche sich über die gesamte Pistenbreite bis hin zum Pistenrand erstreckten (vgl. Bild Nr. 7). Der Schnee wurde gleichmässig gewalzt und Unebenheiten wurden weitgehend beseitigt, so dass eine eben- mässige Piste entstand, welche rechtsseitig um die Tannengruppe herum- führte. Diese Piste war auch bereits vor der Einfahrt in die wilde Piste un- terhalb der Tannengruppe deutlich erkennbar (Bild Nr. 4 sowie act. III.4, Bild Nr. 158 und Nr. 160) und von der wilden Piste linkseitig um die Tannen- gruppe herum klar zu unterscheiden. Der unterhalb der Piste aus einem Rohr hervortretende Bach war zudem am Pistenrand vorschriftsgemäss mit zwei gekreuzten schwarz-gelben Stangen (Warnsignal Nr. 10 gemäss SKUS- Richtlinien) markiert. Es konnten somit keine Zweifel darüber bestehen, dass es sich hierbei um die offizielle Piste handeln musste. Darüber hinaus war – wie die Fotoaufnahmen belegen (vgl. Bild Nr. 4) – ersichtlich, dass die wilde Piste mitten in die von rechts herkommende offizielle Piste mündete, woraus ebenfalls geschlossen werden musste, dass es sich bei dieser Abfahrt um eine von Variantenskifahrern gewählte Abkürzung handelte, die jedoch ausserhalb der eigentlichen Piste lag. Die Möglichkeit, über die wilde Piste wieder auf die offizielle Piste zu gelangen, verleiht dem Unfallhang noch nicht die Eigenschaft einer Piste. Direkte Verbindungen zu anderen Pisten über freies Schneesportgelände sind nämlich praktisch von jeder Piste aus denkbar. Stellten solche Verbindungen Pisten dar, müsste praktisch das ge- samte Pistennetz in einem Skigebiet beidseitig abgegrenzt und markiert werden. Somit stellt sowohl die offenkundig unterschiedliche Präparierung, wie sie auf dem Fotoblatt feststellbar ist, wie auch der Verlauf der wilden Piste ein weiteres Indiz dafür dar, dass diese am Unfalltag ohne weiteres als solche erkannt werden konnte. e)Eine Würdigung der vorhandenen Beweise ergibt, dass sich der Unfall ausserhalb der offiziellen Piste zugetragen hat. Zwar war der Verlauf der offiziellen Piste im Bereich des Unfalls nicht mit roten Markierungs- stangen gekennzeichnet, jedoch liess sich aufgrund der topografischen Ver- hältnisse sowie insbesondere auch aufgrund der Spuren der maschinellen
PKG 2008 4 39 Präparierung ohne weiteres erkennen, wo die offizielle Piste durchführte. Die von X. gewählte Variante war insbesondere wegen der fehlenden maschinellen Präparierung, der erkennbaren einzelnen Fahrspuren und der Stellen mit tieferem Schnee auch von einem Ortsunkundigen von der offi- ziellen Piste zu unterscheiden. Dies wurde in dieser Form auch von J., der einzigen unabhängigen Zeugin, welche die fragliche Piste am Unfalltag ebenfalls zum ersten Mal befahren hatte, bestätigt und ist zudem aus den Fotoaufnahmen der Kantonspolizei ersichtlich. Hinzu kommen die Fest- stellungen der Vorinstanz bezüglich der topografischen Verhältnisse, welche ebenfalls dafür sprechen, dass die offizielle Piste einzig rechtsseitig um die Tannengruppe führen konnte. Diese genannten Indizien führen in ihrer Gesamtheit zur Erkenntnis, dass die von X. befahrene wilde Piste als solche erkennbar gewesen war und somit nicht von einem bei den Benützern der Variante und insbesondere beim Berufungskläger entstandenen Pisten- vertrauen ausgegangen werden kann. X. kann somit den ihm gemäss Art. 8 ZGB obliegenden Beweis, dass die Pistenabgrenzung nicht erkennbar war, nicht erbringen. 6.Die Benützung eines Hanges im freien Schneesportgelände ist nach den geltenden Rechtsgrundlagen nicht grundsätzlich untersagt. Aller- dings trifft die Bergbahnunternehmen im freien Schneesportgelände eine nur eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Schneesportler benützen die- ses somit grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Sie dürfen nicht darauf zählen, dass der für das gesamte Pistennetz Verkehrssicherungspflichtige auch hier noch für ihn sorgt. Schneesportler sind – wie bereits ausgeführt wurde – bei Verlassen der Piste nur vor besonderen oder aussergewöhnli- chen Gefahren auf Nebenflächen, die beim Verlassen der Piste drohen, in hinreichender Weise zu warnen. Voraussetzung für eine ausnahmsweise und punktuelle Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht über den engeren Pistenrandbereich hinaus ist erstens das Vorliegen einer atypischen oder be- sonders grossen Gefahr für Leib und Leben und zweitens eine durch die Geländeverhältnisse indizierte Möglichkeit, dass auch vorsichtige Pisten- benützer ungewollt in den Einzugsbereich dieser ausserhalb der Piste gele- genen Gefahrenstelle geraten können. In einem solchen Fall sind wirksame Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, damit vorsichtige Pistenbenützer nicht ungewollt in den Gefahrenbereich geraten. Gemäss der in BGE 115 IV 189 E. 3c S. 193 präzisierten Rechtsprechung zu den Pistennebenflächen muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten lediglich mit einer ausdrück- lichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht ge- sicherte Strecke mit besonders grossen oder atypischen Gefahren verhindert werden (bestätigt in BGE 122 IV 193 E. 2a S. 194). Pistenbenützer sollen nicht irrtümlich Routen für die Talabfahrt wählen, auf denen sie sich vor Ge- fahren sicher wähnen. Atypische Hindernisse sind solche, die nicht voraus-
4 PKG 2008 40 sehbar, aussergewöhnlich, versteckt oder inadäquat sind und sich als eigent- liche Fallen entpuppen (PKG 1985 Nr. 52). Umgekehrt muss der Benützer des freien Schneesportgeländes, sei es auf wilden Pisten oder auf Varianten beziehungsweise Freeride Areas, mit natürlichen Hindernissen geradezu rechnen. a)Im vorliegend zu beurteilenden Fall befuhr der Berufungskläger eine sich ausserhalb der Pistenfläche und des Pistenrandbereichs befindliche wilde Piste und kam dort zu Fall. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2007 führte sein Rechtsvertreter aus, dass sich der offene Bach als plötzlich auftauchendes Hindernis, als eigentliche Falle, aufgetan habe und sich ein Skifahrer in dieser Situation sofort entscheiden müsse, ob er über den Bach hinweg springen oder rechts abschwenken wolle. Zwar sei X. nicht in das Bachbett hineingefahren und deshalb gestürzt, doch sei das plötzlich auftauchende Hindernis für seinen Sturz wohl zumindest mitursächlich ge- wesen, weil er wegen des offenen Baches nach rechts habe abschwenken müssen und so auf die mit herausragenden, festsitzenden Steinspitzen be- legte Abfahrt gelangt sei. An diesen Steinen sei er vermutlich hängen ge- blieben und sodann kopfüber in den offenen Bach gestürzt. Für die Schwere der Verletzung sei der offene Bach jedoch allein kausal gewesen. Wäre die- ser zugedeckt gewesen, wäre X. bei seinem Sturz nichts passiert, weil dieser nicht an der Bachböschung abrupt abgeblockt worden wäre. Der offene Bach habe sich als eine heimtückische Falle, die wegen ihres harmlosen Aus- sehens offenkundig unterschätzt worden sei, erwiesen. X. selbst schilderte den Unfallhergang jedoch etwas anders. So sagte er anlässlich einer Befra- gung am 30. Oktober 2002 aus, dass ihm vermutlich ein Stein den Ski vom Fuss geschlagen habe, weshalb er unkontrolliert nach vorne gefallen sei. Er sei sich ziemlich sicher, dass die Ursache seines Sturzes ein Stein gewesen sei. Zudem betonte er, es sei keinesfalls so gewesen, dass er plötzlich den Bach gewahrt und diesem nicht mehr habe ausweichen können. Er habe die- sen Bach vor dem Sturz überhaupt nicht gesehen. Der Bach sei auch nicht Ursache des Sturzes gewesen. Vielmehr sei er nach dem Sturz an der Bach- böschung gelandet. Auch die Tochter L. gab zu Protokoll, neben der Er- klärung mit dem Stein gebe es für sie keinen anderen plausiblen Grund, wes- halb ihr Vater an dieser Stelle gestürzt sei. Aufgrund dieser Aussagen muss davon ausgegangen werden, dass nicht das Bachbett selbst, sondern viel- mehr ein sich davor befindlicher C. zum Sturz von X. geführt hatten. Somit war das offene Bachbett für den Sturz nicht kausal. Hinzu kommt, dass der fragliche Hang, wie die Fotoaufnahmen der Kantonspolizei zeigen und auch durch den Augenschein der Vorinstanz bestätigt wurde, nach Befahren der Kante des Geländerückens vollständig einzusehen war. Sowohl die Sträu- cher wie auch das dort fliessende Bächlein waren somit bereits unmittelbar nach der Kante erkennbar. Dies wurde denn auch vom Berufungskläger
PKG 2008 4 41 selbst nicht bestritten (vgl. Plädoyer S. 3). Ist ein Hindernis bereits aus einer grösseren Distanz erkennbar, kann demzufolge nicht von einer versteckten fallenartigen Gefahr gesprochen werden. b)Nach dem Gesagten ist weiter zu prüfen, ob die aus dem Schnee herausragenden Steine eine atypische Gefahr im Sinne der obgenannten Be- stimmung dargestellt hatten und damit eine entsprechende Markierung er- forderlich gemacht hätten. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammen- hang die Rechtsprechung des Kantonsgerichts bestätigt, wonach Steine zum Erscheinungsbild alpiner Gebiete gehören, weshalb sie im freien Gelände keine aussergewöhnliche, fallenartige Gefahr darstellen, selbst wenn sie vollständig mit Schnee bedeckt sind. Ein Skifahrer muss damit rechnen, dass sich auf einer ungesicherten Piste unter der Schneedecke natürliche Hin- dernisse befinden können (vgl. Urteils des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom
4 PKG 2008 42 d)Handelt es sich weder beim Bachbett noch bei den aus dem Schnee herausragenden Steinen um grosse und atypische Gefahren und be- stand auch keine Gefahr des ungewollten Abdriftens in den Einzugsbereich dieser ausserhalb der Piste gelegenen Gefahrenstelle, war die Y.-AG auch nicht verpflichtet, die abzweigende wilde Abfahrt mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur zu signalisieren und so das Ausscheren in die nicht gesicherte Strecke zu verhindern. Vielmehr durfte sie darauf ver- trauen, dass sich die Skifahrer insbesondere auch ausserhalb der Piste ihre Aufmerksamkeit und ihre Geschwindigkeit gemäss FIS-Regel Nr. 2 den äus- seren Verhältnissen anpassen. Was für den Bereich der offiziellen Piste gilt, nämlich dass der Skifahrer gehalten ist, das Gelände vor sich zu beobachten und auf Sicht zu fahren, muss auch für Abfahrten ausserhalb des offiziellen Pistennetzes gelten. Nachdem im vorliegenden Fall das Gelände nach der Kuppe erst nach Befahren der Kante des Geländerückens vollständig ein- sehbar war, musste X. aufgrund der allgemeinen Schneeverhältnisse mit natürlichen Hindernissen wie beispielsweise schneefreien Stellen und Stei- nen rechnen (vgl. hierzu auch BGE 122 IV 17 E. 2b S. 19 ff.). X. begab sich in einen neuen, vorher nicht einsehbaren Hang. Ohne einen Kontrollblick von der Kuppe aus konnte die Überzeugung, dass keine Hindernisse seine Fahrt behindern könnten, gar nicht bestehen. Mit anderen Worten hätte er – ge- rade weil es sich um eine von der offiziellen Piste abzweigende Abfahrt han- delte – auf der Höhe der Kuppe kurz anhalten müssen oder den Hang höchstens mit einer Geschwindigkeit befahren, welches ihm erlaubt hätte, bei der Feststellung eines Hindernisses rechtszeitig anhalten oder auswei- chen zu können. Bei einem Zwischenhalt auf der Kante des Geländerückens hätte er auch erkannt, dass es sich bei der vor ihm liegenden Fahrrinne nicht um die offizielle Piste handelte und linksseitig ein kleines Bächlein durch- fliesst. Hat er diesen Zwischenhalt unterlassen, so können die Folgen des von ihm eingegangenen Risikos nicht den Pistenbetreibern zur Last gelegt werden. Dass die Unfallfolgen derart schwerwiegend ausgefallen sind, ist auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen, die jedoch aus- serhalb des Verantwortlichkeitsbereichs der Y.-AG liegen. e)Damit steht fest, dass für den Unfallhang als Nebenfläche, der keine atypischen Hindernisse aufwies, keine besondere Verkehrssicherungs- pflicht seitens der Berufungsbeklagten bestanden hatte. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung derselben vor, wenn der Stein, welcher zum Sturz von X. führte, nicht besonders gesichert war beziehungsweise bei der Abzweigung zur wilden Abfahrt nicht auf das Vorhandensein von Steinen hingewiesen worden war. Es fehlt daher an einer Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten der Berufungsbeklagten. Die Voraussetzungen für einen Genug- tuungsanspruch sind in vorliegender Sache bereits aus diesem Grund nicht gegeben. Dementsprechend erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraus-
PKG 2008 4 43 setzungen des Schadens, des Kausalzusammenhanges und des Verschuldens. Die Vorinstanz hat die Klage des Berufungsklägers zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung ist unbegründet und daher ebenfalls abzu- weisen. ZF 07 58Urteil vom 2. Oktober 2007