17 PKG 2008 98 e)Verwaltungsrechtliche Berufungen 17 – Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 177 ff. StPO). Im Strafverfahren vor dem vorgesetzten Departe- ment nach Einsprache gegen ein Strafmandat einer kan- tonalen Amtsstelle besteht kein Anspruch auf eine öffent- liche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 178 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 33 ff. VRG). Aus den Erwägungen: 2.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubün- den (nachstehend mit DJSG oder Departement bezeichnet) hat den Antrag von A.X. auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgelehnt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der in Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierte Grundsatz der Öffentlichkeit erfordere nicht für alle Instanzen eine öffent- liche Verhandlung. Von einer öffentlichen Verhandlung könne gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 119 Ia 316 E. 2b) abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt habe. Daraus folge umgekehrt, dass dem Anspruch auf Öffentlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zwingend bereits vor erster Instanz entsprochen werden müsse. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erachtet darin einen Ver- stoss gegen Art. 6 Ziff 1 EMRK. Zur Begründung bringt er vor, die straf- rechtlichen Grundprinzipien seien auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten. Dazu gehöre insbesondere die Öffentlichkeit der Verhandlung. Werde diesem Anspruch vor dem Departement nicht Rechnung getragen, sei der Angeschuldigte schon allein deshalb zu einem Rechtsmittelverfahren gezwungen, um seinen Anspruch auf Öffentlichkeit des Strafverfahrens durchsetzen zu können. Hinzu komme, dass der erstinstanzliche Entschei- dungsträger sich mit der Person des Angeschuldigten und seiner Tat anläss- lich einer mündlichen Verhandlung auseinandersetzen solle. Genau dieser Anspruch sei dem Berufungskläger vorenthalten worden; ein direkter Kon- takt zwischen dem in der Sache entscheidenden Departementsvorsteher und dem Berufungskläger habe nie stattgefunden. Dieser Verfahrensfehler wiege umso schwerer, als in Verwaltungsverfahren derartige Entscheide durch den Rechtsdienst unterschriftsfertig vorbereitet und vom Entschei- dungsträger vor dem Hintergrund der unzähligen Verfahren routinemässig unterzeichnet würden. Der Verfahrensfehler werde auch nicht durch eine öf- fentliche Berufungsverhandlung geheilt; damit würde dem Berufungskläger eine Instanz entzogen. Die angefochtene Strafverfügung sei daher ohne wei-

PKG 2008 17 99 teres aufzuheben. Selbst wenn eine Heilung dieses Mangels durch ein öf- fentliches Berufungsverfahren möglich wäre, müsse dem rechtswidrigen Vorgehen bei der Regelung der erstinstanzlichen Kosten angemessen Rech- nung getragen werden. Es lasse sich niemals rechtfertigen, die im Verhältnis zur Busse ohnehin unverhältnismässige Staatsgebühr dem Berufungskläger zu belasten. a)Wenn das DJSG ausführt, von einer öffentlichen Verhandlung könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im späteren Verfahren abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt habe, und daraus ableitet, dem Anspruch auf Öffentlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK müsse folglich nicht zwingend bereits vor erster Instanz entsprochen werden, bringt es damit gleichfalls die Auffassung zum Ausdruck, dass ein solcher konventionsrechtlicher Anspruch im erstinstanz- lichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wohl besteht, es aber aus- reicht, wenn ihm zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt – mithin im Beru- fungsverfahren – Beachtung geschenkt wird. Der Berufungskläger hat nun allerdings seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungs- verhandlung nachträglich zurückgezogen. Insofern erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, welche Bedeutung der öffentlichen Berufungsverhand- lung in Bezug auf das Verfahren vor dem DJSG zukommt. Nachdem die Frage aber von grundsätzlichem Interesse ist und der Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend macht, es liege ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, der durch eine öffentliche Berufungsverhandlung gar nicht ge- heilt werden könne, ist auf die Rüge gleichwohl einzugehen. b)Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrecht- liche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich ver- kündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Damit statuiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Ga- rantie auf ein faires Verfahren. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Ge- richtsverhandlung ist auch in Art. 30 Abs. 3 BV verankert, welcher indes nicht über Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgeht (BGE 128 I 288 E. 2 S. 290). Das Prinzip der Öffentlichkeit der Verhandlung garantiert dem Angeschuldigten und allen übrigen am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetzmässige Behandlung. Die Verhandlungen sind dabei in einem doppelten Sinn öffent- lich: Gegenüber der Allgemeinheit, die, von gewissen Ausnahmen abgese- hen, den Prozess unmittelbar verfolgen kann, und gegenüber den Parteien, die an allen Prozesshandlungen des Gerichtes teilnehmen können. Damit ist auch im Gerichtswesen für Transparenz gesorgt, was zu den Grundlagen ei-

17 PKG 2008 100 nes demokratischen Staates gehört (BGE 119 Ib 311 E. 6.b S. 328 mit Hin- weisen). ba) Wie aus dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt, ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht in jedem Verfahren beachtlich. Zwin- gend zur Anwendung zu gelangen hat die Bestimmung nur dort, wo über zi- vilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Selbst innerhalb dieser beiden Anwendungsfälle bestehen – worauf an dieser Stelle nicht einge- gangen werden muss – Ausnahmen. Vom Verfahrensgegenstand her in Be- tracht fällt vorliegend der zweite Anwendungsfall. Den Begriff der straf- rechtlichen Anklage bestimmen die Organe der EMRK autonom und ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts. Dabei wird zuerst ge- prüft, ob die fragliche Massnahme dem nationalen Strafrecht zugeordnet ist. Die innerstaatliche Qualifikation dient allerdings nur als Anhaltspunkt; weitaus grössere Bedeutung kommt der wahren Natur der Widerhandlung und deren Folgen zu, wie sie sich nach dem Kreis der potentiellen Adressa- ten der Vorschrift bestimmt. Dabei orientiert sich der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte auch an der Einschätzung vergleichbarer Ta- ten in den anderen Vertragsstaaten. Wird mit der angewendeten Norm ein präventiver und repressiver Zweck verfolgt und mithin ein für jedermann bestimmtes Verhalten erzwungen, liegt grundsätzlich eine strafrechtliche Angelegenheit vor. Schliesslich stellt der Gerichtshof – wenn sich die aus- schliessliche Zuordnung zum strafrechtlichen Bereich nicht bereits auf- grund der Natur der Zuwiderhandlung ergibt – auf die Art und den Schwe- regrad der angedrohten Sanktion ab. Zur Beurteilung muss sodann die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage stehen. Das Verfahren muss mit anderen Worten darauf gerichtet sein, die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten festzustellen (vgl. zum Ganzen BGE 121 II 22 E. 2 S. 24 mit Hinweisen). bb) Dem Berufungskläger wird ein Verstoss gegen Art. 40 des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art 90 Ziff. 1 SVG zur Last gelegt. Hierbei handelt es sich um einen Übertretungstatbestand aus dem Bereich der bundesrechtlichen Nebenstrafgesetzgebung. An sich wäre diese Verfehlung gemäss Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 40.– zu ahnden (Anhang I Ziff. 322. OBV). Der Berufungskläger hat jedoch die Durch- führung des Ordnungsbussenverfahrens abgelehnt. Diesfalls ist gemäss Art. 31 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) das ordentliche Verfahren durchzuführen. Im ordentlichen Verfahren gelangt grundsätzlich der allgemeine Teil des StGB zur Anwendung (Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 333 StGB). Dass die Übertretung dem nationalen Strafrecht zuzuordnen ist, steht damit ausser Frage.

PKG 2008 17 101 In Bezug auf das zweite Kriterium – der Natur der Zuwiderhandlung – gilt zu bemerken, dass die Verkehrsregeln des SVG und seiner Aus- führungsbestimmungen grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer auf schweizerischem Territorium beachtlich sind. Als Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG wird der Verstoss gegen Art. 40 SVG mit Haft oder Busse bestraft. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden bei Übertretungen ge- gen das SVG können allerdings nur Bussen ausgesprochen werden (Art. 22 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassen- verkehr (GAVzSVG; BR 870.100). Wird die Übertretung nicht im Ord- nungsbussenverfahren geahndet, ist die Busse jedoch nicht mehr nach einem bestimmten Tarif, sondern nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10 000.–. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tatbegehung sah das Gesetz indes noch eine Busse von Fr. 5000.– vor (Art. 106 Abs. 2 aStGB in der bis 1. Januar 2007 massgeblichen Fassung). Angesichts des grossen Adressatenkreises wird jedoch auch unter Berücksichtigung der milderen Sanktion nach altem Recht (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) mit der Ahndung der Übertretungstatbestände nach Art. 90 Ziff. 1 SVG – soweit sie jedenfalls im ordentlichen Verfahren zur Anklage gelangen – offensichtlich ein repressiver und präventiver Zweck verfolgt. Der strafrechtliche Charakter der Zuwiderhandlung und damit die Anwen- dung von Art. 6 EMRK auf das vorliegende Verfahren ist folglich – ohne dass noch eine Prüfung des dritten Kriteriums erforderlich wäre – zu beja- hen. Damit ist auch gesagt, dass der Berufungskläger Anspruch darauf hat, mit seiner Sache von einem Gericht gehört zu werden. c)Um Art. 6 EMRK zu genügen, muss das Gericht verschiedene Anforderungen erfüllen. Verlangt wird ein auf Gesetz beruhendes, unab- hängiges, unbefangenes Gericht, dem in der Sache unbeschränkte Prüfungs- befugnis zukommt (vgl. Mark. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Men- schenrechtskonvention, 2. Auflage, 1999, § 19 N. 429, mit Hinweisen). Art. 6 EMRK gewährt jedoch kein Recht auf einen Instanzenzug. Der Anspruch nach Art. 6 EMRK bezieht sich auf das Verfahren als Ganzes und dem An- spruch wird somit Rechnung getragen, wenn mindestens einmal vor einem Gericht mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung stattfindet (BGE 119 Ib 311 E. 7.c S. 333; Urteil des Bundesgerichts 6P.95/2006 vom 8. August 2006 E. 2.2.2.) Insofern ist es – zumindest im Bereich von Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten – durchaus zulässig, dass über die Stichhaltigkeit der Anklagen im Geltungsbereich des Art. 6 EMRK zunächst eine Verwaltungs- behörde entscheidet, sofern deren Erkenntnisse der Kontrolle durch ein or- dentliches Gericht mit umfassender Rechtsprechungsbefugnis unterliegen (vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, 1995, S. 310 mit Hinweisen; Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur

17 PKG 2008 102 Europäischen Menschenrechtskonvention, N. 307 zu Art. 6 EMRK). Dabei darf allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass alle Verfahren inner- halb eines Instanzenzugs gleichwohl eine prozessuale Einheit bilden und sich aus Art. 6 EMRK neben der Beurteilung durch ein Gericht noch weitere Vorgaben für ein faires Verfahren geben. Rechtsstaatliche Mindeststandards setzt insbesondere Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Diesen Garantien muss – je nach Ausgestaltung der Verfahrensabschnitte – bereits erstinstanzlich Rechnung getragen werden, damit sich das Verfahren insgesamt als fair erweist (vgl. Herzog, a.a.O., S. 310 f.; Miehsler/Vogler, a.a.O., N. 273 zu Art. 6 EMRK). Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass dort, wo tatsächlich ein gerichtli- cher Instanzenzug besteht, dem Recht primär schon im erstinstanzlichen Verfahren Beachtung zu schenken ist (Herzog, a.a.O., S. 311; Haefliger/ Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 1999, S. 162 mit Hinweisen). d)Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO findet für alle Strafverfügungen, welche in die Spruchkompetenz einer kantonalen Amtsstelle fallen, das Strafmandatsverfahren nach Art. 170 ff. StPO sinngemäss Anwendung. Das DJSG hat demnach die Untersuchung nach den Vorschriften des ordent- lichen Verfahrens unter Einhaltung der damit verbundenen Verfahrens- garantien zu führen. Daraus wurde geschlossen, beim Verfahren vor dem Departement handle es sich um ein ordentliches Strafverfahren, in dem die strafrechtlichen Grundprinzipien nach Art. 6 EMRK beachtlich seien (PKG 2002 Nr. 41 E. 2; PKG 2004 Nr. 21 E. 2.b). Diese Bindung an die Grundprin- zipien kann jedoch selbstverständlich nur soweit gehen, als sie der Natur der betreffenden Instanz nicht zuwiderläuft. Beim DJSG (wie im Übrigen auch dem ihm vorgeschalteten Strassenverkehrsamt) handelt es sich um eine Ver- waltungsbehörde und nicht um ein Gericht. Dem DJSG bzw. dem entschei- denden Departementsvorsteher fehlt es an der erforderlichen richterlichen Unabhängigkeit (vgl. Rekurspraxis der Regierung des Kantons Graubünden 1993/1994 Nr. 42; BGE 118 Ia 473 E. 5. S. 478). Einer Verwaltungsbehörde ist es nun aber sowohl aufgrund ihrer Funktion als auch ihrer Organisations- struktur nicht möglich, eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Art. 6 Ziff 1 EMRK verlangt eine solche denn auch nicht von Verwaltungsbehörden, sondern von den Gerichten, wobei der Zugang zum Gericht zu gewährleisten ist. Das DJSG bleibt letztlich auch in seiner Funktion als rechtsprechende Instanz bei Übertretungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung eine Verwaltungsbehörde und sein Ent- scheid ergeht nicht in einem Gerichts-, sondern in einem Verwaltungsstraf- verfahren. Dem weitergehenden Erfordernis einer gerichtlichen Verhand- lung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK trug der Kanton Graubünden im Jahre 1995 Rechnung, indem er die Möglichkeit schuf, Strafverfügungen der Departe- mente mittels Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss anzufechten (vgl.

PKG 2008 17 103 Botschaft der Regierung an den Grossen Rat 1994/1995 S. 564 ff.). Bei der Berufung handelt es sich um ein vollkommenes Rechtsmittel, mit dem alle Mängel der angefochtenen Verfügung sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht gerügt werden können (Art. 146 Abs. 1 StPO; W. Pa- drutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, S. 375). Namentlich hat der Rechtsmitteleinleger Anspruch auf eine öffent- liche Berufungsverhandlung. e)Im Ergebnis folgt aus diesen Ausführungen, dass das DJSG ge- stützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK schon allein deshalb nicht zu einer öffentli- chen Verhandlung verpflichtet war, weil es in seiner rechtsprechenden Funk- tion keine gerichtliche Instanz im Sinne der Konventionsbestimmung ist und auch nicht als gerichtliche Instanz in den Instanzenzug eingebunden ist (vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, S. 321 N. 85; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 1997, N. 4 zu Art. 36 VRPG). Ebenso wenig war das DJSG dazu nach Massgabe des kantonalen Rechts gehalten, nachdem weder die sinn- gemäss anwendbaren Bestimmungen der StPO über das Strafmandatsver- fahren noch das üblicherweise im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden anwendbare Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. Art. 178 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 33 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BR 370.100) eine solche Verpflichtung enthalten. Damit besteht im Verfahren vor dem DJSG weder das Recht noch die Verpflichtung zu einer öffentlichen Verhandlung. Zum andern ergibt sich aber auch, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK dennoch Genüge getan ist, nachdem im Berufungsverfahren Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht. Mit der Durchführung der öffent- lichen Verhandlung im Berufungsverfahren wird dabei nicht ein Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt, sondern es besteht erst überhaupt in diesem Verfahrensabschnitt ein Anspruch. f)Schliesslich vermögen auch die anderen vom Berufungskläger konkret vorgetragenen Rügen, mit denen er sich teilweise auch auf die zu- sätzlichen in Art. 6 EMRK statuierten Vorgaben an ein faires Verfahren be- ruft, keinen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu begründen. fa) Der Berufungskläger macht geltend, wenn dem Anspruch auf öffentliche Verhandlung vor dem DJSG nicht Rechnung getragen werde, sähe sich ein Angeschuldigter schon allein deshalb zu einem Rechtsmittel- verfahren gezwungen, um seinen Anspruch auf Öffentlichkeit durchzuset- zen. Das trifft – wie dargelegt wurde – wohl zu, ist aber nach Massgabe von Art. 6 Ziff 1 EMRK durchaus zulässig. Eine Einschränkung besteht lediglich insofern, als Art. 6 Ziff. 3 EMRK den Anspruch auf gerichtliche Entschei- dung innert angemessener Frist verlangt. Bei der Beurteilung der Angemes-

17 PKG 2008 104 senheit sind die vorgelagerten Verfahren vor Verwaltungsinstanzen mit ein- zubeziehen (vgl. Herzog, a.a.O., S. 309 mit Hinweisen). Dass vorliegend ge- gen diesen Anspruch verstossen wurde, behauptet der Berufungskläger in- des nicht. fb) Ebenso wenig lässt sich behaupten, der Anspruch auf eine effi- ziente Verteidigung werde ohne öffentliche Verhandlung im vorgelagerten Verfahren vor dem Departement in einer Weise eingeschränkt, dass selbst bei der Gewährung dieses Rechts im gerichtlichen Verfahren nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden könne. Dem Angeschuldigten werden im Strafverfahren vor der Verwaltungsbehörde umfassende Partei- rechte eingeräumt. Er erhält letztlich – was das Beweisverfahren betrifft – dieselben Rechte, wie im ordentlichen Untersuchungsverfahren. Er hat na- mentlich das Recht, in der Einsprache schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 174 StPO), einen Verteidiger beizuziehen (Art. 76a StPO), Beweis- und Be- weisergänzungsanträge zu stellen und an der Erhebung wesentlicher Be- weise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (PKG 1997 Nr. 12), Einsicht in die Akten zu nehmen (PKG 1998 Nr. 43), und sich im Rahmen einer persönlichen Einvernahme zu seiner Person und zur Sache zu äussern (PKG 1991 Nr. 35). Damit wird dem Angeschuldigten be- reits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eine effiziente Verteidigung gewährleistet. Der Berufungskläger machte denn auch von seinen Rechten Gebrauch. Wohl wurden schliesslich die Beweise nicht direkt vom Departe- mentsvorsteher abgenommen. Desgleichen oblag Letzterem wohl der auf die Akten gestützte Entscheid in der Sache, wohingegen für die Ausfertigung der Begründung sein Rechtsdienst besorgt war. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers liegt aber auch diesbezüglich keine Verletzung der EMRK vor. Weder handelt es sich beim Grundsatz der Unmittelbarkeit um ein aus dem Anspruch auf Öffentlichkeit abgeleitetes und in der EMRK ver- ankertes Prinzip (vgl. Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 239), noch sind solche Einschränkungen in der Unmittelbarkeit im Verfahren vor einer Verwal- tungs- oder Gerichtsbehörde nach Massgabe der EMRK oder der Verfas- sung unzulässig (C. Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, S. 35 mit Hin- weis auf BGE 113 Ia 418 ff; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., S. 321 N. 83 mit Hin- weis auf BGE 117 Ia 134 f.) fc) Nicht beanstanden lässt sich sodann, dass dem Berufungskläger im Verfahren vor dem DJSG Kosten auferlegt wurden. Soweit er geltend macht, es lasse sich angesichts der konkreten, vorstehend dargelegten Aus- gestaltung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde niemals rechtferti- gen, ihn mit einer im Verhältnis zur Busse ohnehin unverhältnismässig ho- hen Staatsgebühr zu belasten, ist er nicht zu hören. Weder die EMRK, noch das eidgenössische oder das kantonale Recht geben Anspruch darauf, dass

PKG 2008 17 105 die Kosten des Strafverfahrens in einem bestimmten Verhältnis zur ausge- fällten Sanktion zu stehen haben. Zu beachten gilt in diesem Zusammen- hang lediglich, dass die EMRK eine wirksame Ausübung des Rechts auf Zu- gang zum Gericht garantiert. Ein solcher Zugang kann verunmöglicht sein, wenn der Angeschuldigte – gemessen an seinen finanziellen Verhältnissen – mit derart hohen Verfahrenskosten zu rechnen hat, dass er bereits deshalb davor zurückschreckt, ein staatliches Gericht anzurufen (Miehsler/Vogler, a.a.O., N. 274 zu Art. 6 EMRK). Von einer solchen prohibitiven Kostenfolge kann vorliegend jedoch schon allein deshalb nicht die Rede sein, weil der Berufungskläger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse ohne weiteres in der Lage ist, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Im Übrigen wird dem Recht auf wirksamen Zugang zum Gericht im vorgelagerten Verfahren bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei der Bemessung der Staatsge- bühr der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen Rech- nung zu tragen ist (Art. 8 der Verordnung über Gebühren und Entschä- digung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rech- nungswesen (BR 350.230) in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 VRG) und schliesslich – bei finanziell knappen Verhältnissen – Anspruch auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht (Art. 76 VRG). g)Damit erweisen sich zusammenfassend alle vom Berufungskläger gegen die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens vorgetragenen Rügen als unbegründet. VB 07 7Urteil vom 2. Juli 2007

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