umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 34 34 PKG 2006 5 – Berufung; Anforderungen an die Berufungsanträge (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Bei Forderungsklagen ist der Berufungs- antrag zumindest durch Angabe eines Höchstbetrages zu beziffern; der Antrag auf Zusprechung eines nach richter- lichem Ermessen zu bestimmenden Betrages genügt die- sen Anforderungen nicht. Aus den Erwägungen: 2.a.Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die Berufung unter anderem die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile zu enthalten. Die Abänderungsanträge müssen in der Beru- fungserklärung selbst enthalten sein. Wie das Kantonsgericht hierzu in PKG 1976 Nr. 9 bereits unter der alten Zivilprozessordnung und in PKG 1995 Nr. 15 unter der neuen Zivilprozessordnung festgehalten hat, stellt diese Be- stimmung nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar. Es will damit ohne Zweifel gesagt sein, dass nicht nur bloss Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils beziehungsweise einzelner Disposi- tivpunkte davon zu stellen ist, sondern dass darüber hinaus deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss, um welche Teile es sich handelt und vor al- lem in welchem Sinn die appellierende Partei die erstinstanzliche Entschei- dung abgeändert haben will. Bei Forderungsklagen wird dabei in aller Regel ihre Bezifferung verlangt, ist doch nur so gewährleistet, dass Gericht und Gegenpartei rasch und umfassend darüber orientiert werden, inwieweit das Urteil angefochten wird, womit unnützer Prozessaufwand vermieden wer- den kann. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Wesen des Rechtsbegehrens, das geeignet sein sollte, bei Gutheissung zum Urteil erho- ben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt zu werden, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime, die dem Gericht verbietet, mehr als verlangt zuzusprechen, was denklogisch voraussetzt, dass man weiss, was verlangt wird. Schliesslich erheischt dies auch der Gehörsanspruch der Gegenpartei, die in die Lage versetzt werden muss, sich entsprechend zu verteidigen. Im diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass ab Mitteilung der Berufungs- erklärung eine nicht erstreckbare Frist von lediglich 10 Tagen läuft, innert welcher die berufungsbeklagte Partei eine allfällige Anschlussberufung ein- zureichen hat. Ihr zumuten, diesen weit reichenden Entscheid zu treffen, ohne genau zu wissen, wie viel der Berufungskläger letztlich will, geht nicht an. Die berufungsbeklagte Partei hat einen prozessualen Anspruch darauf, möglichst genau zu wissen, worauf die Berufung abzielt und worauf sie sich vorzubereiten hat. Auf der Stellung zahlenmässig bestimmter Abänderungs- anträge bei Forderungsklagen ist schliesslich umso mehr zu bestehen, als sie die Ergreifung dieses Rechtsmittels nicht bloss erschweren, sondern viel- 5
umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 35 PKG 2006 mehr auch den Berufungskläger in seinem eigenen Interesse dazu verhalten soll, sich rechtzeitig mit dem Ziel und den Aussichten des von ihm ergriffe- nen Rechtsmittels auseinanderzusetzen. Aus all diesen Überlegungen ergibt sich im Übrigen, dass erst anlässlich der Hauptverhandlung oder in der schriftlichen Berufungsbegründung vorgebrachte Präzisierungen – was die Berufungskläger vorliegend nicht getan haben – ungenügende Berufungs- anträge nicht zu retten vermögen, müssen doch, damit dem Sinn und Zweck des Art. 219 ZPO genüge getan wird, Berufungsinstanz und Gegenpartei vorher wissen, wie weit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden beziehungsweise in welchem Umfang dieses zu überprüfen ist, was genau be- stimmte Berufungsanträge erfordert. Vorausgesetzt, es ist möglich und zu- mutbar den Forderungsbetrag oder den Schadenersatzbetrag zu beziffern, und diese Voraussetzung ist hier zweifellos erfüllt, nachdem die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren genau dies getan haben, ist eine genaue ziffern- mässige Umschreibung des geforderten Betrages unerlässlich (vgl. BGE 88 II 205 E. 2b zu Art. 55 Abs. 1 lit. b OG; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A. Bern 2000, N 3a zu Art. 157 ZPO). b.Die vorstehend dargelegte Handhabung des Art. 219 ZPO steht weder zum Bundesrecht in Widerspruch noch stellt sie einen überspitzten Formalismus dar, sind doch im Rechtsgang – wie auch das Bundesgericht im- mer wieder betont – prozessuale Formen unerlässlich und ist eine derartige Anwendung dieser Formvorschrift durchaus durch schutzwürdige Interes- sen gerechtfertigt, ohne dass dadurch die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert würde. Ein Ge- bot des kantonalen Prozessrechts, eine Geldforderung zumindest durch An- gabe eines Höchstbetrages zu beziffern, steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Bundesrecht nicht in Widerspruch, sofern eine derar- tige Substanzierung faktisch möglich ist, das heisst, wenn der Kläger in der Lage ist und ihm zumutbar ist, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben (BGE 116 II 215 E. 4a). Vom Rechtssuchenden und insbesondere von einem Rechtsanwalt darf allemal ein Mindestmass an Sorgfalt in diesem Sinne bei der Ergreifung von Rechtsmitteln verlangt werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 117 Ia 126 ff., 88 II 205 ff., 86 II 192 ff., PKG 1991 Nr. 11, 1976 Nr. 9, ZR 79 (1980) 315 ff.). c.Auf den gegenständlichen Fall angewendet, ist zunächst festzu- stellen, dass die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren rund Fr. 25 600.– ge- fordert haben und gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils rund Fr. 2 600.– zugesprochen erhielten. Der ausformulierte Abänderungs- antrag begnügt sich damit, es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern «einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag» zu bezahlen. Daraus ist nun wohl ersichtlich, dass die Berufungskläger in diesem Punkt 35 5
umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 36 PKG 2006 mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zufrieden sind; in welchem Sinn sie dieses jedoch abgeändert haben wollen, ergibt sich daraus nicht mit hinrei- chender Bestimmtheit. Man kann aus ihrem Antrag nur schliessen, dass sie die Zusprechung eines Betrages irgendwo in der weiten Spanne zwischen Fr. 2 600.– und Fr. 25 600.– wollen. Ein blosser Antrag «nach richterlichem Er- messen» genügt aber nicht (vgl. Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 4 zu § 90 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2/2a zu § 264 ZPO). Der diesbezügliche Wille der Berufungskläger lässt sich aufgrund ihrer Berufungserklärung und auch anhand übriger Um- stände nicht einmal annähernd ermitteln. Zulässig ist wohl, einen bestimm- ten Geldbetrag zu fordern und im Sinne eines Eventualbegehrens einen durch den Richter zu bestimmenden (niedrigeren) Betrag. Das Erfordernis der Bezifferung bei Forderungsklagen kann aber nicht vollständig dadurch ersetzt werden, dass stattdessen einfach alles dem richterlichen Ermessen anheim gestellt wird. Die Abänderungsanträge müssen nach feststehender bündnerischer Spruchpraxis in der Berufungserklärung selbst enthalten sein; ein Nach- schieben an der Hauptverhandlung oder in der schriftlichen Berufungsbe- gründung ist verspätet. Nur nebenbei ist daher zu bemerken, dass sich die anwaltlich vertretenen Berufungskläger selbst in der schriftlichen Beru- fungsbegründung nicht dazu durchringen vermochten, bei allen gerügten Schadenspositionen die Zahlen zu nennen, die es erlauben würden, zu einem genau bezifferten Forderungsbetrag zu gelangen. Insoweit X. Q. und Y. Q.-S. im Hauptpunkt die Zusprechung eines Betrages nach richterlichem Ermessen beantragen, kann daher auf ihre Be- rufung nicht eingetreten werden. ZF 06 62Urteil vom 21. November 2006 36 5