PKG 2007 8 39 b)Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden (Aufsichtsverfahren) 8 – Konkursinventar (Art. 221 SchKG). Zweck und Gegen- stand des Konkursinventars. Im Inventar aufzunehmen sind, unter Vormerkung allfälliger Drittansprachen, insbe- sondere auch alle im Gewahrsam des Schuldners befind- lichen Gegenstände. Aus den Erwägungen: 1.Die vollstreckungsbehördlichen Akte des Konkursinventars (Art. 221 SchKG) und seine Publikation sind Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 17 SchKG. Die Gläubiger haben offenkundig ein Interesse daran, dass das ganze vorhandene Vermögen des Gemeinschuldners als Konkurs- substrat behandelt und verwertet wird. Gegen die Weigerung der Konkurs- verwaltung, einen Gegenstand in das Konkursinventar aufzunehmen, kann jeder Gläubiger, nicht nur jener, der zuvor ein entsprechendes Begehren beim Amt gestellt hat und damit abgewiesen worden ist, Beschwerde führen (BGE 114 III 22 E. 5b, 64 III 35). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingelegte Beschwerde der BA. AG ist einzu- treten. 2.Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentli- chen damit, das Motorfahrzeug mit dem Kontrollschild GR xxxxx (Jeep Grand Cherokee 5.2, 1. Inverkehrsetzung am 1. Dezember 1995) sei beim Strassenverkehrsamt Graubünden auf den Namen von Q. eingetragen. Die Schuldnerin sei sodann im Besitz des Pferdes «VJ.» im Wert von mindestens 40 000 Franken, mit welchem sie im Jahre 2005 Bündner Meisterin im Sprin- greiten geworden sei, sowie mindestens dreier weiterer Pferde. Dies genüge, um die genannten Gegenstände in das Konkursinventar aufzunehmen. Sofern die Konkursitin nicht Eigentümerin dieser Sachen sei, liege es an den Dritteigentümern, deren Eigentum zu beweisen. Diese Auffassung ist zu- treffend. Als im vorliegenden Zusammenhang des Konkursinventars irre- levant qualifiziert sich demgegenüber die sinngemässe Meinung der Vorin- stanz und der Beschwerdegegnerin, die Inventarisierung sei abzulehnen, weil der schuldnerische Besitz respektive das Eigentum der Schuldnerin an diesen Gegenständen nicht genügend manifest sei. Sie übersehen grund- legend, dass es auf das Eigentum gar nicht ankommt. Zudem haben sie falsche Vorstellungen darüber, wann Besitz gegeben ist und vermengen überdies Besitz und Eigentum.
8 PKG 2007 40 a.Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen (Art. 221 Abs. 1 SchKG). Das Konkursinventar entscheidet weder über die Zugehörigkeit eines Vermögensstücks zur Konkursmasse, noch bewirkt es den Konkursbeschlag. Sein Zweck besteht vielmehr darin, sich einen Überblick über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse zu verschaffen und eine Grundlage für den richterlichen Entscheid über den Gang des weiteren Verfahrens (Einstellung mangels Aktiven, summarisches Verfahren, ordentliches Verfahren) zu verschaffen. Das Inventar wird gleich zu Beginn als erste Amtshandlung aufgenommen, ohne dass es zwingend im gleichen Zeitpunkt abzuschliessen wäre, da es unter Umständen durch spä- ter aufgefundene oder zur Konkursmasse gezogene Werte zu ergänzen ist (Urs Lustenberger, Basler Kommentar 1998, N 6 zu Art. 221 SchKG). Unge- achtet dieses Abänderungsvorbehalts hat das Konkursinventar von Anfang an ein möglichst umfassendes Verzeichnis der Aktiven des Schuldners dar- zustellen. Alles vermutlich dem Gemeinschuldner Zustehende ist aufzuneh- men. Angesichts von Art. 930 ZGB, wonach vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er auch ihr Eigentümer sei, unterliegen der In- ventarisierungspflicht insbesondere auch alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände (BGE 90 III 18 E. 1). Gewahrsam ergibt sich aus der rein tatsächlichen Verfügungsgewalt (Art. 45 KOV; BlSchK 1975, S. 85; Marc Russenberger, Basler Kommentar 1998, N 29 zu Art. 242 SchKG; Fritzsche / Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. A. Zürich 1993, Bd. II, § 48 Rz 7 und Anm. 20). Unselbständiger Be- sitz oder Mitbesitz des Schuldners genügen (Lustenberger, a.a.O., N 18 zu Art. 221 SchKG; BGE 73 III 79). Es ist das ganze in der Schweiz und im Aus- land (Art. 27 Abs. 1 KOV) liegende Vermögen aufzuzeichnen, genauer alle Vermögensgegenstände, die sich einerseits im Gewahrsam des Schuldners befinden, also nicht nur die (voraussichtlich) zur Konkursmasse gehörenden Werte – was eine materiell-rechtliche und vom Konkursamt nicht zu prü- fende Frage ist –, und andererseits diejenigen Vermögenswerte, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinden, von diesem aber als sein Eigentum beansprucht werden, sowie solche, die nach den Kenntnissen des Konkur- samts möglicherweise dem Schuldner gehören. In das Inventar müssen also nicht nur alle dem Konkursbeschlag unterliegenden Vermögensstücke auf- genommen werden, da im Zeitpunkt der Inventaraufnahme noch offen ist, welche Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören und welche nicht (Lustenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 221 SchKG; Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997/1999, N 2 zu Art. 221 SchKG). Art. 225 SchKG macht klar, dass die Ei- gentumsfrage irrelevant ist: Sachen, welche als Eigentum dritter Personen
PKG 2007 8 41 bezeichnet oder von dritten Personen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar aufzu- zeichnen. Die Bereinigung umstrittener Ansprüche und damit die für das weitere Verfahren massgebliche Feststellung der Aktivmasse geschieht erst im Aussonderungs- beziehungsweise Admassierungsverfahren nach Art. 242 SchKG, Art. 45 ff. KOV. Wenn nicht in schuldnerischem Gewahrsam befindliche Werte auf blosse Behauptung des Schuldners hin, sie gehörten ihm, ins Inventar auf- zunehmen sind, dann gilt dies umso mehr für Werte, die nach Behauptung eines Gläubigers dem Schuldner gehören und sich tatsächlich in dessen Gewahrsam befinden. Gelangt der schuldnerische Gewahrsam irgendwie zur Kenntnis des Konkursamts, braucht es für die Aufnahme ins Inventar nicht einmal eine einschlägige Behauptung eines Gläubigers. Allein die Tat- sache des schuldnerischen Gewahrsams führt zwingend zur Inventarisie- rung; die Behauptung, es handle sich um Dritteigentum, ist von vorneherein ungeeignet, dies zu verhindern. Das Konkursinventar ist eine konkurs- interne Massnahme, welche die Rechtsstellung des Dritten nicht berührt; er wahrt seine Rechte im Aussonderungsverfahren und hat denn auch gar keine Möglichkeit, Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen die Aufnahme eines solchen Vermögensstücks ins Konkursinventar zu führen (Lusten- berger, a.a.O., NN 24, 34 zu Art. 221 SchKG). Ist der Bestand eines zur Kon- kursmasse gehörenden Rechts streitig, so hat sich die Konkursverwaltung ganz einfach an die Angaben der Gläubiger zu halten und das Recht in das Inventar aufzunehmen (BGE 114 III 22 E. 5b, 104 III 24 E. 2, 81 III 122). Neben den eigenen sachdienlichen Angaben des Schuldners und dem, was aus seinen Büchern und aus den öffentlichen Registern hervorgeht, und den sonstigen eigenen Kenntnissen des Konkursamts ist grundsätzlich auch aus- nahmslos alles und jedes in das Konkursinventar aufzunehmen, was nach blosser Behauptung der Gläubiger als zum Vermögen des Gemeinschuld- ners gehörend bezeichnet wird. Die Behauptung als solche genügt. Das Konkursamt hat diese Behauptung nicht zu verifizieren oder gar die materi- ell-rechtliche Frage der Zugehörigkeit zur Konkursmasse irgendwie zu prü- fen. Zu dieser Regel gibt es nach der Praxis bloss eine restriktiv zu handha- bende Ausnahme: Wirtschaftlich wertlose, nicht verwertbare Gegenstände sind nicht zu inventarisieren (Lustenberger, a.a.O, N 11 zu Art. 221 SchKG). Das ist gegenständlich nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Allenfalls könnte – analog der Praxis bei der Pfändung – noch in Betracht fallen, die Inventarisierung von Vermögensstücken abzulehnen, wenn diese offensichtlich nicht dem Schuldner gehören. Auch dies ist hier nicht spruchreif. Abgesehen davon besteht für diesen Fall die Sonderbestim- mung von Art. 51 KOV (vgl. dazu nachstehende Erwägung Ziffer 3), welche aber allenfalls erst nach der Erstellung des Konkursinventars greift.
8 PKG 2007 42 Im Einzelnen ergibt sich: b.Zum Fahrzeug Jeep Grand Cherokee hat die Schuldnerin in der Beschwerdeantwort ausgeführt, es sei nicht das erste Auto, das ihr von ihrer Mutter finanziert worden sei. Wie sie den Vollstreckungsbehörden bereits vor der Konkurseröffnung bekannt gegeben habe, sei zuvor ein Nissan Micra auf ihren Namen eingelöst gewesen. Auch dieses Fahrzeug habe indessen ihrer Mutter gehört. Das Fahrzeug sei lediglich deshalb auf den Namen der Schuldnerin eingelöst worden, weil diese von der ganzen Familie im Genuss des tiefsten [recte: höchsten] Versicherungsbonus stehe. Bereits aufgrund dieser Eingeständnisse steht fest, dass sich das streitbetroffene, zweifellos einen Vermögenswert darstellende Fahrzeug Jeep Grand Cherokee mit dem Kontrollschild GR xxxxx im Gewahrsam der Schuldnerin befindet. Dieser Umstand ist im Übrigen bereits seit dem 8. Dezember 2006 aktenkundig, liegt doch dem Konkursamt eine Bestäti- gung des Strassenverkehrsamtes vor, welche die Schuldnerin als Halterin dieses Fahrzeugs ausweist. Entgegen der scheinbaren Meinung des Konkurs- amtes ist die Fahrzeughalterin als Besitzerin anzusehen. Die Beschwerde- gegnerin hat im Übrigen bestätigt, dass sie dieses Fahrzeug auch tatsächlich benützt. Es kann keine Rede davon sein, dass es offensichtlich nicht ihr Ei- gentum sei. Im Gegenteil, es spricht die materiellrechtliche Vermutung aus dem sachenrechtlichen Besitz zunächst für ihr Eigentum. Das reicht jeden- falls, um es in das Konkursinventar aufzunehmen. Irrelevant ist demgegen- über der vom Konkursamt auf der Bestätigung des Strassenverkehrsamtes angebrachte Vermerk, das Fahrzeug sei gemäss Quittung Eigentum der Mutter der Schuldnerin. Ebenso wenig zu hören ist der Einwand der Schuld- nerin, sie trete nur deshalb als Halterin auf, weil sie in ihrer Familie den höchsten Versicherungsbonus habe. c.Gemäss Aktenlage ist durch eine Bestätigung des Strassenver- kehrsamtes Graubünden vom 8. Dezember 2006 ebenso einwandfrei erstellt, dass die Schuldnerin als Halterin eines weiteren Personenwagens mit dem Kontrollschild GR yyyyy (Seat Ibiza, 1. Inverkehrsetzung am 20. Januar 2003) auftritt. Die Konsultation des öffentlichen Autoindexes des Strassenverkehrs- amtes Graubünden (http://www.gr.eautoindex.ch) zeitigt dasselbe Resultat. Der vom Konkursamt auf der Bestätigung des Strassenverkehrsamtes ange- brachte Vermerk, das Fahrzeug stehe gemäss beigebrachten Quittungen je im hälftigen Eigentum der beiden Söhne der Schuldnerin, ist im Zusammenhang mit der Inventarisierung irrelevant. Ganz abgesehen davon, dass die Eigen- tumsfrage nicht massgeblich ist, dürfte neben Besitz und Gewahrsam der Schuldnerin auch die tatsächliche Benützung des Personenwagens bei ihr lie- gen, sind doch die am 9. Juli 1990 beziehungsweise am 23. Juni 1992 geborenen Söhne nicht berechtigt, einen Personenwagen zu lenken. Das Konkursamt wird angewiesen, auch dieses Fahrzeug ins Konkursinventar aufzunehmen.
PKG 2007 8 43 d.Aus einer aktenkundigen Befragung durch das Betreibungsamt Md. vom 2. November 2006 geht hervor, dass die Schuldnerin das Pferd «VJ.» benutzt. Das hat die Schuldnerin am 29. November 2006 gegenüber dem Konkursamt bestätigt. In der Antwort zur hiesigen Beschwerde hat sie dazu ausgeführt, dieses Pferd habe sie vom früheren Eigentümer H. an die neue Eigentümerin S. vermittelt. S. sei seit 5 Jahren ihre Sponsorin im Pfer- desport. Da sie mit «VJ.» seit Jahren sehr gute Erfolge an Springkonkurren- zen erziele, sei das Pferd in ihrem Beritt verblieben. S. komme für den Un- terhalt des Pferdes auf und es bestehe eine übliche Vereinbarung betreffend Start- und Preisgelder sowie Transportkosten zu den Turnieren. Damit ist hinlänglich erstellt, dass die Schuldnerin über das Tier tatsächlich verfügen kann. Das genügt. Das Konkursamt hat vernehmlassend ausgeführt, es habe in der Zwischenzeit weitere Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsver- hältnisse am Pferd «VJ.» vorgenommen. Wie vorstehend dargelegt, ist dies nicht seine Aufgabe und das Resultat dieser Abklärungen im Zusammen- hang mit dem Konkursinventar nicht von Interesse. e.Anhand der Akten, der im Lichte der übrigen Indizien prüfens- werten Behauptungen der Beschwerdeführerin und nicht zuletzt aufgrund der eigenen Beschwerdeantwort der Schuldnerin ergeben sich sodann genü- gend konkrete Anhaltspunkte, dass sich weitere Vermögenswerte, nament- lich weitere Pferde sowie im Zusammenhang mit dem Betrieb von Pferde- sport stehende Vermögenswerte im Gewahrsam der Schuldnerin befinden. So hat sie in der Beschwerdeantwort eingeräumt, dass sie während ihrer Arbeitslosigkeit mit der Vermittlung und dem Reiten von Pferden Geld verdient habe. Derzeit sei es noch eine Nebentätigkeit, doch sei die Familie im Begriff, eine entsprechende Existenz aufzubauen. Aus der betreibungs- amtlichen Befragung vom 2. November 2006 geht schliesslich hervor, dass sich entsprechende Gegenstände in ihrem Gewahrsam befinden (Pferdean- hänger, Sättel, Zaumzeug etc.). Damit ist hinreichende Veranlassung gege- ben, auch dieser Sache nachzugehen. Das Konkursamt wird angewiesen, dies unter den für eine Inventaraufnahme wesentlichen Aspekten (schuldneri- scher Besitz, tatsächlicher Gewahrsam) abzuklären und allenfalls das Kon- kursinventar auch diesbezüglich einschlägig zu ergänzen. SKA 07 4Entscheid vom 7. März 2007