umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 19 PKG 2006 3 19 3– Massenentlassung; Konsultation der Arbeitnehmerver- tretung (Art. 335f OR). –Zeitpunkt der Einleitung und Dauer des Konsultations- verfahrens; schriftliche Mitteilung der in Art. 335f Abs. 3 OR aufgeführten Auskünfte als Voraussetzung der ord- nungsgemässen Konsultation (Erw. 3, 4). –Sanktion bei nicht ordnungsgemässer Konsultation (Art. 336 Abs. 2 lit. c, Art. 336a OR); Bemessung der Ent- schädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Erw. 5). –Arbeitsvertrag; Zivilrechtspflege (Art. 343 OR). –Zur Bestimmung des für die Anwendbarkeit der bun- desrechtlichen Verfahrensvorschriften (einfaches, ra- sches und kostenloses Verfahren mit Geltung der Un- tersuchungsmaxime) massgebenden Streitwertes sind – anders als zur Feststellung der sachlichen Zuständig- keit gemäss Art. 22 ZPO – die Ansprüche der mehreren Kläger bei einfacher Streitgenossenschaft nicht zusam- menzurechnen (Erw. 1, 2). –Untersuchungsgrundsatz; Zulässigkeit neuer Beweis- anträge bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Erw. 2 a.E.). Aus dem Sachverhalt: Am 10. April 2002 unterrichtete der Finanzchef der Y. Gruppe, zu der nebst anderen Gesellschaften auch die X. AG gehörte, Vertreter der Ge- werkschaften W. und V., des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie der Stellenvermittlungsfirma U. AG darüber, dass auf den 31. Juli 2002 das Werk in T. geschlossen werden müsse, was zur Entlassung der rund 120 Beschäftigten führe. Im Anschluss daran wurde auch die Beleg- schaft hierüber mündlich orientiert, verbunden offenbar mit mehr oder we- niger deutlichen Hinweisen, dass für die Betroffenen Gelegenheit bestehe, Vorschläge zur Vermeidung der geplanten Massnahmen zu unterbreiten. Am gleichen Nachmittag erfolgte noch eine entsprechende Mitteilung an die Medien. Am 24. April 2002 erklärte die X. AG gegenüber den einzelnen Ar- beitnehmern schriftlich die Auflösung des mit ihnen bestehenden Vertrags- verhältnisses, und zwar überwiegend auf den 31. Juli 2002. Einem Beschäf- tigten wurde allerdings bereits auf den 30. Juni 2002 gekündigt, einem anderen auf den 31. Dezember 2002 und zwei weiteren auf den 31. Oktober 2002. In einem Fall wurde die Kündigung überdies erst am 11. Oktober 2002

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 20 3 PKG 2006 ausgesprochen, und zwar auf den 31. Januar 2003. Zwei Beschäftigte schliess- lich hatten selber gekündigt, einer am 24. März 2002 auf den 30. Mai 2002 und einer am 8. April 2002 auf den 31. Juli 2002. Mit Schreiben vom 18. April 2002 beschwerten sich die Gewerkschaften W. und V. bei der Y. Gruppe, dass die Verlautbarung vom 10. April 2002 zur bevorstehenden Betriebsschlies- sung die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen ver- letze. Der Belegschaft hätte vorher ausreichend Zeit gegeben werden müs- sen, um andere Lösungen vorzuschlagen. Dem widersprach die X. AG mit Schreiben vom 24. April 2002. Obwohl unter Beizug der besten Experten alle erdenklichen Massnahmen geprüft worden seien, habe sich nichts erge- ben, was ein Festhalten am Produktionsstandort T. rechtfertigen könnte. Die anschliessenden Verhandlungen führten in diesem Streitpunkt zu keiner gütlichen Einigung. Hingegen konnte über die Schaffung eines Sozialplanes am 18. Juni 2002 eine Übereinkunft erzielt werden. Am 08. Juli 2002 erhob die W. Sektion Graubünden bei der X. AG für eine Vielzahl von Arbeitneh- mern Einsprache gegen die als missbräuchlich bezeichnete Kündigung vom April 2002. Andere Beschäftigte hatten dies bereits früher selber getan. Am 23. Dezember 2002 machten 50 ehemalige Arbeitnehmer der X. AG beim Kreispräsidenten S. als Vermittler in einer gemeinsamen Eingabe gegen ihre bisherige Arbeitgeberin Forderungsklagen – Entschädigungsan- sprüche zwischen Fr. 9 800.– und Fr. 6 108.– entsprechend je zwei Monats- löhnen der verschiedenen Kläger – anhängig. Mit Urteil vom 1. September 2005 wies das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klagen ab, auferlegte die Gerichtskosten von total Fr. 14 915.– unter solidarischer Haftung den Klä- gern und verpflichtete diese solidarisch zu einer ausseramtlichen Entschädi- gung von Fr. 28 692.– an die Beklagte. Das Kantonsgericht hiess die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung teilweise gut, sprach den verbliebenen Klägern je eine Entschädigung in Höhe eines Monatslohns zu, überband die Gerichtskosten dem Kreisamt, dem Bezirk Prättigau/Davos und dem Kan- ton Graubünden und sprach den Klägern für das Verfahren vor allen In- stanzen eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 10 000.– zulasten der Beklagten zu. Aus den Erwägungen:

  1. ... Bei einer einfachen (formellen) Streitgenossenschaft (subjektive Klagenhäufung), wie hier eine auf Seiten der Kläger gegeben ist – mehrere Arbeitnehmer schliessen sich zusammen und belangen ihre Arbeitgeberin wegen einer gleichartigen Vertragsverletzung (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 40 N. 1 und 12) –, werden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zur Er- mittlung der sachlichen Zuständigkeit die eingeklagten Forderungen zusam- 20

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 21 PKG 2006 3 21 mengezählt (Art. 22 Abs. 1 ZPO, vgl. auch PKG 1989-3-18). Im vorliegenden Fall ergab dies einen Streitbetrag von über Fr. 350 000.–. Gemeinsam einge- reichte Klagen dieses Umfangs fallen gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sach- liche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Prätti- gau/Davos, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitange- legenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bei dieser Ausgangslage ist die Berufungsfähigkeit der Streitsache ebenfalls gegeben (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO), war doch im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.–) noch vor- handen (vgl. PKG 1994-15-54). Da das Rechtsmittel überdies innert Frist er- griffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. 2.Für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen bis zu einem Streit- wert von Fr. 30 000.– haben die Kantone ein einfaches, rasches und kosten- loses Verfahren vorzusehen (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). – Überdies ist das jeweilige Gericht in solchen Fällen nach der in Art. 343 Abs. 4 OR veran- kerten Untersuchungsmaxime verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes we- gen abzuklären. Dies bedeutet, dass es Tatsachen in den Prozess einbeziehen darf, die von niemandem behauptet wurden, soweit sie sich aus den Akten ergeben. Ebenso kann es Beweise erheben und berücksichtigen, die von kei- ner Seite angerufen wurden. Darüber hinaus obliegt ihm eine ausgedehntere Fragepflicht, vor allem dann, wenn es objektiv Grund hat, an der Vollstän- digkeit der Sachverhaltsvorbringen und Beweisanträge zu zweifeln. Dies entbindet die Parteien freilich nicht von der aktiven Mitwirkung im Verfah- ren. Sie sind auch im Bereich der Untersuchungsmaxime gehalten, dem Ge- richt das in Betracht fallende Tatsachenmaterial prozesskonform zu unter- breiten und die einschlägigen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 31.03.2003, 4C.143/2002, E. 3, und vom 22. Juli 2004, 4C.201/2004, E. 2; Ullin Streiff / Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxis- kommentar zu Art. 319–362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 343 OR N. 14; Manfred Rehbinder / Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 343 OR N. 16 f.; Adrian Staehelin / Frank Vischer, Zürcher Kommentar, Band V.2.c, 3. Aufl., Zürich 1996, Art. 343 OR N. 31). Ob die für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. 343 OR massgebliche Grenze von Fr. 30 000.– überschritten ist, be- urteilt sich nach dem Rechtsbegehren gemäss Leitschein; spätere Änderun- gen wie die Reduktion der Forderung oder ihre teilweise Anerkennung sind nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. PKG 1993-5-23). Dies bedeutet freilich nicht, dass bei einer einfachen Streitgenossenschaft die für die Beurteilung

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 22 PKG 2006 der sachlichen Zuständigkeit geltende kantonalrechtliche Regelung, wonach die Leitscheinforderungen zusammenzuzählen sind, unbesehen auf die in Art. 343 OR enthaltenen bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen über- tragen werden darf. Diese Vorschriften gehen vielmehr abweichenden kan- tonalen Lösungen vor und haben zum Ziel, den Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern die prozessuale Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erleichtern (vgl. Staehelin/Vischer, a. a. O., Art. 343 OR N. 2 und 22). Wenn sich wie im vorliegenden Fall Kläger, die an sich jeder für sich gegen ihre (identische) Arbeitgeberin vorgehen könnten, aus prozessökonomischen Gründen in ei- ner einfachen Streitgenossenschaft zusammenfinden, um ihre gleichartigen Forderungen – verlangt wird eine finanzielle Abgeltung für eine als miss- bräuchlich eingestufte Massenentlassung – in einer einzigen Rechtsschrift geltend zu machen, ist nicht einzusehen, weshalb sie allein deswegen prozes- sual schlechter gestellt sein sollten als bei eigenständiger Klageeinreichung. Dies lässt es im Hinblick auf die Bestimmung der Verfahrensart angezeigt erscheinen, dass die einzelnen eingeklagten Forderungen gerade nicht zu- sammengerechnet werden (vgl. Streiff/von Kaenel, a. a. O., Art. 343 OR N. 6; Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., Basel 205, S. 319 N. 11; beide unter Hinweis auf einen Bundesgerichts- entscheid, aus-zugsweise publiziert in SJ 1998 S. 91). – Trotz ihres gemeinsa- men Vorgehens in Form einer einfachen Streitgenossenschaft gelangen die Kläger der hier zu beurteilenden prozessualen Auseinandersetzung also in den Genuss der sich aus Art. 343 OR ergebenden Verfahrenserleichterun- gen, liegen doch sämtliche eingeklagten Forderungen klar unter der dort ge- nannten Höchstgrenze von Fr. 30 000.–. Vor Bezirksgericht Prättigau/Davos kam die Beklagte der Aufforde- rung, das Protokoll der Sitzung ihres Verwaltungsrates vom 9. April 2002 zu den Akten zu geben, lediglich insoweit nach, als sie es in einem verschlosse- nen Umschlag einreichte; dies deshalb, weil der Editionsantrag verspätet ge- stellt worden sei. Die Vorinstanz teilte diese Auffassung und traf keine An- stalten, die Urkunde offen zu legen. Da der vorliegende Prozess indessen, wie eben aufgezeigt wurde, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und da dem betreffenden Sitzungsprotokoll nicht von vornherein jede Rele- vanz für den Ausgang des Verfahrens abgesprochen werden durfte, wäre das Bezirksgericht Prättigau/Davos verpflichtet gewesen, das Schriftstück ein- zusehen und dessen Inhalt auch dem Rechtsvertreter der Kläger zur Kennt- nis zu bringen. Dies musste im Berufungsverfahren nachgeholt werden, wes- halb an der heutigen mündlichen Verhandlung der Umschlag geöffnet und die Urkunde in Anwesenheit der beiden Anwälte verlesen wurde. 3.Am 24. April 2002 kündigte die X. AG aus wirtschaftlichen Grün- den praktisch der ganzen Belegschaft ihres Betriebes in T. die mit den ein- zelnen Arbeitnehmern bestehenden Vertragsverhältnisse. Hiervon betroffen 22 3

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 23 PKG 2006 waren rund 120 Personen. Dass in diesem Vorgehen eine Massenentlassung im Sinne von Art. 335d OR zu sehen ist, wurde bereits durch das Bezirksge- richt Prättigau/Davos zutreffend festgehalten, und dies blieb denn auch vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts wie zuvor im ganzen Verfahren zu Recht völlig unbestritten. Die Arbeitgeberin, die eine Massenentlassung beabsichtigt, ist im Rahmen ihrer Konsultationspflicht nach Art. 335f Abs. 1 OR gehalten, den Arbeitnehmern zumindest die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge zu un- terbreiten, wie die Kündigungen ganz oder teilweise vermieden bzw. deren Folgen gemildert werden können (Art. 335f Abs. 2 OR). Gemäss Art. 335f Abs. 3 OR haben die Arbeitnehmer überdies einen Anspruch darauf, dass ih- nen hierzu zweckdienliche Auskünfte erteilt werden. Die Arbeitgeberin ist nach dieser Norm in jedem Fall verpflichtet, ihnen – und zwar in Schriftform – Angaben zukommen zu lassen zu den Gründen, die zur Massenentlassung führen (lit. a), zur Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll (lit. b), zur Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (lit. c) sowie zum Zeitraum, in welchem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen (lit. d). Mit der Einleitung des Konsultationsverfahrens durch die Bekannt- gabe der Mindestinformationen nach Art. 335f Abs. 3 lit. a–d OR (vgl. hierzu Streiff/von Känel, a. a. O., Art. 335f OR N. 4) darf die Arbeitgeberin freilich nicht zuwarten, bis die Massenentlassung beschlossene Sache ist. Der Sinn der Konsultation besteht ja nach dem Gesagten gerade darin, den Arbeit- nehmern zu ermöglichen, auf die Entscheidfindung der Arbeitgeberin ein- zuwirken. Dann aber muss mit dem entsprechenden Verfahren so rechtzei- tig begonnen werden, dass die Arbeitgeberin Alternativmassnahmen, die ihr durch die Arbeitnehmer allenfalls vorgeschlagen werden, noch prüfen kann, bevor sie sich endgültig zu einer Massenentlassung entschliesst. Auf der an- deren Seite darf ein Vorgehen nach Art. 335f OR auch nicht beliebig Zeit be- anspruchen. Die Arbeitgeberin ist deshalb berechtigt, den Arbeitnehmern eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen, die sie nach Treu und Glauben so zu bemessen hat, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die erhaltenen Infor- mationen zu verarbeiten und um zu ihren Handen zu den geplanten Mass- nahmen soweit tunlich konkrete Gegenvorschläge zu verfassen. Die genaue Dauer dieser Frist lässt sich nicht im Voraus verbindlich festlegen, sie hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Komplexität der sich stellenden Fragen und der Dringlichkeit der beabsichtigten Massenentlassung, daneben aber auch von der Grösse des Betriebs und der Zahl der betroffenen Personen. Ist die Massenentlassung allerdings nur deshalb besonders dringlich geworden, weil das Konsultati- onsverfahren zu spät eingeleitet wurde, vermag dies keine Fristverkürzung zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 102 E. 4.1–4.3 S. 109 ff. = Pra 2004 Nr. 143 S. 813 f.; BGE 123 III 176 E. 4 S. 179 ff.). 23 3

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 24 PKG 2006 4.Die Beklagte geht davon aus, ihre Rechtsvorgängerin habe das Konsultationsverfahren im Sinne von Art. 335f Abs. 1–3 OR am 10.April 2002 eingeleitet, als nebst den Gewerkschaften, den Medien und weiteren Interes- sierten auch die Arbeitnehmer über die bevorstehende Schliessung des X. in T. unterrichtet worden seien. Sie behauptet selber nicht, dass eine derartige Orientierung der Belegschaft bereits früher stattgefunden habe. Das Be- zirksgericht Prättigau/Davos gelangte im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass die X. AG mit ihrem Tätigwerden vom 10. April 2002 rechtzeitig auf die drohende Massenentlassung hingewiesen habe. Ausserdem vertrat die Vorin- stanz gestützt auf die Aussagen des Zeugen R., dem Vorsteher des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden, die Meinung, dass die (mündliche) Unterrichtung der Arbeiter inhaltlich genügend gewesen sei, wobei sie es als vernachlässigbar ansah, dass ihnen nichts Schriftliches abge- geben wurde. Schliesslich hielt das Bezirksgericht Prättigau/Davos auch noch fest, dass die Frist von 14 Tagen zum Einbringen von Alternativvorschlägen zur Massenentlassung – umfassend den Zeitraum zwischen der Orientierung vom 10. April 2002 und dem Versand der Kündigungen vom 24. April 2002 – ausreichend lang bemessen worden sei. Bei Letzterem dürfte es sich mit Blick auf die in Lehre und Rechtsprechung ver-tretenen Meinungen (vgl. hierzu BGE 130 III 102 E. 4.3 S. 110 f. = Pra 2004 Nr. 143 S. 814) um eine zutreffende Einschätzung handeln. Abschliessend braucht dies freilich nicht untersucht zu werden, ist doch die X. AG jedenfalls in den beiden anderen Punkten ih- rer Konsultationspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen. Wie die Beklagte selber einräumt (vgl. etwa S. 7 der schriftlichen Ausfertigung ihres vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts gehaltenen Plädoyers) und wie auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wird (vgl. Seite 19 des angefochtenen Urteils), wurde die Belegschaft des X. anlässlich der Unterrichtung vom 10. April 2002 über die drohende Massenentlassung statt in schriftlicher Form lediglich mündlich mit den in Art. 335f Abs. 3 lit. a–d OR aufgelisteten Mindestinformationen bedient. In der Missachtung dieser klaren, nicht bloss eine Ordnungsvorschrift darstellenden gesetzli- chen Weisung liegt eine erste Verletzung der Konsultationspflicht. Aus- drücklich zu verlangen, dass die wichtigsten Angaben zu der in Erwägung gezogenen Massenentlassung den mutmasslich Betroffenen schriftlich aus- gehändigt wird, macht sehr wohl Sinn. Da nur eine verhältnismässig kurze Frist zur Verfügung steht, um allenfalls auf die Willensbildung der Arbeitge- berin noch Einfluss nehmen zu können, müssen die Arbeitnehmer von allem Anfang im Besitz der massgeblichen Unterlagen sein. Nur so sind sie in der Lage, umgehend sachverständigen Rat einzuholen. Es ist ihnen nicht zuzu- muten, sich für die Beschaffung der erforderlichen Informationen auf in den Massenmedien erscheinende Berichte oder auf Notizen abstützen zu müs- sen, die anlässlich der mündlichen Orientierung gemacht wurden, vor allem 24 3

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 25 PKG 2006 dann nicht, wenn sich die Belegschaft wie hier überwiegend aus fremdspra- chigen Personen zusammensetzt. Indem die Arbeitgeberin dem im vorlie- genden Fall nicht Rechnung trug, wurde das Konsultationsverfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt (vgl. Streiff/von Kaenel, a. a. O., Art. 335 OR N. 4). – Darüber hinaus muss sich die Beklagte aber auch, wie gleich zu zei- gen sein wird, vorhalten lassen, dass am 10. April 2002, als die Arbeitnehmer, weitere Interessierte und die Öffentlichkeit über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim X. unterrichtet wurden, der Schliessungsentscheid be- reits feststand, was nach dem Gesagten ebenfalls eine Verletzung der Kon- sultationspflicht darstellt (vgl. hierzu wiederum die oben zitierten Präjudi- zien BGE 130 III 102 E. 4.2 S. 109 f. = Pra 2004 Nr. 143 S. 813; BGE 123 III 176 E. 4.a S. 180 f.). In diesem Zusammenhang ist vorab einmal auf die bei den Akten liegenden Presseberichte zu verweisen, von denen auch die Beklagte nicht behauptet, dass sie das Geschehen vom 10. April 2002 verzerrt wieder- gäben. Danach liefen die Verlautbarungen der Y. Gruppe unmissverständ- lich darauf hinaus, dass die Produktion in T. noch bis zum 31. Juli 2002 laufen und dann eingestellt werden solle. 120 Personen verlören dadurch ihre Be- schäftigung. Soweit sie nicht frühpensioniert werden könnten, werde in Zu- sammenarbeit mit dem Kanton und einer privaten Firma alles unternom- men, um ihnen möglichst bald wieder einen Arbeitsplatz zu verschaffen. Mit dem stimmen auch die Angaben des Zeugen R. überein, der wie gesehen als Vorsteher des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit an der Orientierung vom 10. April 2002 teilgenommen hatte und für den danach klar war, dass der Betrieb in T. geschlossen werde. Den gleichen Eindruck gewonnen hatte überdies der ebenfalls als Zeuge einvernommene Q., der Zentralsekretär der Gewerkschaft V. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Zeugenaussagen von P., dem CEO der Y. Gruppe und Verwaltungs- ratspräsidenten der X. AG. Er wies darauf hin, dass ohne nachhaltigen Er- folg Millionen in den Betrieb investiert worden seien und dass man rein wirt- schaftlich gesehen bereits viel zu lange nach Rettungsmöglichkeiten gesucht habe. Im Vorfeld des 10. April 2002 sei es deshalb darum gegangen, die Schliessung des Werks so vorzubereiten, dass die daraus erwachsenden Kos- ten möglichst tief gehalten werden könnten und dass sich für die Beschäf- tigten möglichst nahtlos bei andern Arbeitgebern neue Stellen finden lies- sen. Daraus erhellt mit aller Deutlichkeit, dass niemand mehr an einen Wei- terbestand der Produktionsstätte T. glaubte. Nichts anderes gilt schliesslich für die Äusserungen des geschäftsführenden Direktors der X. AG, des Zeu- gen O. Für ihn war der Schliessungsentscheid ebenfalls definitiv, weil kein- erlei Aussicht bestand, dass sich der Betrieb je rentabel werde führen lassen. Wenn trotz des bisher Gesagten noch irgendwelche Zweifel bestehen soll- ten, ob am 10. April 2002 der Beschluss, die Produktion endgültig aufzuge- ben, tatsächlich bereits feststand, würden sie durch das Protokoll betreffend 25 3

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 26 PKG 2006 die Sitzung des Verwaltungsrates der X. AG vom 9. April 2002 beseitigt. Darin findet sich nichts, was auf eine auch nur geringe Hoffnung hingewie- sen hätte, dass sich die Werkschliessung – gestützt auf Vorschläge der Beleg- schaft etwa – in letzter Stunde möglicherweise noch verhindern lasse. Insoweit können also die Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos gemäss angefochtenem Urteil, wonach das Konsultations- verfahren korrekt abgelaufen sei, nicht übernommen werden. 5.Pflichtverletzungen der geschilderten Art lassen gemäss Art. 336 Abs. 2 lit. c OR die in der Folge im Rahmen einer Massenentlassung ergan- genen Kündigungen als missbräuchlich erscheinen (vgl. BGE 123 III 176 E. 4 S. 180 und 182; Staehelin/Vischer, a. a. O., Art. 335f OR N. 5; Streiff/von Kaenel, a. a. O., Art. 335f OR N. 4), was dann seinerseits (lediglich) bewirkt, dass die betroffenen Arbeitnehmer von ihrer Arbeitgeberin gestützt auf Art. 336a Abs. 3 OR eine im Gesetz als Entschädigung bezeichnete Geldzahlung von höchstens zwei Monatslöhnen verlangen können; die Missbräuchlich- keit der Kündigung zieht also nicht etwa deren Nichtigkeit nach sich (vgl. Streiff/von Kaenel, a. a. O., Art. 336a OR N. 2; Rehbinder/Portmann, a. a. O., Art. 336a OR N. 1). – Gleich wie die bei ungerechtfertigter fristloser Entlas- sung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin nach Art. 337c Abs. 3 OR geschuldete Geldleistung hat auch jene wegen missbräuchlicher Kündi- gung eines Arbeitsverhältnisses Straf- und Wiedergutmachungscharakter. Dies bedeutet, dass bei deren Bemessung innerhalb des gesetzlichen Rah- mens sowohl den Umständen auf Seiten der Arbeitgeberin (der Schwere des von ihr verursachten Eingriffs in die Persönlichkeit der Betroffenen etwa) wie jenen auf Seiten der Arbeitnehmer (die sie treffenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung beispielsweise) Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 123 III 391 E. 3.c S. 394; Rehbinder/Portmann, a. a. O., Art. 336a OR N. 1 ff.; Streiff/von Kaenel, a. a. O., Art. 336a OR N. 2 f.; Brunner/Bühler/Wae- ber/Bruchez, a. a. O., N. 2 f.). Den Organen der Rechtsvorgängerin der Beklagten musste bewusst sein, dass die Produktionsstätte T. angesichts ihrer Grösse und der Zahl der Beschäftigten für die Region N. von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war und dass eine Massenentlassung nicht nur für die Arbeitnehmer und ihre Angehörigen, sondern auch für weitere Kreise einen empfindlichen Schlag bedeuten würde. Den Aussagen der Zeugen P. und O. kann überdies entnom- men werden, dass die Y. Gruppe seit Jahren massive Verluste abdecken mus- ste, die durch den Betrieb des X. laufend entstanden, und dass trotz interner und externer Abklärungen keine Lösungen gefunden wurden, welche eine nachhaltige Besserung versprochen hätten. Dann aber ist es stossend, dass mit der Einleitung des Konsultationsverfahrens so lange zugewartet wurde, bis der Schliessungsentscheid endgültig feststand und von Seiten der Arbeit- nehmer nicht mehr ernstlich Anregungen zu erwarten waren, mit denen man 26 3

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 27 PKG 2006 sich noch hätte auseinandersetzen müssen. Hinzu kommt eine gewisse Ge- ringschätzung der Belegschaft gegenüber, die sich dadurch zeigte, dass anläs- slich der Orientierungsversammlung vom 10. April 2002 nicht einmal die vom Gesetz vorgesehenen Mindestinformationen in der vorgeschriebenen Form zur Verfügung standen. Bringt man all dies in Verbindung mit dem Umstand, dass die Arbeitnehmer den Schock der Massenentlassung und die damit ver- bundene belastende Ungewissheit in Bezug auf ihre berufliche Zukunft erst einmal verarbeiten mussten, wäre es in hohem Masse unbillig, wenn die Be- klagte gestützt auf Art. 336a Abs. 3 OR überhaupt keine finanziellen Lei- stungen oder nur symbolische Beträge und dies erst noch nur gegenüber ein- zelnen Betroffenen zu erbringen hätte. Die in der genannten Bestimmung enthaltene Regelung darf nicht gänzlich ihres Strafcharakters beraubt wer- den. Da die unmittelbaren Auswirkungen der Kündigungen für alle Betroffe- nen ähnlich hart waren und da bei der späteren Bewältigung durch die Kom- bination verschiedener Massnahmen eine gewisse Angleichung zwischen besser und weniger gut vermittelbaren Arbeitnehmern erzielt wurde, drängt es sich ausserdem nicht auf, nebst der durch die unterschiedlich hohen Löhne entstehenden Differenzierung weitere Abstufungen vorzunehmen. Zu Gun- sten der Arbeitgeberin ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass sie durch den Abschluss und die Umsetzung eines Sozialplanes, ihr enges Zu- sammenwirken mit dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie durch den Beizug einer Stellenvermittlungsfirma auf eigene Kosten wesentlich dazu beigetragen hat, dass die langfristigen Folgen der Massenentlassung we- niger schlimm waren, als ursprünglich befürchtet werden musste. Insgesamt betrachtet erscheint es bei dieser Sachlage angezeigt, jedem der verbliebenen Kläger gestützt auf Art. 336a Abs. 3 OR eine Geldzahlung in der Höhe eines Monatslohnes zuzugestehen, entsprechend je der Hälfte der von ihnen für zwei Monatslöhne eingeklagten und rechnerisch unbestritten gebliebenen Beträge. Hinzu kommt der gesetzliche Verzugszins von 5 %, zu entrichten ab dem 23. Dezember 2002, dem Tag der Anhängigmachung der verschiedenen Klagen. Dass die der Y. Gruppe angehörende Beklagte durch solche Zahlun- gen wirtschaftlich ausserordentlich hart getroffen werde, versuchte sie im Verfahren gar nicht erst darzutun. Von der Gleichbehandlung mit den übrigen Streitgenossen auszu- nehmen wäre der Kläger 50 (BG.), wenn ihm, wie von der Z. AG geltend ge- macht wird, vorzuwerfen wäre, er habe es entgegen der Vorschrift des Art. 336b Abs. 1 OR unterlassen, bei der Arbeitgeberin vor Ablauf der Kündi- gungsfrist schriftlich gegen die Entlassung Einsprache zu erheben, weshalb er einen allfälligen Anspruch auf eine Geldzahlung nach Art. 336a Abs. 3 OR verwirkt habe. Damit vermag die Beklagte freilich nicht durchzudringen, fin- det sich doch unter KB 15 ein den genannten Anforderungen genügendes Protestschreiben. 27 3

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 28 PKG 2006 6.Wie bereits festgehalten wurde, dürfen von hier nicht weiter inte- ressierenden Ausnahmen abgesehen in zivilprozessualen Auseinandersetzu- ngen um behauptete Ansprüche aus Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.– auf die Parteien keine Gerichtskosten abgewälzt werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verkan- nte, dass es im vorliegenden Prozess mit Forderungen, die alle unter der ge- nannten Höchstgrenze liegen, diesen Grundsatz ebenfalls hätte beachten müssen, es also unzulässig war, sämtliche Verfahrenskosten den Klägern zu überbinden. Dem Umstand, dass die Arbeitnehmer als einfache Streitgenos- sen gegen ihre Arbeitgeberin vorgingen, kommt dabei nach dem Gesagten kein entscheidendes Gewicht zu. Auch in diesem Punkt muss das angefoch- tene Urteil (Ziff. 4 des Dispositivs) somit aufgehoben werden, und es sind die gerichtlichen Kosten unbesehen des Verfahrensausganges auf die jewei- lige Gerichtskasse zu nehmen; dies betrifft jene des Kreispräsidenten S. als Vermittler von Fr. 400.–, jene des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Da- vos von Fr. 800.– (Proz. Nr. 120-2004-22) sowie jene des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos von Fr. 14 915.00 (Proz. Nr. 110-2003-34). Nach den eben dargelegten Grundsätzen, die auch in Zusammen- hang mit der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleiben, sind die bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes aufgelaufenen Verfahrens- kosten vom Kanton Graubünden zu übernehmen. 7.Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran, dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zu- lasten der unterliegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe ange- messen abgegolten zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Während die Kläger mit ihrem Begehren, sie seien wegen der miss- bräuchlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit je zwei Monatslöhnen abzufinden, vor Bezirksgericht Prättigau/Davos keinerlei Erfolg zu erzielen vermochten, erreichten sie im Weiterzugsverfahren, dass ihre Forderungen wenigstens je zur Hälfte geschützt werden. Dies darf freilich nicht einfach zum Wettschlagen der aussergerichtlichen Kosten führen, gilt es doch zu- sätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte während des ganzen Verfah- rens geltend machte, der Gegenpartei aus Art. 336a Abs. 3 OR nichts zu schulden. Insoweit wurden die Kläger also gezwungen, ihre Ansprüche auf dem Prozessweg (mittels Klage und Berufung) geltend zu machen. Dem so- wie der Bedeutung der Streitsache und dem notwendigen Aufwand Rech- nung tragend wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern für das kreisamtli- che sowie das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren gesamthaft eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 10 000.– zu bezahlen, die Mehr- wertsteuer eingeschlossen. ZF 06 33Urteil vom 11. Juli 2006 28 3

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