32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 160 160 28 PKG 2006 28 – Kostentragung bei Ablehnung oder Einstellung der Un- tersuchung; Kostenüberbindung an den Anzeigeerstatter (Art. 156 Abs. 2 StPO). Zur Kostentragung kann nicht nur verpflichtet werden, wer die Strafanzeige lediglich zur Si- cherung seiner eigenen zivilrechtlichen Ansprüche, son- dern auch, wer die Strafanzeige zur Sicherung zivilrechtli- cher Ansprüche Dritter eingereicht hat. Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO kann zur Kostentragung verpflichtet werden, wer Kosten lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben verursacht hat. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die Kostenüber- bindung einzig auf die erste Satzhälfte gestützt, weshalb die Frage, ob im konkreten Fall unrichtige Angaben gemacht wurden, somit nicht zu prüfen ist. Voraussetzung für die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO erster Satzteil ist demnach einerseits, dass bloss eigene Interes- sen verfolgt werden und andererseits, dass bei der Verzeigung keine gewich- tigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat sprechen (vgl. PKG 2000 Nr. 36 S. 159; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden [StPO], 2. Auflage 1996, S. 399). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben waren und die Staatsanwaltschaft Graubünden die Verfahrenskosten zu Recht dem Anzeigeerstatter X. auferlegt hat. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch das Vorgehen von Y. und Z. nicht geschädigt. Die wahren Geschädigten seien die Bauher- ren. Er könne somit auch keine zivilrechtlichen Interessen an der Verzei- gung haben. Zum einen habe er gegenüber Y. bezüglich der Bauprojekte in A. und B., welche die Auslöser für die Überprüfung der Unterlagen und der Anzeige gewesen seien, keine Forderung. Die offenen Forderungen beträfen einzig die Zusammenarbeit im C. Zum anderen habe er gegenüber Z. nie eine Forderung gehabt. aa) Bei der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche ist vom Grundsatz der Verursachung auszugehen. Dabei darf aber nicht leichthin angenommen werden, der Dritte habe mit seinem Vorgehen ausschliesslich zivilrechtliche Interessen verfolgt. Gerade in Fällen, wo der Anzeigeerstatter zugleich als Geschädigter auftritt und wo sich strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte bereits von der Sache her nicht klar trennen lassen, ist eine gewisse Zurück- haltung geboten. Andernfalls würde man die Rechte des Anzeigeerstatters zu sehr aushöhlen, müsste er doch bei jeder Anzeige, bei der auch zivilrechtliche Interessen mitspielen könnten, damit rechnen, dass ihm im Nachhinein Ver-
umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 161 32 PKG 2006 fahrenskosten auferlegt würden. Art. 156 Abs. 2 StPO ist für klare Miss- bräuche gedacht und soll nur dort zur Anwendung gelangen, wo zivilrechtli- che Interessen eindeutig in den Vordergrund treten (vgl. PKG 1982 Nr. 49). Im zitierten Fall trat der Anzeigeerstatter zugleich als Geschädigter auf. Mit der Formulierung «gerade in Fällen wie dem vorliegenden» wird jedoch aufge- zeigt, dass eine Kostenüberbindung nicht nur bei dieser Konstellation zulässig ist, sondern dass es sich beim konkreten Sachverhalt lediglich um einen bei- spielhaften Anwendungsfall handelt. Mit anderen Worten können die Verfah- renskosten auch dann dem Anzeigeerstatter auferlegt werden, wenn dieser selbst nicht unmittelbar Geschädigter, also Träger des durch die Straftat ver- letzten Rechts oder Rechtsguts ist, sofern er zivilrechtliche Interessen in den Vordergrund stellt und keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Verzeigten vorlagen. Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers muss es sich dabei aber nicht um eigene zivilrechtliche Interessen handeln. Eine solche Auslegung ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Vielmehr muss die Bestim- mung dahingehend ausgelegt werden, dass jeglichem Missbrauch des Straf- verfahrens durch das Vorschieben zivilrechtlicher Interessen entgegenge- wirkt werden soll. Ob der Anzeigeerstatter hierbei eigene zivilrechtliche Ansprüche zum Anlass der Strafanzeige nimmt oder solche von Dritten kann nicht massgebend sein. Es würde zu stossenden Ergebnissen führen, wenn der Anzeigeerstatter bei missbräuchlicher Anzeige bloss dann zur Kostentragung verpflichtet werden könnte, wenn er eigene zivilrechtliche Interessen verfolgt, nicht aber wenn er solche von Dritten wahrnimmt. Es könnte damit stets eine Drittperson vorgeschoben werden, um der Gefahr der Kostentragung zu ent- gehen, was nicht dem Zweck der Bestimmung entsprechen kann. Diese Auf- fassung steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen in PKG 2000 Nr. 37 E. 4 S. 159. Dort wurde keine Beschränkung auf bloss eigene Interessen vorgenommen. Diese Formulierung wurde vielmehr verwendet, um darzule- gen, dass es im damaligen Fall um die Frage eigener finanzieller Interessen des Anzeigeerstatters und nicht um solche eines Dritten ging, weshalb sich das Gericht mit dieser Frage auch nicht auseinanderzusetzen hatte. ab) Nach dem Gesagten ist Art. 156 Abs. 2 StPO, erste Satzhälfte so- mit dahingehend auszulegen, dass zur Kostentragung nicht nur verpflichtet werden kann, wer die Strafanzeige lediglich zur Sicherung seiner eigenen zi- vilrechtlichen Ansprüche, eingereicht hat, sondern auch, wer eine solche zur Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter erhebt. Die Wahrneh- mung fremder zivilrechtlicher Interessen fällt somit ebenfalls unter die ge- nannte Bestimmung. Ob X. selbst Geschädigter war und eigenen Forderun- gen zur Durchsetzung verhelfen wollte oder ob er bloss die finanziellen Interessen der ihn mit der Abklärung beauftragten Bauherren wahrnahm, spielt demnach keine Rolle. 161 28
32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 162 28 PKG 2006 BK 06 26Entscheid vom 14. Juni 2006 Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtli- che Beschwerde mit Urteil 1P.673/2006 vom 30. Januar 2007 abgewiesen. 162