PKG 2005 6 39 6 – Parteientschädigung; Interessenwertzuschlag (Art. 122 Abs. 2 ZPO; Art. 5 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes). Die Parteientschädigung an eine an- waltlich vertretene Partei ist sowohl hinsichtlich des Ar- beitsaufwandes als auch des Interessenwertzuschlags aufgrund der Honoraransätze des Bündnerischen An- waltsverbandes festzulegen. Bei einem Honorar nach Zeitaufwand von mehr als Fr. 3 000.00 ist der Interessen- wertzuschlag nicht auf den Betrag des Honorars nach Zeitaufwand begrenzt; er muss aber in einem angemes- senen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen, was im Einzelfall nach den konkreten Umstände und nicht nach starren Regeln zu beurteilen ist. Ein Interes- senwertzuschlag von mehr als dem Fünffachen des Ho- norars nach Zeitaufwand wird kaum je angemessen sein. Angemessenheit in casu bejaht für einen rund das Drei- fache des Honorars nach Zeitaufwand betragenden Inter- essenwertzuschlag. – Streitwert (Interessenwert) (Art. 22 ZPO; Art. 5 Abs. 2 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes). Bei Klagen auf Anerkennung und Durchsetzung eines Vor- kaufsrechts entspricht der Streitwert dem vereinbarten Kaufpreis. Aus den Erwägungen: 3. Zu behandeln bleiben damit einzig die Rügen von Z. hinsichtlich der Höhe der Umtriebsentschädigung, welche sie der Y. gemäss angefochte- nem Urteil für das Verfahren vor Bezirksgericht Hinterrhein bezahlen soll. Verlangt und zugesprochen erhalten hat die Beklagte unter diesem Titel einen Betrag von Fr. 73 561.70, nämlich ein nach Zeitaufwand ermitteltes Honorar von Fr. 15 500.00, ein Entgelt für Barauslagen von Fr. 1265.70, einen Interessenwertzuschlag von Fr. 51 600.00 (2 % auf Fr. 2 580 000.00) sowie Fr. 5195.80 für die Abgeltung der Mehrwertsteuer (7.6 % auf dem Zwi- schentotal von Fr. 68 365.70). Hiervon lässt die Berufungsklägerin die ersten beiden Positionen (Honorar Zeitaufwand, Barauslagen) wiederum unbean- standet; hingegen erachtet sie den von der Vorinstanz geschützten Interes- senwertzuschlag als weit übersetzt. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes zu Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die Prozessentschädigung, welche die unterliegende Partei (hier die Klägerin) der durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen obsiegen- den Partei (hier der Beklagten) zu entrichten hat, sowohl hinsichtlich des Arbeitsaufwandes wie des Interessenwertzuschlages aufgrund der Honorar-
6 PKG 2005 40 ordnung (nunmehr der Honoraransätze) des bündnerischen Anwaltsver- bandes (BAV) festzulegen (PKG 1995-20-91, 1989-11-72, 1986-11-61). Art. 5 Abs. 1 dieses Regelwerkes erlaubt es dem Anwalt oder der Anwältin, zu dem nach Zeitaufwand errechneten Honorar einen Zuschlag zu erheben, der nach dem jeweiligen Interessenwert abzustufen ist. Beläuft sich der Interes- senwert, der analog zu den Bestimmungen der ZPO über die Feststellung des Streitwertes ermittelt wird, auf einen über einer Million Franken liegen- den Betrag, ist grundsätzlich ein Zuschlag von zwei Prozent hiervon ge- schuldet (Art. 5 Abs. 2 der Honoraransätze). Um allerdings zu verhindern, dass durch diese Vorgehensweise insbesondere bei wenig anspruchsvollen und nur einen bescheidenen Aufwand verursachenden Fällen oder bei aus- sergewöhnlich grossen Streitsummen unbillig hohe Interessenwertzuschläge in Rechnung gestellt werden, haben die Honoraransätze in Art. 5 Abs. 3 Sicherungsvorkehren eingebaut. Danach darf der Interessenwertzuschlag nicht höher als hundert Prozent des Honorars nach Zeitaufwand sein, wenn sich dieses auf Fr. 3000.00 oder auf einen tieferen Betrag beläuft. Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass der Interessenwertzuschlag in einem angemesse- nen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen müsse. Nach Meinung der Klägerin und Berufungsklägerin drängt sich eine Herabsetzung des der Gegenpartei zugesprochenen Zuschlags zum Honorar nach Zeitaufwand schon deshalb auf, weil das Bezirksgericht Hinterrhein von einem unrichtigen (zu hohen) Interessenwert ausgegangen sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Mit ihrer in die Form einer Feststellungsklage gekleide- ten Leistungs- bzw. Gestaltungsklage wollte Z. erreichen, dass ihr gegen Ent- richtung eines Betrages von Fr. 2 585 000.00 gestützt auf ihre Erklärung, ein ihr (angeblich) zustehendes Kaufrecht ausüben zu wollen, das Eigentum an bestimmten Grundstücken verschafft werde, welche die W. AG zum genann- ten Preis der Y. veräussert hatte. In solchen Fällen entspricht der Streit- bzw. Interessenwert der Höhe des vereinbarten Kaufpreises, und dem wäre selbst dann so, wenn die Klage lediglich auf Anerkennung des behaupteten Vor- kaufsrechts oder eine ähnliche Feststellung gelautet hätte (vgl. Frank/Sträu- li/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 18 N 12; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 110 Anm. 16 und S. 111 oben). Dass Z. mit ihren Anträ- gen nicht durchzudringen vermochte, weil nach den Ausführungen im ange- fochtenen Urteil lediglich in Bezug auf die Aktien der W. AG, nicht aber hinsichtlich derer Liegenschaften ein Vorkaufsrecht gültig vereinbart wurde, ändert am Streitgegenstand nichts und kann somit nicht dazu führen, dass deswegen statt des Grundstückkaufpreises der Wert der Aktien für die Bestimmung des Interessenwertzuschlages massgeblich wird. Beläuft sich der Interessenwert im vorliegenden Fall nach dem Ge- sagten auf rund 2,58 Millionen Franken, ist es grundsätzlich nicht zu bean-
PKG 2005 6 41 standen, dass die Vorinstanz der Beklagten 2 % hiervon (die von ihr ver- langten Fr. 51 600.00) als Zuschlag zum Honorar nach Zeitaufwand zuer- kannt hat, entspricht dies doch den Vorgaben der Honoraransätze des BAV. Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, bestände Grund zum Eingreifen frei- lich dann, wenn der an sich korrekt berechnete Interessenwertzuschlag in einem Missverhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen würde. Wann dieser Punkt erreicht ist, muss im Einzelfall nach den konkreten Umständen und nicht nach starren Regeln entschieden werden; solche finden sich denn auch weder in den Honoraransätzen des BAV noch in der einschlägigen Gerichtspraxis. Immerhin kann aus der bereits zitierten Vorschrift, wonach der Interessenwertzuschlag nicht höher als hundert Prozent des Honorars nach Zeitaufwand sein darf, wenn sich dieses auf Fr. 3 000.00 oder auf einen tieferen Betrag beläuft, ohne weiteres abgeleitet werden, dass diese Grenze bei Verfahren, die für die obsiegende Partei mit grösseren Umtrieben ver- bunden waren, regelmässig überschritten werden darf. Auf der anderen Seite dürften Zuschläge, die mehr als das Fünffache des Honorars nach Zeitauf- wand ausmachen, kaum je gerechtfertigt sein. Entsprechend wurde denn auch in dem in PKG 1988-5-28 publizierten Entscheid ein Interessenwertzu- schlag in der Höhe des Sechsfachen des entschädigungsberechtigten Auf- wandes auf das Fünffache herabgesetzt (S. 36 f.). Im hier interessierenden Fall ist nun vor allem von Belang, dass sich Parteien und Vorinstanz entge- gen den Andeutungen der Klägerin in ihrer schriftlichen Berufungsbe- gründung mit einer durchaus anspruchsvollen Streitsache zu befassen hatten. Ausserdem zeigt das der Beklagten zugesprochene, völlig unbe- stritten gebliebene Honorar nach Zeitaufwand (Fr. 15 500.00), dass die Bewältigung der Angelegenheit einen beträchtlichen Einsatz erforderte. Dann aber erscheint ein Interessenwertzuschlag von etwas mehr als drei- hundert Prozent keineswegs übersetzt. Zum Vergleich kann etwa aus jünge- rer Zeit ein Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 16. März 2004 (ZB 04 7) herangezogen werden, in welchem die Kürzung eines krass übersetzten Streitwertzuschlages vom Elffachen auf das Zwei- bis Dreifache des Honorars nach Zeitaufwand geschützt worden war. Da jenes Verfahren indessen noch vor der Vorbereitung zur Hauptverhandlung durch Klage- rückzug erledigt worden war und deutlich geringere Umtriebe verursacht hatte – das Honorar nach Zeitaufwand belief sich auf Fr. 8000.00 –, erscheint es durchaus vertretbar, dass hier durch das Bezirksgericht Hinterrhein ein etwas höherer Zuschlag gebilligt wurde. Es kann also beim angefochte- nen Urteil sein Bewenden haben. Was die Berufungsklägerin hiergegen sonst noch vorbringt, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Sollte Z. tatsächlich aus rein ideellen Motiven geklagt haben und nur über beschei- dene wirtschaftliche Mittel verfügen, was freilich nicht näher belegt ist, entband dies sie angesichts des hohen Streitwertes und des damit verbunde-
6 PKG 2005 42 nen beträchtlichen Kostenrisikos nicht von der Pflicht, die Prozessaussichten kritisch zu prüfen. ZF 04 19Urteil vom 7. September 2004 Das Bundesgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil 4P.67/2005 vom 9. Mai 2005 abgewiesen.