PKG 2007 3

II. 3 PKG 2007 Urteile des Kantonsgerichtsausschusses a) Zivilrechtliche Beschwerden – Unentgeltliche Rechtspflege; Rechtsmittel (Art. 47a ZPO). Der Rechtsvertreter ist nicht legitimiert, gegen die Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in eigenem Namen Beschwerde zu führen. Aus den Erwägungen: 2.Der Beschwerdeführer macht geltend, das Anfechtungsobjekt beziehe sich zwar auf X., den er nicht mehr vertrete. Angesichts der darin zweifelsfrei erstellten Mittellosigkeit X.s sei klar, dass auch der Beschwer- deführer in seiner Rechtsstellung betroffen sei, da seine Honoraransprüche für die Zeit zwischen dem 14. Februar und dem 28. Juni 2006 «nur noch durch eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gerettet werden können». Durch den Rückwirkungsausschluss seien die Rechtsstellungen der berech- tigten Partei und ihres Rechtsvertreters bereits genug erschwert. Er führe dazu, dass er sich als Anwalt die vor dem 14. Februar 2006 angefallen Auf- wendungen «ans Bein streichen könne». 3.Die Auffassung lässt sich unter keinem Aspekt halten. Zwischen der Mittellosigkeit der Partei und der Beschwerdelegitimation des unent- geltlichen Rechtsbeistandes gibt es keinen rechtsrelevanten Zusammen- hang. Der Rechtsanwalt als präsumtiver unentgeltlicher Rechtsbeistand kann nicht in eigenem Namen Beschwerde bereits gegen die gänzliche Ver- weigerung oder die zeitliche Beschränkung der unentgeltlichen Rechts- pflege führen. Denn er hat keinen eigenen Anspruch darauf, dass der Staat mit ihm ein solches Auftragsverhältnis eingehe respektive, dass es für eine bestimmte Dauer eingegangen wird. Dieser Anspruch steht allenfalls aus- schliesslich der mittellosen Partei gestützt auf Art. 42 ZPO zu. Von der Ver- weigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aus formellen und /oder mate- riellen Gründen mag der vorgängig auf privatrechtlicher Basis engagierte Rechtsvertreter der gesuchstellenden Partei zwar insoweit mittelbar und tatsächlich betroffen sein, als er für seine Kasse Geld verdienen will. Das In- stitut der unentgeltlichen Rechtspflege dient indessen dazu, Gerechtigkeit nicht an mangelnden Mitteln scheitern zu lassen und nicht dazu, die Auf- tragslage der Anwälte in deren eigenem Interesse zu verbessern oder ihre Honorare zu retten. Es hätte am Beschwerdeführer, der offenbar schon Ende Oktober 2005 mit der Hauptsache befasst und von X. beauftragt war, gelegen, dannzumal in seinem eigenen Interesse die Bonität seines Klienten zu prüfen beziehungsweise das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege un- 16 3

PKG 2007 gesäumt und in genügender Form mit den Unterlagen gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO zu stellen. Insoweit taugt der Rettungsanker, den sich der Beschwer- deführer ausgesucht hat, nichts. Im Stadium der Grundsatzfrage, ob die gesetzlichen Voraussetzun- gen für die Prozesskostenhilfe und allenfalls für welche Zeit sie gegeben sind, dient das Institut einzig und allein dem Interesse der von den umstrit- tenen Rechten direkt betroffenen Personen. Der Rechtsanwalt, den der Ge- suchsteller zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 46 ZPO bestellt haben möchte, ist – in diesem Verfahrensstadium – nicht Be- troffener im Sinne von Art. 47a ZPO. Mangels unmittelbarer eigener Beschwer rechtlicher Natur ist der Rechtsanwalt daher nicht legitimiert, in eigenem Namen gegen die totale oder teilweise Verweigerung der unent- geltlichen Rechtspflege Beschwerde zu führen (vgl. auch ZGRG 2003, S. 166; offen lassend, ob ein faktisches Interesse des Rechtsanwalts an der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an seinen Mandanten genügt: Urteil des Bundesgerichts 7B.155 /2004, E. 1.2, vom 23. August 2004). Daran ändert der Umstand, dass er vorgängig auf privatrechtlicher Basis beauftragt wurde, nichts. Kann der Rechtsanwalt das Gesuch seines Klienten um unentgeltli- che Rechtspflege nicht in eigenem Namen stellen (Beat Ries, Die unent- geltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 118), kann er auch nicht in eigenem Namen gegen eine gänzliche oder teilweise abweisende Entscheidung ein Rechts- mittel ergreifen. Rechtsanwalt Q. räumt ein, er handle in eigenem Namen. Er hat kein Mandat mehr. Er handelt somit auch nicht als vollmachtloser Vertreter von X., sondern ausschliesslich in seinem eigenen Namen und Interesse. Das ist unzulässig, da es sich bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wozu auch deren zeitliche Ausdehnung gehört, nicht um seinen eigenen Anspruch handelt. 4.Mangels eigener Legitimation und Beschwer kann demzufolge auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Q. nicht eingetreten werden. Der un- terliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 47a ZPO i.V.m. Art. 232 ff., 122 Abs. 1 ZPO; Art. 5 lit. b, 8 Abs. 1 Kostentarif im Zivilver- fahren). ZB 06 34Urteil vom 19. Februar 2007 17 3

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24.03.2026