PKG 2008 16– Kostentragung bei Einstellung der Untersuchung (Art. 156 Abs. 1 StPO). –Zu den Voraussetzungen der Überbindung der Verfah- renskosten auf den Angeschuldigten (Erw. 2). –Die Kostenüberbindung ist zu begründen. Der blosse Hinweis auf Art. 41 OR genügt nicht, sondern es ist zu konkretisieren, gegen welche geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm der Angeschuldigte in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise klar verstossen haben soll (Erw. 3). Aus den Erwägungen: 2.a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten in Anwendung von Art. 156 StPO damit, dass er zu- mindest in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von Art. 41 OR verstossen und dadurch das Strafverfahren schuldhaft veranlasst habe. Mit seinen oben dargelegten Einwänden stellt der Beschwerdeführer diese Auffassung offenkundig in Abrede. Es ist somit zu prüfen, ob die Über- bindung der Verfahrenskosten auf ihn vor dem kantonalen Recht und Bun- desrecht standhält. b) Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können die Kosten bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung ganz oder teilweise dem Angeschuldig- ten überbunden werden, wenn dieser durch ein rechtswidriges oder schuld- haftes Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung er- schwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies aus verfassungsrechtlicher Sicht dann zulässig, wenn der Angeschuldigte in zi- vilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwen- dung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007). Bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens handelt es sich nach der gegenüber der früheren Rechtspre- chung aus Rücksicht auf das Prinzip der Unschuldsvermutung heute erheb- lich strengeren Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334 mit Verweisungen) nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für feh- lerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung des Prozes- ses verursacht wurde. So ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflich- tet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann aus- gelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den 95 16
PKG 2008 Fällen der Kausalhaftung – schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen un- tersagen, beziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vor- schreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Gemäss Praxis des Bun- desgerichts ist es mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Über- bindung der Verfahrenskosten in solchen Fällen soll aber Ausnahmecharak- ter haben und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt (Urteil des Bundesge- richts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.3.4, publiziert in Pra 2003 Nr. 135 S. 725 ff. mit Hinweisen). 3.a) Werden im Rahmen einer Einstellungsverfügung die Voraus- setzungen für eine Kostenüberbindung bejaht, gilt es zu berücksichtigen, dass Einstellungsverfügungen nicht nur hinsichtlich der Straftatbestände hinreichend beziehungsweise sorgfältig begründet sind, sondern auch be- züglich der Kostenüberbindung (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 108 N. 20). Die Gründe müssen in der Verfügung selbst enthalten sein, sie dürfen nicht erst in der Vernehmlassung zur Beschwerde nachgeschoben werden (vgl. dazu auch Padrutt, a.a.O., S. 165 Ziff. 4 Abs. 2 mit Hinweisen). Eine minimale Begrün- dungspflicht ergibt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV. Danach müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen und Motive genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97, E. 2b S. 102, sowie Hotz in St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 34–36 zu Art. 29). b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat die Kostenüberbindung gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht näher begründet. Sie hat zwar ausgeführt, dass die Kosten des Verfah- rens in Anwendung von Art. 156 StPO dem Angeschuldigten zu überbinden seien, der zumindest in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhal- tensnorm von Art. 41 OR verstossen und dadurch das Strafverfahren schuld- haft veranlasst habe. Sie hat es jedoch unterlassen zu konkretisieren, gegen welche geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm X. verstossen ha- ben soll und worin dieser Verstoss zu erblicken ist. Der blosse Hinweis auf Art. 41 OR genügt gemäss obgenannter Praxis des Bundesgerichts hierfür 96 16
PKG 2008 nicht, zumal aus dieser Bestimmung lediglich die allgemeinen Haftungsvor- aussetzungen (Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit, Ver- schulden) abgeleitet werden, welche eine zivilrechtliche Vorwerfbarkeit be- gründen und damit eine zivilrechtliche Haftung auslösen können. Diese Haftungsvoraussetzungen müssen jedoch in Bezug auf eine konkrete Ver- haltensnorm wie beispielsweise die aus dem Grundsatz «neminem laedere» abgeleiteten Persönlichkeitsrechte von Art. 28 ZGB gegeben sein (vgl. hierzu auch den von der Staatsanwaltschaft Graubünden zitierten Entschied der Beschwerdekammer vom 12. Januar 2005 BK 04 66). Von einer zivil- rechtlichen Vorwerfbarkeit kann somit dann gesprochen werden, wenn un- ter den Voraussetzungen von Art. 41 OR gegen eine zu konkretisierende Norm verstossen wird, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagt oder den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vor- schreibt und gleichzeitig kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Indem sich die Staatsanwaltschaft Graubünden lediglich mit dem Hinweis auf Art. 41 OR begnügt hat, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht in hinreichendem Mass nachgekommen. Mit anderen Worten ist mit der von ihr angeführten Be- gründung eine Überbindung der Verfahrenskosten auf den Angeschuldigten beziehungsweise Beschwerdeführer nach der vorstehend dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK nicht haltbar. Fehlt es vorliegend somit am Vorwurf der Verletzung einer konkreten Verhaltensnorm, mangelt es der Kostenüberbindung an der er- forderlichen Rechtsgrundlage, so dass Ziff. 2 der angefochtenen Einstel- lungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. BK 07 54Entscheid vom 12. Dezember 2007 97 16