32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 144 26 PKG 2006 144 26 – Amtsmissbrauch; Freiheitsberaubung (Art. 183, Art. 312 StGB). Anhaltung, Identitätsfeststellung, Befragung und Wegweisung von Demonstranten sowie Beschlagnahme von Flugblättern durch die Polizei; Voraussetzungen der – in casu bejahten – Rechtmässigkeit (Art. 32 StGB; Art. 9, 10, 12 und 21 PolG) (Erw. 4–8). –Beschwerde (Art. 138 StPO). Anfechtungsobjekt; Ak- teneinsicht. –Beschwerdegegenstand ist die angefochtene Verfü- gung und nicht die datenschutzrechtliche Behandlung der durch die Kantonspolizei bzw. die Staatsanwalt- schaft erhobenen Daten (Erw. 3a). –Rechtliches Gehör; Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Zulässigkeit der Anonymisierung der Namen und Tele- fon- /Faxnummern von Polizeibeamten (Erw. 3b). Aus dem Sachverhalt: Am Freitag, dem 30. Dezember 2005, wurde der Postenchef der Kan- tonspolizei Graubünden in M. eigenen Angaben zufolge von einem anony- men Anrufer telefonisch darüber informiert, dass am 31. Dezember 2005 ra- dikale Exponenten mit dem Zug nach M. reisen und eine Demonstration gegen einen Bundesrichter, der dort die Feiertage verbringe, durchführen wollten. Der Postenchef orientierte daraufhin den Regionalchef-Stellvertre- ter der Kantonspolizei, der seinerseits die Information an das Kantonspoli- zeikommando in Chur weiterleitete. Mit Fax vom 30. Dezember 2005 teilte der Bundessicherheitsdienst der Kantonspolizei Graubünden auf entspre- chende Anfrage hin mit, dass gemäss Abklärungen beim Bundesgericht in Lausanne Bundesrichter K. derzeit in M. im Ferienpark N. weile. Das Bun- desgericht habe dem Bundessicherheitsdienst ein Schreiben der Organisa- tion «L.» übermittelt. Dieses Schreiben richte sich an die Mitglieder des Fe- rienparks N. und könne eventuell im Zusammenhang mit der geplanten Demonstration stehen. Die Organisation «L.» sei durch X. gegründet wor- den. Die Vereinigung kritisiere – auch mit radikalen Methoden – vor allem die Richter beim Bundesgericht in Lausanne. Die Kantonspolizei Graubün- den werde ersucht, mit Bundesrichter K. direkt Kontakt aufzunehmen und die notwendigen Massnahmen gemäss eigener lokaler Lagebeurteilung durchzuführen. Im Hinblick auf die vorerwähnte Demonstration bot die Kantons- polizei Graubünden am 31. Dezember 2005 sieben Polizisten auf den Bahn- hof M. auf. Als Z., Y. und X. um 11.45 Uhr in M. dem Zug entstiegen, wurden sie von der Kantonspolizei angehalten, kontrolliert und anschliessend auf

32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 145 PKG 2006 26 dem Polizeiposten befragt. Die drei Personen gaben an, sie seien nach M. ge- reist, um hier bzw. in der Ferienanlage N. die mitgeführten Flugblätter zu verteilen. Es sei nicht vorgesehen gewesen, den Bundesrichter anderweitig zu tangieren oder zu kontaktieren. Um 14.15 Uhr wurden die drei Personen von der Polizei zum Bahnhof gefahren, wo sie den Zug bestiegen. Die von ihnen mitgeführten rund 1200 Flugblätter, in denen Bundesrichter K. von der Vereinigung «L.» verschiedenster Machenschaften beschuldigt wurde, blieben sichergestellt. Mit Schreiben vom 1. Januar 2006 forderte X. als Vertreter der Or- ganisation «L.» das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden auf, ihm die beschlagnahmten Flugblätter zurückzugeben. Sodann erstatte er sinngemäss eine Strafanzeige wegen Nötigung und Amtsmissbrauch gegen den Verantwortlichen des Polizeieinsatzes vom 31. Dezember 2005. Zur Be- gründung machte X. geltend, diese Person habe es zu verantworten, dass er und seine Begleiter zu Unrecht drei Stunden auf dem Polizeiposten festge- halten und schliesslich in ungerechtfertigter Weise aus M. weggewiesen wor- den seien. Auch die Beschlagnahme der Flugblätter erweise sich als geset- zeswidrig. Zur weiteren Abklärung wurde das Schreiben von X. der Staatsanwaltschaft Graubünden zugestellt, die am 13. Februar 2006 ein ent- sprechendes Strafverfahren eröffnete. Mit von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfü- gung vom 15. März 2006, mitgeteilt am 16. März 2006, stellte der Untersu- chungsrichter das Strafverfahren ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 5. April 2006 Einsprache beim Untersuchungsrichteramt Chur. Dieses leitete die Eingabe an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts weiter, die die Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 138 StPO entge- gennahm. Gestützt auf ein entsprechendes Vorbringen von X. in seiner Be- schwerdeschrift und einem weiterem, von ihm am 26. April 2006 eingereich- ten Schreiben forderte das Kantonsgerichtspräsidium das Polizeikommando Graubünden auf, den in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmepro- tokollen vom 21. Februar 2006 erwähnten Fax des Bundessicherheitsdiens- tes und die polizeiinternen, durch E-Mail übermittelten Vorgaben zum Ein- satz vom 31. Dezember 2005 nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Kantonspolizei am 9. Mai 2006 nach. Am 15. Mai 2006 wurden dem Be- schwerdeführer die von der Kantonspolizei Graubünden ausgehändigten Akten (Fax vom 30. Dezember 2005 des Bundessicherheitsdienstes, E-Mail vom 30. Dezember 2005 des stellvertretenden Kommandanten an die unter- stellten Polizeibeamten, Tagesjournal vom 30./31. Dezember 2005 der Kan- tonspolizei Graubünden) zugestellt. Gleichzeitig wurde X. Gelegenheit ein- geräumt, sich zu den erwähnten Akten zu äussern. 145

32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 146 26 PKG 2006 146 Aus den Erwägungen: 3.In seiner Eingabe vom 31. Mai 2006 beantragt der Beschwerde- führer, es seien alle von der Kantonspolizei im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Strafverfahren erhobenen Daten zu seiner Person herauszugeben und alsdann zu löschen. Sodann beantragt er, die Beschwerdekammer habe die Organe der Kantonspolizei zu rügen, da diese gewisse Berichte anony- misiert hätten und so sein Akteneinsichtsrecht verletzt hätten. a)Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung vom 15. März 2006. Nicht Gegenstand dieser Einstellungsverfügung ist die Behand- lung der Daten, die durch die Kantonspolizei bzw. die Staatsanwaltschaft er- hoben wurden. Abgesehen davon ist die Beschwerdekammer weder Auf- sichtsbehörde der Kantonspolizei noch der Staatsanwaltschaft (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 358), sondern Rechtsmittelinstanz im strafrechtlichen Un- tersuchungsverfahren. Als solche hat sie die angefochtene Einstellungsver- fügung nach Massgabe von Art. 138 StPO zu überprüfen, nicht aber als da- tenschutzrechtliche Kontrollstelle zu amten. Folglich steht ihr auch nicht die Kompetenz zu, anderen Behörden datenschutzrechtliche Rügen zu erteilen oder die Löschung von Daten anzuordnen. Diesbezüglich stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung (vgl. dazu die Bestimmungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes, KDSG, BR 171.100). b)Desgleichen ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu ver- neinen. Die Urkunden mit den teilweise anonymisierten Daten wurden von der Kantonspolizei erst im Beschwerdeverfahren ediert. Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang also von vornherein nicht entgegengehalten werden, sie habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers in un- zulässiger Weise eingeschränkt. Auch im Beschwerdeverfahren bleibt die Anonymisierung der Daten bedeutungslos. Die nachträglich edierten Akten wurden dem Beschwerdeführer weitergeleitet. Er erhielt die Möglichkeit, sich zu den Akten zu äussern und er machte von diesem Recht denn auch umfassend Gebrauch. Die anonymisierten Namen bzw. Telefon-/Faxnum- mern verschiedener Mitarbeiter der Kantonspolizei und des Bundessicher- heitsdiensts, die im Vorfeld der Polizeiaktion tätig waren und die Unkennt- lichmachung der Handy- bzw. Autonummer von Bundesrichter K. betreffen Daten, die für die Frage, ob die Kantonspolizei beim Einsatz vom 31. De- zember 2005 in strafrechtlich relevanter Weise zum Nachteil des Beschwer- deführers gehandelt hat, bedeutungslos sind. Sie finden im Beschwerdever- fahren denn auch keinerlei Beachtung. Ebensowenig haben die ano- nymisierten Daten den Beschwerdeführer in seinem Vernehmlassungsrecht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer war trotz der Anonymisierung in der Lage, umfassend zur Sache Stellung zu nehmen und er legt denn auch nicht

32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 147 26 PKG 2006 dar, inwiefern die Anonymisierung ihn in seinem Beschwerderecht verletzt haben könnte. Ist eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdefüh- rers schon aus grundsätzlichen Überlegungen zu verneinen, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob sich die Kantonspolizei darüber hinaus zu Recht auf ein überwiegendes sicherheitspolizeiliches Interesse zur Geheimhaltung (vgl. BGE 121 I 225) beruft. 4.Die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung und der Nötigung richtet sich gegen den Verantwortlichen des Polizeieinsatzes vom 31. Dezember 2005. Wie der Be- schwerdeführer jedoch zu Recht ausführt, handelt es sich bei den vorer- wähnten Tatbeständen um Offizialdelikte. Insofern kann auch keine Ein- grenzung der Strafuntersuchung auf Polizisten mit Befehlsgewalt erfolgen. Dass es vorliegend in erster Linie aber tatsächlich um deren strafrechtliche Verantwortlichkeit geht, ergibt sich aus dem Sachverhalt. So handelten die zum Bahnhof M. abbestellten Polizeibeamten weitgehend auf Weisung zweier Vorgesetzter in Chur. Damit beurteilt sich zwar die Frage eines all- fälligen tatbestandsmässigen Verhaltens grundsätzlich nach dem tatsächli- chen Geschehen auf dem Bahnhof bzw. Polizeiposten von M. Für ein allfäl- liges strafbares Verhalten einzustehen hätten indessen in erster Linie die in der Strafanzeige erwähnten, in M. nicht anwesenden beiden vorgesetzten Polizeibeamten, welche vor bzw. während des Einsatzes die massgeblichen Anweisungen erteilten. In diesem Sinn ist auch der Begriff der «Polizei», wie er nachstehend Verwendung findet, zu verstehen. 5.Des Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem an- dern einen Nachteil zuzufügen. Missbrauch liegt nicht nur in der Verwen- dung der Amtsgewalt zu anderen als den erlaubten, den Aufgaben des Amtes entsprechenden Zwecken. Zwang, das heisst ein Eingriff in persönli- che Freiheitsrechte, wird auch dann unrechtmässig angewendet, wenn ein Beamter zwar legitime Zwecke verfolgt, aber dafür unzulässige oder unver- hältnismässige Mittel benützt. Diesfalls kann jedoch nur in jenen Fällen von Amtsmissbrauch gesprochen werden, wo aus sachfremden oder unsachli- chen Motiven gehandelt wird oder die angewendeten Mittel in grober und krasser Weise (SGGVP 1989 Nr. 42 S. 93) bzw. in wesentlicher Weise (Heim- gartner, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 312 StGB) mit dem angestrebten Zweck nicht mehr in Relation stehen. Beispiele sind Faustschläge eines Po- lizisten bei Renitenz oder vollständige körperliche Durchsuchung bei einem leichten Fall des Diebstahls. Subjektiv verlangt Art. 312 StGB den Vorsatz und dies in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zu verschaffen. Der dem Betroffenen zuzufügende Nachteil braucht nicht unrechtmässig zu 147

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 148 32 PKG 2006 sein (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Auflage, 2004, S. 447). Amtsmissbrauch konsumiert den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB), nicht aber den Tatbestand der Freiheitsberau- bung (Art. 183 StGB, vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 1997, N. 10 zu Art. 312 StGB). Der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die Fortbewegungsfreiheit, das heisst die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an ei- nen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 60). Der objektive Tatbestand be- steht darin, dass der Täter jemandem unrechtmässig die Fortbewegungs- freiheit entzieht. Beispielhaft nennt das Gesetz das Festnehmen oder Ge- fangenhalten. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die Auf- hebung der Fortbewegungsfreiheit als solche wie auch das Aufrechterhalten des so geschaffenen Zustands strafbar sind. Damit von einem Entzug der Fortbewegungsfreiheit gesprochen werden kann, darf dieser allerdings nicht bloss ganz vorübergehend sein. Es braucht mit anderen Worten eine Frei- heitsberaubung von einer gewissen Erheblichkeit (vgl. zum Ganzen Trech- sel, a.a.O., N. 1 zu Art. 183 StGB; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Auflage, 2003, S. 377, G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualin- teressen, 6. Auflage, S. 113 ff.). Kein Amtsmissbrauch und keine Freiheitsberaubung liegen vor, wenn das an sich normwidrige Verhalten durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Was das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbrechen oder Vergehen (Art. 32 StGB). 6. In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Y. und Z. am 31. Dezember 2005 um 11.45 Uhr von der Polizei nach dem Aussteigen aus dem Zug in M. ange- halten, kontrolliert und anschliessend zur Befragung auf den Polizeiposten gebracht wurden. Diese Befragung dauerte bis circa 14.15 Uhr. Anschlies- send wurden die drei Personen wieder auf den Bahnhof gebracht, wo sie den Zug bestiegen und M. verliessen. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Be- schwerde, der Untersuchungsrichter habe im Zusammenhang mit diesem Vorgang zu Unrecht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der Frei- heitsberaubung verneint. Die von der Polizei in einer konzertierten Aktion mit dem «Bundesbeamten-Rudel» aus dem SBB-Zug geholten drei Besu- cher – so der Beschwerdeführer – hätten ein mehrstündiges Verhör über sich ergehen lassen müssen, für welches es keine keinerlei Rechtsgrundlage ge- geben habe. Ausser ein paar Flugblättern hätten sie keinerlei Waffen bei sich 148 26

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 149 32 PKG 2006 gehabt und die Polizei habe gar kein Recht gehabt, sie nach Zweck und Ziel des Besuchs auszufragen. Es stelle Willkür dar, ohne Grund mit Drohungen und unter Demonstration der geballten Staatsmacht eines Polizeistaates von drei augenfällig harmlosen Besuchern ein Verhör zu erzwingen. a)Art. 9 Abs. 1 und 3 des kantonalen Polizeigesetzes (PG; BR 613.00) sowie Art. 10 Abs. 1 PG räumen der Polizei ausdrücklich das Recht ein, Personen zur Identitätsfeststellung anzuhalten und im Rahmen der polizeilichen Aufgaben zu befragen. Alsdann erfolgte die Kontrolle und Be- fragung entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keineswegs grundlos. Tatsache ist, dass die Polizei am 30. Dezember 2005 durch einen anonymen Telefonanruf Kenntnis davon erhielt, dass mehrere militante Per- sonen in M. eine gegen einen Bundesrichter gerichtete Aktion – die Rede war von einer Demonstration – durchführen wollten. Die Kantonspolizei nahm in der Folge mit dem Bundesamt für Polizei, Kommissariat Sicherheit Magistraten, Kontakt auf. Dieses teilte der Kantonspolizei mit, dass Bundes- richter K. im besagten Zeitraum in M. weile. Als möglich wurde eine Aktion der Organisation «L.» erachtet, einer Organisation, die – so das Kommissa- riat Sicherheit Magistraten – von X. gegründet worden sei und – auch mit ra- dikalen Methoden – vor allem die Richter beim Bundesgericht in Lausanne kritisiere. Diese nicht klar einschätzbare Lage war der Grund, dass letztlich sieben Polizisten zum Bahnhof M. aufgeboten wurden, welche den Be- schwerdeführer und seine Begleiter anhielten, einer Personenkontrolle un- terzogen und anschliessend zur Befragung auf den Polizeiposten brachten. So konnte die Kantonspolizei die Sache aufgrund der ihr zur Verfügung ste- henden Informationen offensichtlich nicht einfach auf sich beruhen lassen. Sie hatte mit der Möglichkeit zu rechnen, dass es zu einer Störung der öf- fentlichen Ordnung durch eine nicht näher bekannte Anzahl von Personen kommen könnte. Ebenfalls als möglich wurde eine Nötigung von Bundes- richter K. erachtet. Die Polizei ging mit anderen Worten davon aus, dass Per- sonen versuchen könnten, Bundesrichter K. aufzusuchen und ihn in un- zulässiger Weise zu zwingen, sich ihnen und ihren Anliegen zu stellen. Die öffentliche Sicherheit – worunter der Schutz des Einzelnen in seiner körper- lichen Integrität, seiner Freiheit und Ehre, wie auch der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen fallen – ist ein Schutzgut der polizeilichen Gefah- renabwehr (vgl. M. Gamma, Möglichkeiten und Grenzen der polizeilichen Gefahrenabwehr, S. 29). Mit dem Einsatz am 31. Dezember 2005 kamen die beteiligten Beamten demnach nur einer der Polizei übertragenen Aufgabe nach. Die Gesetzesmässigkeit des Handelns der Polizei ist insofern ohne weiteres zu bejahen. b)Desgleichen erweisen sich die konkret getroffenen Massnahmen auch als verhältnismässig. Die Polizei wollte – wie der Polizeibeamte A. als Auskunftsperson erklärte – gewalttätige Ausschreitungen oder sonstige 149 26

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 150 32 PKG 2006 Störaktionen verhindern. Die Personenkontrolle und die Befragung stellten insofern sicherlich geeignete und erforderliche Vorkehrungen zur Klärung der Frage dar, ob tatsächlich eine Störung der öffentlichen Ordnung zu be- fürchten war. Denn erst aufgrund der dadurch vor Ort gewonnenen Er- kenntnisse vermochte die Polizei die Sache einzuschätzen. Der Beschwerde- führer und seine Begleiter wurden sodann auch nicht in unverhältnis- mässiger Weise in ihren privaten Interessen beschränkt. Wie sich zeigte, beabsichtigten die drei Personen durchaus eine gegen Bundesrichter K. ge- richtete Aktion. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, sie seien nur zu dritt, harmlos und unbewaffnet gewesen, beruft er sich letztlich auf einen Wissensstand, den die Polizei vor dem Einsatz schlicht nicht haben konnte. So ging es der Polizei auch nicht allein um die drei auf dem Bahnhof M. an- gehaltenen Personen. Es galt auch abzuklären, ob noch weitere Personen – etwa mit Privatfahrzeugen – anreisen könnten und von diesen Personen al- lenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. Als- dann wurden die drei Personen nicht etwa festgenommen, sondern für eine sicherheitspolizeiliche Befragung (vgl. Tagesjournal), die ebenfalls nicht von unverhältnismässig langer Dauer war, auf den Polizeiposten mitgenommen. Alle drei angehaltenen Personen kamen mit dem Zug um 11.45 an. Die Be- fragung dauerten bei X. von 12.14 bis 12.35 (20 Minuten), bei seinen Beglei- tern circa ca. 40 bzw. 15 Minuten. Um 14.15 waren alle drei wieder beim Bahnhof. Die Befragung des Beschwerdeführers wie auch jene seiner Be- gleiter und die damit verbundene Einschränkung in der persönlichen Frei- heit waren demnach nur von relativ kurzer Dauer. Im Übrigen lag nicht ein- mal im ganzen Zeitraum zwischen Anhalten, Befragen und Rückkehr zum Bahnhof M. eine eigentliche Einschränkung in der Bewegungsfreiheit vor. Wie dem Tagesjournal entnommen werden kann, setzte sich der Polizeibe- amte A. nach der Befragung wieder mit B., dem Dienst habenden Pikett-Of- fizier, in Verbindung. Nachdem er orientiert worden war, trug B. den Polizei- beamten in M. auf, von einer Wegweisung abzusehen und die Flugblätter zu beschlagnahmen. Das diesbezügliche Sicherstellungsprotokoll wurde um 13.27 ausgefertigt und der Vorgang um 13.30 im Tagesjournal rapportiert. Dass die drei Personen in der Folge nicht umgehend den Polizeiposten ver- liessen, hat – wie der Aussage des Polizeibeamten A. zu entnehmen ist – sei- nen Grund darin, dass die drei Betroffenen die Polizisten in Diskussionen verstrickten. Es stand dem Beschwerdeführer und seinen Begleiter frei, den Vorgang weiter mit der Polizei zu erörtern und sich über deren Vorgehen an Ort und Stelle zu beschweren. In dieser Zeit hielten sie sich aber nicht mehr aufgrund behördlichen Zwangs, sondern freiwillig auf dem Polizeiposten auf. c)War das Anhalten und Befragen somit durch die Amtspflicht ab- gedeckt, kann den Polizeibeamten in diesem Zusammenhang weder in ob- 150 26

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 151 32 PKG 2006 jektiver noch in subjektiver Hinsicht der Vorwurf des Amtsmissbrauchs oder der Freiheitsberaubung, welche zum Amtsmissbrauch in Idealkonkurrenz steht, gemacht werden. Von einem unzulässigen, sachfremden unverhältnis- mässigen Anwenden von behördlichem Zwang, der mit dem angestrebten Zweck nicht mehr in Relation stand, kann nicht die Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe das Verfah- ren diesbezüglich zu Unrecht eingestellt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. 7. Einen weiteren Amtsmissbrauch der Polizei erblickt der Be- schwerdeführer im Beschlagnahmen der Flugblätter. Die Verfassung des Landes – so der Beschwerdeführer – gewähre die Meinungsfreiheit und auch das Recht, auf öffentlichem Grund Flugblätter zu verteilen. Er und seine zwei Begleiter hätten die lange Reise aus dem Waadtland nach M. auf sich genommen, um von ihren Bürgerrechten freien Gebrauch zu machen und die mitgeführten rund 1200 Flugblätter an interessierte Mitbürgerinnen und Mitbürger zu verteilen. Das Beschlagnahmen der Flugblätter und die damit verbundene Zensur liesse sich in keiner Weise rechtfertigen. Dass die ent- wendeten Flugblätter mehrere Wochen später zurückgegeben worden seien, ändere daran nichts. a)Eine vervielfältigte Schrift, die zur Verteilung an mehrere hun- dert Personen bestimmt ist und einen idealen Zweck verfolgt, ist ein Pres- seerzeugnis, das den Schutz der Pressefreiheit geniesst. Eine kantonale Vor- schrift, nach welcher die unentgeltliche Verteilung einer solchen Schrift auf öffentlicher Strasse der vorherigen behördlichen Bewilligung bedarf, ist we- der mit der Pressefreiheit, welche die Vorzensur ausschliesst, noch mit der durch das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gewährleisteten Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar (BGE 96 I 586 ff.). Amtsmissbrauch ist jedoch nicht schon dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer am be- sagten Tag tatsächlich zu Unrecht in seinen Grundrechten eingeschränkt wurde, sondern erst dann, wenn diese Einschränkung aus sachfremden oder unsachlichen Motiven geschah. Zwischen der Verletzung des verfassungs- mässigen Rechts der Meinungsäusserung und dem Tatbestand des Amts- missbrauchs ist insofern klar zu trennen. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Flugblätter keineswegs nur – wie der Beschwerdeführer behauptet – auf öffentlichem Grund verteilt werden sollten. Wie sich der Einvernahme von Y. entnehmen lässt, wollten sich die drei Personen zu die- sem Zweck auch in die Feriensiedlung N. begeben. So ist das Flugblatt denn auch ausdrücklich an die Miteigentümer des Ferienparks N./M. gerichtet. Die Feriensiedlung N. steht – wie der Beschwerdeführer selbst festhält – im Miteigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft N., mithin im Privat- eigentum, wobei Bundesrichter K. offenbar selbst Stockwerkeigentümer ist. Ebenso lässt der Beschwerdeführer unbestritten, dass er auf Privatgrund 151 26

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 152 32 PKG 2006 kein Recht gehabt hätte, in der beabsichtigten Form ohne Einwilligung der Privateigentümer – mithin auch von Bundesrichter K. – von seinem Recht auf Meinungsäusserung Gebrauch zu machen. Inwieweit der Beschwerde- führer unter diesen Umständen gegenüber der Polizei überhaupt den Vor- wurf machen kann, sie hätte sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, in- dem sie den Beschwerdeführer mit dem Einziehen der Flugblätter eine auch auf privatem Grund geplante Meinungsäusserung verhinderten, kann da- hingestellt bleiben. Denn auch auf öffentlichem Grund gilt das Recht auf Meinungsäusserung, wie nachstehend dargelegt wird, nicht unbeschränkt. b)Einschränkungen in der Meinungsäusserungsfreiheit sind zuläs- sig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öf- fentlichen Interesse liegen bzw. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren und den Kerngehalt nicht antasten. Bei der Beschränkung der Meinungsfreiheit steht die Bewahrung des guten Rufs im Vordergrund, der durch den strafrechtli- chen Ehrenschutz gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen A. Kley / E. Tophinke, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2002, N. 13 zu Art. 16 BV). Das Recht auf freie Meinungsäusserung darf demnach nicht zur Bege- hung einer strafbaren Handlung missbraucht werden. Sodann fallen die Ehre wie auch die Freiheit der Willensbildung unter die geschützten Polizei- güter (M. Gamma, Möglichkeiten und Grenzen der Privatisierung polizeili- cher Gefahrenabwehr, 2001, S. 29; A. Ruch, in: Thürer/Aubert/Müller, Ver- fassungsrecht der Schweiz, 2001, S. 891). Bei der persönlichen Freiheit in der Willensbildung wie auch der Ehre handelt es sich mit anderen Worten nicht ausschliesslich um private Rechte, die vom Einzelnen in erster Linie selbst durch Einschaltung der Gerichte und nur subsidiär – etwa bei zeitlicher Dringlichkeit – durch die Polizei zu schützen wäre (Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Auflage 2005, § 5 N. 43; P. Breitschmid, Die Beanspruchung der Polizei zur Sicherung privater Rechte, in: ZBl 1983 S. 289 ff.). Nicht als verbotene Vorzensur gilt insofern auch die Einschränkung der Meinungsäusserung durch einen polizeilichen, der Vermeidung einer straf- baren Handlung dienenden Präventiveingriff. Gesetzliche Grundlage für ei- nen solchen Präventiveingriff bildet dabei unter anderem auch Art. 21 Abs. 1 lit. a PG. Gestützt auf diese Bestimmung kann die Polizei eine Sache zur Verhinderung einer Straftat bzw. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung sicherstellen (vgl. Botschaft der Regierung vom 15. Juni 2004, S. 876.) c)Tatsache ist, dass das vom Beschwerdeführer bzw. seinen Beglei- tern mitgeführte Flugblatt grobe Anschuldigungen gegenüber Bundesrichter K. enthält. So wird dem Richter anhand eines konkret geschilderten Sach- verhalts Bestechlichkeit und Querulantentum vorgeworfen. Er wird als noto- rischer Lügner und Gesetzesbrecher geschildert und bezichtigt, die Verurtei- 152 26

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 153 32 PKG 2006 lung einer Person zu 18 Jahren Zuchthaus ohne Beweis und ohne Geständnis mit einem «nachweislich lügnerischen Bundesgerichtsentscheid» abgesegnet zu haben. Ausser Frage steht, dass diese Vorwürfe Bundesrichter K. als Pri- vatperson wie auch als Richter massiv herabsetzen. Wohl bezeichnet nun der Beschwerdeführer die im Flugblatt gegen Bundesrichter K. erhobenen An- schuldigungen als zutreffend. Am besagten 31. Dezember 2005 hatte sich die Polizei jedoch ein eigenes Bild über die Stichhaltigkeit der Anschuldigungen zu machen. Dass sie ihr Ermessen nicht überschritt, wenn sie sich nicht der Auffassung des Beschwerdeführers anschloss, sondern ihrerseits zur Über- zeugung gelangte, die im Flugblatt enthaltenen Behauptungen erfüllten of- fensichtlich den Tatbestand der Verleumdung oder der Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB, braucht keiner weiteren Erörterung. Folgerichtig hat sie ihr Ermessen aber auch nicht überschritten, wenn sie die Flugblätter zur Vereitelung einer solchen mutmasslichen Straftat einzog, mit anderen Worten den Schutz der Ehre von Bundesrichter K., mit dem sie schon vor dem Polizeieinsatz Kontakt aufgenommen hatte, höher gewichtete, als das In- teresse des Beschwerdeführers, seine massiven Anschuldigungen in M. hun- dertfach zu verbreiten. In jedem Fall lässt sich weder behaupten, die Polizei habe aus sachfremden oder unsachlichen Motiven gehandelt, noch lässt sich ihr unterstellen, sie habe mit der auf Art. 21 Abs. 1 lit. a PG abgestützten Ein- ziehung eine Massnahme ergriffen, die in grober und krasser Weise mit dem angestrebten Zweck nicht mehr in Relation stehen würde. Auch die Einzie- hung der Flugblätter durch die Polizei war demnach durch die Amtspflicht abgedeckt und folglich nicht rechtswidrig. Es wäre damit auch in Bezug auf diesen Sachverhalt im Falle einer Anklageerhebung mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht einstellte. 8. In seinem im Nachgang zu seiner Beschwerde eingereichten Schreiben vom 31. Mai 2006 bringt der Beschwerdeführer vor, dem Tages- journal der Kantonspolizei sei zu entnehmen, dass ihm Letztere verboten habe, sich zum Ferienpark N. zu begeben. Es sei ihm und seinen Begleitern demnach zu Unrecht die Verhaftung und Deportation angedroht worden, was den Tatbestand der Nötigung erfülle. Seine Strafanzeige werde deshalb auf Tatbestand in diesem Kontext ausgedehnt. a)Die Beschwerdekammer ist keine Untersuchungsbehörde und Gegenstand des Verfahrens bilden die im Beschwerdeverfahren vorgetra- genen Rügen gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Inso- fern ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte Ausdehnung seiner Straf- anzeige auf den Verdacht der Nötigung im Zusammenhang mit der Wegweisung von der Ferienanlage N. nicht einzutreten. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass die Frage der Rechtmässigkeit der polizeiliche Weisung an den Beschwerdeführer, sich von der Ferienanlage N. fernzuhalten, bereits Gegendstand der Einstellungsverfügung vom 15. März 2006 war. Grundlage 153 26

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 154 32 PKG 2006 bildete dabei die Strafanzeige von X. vom 1. Januar 2006, worin er ausführte, die Kantonspolizei habe ihn und seine Begleiter zu Unrecht aus der Ge- meinde M. weggewiesen. Insoweit ist nachfolgend auch auf diesen Vorhalt einzugehen. b)Erwiesen ist, dass im Verlaufe der Befragung von X., Y., und Z. die mit der Befragung betrauten Kantonspolizisten gestützt auf eine noch vor dem Einsatz erlassene Anordnung des Chefs der Kriminalpolizei gegen- über den drei Personen die Wegweisung aus dem Gemeindegebiet von M. verfügten. Belegt ist indessen auch, dass der Polizeibeamte A. im Anschluss an die Befragungen nochmals telefonisch mit B., dem Pikett-Offizier, Ver- bindung aufnahm und ihn über das Ergebnis der Einvernahmen orientierte. B. widerrief eigenen Angaben zufolge die Wegweisungsverfügung des Chefs der Kriminalpolizei und liess den drei Personen mitteilen, dass sie sich nicht in die Ferienanlage N. begeben und dort stören sollen. A. bestätigte anläss- lich seiner Einvernahme diese Aussage von B. und erklärte, die Wegweisung sei gegenüber den drei Personen noch auf dem Polizeiposten M. widerrufen worden, indem ihnen der Aufenthalt in M. erlaubt worden sei, wobei sie aber angehalten worden seien, sich nicht in die Ferienanlage N. zu begeben. Diese Aussagen werden zusätzlich durch das Tagesjournal bestätigt. Gemäss Jour- nal erfolgte der Widerruf vor 13.30 Uhr. Mit dem Widerruf wurde die Verfü- gung, bevor sie überhaupt hätte Wirkung zeitigen können bzw. für den Beschwerdeführer beachtlich gewesen wäre, hinfällig. Dass – wie die Vorin- stanz feststellte – die Polizei ihre ursprüngliche, das ganze Gemeindegebiet betreffende Wegweisungsverfügung widerrufen hat und in diesem Zusam- menhang kein strafbares Verhalten vorliegt, blieb im Beschwerdeverfahren denn auch unbestritten. Zumindest wurde die Einstellungsverfügung vom Beschwerdeführer diesbezüglich nicht substanziert angefochten, weshalb auf diesen Punkt der Einstellungsverfügung auch nicht weiter einzutreten ist. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, schon allein mit der an- schliessend erteilten Weisung an ihn, sich nicht in die Ferienanlage N. zu be- geben, habe sich die Polizei strafbar gemacht. c)Gemäss Tagesjournal und den wiederum übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten B. und A. wurden der Beschwerdeführer und seine Begleiter mündlich aufgefordert, sich nicht zum Ferienpark N. zu be- geben, bzw. dort keine Aktion durchzuführen. Bei Nichtbefolgen dieser An- weisung werde eine Wegweisungsverfügung erlassen. Der Beschwerdefüh- rer selbst bringt vor, es gebe kein Gesetz, «das so einen Habasch des Namens Hinz, Kunz, K. oder Mafioso davor bewahrt, einen x-beliebigen Bürger auf einer öffentlichen Strasse und in einem Holiday-Resort zu treffen» und es gebe ebenfalls kein Gesetz, «welches unbescholtenen Bürgern verbieten täte, sich nach Belieben gar vor das Luxus-Gehütt des K. im Ferienzoo N. zu stellen, soweit der Fuss der Besucher sich nicht auf Privatgrund begibt» (S. 4 154 26

umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 155 32 PKG 2006 der Eingabe vom 1. Juni 2006). Sehr wohl gebe es jedoch die Verfassung mit ihren in Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit), Art. 17 BV (Medienfreiheit) sowie Art 22 und 23 BV (Versammlungs- und Vereini- gungsfreiheit) eingeräumten Rechten. Wie dargelegt wurde und der Be- schwerdeführer offenbar verkennt, gelten die von ihm angerufenen verfas- sungsmässigen Rechte nicht absolut. Bei der Anordnung, sich nicht in die Ferienanlage N. zu begeben und zu stören, hatte die Polizei letztlich wie- derum die Rechte des Beschwerdeführers mit dem Schutz derselben Poli- zeigüter, wie sie schon bei der Einziehung der Flugblätter beachtlich waren, gegeneinander abzuwägen. Mit ihrer Anordnung wollte die Polizei ganz of- fensichtlich sicherstellen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Begleiter ihre Anschuldigungen nicht doch noch gegenüber den Miteigentümer der Feriensiedlung N. vortrugen. Gleichzeitig vermied die Kantonspolizei mit ih- rer Anordnung aber auch, dass die Personen Bundesrichter K. persönlich aufsuchten, um ihn anzuschuldigen, und dieser sich gegen seinen Willen mit ihnen oder ihren Anliegen auseinanderzusetzen brauchte. Dass der Be- schwerdeführer und seine Begleiter die Ferienanlage noch aufsuchen könn- ten, liess sich nach der Befragung nicht gänzlich ausschliessen. So musste daraus, dass das Flugblatt sich an die Miteigentümer der Feriensiedlung N. richtete, zwangsläufig geschlossen werden, dass es den drei Personen in ers- ter Linie darum ging, Bundesrichter K. bei den übrigen Miteigentümern in Misskredit zu bringen. Welche Art von Anschuldigungen dabei zu erwarten war, ergab sich aus den beschlagnahmten Flugblättern. Nicht zuletzt gab der Beschwerdeführer bei der Befragung aber auch klar zu verstehen, dass er sich im Recht sah. Dies ergibt sich auch aus seinen Ausführungen im Be- schwerdeverfahren. Das alles sprach für den Erlass einer Weisung gegen- über den drei Personen, sich von der Ferienanlage N. fernzuhalten. Ent- schied sich die Polizei, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 Abs. 2 lit. b PG zu verbieten, diesen räumlich eng begrenzten Bereich aufzusuchen und dort zu stören, fällte sie somit einen Ermessensentscheid, der sich aufgrund der konkreten Situation zur Gewährleistung der Rechtsordnung durchaus vertreten liess und die Rechte des Beschwerdeführers auch keineswegs in unverhältnismässiger Weise einschränkte. Zumindest lässt sich auch diesbe- züglich der Polizei nicht vorhalten, sie habe – und dies bewusst – eine Mass- nahme ergriffen, die in grober und krasser Weise mit dem angestrebten Zweck nicht mehr in Relation stehen würde. Auch in diesem Zusammen- hang erweist sich der Vorwurf des Amtsmissbrauchs als haltlos, weshalb das Verfahren zu Recht eingestellt wurde. BK 06 22Entscheid vom 6. Juli 2006 Das Bundesgericht ist auf die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrecht- liche Beschwerde mit Urteil 1P.106/2007 vom 26.März 2007 nicht eingetreten. 155 26

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_001, PKG 2006 26
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026