PKG 2007 10 53 10 – Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschafts- vermögen (Art. 1 ff. VVAG). –Gegenstand und Rechtsnatur der Pfändung (Erw. 2 b). –Behandlung von Eigentümerpfandtiteln, die auf einem Grundstück des Gemeinschaftsvermögens lasten. An- ordnung der Herausgabe als Sicherungsmassnahme ge- mäss Art. 98 SchKG bzw. als Rechtsvorkehr gemäss Art. 12 VVAG (Erw. 2 b, 3 b). –Zuständigkeit des Betreibungsamtes am Ort der Be- treibung zur Anordnung der Herausgabe von Eigen- tümerpfandtiteln, auch wenn sich das mit dem Eigentü- merpfandtitel belastete Grundstück des Gemeinschafts- vermögens in einem anderen Betreibungskreis befindet (Erw. 2 b). – Betreibungsferien; Verlängerung der Beschwerdefrist (Art. 56 Ziff. 2, Art. 63, Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungsfe- rien gelten nur für Betreibungshandlungen, wozu die An- ordnung der Herausgabe von Eigentümerpfandtiteln gegen- über einem Dritten als Sicherungsmassnahme nicht gehört (Erw. 3 a). Aus den Erwägungen: 2.a. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin geht auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 6. Dezember 2006 zufolge offensichtli- cher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Oberengadin, die Herausgabe des Schuldbriefes anzuordnen. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht be- teiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, haben die Aufsichtsbehörden diesfalls von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Unter dem Vorbehalt von hier nicht interessieren- den Ausnahmen kann der schwerwiegende Mangel der Nichtigkeit jederzeit, insbesondere ohne Einhaltung der Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG, geltend gemacht werden (BGE 121 III 144 E. 2). Soweit mit ihr Nich- tigkeit geltend gemacht wird, ist daher auf die im Übrigen formgerechte, einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 22 GVVSchKG ent- haltende Beschwerde einzutreten. b. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verwertung eines Grundstücks sei stets durch das Betreibungsamt am Lageort des Grund- stücks vorzunehmen, auch wenn das Grundstück ausserhalb des Amtskrei- ses des Betreibungsamtes liege, welches die Betreibung führe. Für derartige
10 PKG 2007 54 Fälle sehe Art. 74 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) vor, dass das die Betreibung führende Amt das Betreibungsamt am Lageort mit der Verwertung zu beauftragen habe. Wie Art. 75 VZG unmissverständlich fest- halte, stünden dabei dem beauftragten Amt sämtliche mit der Verwertung verbundenen Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen zu. Die Kompetenz, den Schuldbrief im Rahmen der Grundstückverwertung herauszuverlangen, liege daher beim Betreibungsamt Of. Anordnungen, die von örtlich und /oder sachlich unzuständigen Voll- streckungsbehörden ausgehen, sind in der Regel nichtig (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 23, 72-74 zu Art. 22 SchKG). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Nichtigkeit der Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin und zur sach- lichen / örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes Of. sind indessen mehrfach irrig. Dass die Betreibung am Arrestort durchzuführen ist, ist un- bestritten. Die Pfändung eines Liquidationsanteils ist indessen keine Sach-, sondern eine Forderungspfändung. Entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin kann von der Requisitorialverwertung eines Grundstücks nicht die Rede sein, und es gelangen die Art. 74 ff. VZG vorliegend nicht zur An- wendung. Das fragliche Grundstück, auf welchem der Inhaberschuldbrief lastet, ist zum einen als solches nicht gepfändet (Art. 1 Abs. 1 VVAG), zum anderen ist gemäss Art. 2 VVAG zur Pfändung des Anteilsrechts und dessen Ertrags das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners (hier Arrestort) zuständig, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem andern Betreibungskreis befinden (Raimond L. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthand- schaften, Diss. Zürich 1978, S. 106 –108). Die Beschwerdeführerin übersieht grundlegend, dass das im Gesamteigentum von DS. und AQ. stehende Grundstück in der Betreibung gegen den Schuldner DS. als solches weder pfänd- noch verwertbar ist. Von hier nicht zum Tragen kommenden Ausnah- men abgesehen, wäre eine solche Pfändung nichtig, da das Vollstreckungs- substrat offensichtlich nicht (allein) dem Schuldner gehört (Lorandi, a.a.O., N 43 zu Art. 22 SchKG; Bisang, a.a.O., S. 60 ff.). Gegenständlich gelangt nicht ein Grundstück zur Zwangsverwertung, sondern ausschliesslich der Liqui- dationsanteil an einer einfachen Gesellschaft. Das Grundstück im Gesamt- eigentum von DS. und AQ. wird nicht zwangsverwertet, sondern nach den privatrechtlichen Regeln über die Auflösung einer einfachen Gesellschaft liquidiert/ versilbert. Der in seiner Höhe einstweilen noch unbekannte Teil- anspruch des Schuldners daran stellt das Pfändungsobjekt dar. Ein Vermö- gensgegenstand, der sich im Gesamthandeigentum mehrerer Personen be- findet, kann in der Zwangsvollstreckung gegen eine dieser Personen nicht als Gegenstand / Sache gepfändet werden, sondern nur der diesem Schuldner
PKG 2007 10 55 aus der Liquidation des Gesamthandverhältnisses zustehende Erlös. Dessen Anspruch richtet sich gegen die anderen Teilhaber und ist daher voll- streckungsrechtlich als Forderung, und nicht etwa als dingliches Recht, zu qualifizieren. Selbst wenn Grundstücke Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens bilden, hat dies beispielsweise zur Folge, dass die Belegenheit von Nachlassvermögen in der Schweiz keine Zuständigkeit der schweizeri- schen Vollstreckungsbehörden zur Verwertung des Liquidationsanspruchs der Erben begründet, wenn der Schuldner und seine Miterben im Ausland wohnen und sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland befand (BGE 124 III 508 E. 3b). Die Beschränkung auf die Beschlagnahme des mit einer Forderung gleichzusetzenden Liquidationsanteils gilt nach ausdrück- licher gesetzlicher Vorschrift selbst dann, wenn es sich um den einzigen Ver- mögenswert einer Gemeinschaft handelt (Art. 1 Abs. 2, letzter Halbsatz, VVAG). Bei der Pfändung eines solchen Anteils sind daher die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens gar nicht erst einzeln aufzuführen und zu schätzen, und es ist über ein sich darin befindliches Grundstück auch keine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu veranlassen (Art. 5 Abs. 1 und 2 VVAG). Gegenstand des vollstreckungsrechtlichen Beschlags sind in einem nach VVAG abzuwickelnden Fall nicht die einzelnen Vermögensbestand- teile, aus denen sich das gemeinschaftliche Vermögen zusammensetzt, sondern eben bloss der anwartschaftliche, im Einzelnen noch festzustellende Anspruch des Pfändungsschuldners auf sein «Auseinandersetzungsgutha- ben» (vgl. Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweize- rischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 23 Rz 65). In der Anordnung der Herausgabe des (unbelasteten) Schuldbriefes liegt im Übrigen auch noch keine privatrechtliche Liquidationshandlung, sondern bloss eine Vorbereitungshandlung (Vorkehr) im Sinne von Art. 12 VVAG. Die Beschwerdeführerin selbst sieht denn auch ein, dass das Grund- stück Nr. 14836 «noch weit davon entfernt ist, verwertet zu werden». In die- sem Licht ist auch die Auffassung des Schuldners DS., mit der Herausgabe des unbelasteten (Eigentümer-)Schuldbriefes würden vollendete Tatsachen im Sinne irreversibler Schäden zum Nachteil der beiden Gesellschafter ge- schaffen, wenig nachvollziehbar. 3.a. Gemäss den Angaben der Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin ist die umstrittene Verfügung vom 6. Dezember 2006 der Be- schwerdeführerin «frühestens am 7. Dezember 2006 zugekommen». Unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 56 SchKG i.V.m. Art. 63 SchKG wird geltend gemacht, mit Postaufgabe der Beschwerde am 28. Dezember 2006 sei die Beschwerdefrist von 10 Tagen auch dann gewahrt, wenn nicht von Nichtigkeit der Verfügung auszugehen sei, sondern bloss von deren Anfechtbarkeit. Das ist unzutreffend. Die Betreibungsferien gelten für Betreibungshandlungen, worunter Handlungen der Vollstreckungsbehör-
10 PKG 2007 56 den zu verstehen sind, die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen und das Vollstreckungsverfahren in ein vorgerücktes Stadium bringen, in- dem die Rechtsstellung des Schuldners präjudiziert wird (Thomas Bauer, Basler Kommentar 1998, N 25, 37 zu Art. 56 SchKG; BGE 121 III 88 E. 6c.aa). Die sicherungshalber gegenüber einem Dritten angeordnete Herausgabe des Schuldbriefs greift weder in die Rechtsstellung des Schuldners ein, noch bringt sie den Gläubiger seinem Ziel näher. Die angefochtene Verfügung ist folglich keine Betreibungshandlung in diesem Sinne (vgl. auch BGE 107 III 67 E. 1). Fällt der angefochtene Akt nicht unter die Beschränkung von Art. 56 Ziff. 2 SchKG, findet keine Verlängerung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 63 SchKG statt. Demzufolge ist die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten. Auf das Eventualbegehren der XS. Versicherungen AG ist somit nicht einzutreten. b. Auch bei Rechtzeitigkeit bliebe die Beschwerde erfolglos: aa. Dass ein Nichtigkeitsgrund zufolge Unzuständigkeit des Betrei- bungsamtes Oberengadin nicht gegeben ist, wurde bereits dargetan. Da das Betreibungsamt Oberengadin zuständig zum Erlass der angefochtenen Ver- fügung ist, ist auch kein entsprechender Anfechtungsgrund gegeben. bb. Materiell ist der Beschwerde weiter entgegenzuhalten, dass bei Pfändung von Anteilen an gemeinschaftlichen Vermögen die Eigentümer- titel, welche auf den im Gesamteigentum stehenden Liegenschaften errich- tet wurden, in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG im Sinne einer Sicherungsmassnahme in Verwahrung zu nehmen sind (vgl. Walder, SchKG-Kommentar, 16. A. Zürich 2002, N 1 zu Art. 5 VVAG; Bisang, a.a.O., S. 116 f.; BGE 91 III 75 E. 4c.bb / cc). Bei gänzlich oder teilweise unbelasteten Titeln gilt es damit zu verhindern, dass die bisher bloss virtuelle Belastung durch Begebung der Titel reell wird und die Gläubiger geschädigt werden (André E. Lebrecht, Basler Kommentar 1998, N 7 zu Art. 98 SchKG; BGE 91 III 75 E 4c.aa). Zur Ablieferung des Titels an das Betreibungsamt sind neben dem Schuldner selbst auch die anderen Anteilinhaber verpflichtet; auch ihnen ist (ebenso wie bei Miteigentum, vgl. dazu BGE 90 III 76 ff.) zu ver- wehren, eine den Erfolg der Betreibung beeinträchtigende Verfügung über einen solchen Titel zu treffen (BGE 91 III 75 E. 4c.cc). Nebst den Mitan- teilhabern sind ferner auch andere Gewahrsamsinhaber verpflichtet, die Inbesitznahme durch das Betreibungsamt zu dulden, selbst wenn sie am ent- sprechenden Gegenstand ein beschränktes dingliches Recht wie beispiels- weise ein Pfandrecht geltend machen (Art. 98 Abs. 4 SchKG; Lebrecht, a.a.O., N 14). Letzteres ist bei der Beschwerdeführerin bezüglich des In- haberschuldbriefs über 10 Mio. Fr. nicht der Fall. Ist das Betreibungsamt in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG befugt, die Herausgabe des Schuldbriefs durch die XS. Versicherungen AG anzuordnen, konnte es, an- gesichts von Art. 98 Abs. 3 SchKG, welcher die Verwahrung durch einen
PKG 2007 10 57 Dritten ausdrücklich vorsieht, die Beschwerdeführerin auch auffordern, den Schuldbrief direkt dem Grundbuchamt Of. einzuliefern. SKA 06 31Entscheid vom 19. Februar 2007