32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 125 PKG 2006 23 125 d)Schuldbetreibungs- und Konkursbe- schwerden (Aufsichtsverfahren) 23 – Betreibung einer juristischen Person auf Pfändung (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Gegenstand und Vollzug der Pfändung bei Pfändung des Ertrags einer juristischen Person; Pfändung des Bruttogewinns abzüglich der notwendigen Geste- hungskosten (entsprechende Anwendung von Art. 93 SchKG). Aus dem Sachverhalt: Im Zeitraum Juni 2004 bis Juni 2005 wurde die Firma YTO GmbH, Rn., von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Kanton Graubünden mehrfach für AHV- Beiträge, Bundes- und Kantonssteuern sowie für Geldstrafen im Gesam- tumfang von Fr. 8 116.95 nebst Zinsen und Kosten betrieben. In der Folge stellte das Betreibungsamt Domleschg am 1. Februar 2005 in der Pfän- dungsgruppe Nr. 25005 (Betreibungen Nrn. 2400317, 2400327, 2400350, 2400351, 2400505, 2400506) und am 30. September 2005 in der Pfändungs- gruppe Nr. 25074 (Betreibungen Nrn. 2500388 und 2500451) die Pfändungs- urkunden aus. Es stellte darin fest, dass vorhandene Sachwerte eine Verwer- tung nicht lohnten beziehungsweise unpfändbar waren und nahm jeweils folgende Pfändung vor: «Forderungspfändung: Die Schuldnerin wird verpflichtet, monatlich beim Betreibungsamt ... über ihre Aufträge und die erzielten Einkommen Auskunft zu erteilen. Sämt- liche zukünftigen Einnahmen der Schuldnerin sind bis zur Deckung der be- triebenen Forderungen in dieser Pfändungsurkunde nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungsvollzug, d.h. bis zum ... vollumfänglich gepfändet. Der Geschäftsführer der GmbH wird verpflich- tet, jeden Monat (jeweils bis zum 5. Tage) dem Betreibungsamt über die Ein- kommensverhältnisse der YTO GmbH detailliert und mit den entsprechenden Belegen Auskunft zu geben. Die Pfändungsquote ist jeweils bis zum 10. Tage des Folgemonats dem Betreibungsamt abzuliefern. Die Anzeige dieser Pfän- dung an die Schuldnerin wurde ebenfalls erlassen.» Gemäss Pfändungsurkunden wurden gegenüber denjenigen Auf- traggebern der YTO GmbH, welche dem Betreibungsamt bekannt waren, eine Anzeige der Forderungspfändung erlassen. Alle Pfändungsurkunden blieben unangefochten.
32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 126 23 PKG 2006 Auf Beschwerde der YTO GmbH gegen eine im Zuge der Abwick- lung der Pfändung vom Betreibungsamt erlassene Verfügung hin stellte der Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Nichtigkeit der erfolgten Pfändungen fest und wies das Betrei- bungsamt an, eine gesetzmässige Pfändung im Sinne der Erwägungen vor- zunehmen und neue Pfändungsurkunden auszustellen. Aus den Erwägungen: 2. Allseits unbestritten und zutreffend ist, dass sämtliche Betreibun- gen in den Gruppen 25005/25074 gegen die YTO GmbH im Sinne einer Aus- nahme zu Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG, wegen der Rechtsnatur der betriebe- nen Forderungen, auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen sind (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). a.Im Pfändungsverfahren können Erwerbseinkommen jeglicher Art, die nicht im Sinne von Art. 92 SchKG absolut unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG, relative Unpfändbarkeit). Ist die Vollstreckung gegen die YTO GmbH in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 SchKG auf dem Weg der Pfändung durchzuführen, gilt die Regel über die beschränkte Pfändbarkeit auch für sie. Die Beschwerdeführerin als juristische Person und Kapitalgesell- schaft generiert weder einen (unselbständigen) Lohn noch einen (selbstän- digen) Verdienst, sondern einen Gesellschaftsertrag/-gewinn. Es sind dies- falls, analog der Verdienstpfändung bei einem unselbständig Erwerbenden, einerseits die bei der GmbH eingehenden Erträge und andererseits das für die Gesellschaft Lebensnotwendige festzustellen und einander gegenüber zu stellen. Das Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit respektive der Gesellschaftsertrag ist nur insoweit pfändbar, als nach Abzug der notwendi- gen Auslagen (Gestehungs- oder Gewinnungskosten) der Notbedarf des Schuldners überschritten wird (BGE 86 III 16). Der Notbedarf des Schuld- ners entspricht vorliegend den notwendigen Geschäftsauslagen der Be- schwerdeführerin. Gesonderte Überlegungen zum persönlichen Notbedarf des geschäftsführenden Gesellschafters R. H. sind nicht anzustellen, da sein Lohn Gewinnungsaufwand der GmbH darstellt und auf diesem Weg berück- sichtigt wird. Der Ertrag des Geschäfts ist insoweit zu pfänden, als er den für die Erzielung des Ertrags notwendigen Gewinnungsaufwand übersteigt. Re- levant ist hierbei der Bruttogewinn abzüglich der notwendigen Gestehungs- kosten (BGE 112 III 20 E. 2b). Schuldner ist vorliegend die YTO GmbH; ihr Existenzminimum entspricht jenem Aufwand, den sie betreiben muss, um ihren Ertrag zu erzielen. Das Betreibungsamt hat somit von Amtes wegen zu prüfen, welchen Ertrag das Geschäft abwirft (BGE 85 III 38 E. 1: il incombe 126
32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 127 PKG 2006 23 127 à l'office, à la suite d'une enquête ou, si c'est nécessaire, par appréciation (RO 54 III 161), de prendre en considération, outre les besoins du débiteur et de sa famille, les charges et les aléas de l'entreprise). Es hat sich dabei die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb vorle- gen zu lassen. Es ist der durchschnittliche Ertrag und Aufwand festzustellen und gestützt darauf ein bestimmter Betrag zu bestimmen, der monatlich ab- zuliefern ist, sofern nicht auf künftige monatliche Abrechnung hin ein sich ergebender Überschuss – der vorderhand betragsmässig undefiniert bleibt – gepfändet wird (BGE 96 IV 111, E. 2). Gegenstand einer derartigen Ver- dienst- oder Ertragspfändung ist entweder ein auf Grund von Feststellungen über den durchschnittlichen Aufwand und Ertrag bestimmter Monatsbetrag (sofern sich ein derart pfändbares Einkommen ergeben hat), oder es ist auf künftige monatliche Abrechnung hin der jeweilen erzielte Überschuss der Roheinnahmen über den Geschäftsaufwand als veränderlicher Überschuss, jedoch ebenfalls fest, zu pfänden (BGE 86 III 53 E.2, 85 III 40 E.3: Quant à la quotité saisissable, on la fixera de manière différente suivant les circon- stances; ce sera un montant déterminé par mois ou, si les gains varient trop, l’excédent des revenus sur le minimum vital et les déductions admissibles). Sollte der Schuldner keine geordnete Buchhaltung führen, so ist der Ertrag durch Vergleich mit andern, ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch Schät- zung durch den Beizug von Steuererklärungen oder letztlich durch pflicht- gemässe Schätzung zu ermitteln (Pra 2001 Nr. 66 E. 3a, BGE 112 III 19 E. 2c, 106 III 13 f., 86 III 16 , 85 III 39 , 54 III 161 ; BlSchK 1991 S. 63 f.; Schoder, Die Verdienstpfändung, BlSchK 1966, S. 101 f.). b.Man kann ohne in Willkür zu verfallen sagen, dass die Beschwer- deführerin keine geordnete Buchhaltung führt, oder allenfalls, dass sie damit nicht herausrückt. Des Weiteren hat sie stark variierende, unsichere Ein- künfte. Unter diesen Umständen erscheint das Vorgehen der Vorinstanz, das heisst, dass nicht ein bestimmter Monatsbetrag gepfändet wurde, angezeigt. Eine bestimmte Pfändungsquote war nicht, auch nicht annähernd, zum vor- aus feststellbar. Dieses Vorgehen ist ausnahmsweise zulässig (vgl. BGE 96 IV 111 E. 2, 86 III 53 E. 2, 85 III 40 E. 3; Georges Vonder Mühll, Basler Kom- mentar, N 52 zu Art. 93 SchKG: wenn die Einkünfte «zu schwankend» sind). Es wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. Qualifi- ziert falsch war hingegen die Pfändung insoweit, als «sämtliche zukünftigen Einnahmen ... vollumfänglich gepfändet» wurden, denn damit wird das un- bedingt Notwendige gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG vollkommen ausser Acht gelassen. Kann die Pfändungsquote nicht zum voraus festgelegt werden, darf nach feststehender Praxis, auf künftige monatliche Abrechnung hin, ledig- lich der jeweils erzielte Überschuss der Roheinnahmen über den Geschäfts- aufwand als veränderlicher Überschuss gepfändet werden. Dieser Über- schuss ist jedoch ebenfalls fest zu pfänden (BGE 86 III 53 E. 2).
32 umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 128 23 PKG 2006 c.Den Rechtsbegriffen Existenzminimum und Notbedarf immanent ist die Verfügungsgewalt über diese Mittel. Die Konzeption des Art. 93 SchKG geht augenscheinlich davon aus, dass der Schuldner ein uneinge- schränktes Recht auf Belassung dieser Mittel hat, welches die Befugnis um- fasst, voll und vorallem jederzeit über seinen Notbedarf verfügen zu können. Das Existenzminimum, sei es nun der Notbedarf einer natürlichen Person oder der geschäftsmässig begründete Aufwand einer juristischen Person, darf – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – demzufolge nie, auch nicht einstweilen, gepfändet werden. Dem widerspricht ein Pfän- dungskonstrukt wie dasjenige der Vorinstanz, wonach alle zukünftigen Ein- künfte zunächst einmal gepfändet werden und der Schuldner erst im Nach- hinein, auf Abrechnung und besondere Erlaubnis der Vollstreckungs- behörde hin, über sein Existenzminimum soll verfügen können. Der vom Betreibungsamt Domleschg beschrittene Weg ist nicht gangbar, weil die «vollumfängliche Pfändung sämtlicher zukünftiger Einnahmen» eine klare Verletzung des Schuldnerrechts auf sein Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG darstellt. ... Pfändung ist einerseits staatliche Beschlagnahme. Wer sich nicht daran hält, riskiert Strafe. Andererseits ist die Bestimmung von Art. 93 SchKG im Vollstreckungsrecht von herausragender Tragweite, indem sie die Existenz der Rechtssubjekte um ihrer selbst willen schützt. Der Anspruch auf Belassung des gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG Notwendigen gehört zu den ab- solut schützenswerten Persönlichkeitsrechten des Schuldners. Betreibungs- amtliche Akte, die gegen diesen elementaren Grundsatz der Schuldbetrei- bung verstossen, sind nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG (Vonder Mühll, a.a.O., N 66 zu Art. 93 SchKG, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung). Eine Beschlagnahme, welche in jene Vermö- genssubstanz eingreift, welche die Beschwerdeführerin für ihr geschäftliches Fortbestehen unbedingt benötigt, war von Anfang an nichtig, das heisst nicht- existent in dem Sinne, dass sie keinerlei Rechtswirkungen erzeugen konnte und kann. Eine Pfändung, welche das Existenzminimum negiert, stellt derart qualifiziertes Unrecht dar, dass dies von Amtes wegen und jederzeit zu korri- gieren ist; nötigenfalls sind sämtliche sich darauf stützenden Folgen rückwir- kend zu beseitigen. Demzufolge ist im Dispositiv der vorliegenden Ent- scheidung vorab festzuhalten, dass in den Gruppen Nrn. 25005 (Pfändungs- urkunden vom 1. Februar 2005 in den Betreibungen Nrn. 2400317, 2400327, 2400350, 2400351, 2400505, 2400506) und 25074 (Pfändungsurkunden vom 30. September 2005 in den Betreibungen Nrn. 2500388, 2500451) die Pfändun- gen, die erfolgten Pfändungsmitteilungen an die Auftraggeber der YTO GmbH, die Kollokationspläne sowie die Verteilungslisten nichtig sind. d.Die Vorinstanz wird angewiesen, eine gesetzmässige Pfändung vorzunehmen und insbesondere neue Pfändungsurkunden auszustellen. Das 128
umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 129 32 PKG 2006 Betreibungsamt hat dabei den Notbedarf beziehungsweise den geschäfts- notwendigen, durchschnittlichen Aufwand festzustellen und die Pfändung auf den Überschuss zu beschränken. Für die Feststellung des geschäftsnotwendigen Aufwandes ist auf die vorhandenen Unterlagen abzustellen. Allenfalls sind die Pfändungsgrundla- gen durch den Beizug von Steuerunterlagen zu vervollständigen oder es ist der Aufwand behelfsweise durch Schätzung zu ergänzen. Das Betreibungs- amt hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, zwar von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet hingegen keineswegs, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungs- pflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über alle we- sentlichen Tatsachen zu unterrichten und alle ihm zugänglichen Beweise an- zugeben (BGE 119 III 71 f.), worauf sie ihn nötigenfalls unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 91 SchKG aufmerksam macht. Bei der Verdienst- pfändung und der Ertragspfändung einer juristischen Person muss der Schuldner insbesondere seine Gewinnungskosten nachweisen (Pra 2001 Nr. 66 E. 3b = BGE 126 III 89). Verweigert er die Mitwirkung, führt er keine ge- ordnete Buchhaltung und sind auch sonst keine tauglichen Belege über Ein- nahmen und Aufwendungen (Zahlungsbelege, Rechnungskopien, Bestell- scheine, Lieferantenabrechnungen oder ähnliches) erhältlich, so ist der Ertrag (Bruttoeinnahmen abzüglich Gewinnungskosten) durch Vergleich mit andern, ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch den Beizug von Steuererklärungen oder durch Schätzung zu ermitteln (Pra 2001 Nr. 66 E. 3a, BGE 112 III 19 E. 2c, 106 III 13 f., 86 III 16 , 85 III 39 , 54 III 161 ; BlSchK 1966, S. 101/102). Diese Überlegungen zur Vorgehensweise bei der Sachver- haltsabklärung gelten hinsichtlich aller wesentlichen Positionen einer Ver- dienstpfändung (Rohertrag, Gewinnungsaufwand, Notbedarf) und Ertrags- pfändung (Rohertrag, Gewinnungsaufwand). Zeitigen die vom Amt vorge- nommenen Abklärungen keine zuverlässigen Ergebnisse, so sind die verfüg- baren Anhaltspunkte zu berücksichtigen. Eine über Gebühr belastende Pfändung, welche der Schuldnerin dadurch entsteht, dass sie ihrer Aus- kunfts- und Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachkommt, hat sie zu tra- gen. Falls sie sich eines Besseren besinnt und bei hinreichender Beweislage, kann die Pfändung revidiert werden (Entscheid Kantonsgerichtsausschuss vom 1. Mai 2001 i.S. A. W. gegen Betreibungsamt Davos, SKA 01 12, E. 1a). An der monatlichen Abrechnungspflicht, wie sie von der Vorinstanz verfügt wurde, ist festzuhalten. e.Entgegen dem Betreibungsamt Domleschg ist ferner festzustel- len, dass die Pfändung eines nach Abzug der Gewinnungskosten sich erge- benden Einkommens aus selbständiger Arbeit nach Art einer Lohnpfän- dung, das heisst hinsichtlich eines den Notbedarf übersteigenden Betrages, nicht Pfändung einer Forderung ist (BGE 86 III 53 E. 2). Dasselbe gilt für die 129 23
umbruch_2006.qxp 12.10.2007 14:32 Uhr Seite 130 32 PKG 2006 Pfändung eines Gesellschaftsertrages. Denn im Unterschied zur Lohnpfän- dung eines unselbständig Erwerbenden wird nicht an der Quelle, das heisst beim Arbeitgeber als Schuldner des Betriebenen gepfändet, sondern, wie im Falle der Pfändung des Verdienstes eines unselbständig Erwerbenden, beim Betriebenen selbst. Die Pfändung findet erst dann statt, wenn der Dritte seine Schuld gegenüber dem Betriebenen erfüllt. Bei dieser Sach- und Rechtslage handelt es sich nicht um eine Forderungspfändung, und es kommt daher eine Anwendung der Pfändungsanzeige gemäss Art. 99 SchKG gegenüber «Auftraggeber der YTO GmbH, soweit sie bekannt sind» nicht in Betracht. SKA 05 45Entscheid vom 23. Januar 2006 130 23