21 PKG 2005 128 e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts 21 – Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB). Verkehrssicherungs- pflicht auf Skipisten; Anforderungen an die Absicherung eines mobilen Fernsehturms zur Übertragung von Skiren- nen (Sorgfaltspflichtverletzung in casu verneint). Aus dem Sachverhalt: Am Morgen des 2. Januar 2002 fuhr der damals 14-jährige +C. X. im Gebiet F.-A. Ski. Er war als Mitglied einer neunköpfigen Schülergruppe im Alter von 13 bis 16 Jahren unter der Leitung des patentierten Skilehrers und Jugend + Sport-Leiters V. unterwegs. Alle Gruppenmitglieder waren gute Skiläufer. Nach der dritten Abfahrt fuhr die Gruppe mit der Sesselbahn nach oben und anschliessend die rote Skipiste B. hinunter. Auf dieser Piste stand in einem Abstand von 21 Metern zu den Sesselliftmasten ein Gerüstturm für die Fernsehkameras zur Übertragung der FIS-Weltcup-Skirennen im De- zember 2001 und Ende Januar 2002. Dieser Kameraturm war bergwärts mit einem so genannten B-Netz abgesichert, welches im Halbkreis mit einem Abstand von vier bis fünf Metern zum Hindernis aufgespannt war. Oberhalb des Sesselbahnmasts Nr. 12 hielten die Skisportler an, um gemäss Anweisung des Skilehrers einer nach dem andern die Piste zu queren und sich in der Folge auf der anderen Seite der Piste zu sammeln. Dabei hatten die Schüler Gelegenheit, einen Sprung über eine vom Skilehrer be- zeichnete kleine Kuppe auszuführen. +C. X. fuhr als erster los. Er führte an der bezeichneten Stelle einen Sprung aus, fuhr jedoch in der Folge entgegen der Anweisung des Skilehrers nicht an den Pistenrand, um zu warten. Viel- mehr setzte er seine Fahrt talwärts fort und absolvierte an einer Gelände- kante einen weiteren Sprung. Dabei verkantete er seine Skis, kam zu Fall, verlor dabei einen Ski und rutschte Kopf voran in Richtung Fernsehpodest direkt in das davor aufgestellte Fangnetz. Durch den Aufprall wurde das Netz heruntergedrückt und der Körper von +C. X. über das Netz geschleu- dert. Ungefähr drei bis vier Meter unterhalb des Fernsehturms blieb der Junge regungslos im Schnee liegen. Der herbeigerufene Rega-Arzt konnte nur noch dessen Tod feststellen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2004, mitgeteilt am 18. Mai 2004, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein. Die Beschwer- dekammer des Kantonsgerichts wies die von den Eltern des verunfallten Jungen gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ab.
PKG 2005 21 129 Aus den Erwägungen: 1.Wer eine Schneesportabfahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin transportiert, ist verpflichtet, die zumutbaren Vor- sichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Abfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst (vgl. H. K. Stiffler, Schweizerisches Schnee- sportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, § 4, N 294 mit Hinweisen). Die Eltern des Ver- unfallten machen geltend, dass vorliegend die Verantwortlichen die aus dieser Sicherungspflicht fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Tod ihres Sohnes verursacht hätten. Ausgehend von den konkreten Rügen der Beschwerdeführer gilt es im Folgenden somit zu prüfen, ob die zur Sicherung der Skipiste und des dort aufgestellten Fernsehgerüstes erfor- derlichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen getroffen wurden oder aber Anhaltspunkte für ein pflichtwidrig unsorgfältiges Verhalten der Ver- antwortlichen vorliegen, welches zum Tode von +C. X. geführt hat. 2.a) Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, dass es sich bei dem zur Diskussion stehenden Fernsehturm auf der B.-Piste nicht um ein typisches, pistenkonformes, sondern um ein atypisches künstliches Hindernis handle, mit dem die Skifahrer auf dieser Piste nicht zu rechnen brauchten und welches daher durch die verantwortlichen Personen hätte weggeräumt werden müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Von einem atypi- schen Hindernis auf der Skipiste ist gemäss Lehre und Rechtsprechung dann auszugehen, wenn sich dieses für die Pistenbenützer als eigentliche Falle ent- puppt. Dies ist – wie es Bundesgericht und Lehre umschreiben – dann der Fall, wenn das Hindernis beziehungsweise die Gefahrenstelle nicht voraus- sehbar, aussergewöhnlich, versteckt, überraschend, nicht ohne weiteres zu erkennen oder schwierig zu vermeiden ist und der Schneesportler nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit ihm zu rechnen braucht (vgl. H.K. Stiffler, a.a.O., § 4, N 429 mit Hinweisen, N 566, 569; BGE 126 III 113, E. 2 a/aa, S. 115; 121 III 358 E. 4 a, S. 360 f. mit Hinweisen). Wie sich aus dem von der Kantonspolizei erstellten Fotoblatt ergibt, ist die B.-Piste in dem Be- reich, wo das Fernsehpodest zum Unfallzeitpunkt aufgebaut war, weit überblickbar. Das Hindernis befand sich in einer Ebene auf der Skipiste. Das vorgelagerte Pistengelände zeichnet sich weder durch besonders steiles Gefälle noch durch unübersichtliche Richtungsänderungen, Engpässe oder grössere Kuppen und Hügel aus, welche eine Sichteinschränkung auf den weiteren Pistenverlauf und das darunter liegende Gelände mit sich bringen würden. Vielmehr präsentiert sich die B.-Piste den Schneesportlern in die- sem Bereich eher flach abfallend, offen und weit, und das Gelände ist frei überblickbar. Gemäss Polizeirapport waren auch die Sicht- und Wetterver- hältnisse zum Unfallzeitpunkt gut. Das Fernsehpodest war mithin aufgrund
21 PKG 2005 130 der offenen Geländekonfiguration von den Pistenbenützern von weitem zu erkennen. Es kann nicht als fallenartiges Hindernis bezeichnet werden, mit dem ein Zusammenstoss nur schwierig zu vermeiden gewesen wäre. Wie der Gutachter E. in seiner Expertise bestätigt, gelten gerade auf breiter Präpa- rierungsfläche gut sichtbare Aufbauten und Podeste, wie offensichtlich auch der zur Diskussion stehende Fernsehturm eines darstellt, als typische künst- liche Hindernisse, mit denen auf einer Skipiste zu rechnen ist. Muss aber mit solchen Podesten und Aufbauten auf der Piste gerechnet werden, so kann es für die Beurteilung der Frage nach der Pistenkonformität des Hindernisses nicht darauf ankommen, dass dieses der Übertragung der Weltcupskirennen und nicht dem übrigen Pistenbetrieb ausserhalb der Rennen diente. Dem Fernsehpodest auf der B.-Piste kann demnach die Eigenschaft als typisches künstliches Hindernis nicht mit der von den Beschwerdeführen vorgebrach- ten Begründung abgesprochen werden, wonach ein für die auszutragenden Weltcuprennen aufgebauter Kameraturm für den normalen Skibetrieb in keiner Weise erforderlich sei und dementsprechend vom Skifahrer auch nicht erwartet werden musste. Vielmehr stellt das betreffende Kameragerüst ein typisches künstliches Hindernis dar, mit dem die Schneesportler auf der Piste rechnen mussten und das sie von weit her sehen konnten. Diese Auf- fassung vertritt auch der Gutachter E., welcher in Übereinstimmung zu der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Gefahr nur dann atypisch ist, «wenn sie unter Bedachtnahme auf das Erscheinungs- bild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen ver- antwortungsbewussten Pistenbenützer unerwartet auftritt oder schwer ab- wendbar erscheint». In Überprüfung dieser Kriterien führt er sodann zutreffend aus, dass der Kameraturm bei den zum Unfallzeitpunkt herr- schenden Sichtverhältnissen weder schlecht erkennbar gewesen, noch von der schweren Vermeidbarkeit einer Kollision mit dem Podest beziehungs- weise dessen Verankerung auszugehen sei. Der zu beurteilende Kameraturm wies mithin keinerlei Fallencha- rakter auf. Er stellt ein typisches, gut erkennbares künstliches Hindernis dar, mit dem seitens der Schneesportler auf der Piste zu rechnen war und das somit auch nicht weggeräumt werden musste. b) Entgegen dem weiteren Einwand der Beschwerdeführer lässt sich eine Pflicht zur Entfernung des Fernsehturms auch nicht aus BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 361 ableiten. Es ist zwar richtig, dass im zitierten Entscheid ausgeführt wird, es sei jederzeit damit zu rechnen, dass Skifahrer stürzen und danach weitergleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können (BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 361 mit Hinweis auf BGE 111 IV 15 E. 2, S. 18). Um Verletzungen nach solchen Stürzen zu verhindern, seien – so die weiteren Erwägungen des Bundesgerichts (BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 361 mit Hinweisen) – die festen Objekte, wie zum Beispiel Skiliftmäste und
PKG 2005 21 131 Bäume aus dem Pistenbereich zu entfernen oder durch geeignete Vor- richtungen (z.B. Polsterungen) zu sichern. Soweit die Beschwerdeführer daraus den Umkehrschluss ziehen, dass mobile Objekte entfernt werden müssten und entsprechend die Ansicht vertreten, dass der mobile Fern- sehturm auf der B.-Piste, selbst wenn er als typisches Hindernis zu qualifi- zieren sei, wegzuräumen gewesen wäre, kann ihnen indes nicht zugestimmt werden. In BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 360 wird in Einklang mit der bereits oben zitierten Lehre und Praxis (vgl. Erw. 2. a) festgehalten, dass Skifahrer vor Gefahren zu schützen sind, welche nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen. Der zitierte Entscheid enthält jedoch keinerlei Ausführungen, die den Schluss zulassen, dass nicht feste Objekte, auch wenn es sich dabei nicht um aussergewöhnliche Hindernisse handelt, zwingend weggeräumt werden müssten. Die Annahme einer sol- chen Pflicht würde denn auch den für die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Pistensicherungspflicht massgeblichen SKUS-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesport- abfahrten) und SBS-Richtlinien (Richtlinien der Kommission für Rechts- fragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz) entgegenstehen (vgl. H. K. Stiffler, a.a.O., § 4, N 296, 298 mit Hinweisen). SKUS-Richtlinie 28 hält fest, dass auf Pisten alle Hindernisse, welche die Benützer bei An- wendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen, zu beseitigen oder zu signalisieren sind, wenn sie nicht weggeräumt werden können. Die zitierte Richtlinie bezieht sich allein auf Hindernisse, die bei gebotener Sorgfalt nicht zu erkennen sind. Das bedeutet, dass gemäss SKUS-Richtlinie 28 nur dann von einer Beseitigungspflicht für wegräumbare Hindernisse auszugehen ist, wenn es diesen an hinreichender Erkennbarkeit für den sorgfältigen Pistenbenützer mangelt. Eine generelle Beseitigungspflicht für mobile Objekte ergibt sich daraus indessen nicht. In Übereinstimmung dazu verpflichten auch die SBS-Richtlinien nur insoweit zur Beseitigung eines wegräumbaren Hindernisses, als es der Pistenbenützer bei der gebotenen Sorgfalt nicht leicht zu erkennen vermag und es sich ihm damit als eigentli- che Falle präsentiert (vgl. Die Verkehrssicherungspflicht für Schneesportab- fahrten, Richtlinien und Erläuterungen, 5. Auflage, 2002, SBS-Richtlinie Ziff. 8 N 87). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht somit für mobile Hindernisse, soweit sie nicht schwer erkennbar, aussergewöhnlich oder fallenartig sind, keine Beseitigungspflicht. Von einem schwer erkenn- baren, fallenartigen Hindernis ist aber beim Fernsehturm, wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. 2. a), nicht auszugehen. Folglich kann den Verantwortli- chen auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass das Fernsehpodest nicht weggeräumt wurde.
21 PKG 2005 132 Wohl ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass am Unfalltag Schnee- mangel herrschte, die Piste dadurch schmaler war und das Kamerapodest von den Wintersportlern von beiden Seiten her umfahren wurde. Soweit die Beschwerdeführer mit Blick auf BGE 121 III 358 ff. daraus eine Pflicht zur Beseitigung des Fernsehturms ableiten wollen mit der Begründung, dass die Gefahr eines Sturzes sowie einer Kollision mit dem Fernsehturm unter die- sen Umständen evident gewesen sei, erscheinen ihre Ausführungen indes nicht nachvollziehbar. In dem von den Beschwerdeführern vorerwähnten Entscheid des Bundesgerichts führte die nur etwa sieben Meter breite, rela- tiv steile Piste in einen für die Skifahrer nicht vermeidbaren, lediglich noch fünf Meter breiten, von Bäumen und einem Baumstrunk gesäumten Eng- pass, wobei damit gerechnet werden musste, dass der Engpass mit relativ hoher Geschwindigkeit durchfahren wurde, um die anschliessende Gegen- steigung zu meistern. Aufgrund dieser besonderen Umstände bestand laut Bundesgericht eine erhöhte Gefahr, dass stürzende Skifahrer gegen den Engpass weitergleiten, dort mit den Bäumen kollidieren und sich dabei schwer verletzen. Die vorliegende Situation an der Unfallstelle ist nun aber – auch wenn Schneemangel herrschte und die Piste gemäss Polizeibericht schmaler als sonst war – mit den Umständen in dem vom Bundesgericht be- urteilten Fall in keiner Weise vergleichbar. Wie das Fotoblatt der Kantons- polizei und auch die von den Beschwerdeführern eingelegten Fotos deutlich zeigen, ist im Bereich der Unfallstelle das gesamte umliegende Gelände sehr offen und breit. Auf den Fotos ist überdies klar zu erkennen, dass den Schneesportlern auch auf der B.-Piste selbst, trotz des Umstands, dass die Pi- ste laut Polizeirapport offenbar schmaler war als sonst, ein weitläufiger Raum für die Abfahrt zur Verfügung stand. Dieser Eindruck wird denn auch durch die Unfallskizzen der Kantonspolizei bestätigt. Gemäss Unfallskizze Nr. 2 betrug die Pistenbreite allein auf der linken Seite des Hindernisses talwärts gesehen von der letzten Stange des aufgestellten B-Netzes bis zum linken Pistenende über 55 Meter. Die Verhältnisse waren folglich keines- wegs derart, dass die Schneesportler aufgrund mangelnder Pistenbreite ge- zwungen waren, das Hindernis beidseits zu passieren respektive nahe daran vorbeizufahren und eine Kollision mit der Gefahrenstelle somit schwierig zu vermeiden gewesen wäre. Vielmehr stand den Pistenbenutzern allein auf der linken Seite des Hindernisses genügend Pistenraum zur Verfügung, um die- ses weiträumig und mit sicherem Abstand zu umfahren. Zudem herrschte in diesem Bereich nur mässiges Gefälle und die Pistenunterlage bestand aus griffigem Kunstschnee. Die Piste war mithin weder eisig, noch zeichnete sie sich anderswie durch schwierig befahrbares Gelände aus. Die Schneesport- ler konnten also das Hindernis im offenen Gelände nicht nur von weitem erkennen, sondern hatten aufgrund der zur Verfügung stehenden Pisten- fläche und der Pistenbeschaffenheit auch die Möglichkeit, ihre Fahrweise
PKG 2005 21 133 darauf einzustellen und dem Hindernis weitläufig auszuweichen. Entspre- chend des eher flachen Geländes und der weiträumigen Ausweichmöglich- keiten musste auch nicht damit gerechnet werden, dass die Schneesportler mit hohen Geschwindigkeiten in der Falllinie direkt auf das Hindernis zu- fahren oder hineinstürzen würden (vgl. dazu auch weiter unten Erw. 3c). Von einer im Hinblick auf die Sturz- und Kollisionsgefahr erheblichen und besonderen Gefahrenquelle, wie sie im zitierten Fall vorlag, kann somit in Bezug auf den Fernsehturm angesichts der Geländekonfiguration und der Pistenfläche nicht ausgegangen werden. Aus dem zitierten Entscheid wie auch aus dem am Unfalltag herr- schenden Schneemangel lässt sich folglich ebenfalls nichts ableiten, was die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach der Fernsehturm von den Verkehrssicherungspflichtigen zu entfernen gewesen wäre, zu stützen ver- möchte. 3.Bestand aber keine Pflicht, das Hindernis zu entfernen, so bleibt entsprechend den weiteren Rügen der Beschwerdeführer zu prüfen, ob die getroffenen Sicherungsmassnahmen genügend waren. Konkret wenden die Beschwerdeführer diesbezüglich ein, das Netz hätte sich, anstatt seiner Funktion gemäss die Energie des hineinstürzenden Skifahrers zu absorbie- ren, durch den hineinrutschenden Jungen so hinabgebogen, dass dieser prak- tisch ungebremst darüber hinweggeschleudert worden sei. Das vor dem Fernsehturm aufgestellte B-Netz sei nicht bodeneben und damit nicht kor- rekt montiert gewesen. Demzufolge habe dem Netz die erforderliche Stabi- lität gefehlt. Überdies hätte das Hindernis zusätzlich mit genügend dicken Matten gepolstert werden müssen, da das Netz allein keinen hinreichenden Schutz geboten habe. Schliesslich wird seitens der Beschwerdeführer bean- standet, dass der Experte E. bei seinen Schlussfolgerungen betreffend die auf der Skipiste zu erwartenden Geschwindigkeiten sowohl was die Frage der zusätzlichen Absicherung mit Matten anbelangt als auch im Hinblick auf die korrekte Montage des B-Netzes von völlig realitätsfremden Überlegun- gen ausgegangen sei. a)Es trifft zu, dass das Netz den Jungen, wie auch das biomechani- sche Gutachten bestätigt, nicht zurückgehalten hat, sondern bei dessen Auf- treffen so hinabgebogen wurde, dass letzterer darüber hinweggeschleudert ist. Allein aus der Tatsache, dass das Netz +C. X. nicht zurückgehalten hat, kann jedoch, entgegen den Rügen der Beschwerdeführer, nicht auf einen strafrechtlich relevanten Mangel hinsichtlich der Ausgestaltung und Mon- tage der Schutzvorkehrung geschlossen werden. Würde man einer solchen Argumentation folgen, müsste man nämlich in jedem Fall, in dem es trotz getroffener Schutzmassnahmen zu einem Unfall gekommen ist, vom Vorlie- gen eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens hinsichtlich der Absiche- rung ausgehen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sprechen überdies die
21 PKG 2005 134 Ausführungen des Gutachters Kurt E. und auch die Aussagen von G., H. und W. gegen das Vorliegen einer für den Unfall ursächlichen Sorgfaltswidrigkeit in Bezug auf die Montage des Netzes. Der Experte E. beurteilte gestützt auf die fotografisch festgehaltene Rekonstruktion der Netzaufstellung und die polizeilichen Unfallskizzen den eingehaltenen Sicherheitsabstand zwischen Netz und Hindernis von rund 4 beziehungsweise 4,96 Metern als angemessen und den Stangenabstand als eher sehr wirksam. In Übereinstimmung dazu nannte auch G. als Verant- wortlicher für den Vertrieb von Produkten für die Pistensicherheit und als Fachmann für Sicherheitsfragen bei FIS- und Weltcuprennen «zirka die doppelte Höhe» des Netzes, das heisst also «einen Abstand von vier bis fünf Metern zum Hindernis» als angemessen. Überdies stellte der Zeuge fest, dass das Netz über die Maximalzahl von 11 Stangen verfügte, womit es noch stabiler gewesen sei. Von einer mangelnden Stabilität des Netzes, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, kann somit angesichts der Ausführungen des Gutachters und des Zeugen G. nicht ausgegangen wer- den. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts zu ändern, wonach das Netz nicht bodeneben montiert gewesen sei. Der Gut- achter führte in diesem Zusammenhang aus, der untere Netzrand müsse sich zumindest in Fahrflächennähe befinden, um ein Durchrutschen unter dem Netz zu vermeiden. Das untere Netzende hätte daher zumindest so tief gesetzt sein müssen wie auf der ersten Stange rechts am Bildrand von Foto Nr. 20, bestenfalls hätte es an der Schneeoberfläche anstossen müssen. Gemäss der Rekonstruktion auf dem Fotoblatt der Kantonspolizei war das Netz nicht bodenbündig montiert, sondern wies einen mittleren Abstand von 16 cm zwischen dem unteren Rand und dem Boden auf. Diese Rekon- struktion stützt sich darauf, wie das Netz nach dem Unfall vorgefunden wurde. Ob das Netz ursprünglich bodeneben errichtet worden ist respektive ob das untere Netzende am Morgen des 2. Januar 2002 unmittelbar vor dem Unfall an der Schneeoberfläche angestossen hat oder nicht, kann indes nicht ermittelt werden. Entsprechend kann den Verantwortlichen diesbezüglich auch kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden, zumal sowohl W., Betriebs- leiter der Bergbahnen F., als auch H., Chef Rennorganisation, gegenüber der Polizei wie auch vor dem Untersuchungsrichter wiederholt übereinstim- mend erklärt haben, dass die Netze von ihnen so montiert würden, dass sie den Boden berühren. Kommt hinzu, dass gemäss den Angaben von H. und W. sowohl von der Rennorganisation als auch von den Bergbahnbetreibern immer wieder Kontrollen vorgenommen worden sind, wobei geprüft wurde, ob die Netze und übrigen Sicherheitsvorkehrungen richtig montiert waren. H. erläuterte ausserdem, dass die Aufgabe des Netzes darin liege, bei einem Aufprall nachzugeben, weshalb auch die schwarzen Halterungen, wo das Netz eingehakt sei, nachgeben müssten, damit der Aufprall abgefangen
PKG 2005 21 135 werde. Entsprechend erscheint die von ihm geäusserte Vermutung, dass das Netz «durch den Aufprall angehoben» worden ist, was im Übrigen offenbar auch W. in Betracht zog, einleuchtend. Selbst wenn die Verantwortlichen das B-Netz nicht bodeneben montiert hätten, wäre dies im Übrigen für den hier zu beurteilenden Geschehnisablauf nicht von Relevanz gewesen. Der Zweck der bodennahen Montage liegt nämlich – wie vom Gutachter ausgeführt – darin, das Durchrutschen unter dem Netz zu verhindern. Der Verunfallte ist aber gemäss den übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie dem biome- chanischen Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der ETH Zürich und der Expertise des rechtsmedizinischen Instituts des Kantonsspi- tals St. Gallen nicht unter dem Netz durch-, sondern in das Netz hineinge- rutscht und wurde über dieses hinweggeschleudert. Auch wenn das B-Netz nicht bodeneben montiert gewesen wäre, hätte dies somit laut Gutachter für den konkreten Fall aus sicherheitstechnischer Sicht keinen negativen Ein- fluss auf die Funktionsweise des Systems gehabt. b)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist auch nicht davon auszugehen, dass das Netz allein keinen hinreichenden Schutz gebo- ten hat und das Hindernis daher zusätzlich mit Matten hätte gepolstert wer- den müssen. Der Experte E. beurteilt die Sicherung des Fernsehturms mittels des B-Netzes als zweckmässig und den geltenden Anforderungen entsprechend. In Übereinstimmung dazu hat auch G. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bestätigt, dass die Sicherung eines solchen Hindernisses mit einem B-Netz den üblichen Gepflogenheiten entspreche. Die Netze seien robust, würden die Energie absorbieren und genügten im normalen Skiverkehr den Sicher- heitserfordernissen vollkommen, da dort nicht die hohen Geschwindig- keiten wie im Rennsport gefahren würden. Es ist zwar richtig, dass auch Auf- prallmatten grundsätzlich zur Sicherung von Hindernissen auf Skipisten geeignet sind. So werden diese gemäss gutachterlichen Ausführungen unter anderem bei Liftstützen oder Elektroanschlusskästen für Schneekanonen verwendet. Für grössere Hindernisse, wie auch das zur Diskussion stehende Fernsehpodest eines darstellt, werden jedoch laut Gutachter normalerweise so genannte «B-Zäune» (umgangssprachlich für B-Netze) eingesetzt. In diesem Zusammenhang führt der Experte aus, dass ein B-Netz die kinetische Energie durch Verformung auf einem längeren Weg weniger verletzungs- trächtig abbaut als eine Matte, welche direkt am Hindernis angebracht ist. Gestützt auf die dargelegten Überlegungen gelangt er somit zum Schluss, dass unter den konkreten Umständen das B-Netz das adäquate Mittel zur Sicherung des Fernsehpodests gewesen sei. Eine Sicherung desselben Hin- dernisses unter Verwendung von B-Netz plus Matte, wie sie die Beschwer- deführer für den konkreten Fall verlangen, erachtet der Experte demgegen- über nur in aussergewöhnlich gefährlichen Passagen als erforderlich, so
21 PKG 2005 136 beispielsweise bei einem gefährlichen Hindernis am Fusse häufig befahrener Steilhänge, wo auch ein bei langsamer Fahrt Stürzender infolge der Hang- neigung auf harter Fahrfläche eine beträchtliche Rutschgeschwindigkeit erreichen kann. Wie bereits weiter oben festgestellt wurde (vgl. Erw. 2. a und b)und auch der Experte zutreffend ausführt, befand sich der Fernsehturm jedoch in einem offensichtlich eher mässig geneigten, offenen Gelände und war von weitem einsehbar. Die Skipiste war weder eisig noch aus andern Gründen schwierig zu meistern und bot den Benutzern genügend Raum, um das Hindernis sicher zu umfahren. Eine aussergewöhnliche Gefahrenstelle, welche die Absicherung mittels B-Netz und Matte erfordert hätte, lag hier somit nicht vor. Zwar trifft es zu, dass unmittelbar nach dem Unfall tatsäch- lich nebst dem B-Netz zusätzlich eine Matte am Fernsehturm angebracht worden ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Hindernis ohne eine solche Sicherheitsmassnahme nicht wirksam gesichert gewesen wäre. Entscheidend für die Frage nach dem Vorliegen einer Sorgfaltspflicht- verletzung ist die Situation zum Unfallzeitpunkt. Diesbezüglich steht aber gestützt auf die dargelegten Ausführungen des Experten fest, dass die Anforderungen mit dem aufgestellten B-Netz erfüllt waren und es keiner zusätzlichen Polsterung mit einer Matte bedurfte. Ebenso wenig war eine Sicherung mit mehr als einem B-Netz angebracht. Laut Gutachter werden nämlich zwei B-Zäune erst ab höheren Geschwindigkeiten verwendet, wie sie etwa im Riesenslalom gefahren werden, mit denen jedoch – wie weiter unten näher darzulegen ist (vgl. Erw. 3. c) – vorliegend nicht gerechnet wer- den musste. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach W. davon aus- gegangen sei, dass der Fernsehturm so gesichert blieb, wie er für die Weltcup- rennen gesichert war, das heisst also mit drei B-Netzen und einer zusätz- lichen Matte, erweist sich schliesslich als aktenwidrig. Eine solche Aussage lässt sich keinem Einvernahmeprotokoll entnehmen. W. führte lediglich aus, er habe dem OK Weltcup gesagt, sie könnten die Podeste stehen lassen, mit der Auflage, dass diese abgesichert würden. Gefordert wurde also lediglich eine genügende Absicherung, welche nach dem oben Gesagten mit der kon- kret getroffenen Sicherungsmassnahme (B-Netz) auch gegeben war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mussten folglich seitens der Verantwortlichen neben dem B-Netz keine weiteren Vorkehrun- gen zur Sicherung des Fernsehturms angebracht werden. c)Es ist zwar zutreffend, dass heute angesichts der technisch hoch- modernen Ausrüstungen und der gut präparierten Pisten auch im Breiten- skisport zum Teil hohe Tempi gefahren werden, welche über die gemäss Gut- achter auf der Skipiste zu erwartenden mässigen Geschwindigkeiten von 25 – 30 km/h hinausgehen. Dabei werden zumindest teilweise sicher auch Geschwindigkeiten erreicht, wie sie sowohl der Experte E. – er nennt dies- bezüglich 55 – 75 km/h für den Riesenslalom – als auch der Zeuge G. für den
PKG 2005 21 137 Rennbereich annehmen. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch festzuhal- ten, dass Sicherheitseinrichtungen auf der Piste nicht so ausgestaltet sein müssen, dass sie bei jeder nur erdenklichen Anprallgeschwindigkeit Schutz oder gar Verletzungsfreiheit bieten. Bei der Wahl und Ausgestaltung der Absicherung eines konkreten Hindernisses an einer bestimmten Stelle auf der Piste stellt sich folglich nicht die Frage, mit welchen Geschwindigkeiten heute allgemein im Breitensport zu rechnen ist. Vielmehr ist dabei vom ver- antwortungsvollen Pistenbenutzer auszugehen, der seine Fahrgeschwindig- keit und Fahrweise gemäss FIS-Regel 2 den konkreten Gelände- und Witte- rungsverhältnissen anzupassen und den Sicherheitsabstand so zu wählen hat, dass er innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke auswei- chen kann (vgl. H. K. Stiffler, a.a.O., § 2, N 71, 73, 75, 76). Es ist also von den konkreten Umständen auszugehen und zu fragen, wie sich der verantwor- tungsbewusste Skifahrer, der sich an die FIS-Regeln hält, hinsichtlich Wahl der Geschwindigkeit und Fahrweise in dieser Situation verhalten würde. Vorliegend war das Gelände, wie dargelegt, weder besonders steil noch zeichnete es sich durch andere Eigenarten (z.B. eine anschliessende Gegensteigung) aus, aufgrund derer mit hohen Geschwindigkeiten gerech- net werden musste. Der Fernsehturm befand sich in einer Ebene auf der Ski- piste, wobei das Pistengelände auch im vorgelagerten Bereich, in dem +C. X. zu Tale fuhr, seinen Sprung ausführte, stürzte und schliesslich ins Netz rutschte, ein eher mässiges Gefälle aufwies. Allein schon aufgrund dieser Geländekonfiguration durften folglich die Verantwortlichen bei der Wahl und Ausgestaltung der Schutzvorkehrungen von mässigen Geschwindigkei- ten ausgehen, wie sie der Gutachter seinen Überlegungen zugrunde legt. Dies umso mehr, als der Fernsehturm von weitem frei einsehbar und auf der Piste genügend Raum war, um dem Hindernis grossflächig auszuweichen. Die Pistenbenutzer waren mithin nicht gezwungen, unmittelbar neben dem Fernsehturm vorbei- oder gar in direkter Linie darauf zuzufahren. Vielmehr stand ihnen genügend Fläche und aufgrund der von weitem gegebenen freien Einsicht auch genügend Zeit zur Verfügung, um ihre Fahrweise und Geschwindigkeit anzupassen und dem Fernsehturm auszuweichen oder die Fahrt abzubremsen. Die Verantwortlichen mussten folglich nicht damit rech- nen, dass ein Schneesportler mit höherer Geschwindigkeit in der Falllinie direkt auf das von weit her erkennbare Hindernis zufährt und dabei einen Sprung ausführt, obwohl er sich als verantwortungsvoller Skifahrer bezüg- lich Fahrweise und Geschwindigkeit darauf einzustellen hat, dass er im Falle eines Sturzes gegen das Hindernis rutschen könnte. Sie durften vielmehr davon ausgehen, dass der verantwortungsbewusste Skifahrer seine Fahr- geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand so wählen wird, dass er selbst im Falle eines Sturzes nicht mit möglicherweise erhöhtem Tempo gegen das erkennbare Hindernis prallt. Wie auch der Gutachter abschliessend fest-
21 PKG 2005 138 hält, war demnach eine Geschwindigkeit, die über mässige Tempi von 25 – 30 km/h hinausgeht, bei der Annäherung eines Pistenbenutzers an den sichtbaren Fernsehturm unter den gegebenen Geländeverhältnissen nicht zu erwarten. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Verantwortlichen hätten die Sicherheitsmassnahmen angesichts der auf der Skipiste zu erwartenden Geschwindigkeiten an höhere Aufprallgeschwindigkeiten anpassen müssen, erweist sich damit ebenfalls als unzutreffend. d)Zusammenfassend steht demzufolge fest, dass die Absicherung des Fernsehturms mit dem aufgestellten B-Netz zweckmässig und genügend war. Damit wird aber gleichzeitig deutlich, dass der Unfall, wie auch der Gut- achter bestätigt, nicht auf mangelhafte Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist. Die Ursache für die Unfallfolgen ist laut Ausführungen des Experten vielmehr darin zu suchen, dass das Fahrtempo des jungen Skifahrers zum Zeitpunkt des Sturzes und des Auftreffens auf dem Netz mit ziemlicher Sicherheit über eine zu erwartende mässige Geschwindigkeit hinausgegan- gen ist. E. führt zwar aus, dass genaue Angaben über die Fahrstrecke für die annäherungsweise Ermittlung der Geschwindigkeiten zum Zeitpunkt des Sturzes beziehungsweise in der Phase des Auftreffens auf das Netz fehlen würden. Der Umstand, dass der beim Sturz verlorengegangene Ski unter- halb der Kuppe liegen geblieben und somit von einer beträchtlichen Rutschtrecke auszugehen sei sowie die Sturzlänge von 7 – 8 Metern nach dem Überwinden des B-Zaunes liessen jedoch erfahrungsgemäss in einem derartigen Gelände darauf schliessen, dass das Fahrtempo zum Zeitpunkt des Sturzes mit ziemlicher Sicherheit merklich über eine zu erwartende mäs- sige Geschwindigkeit hinausgegangen sein müsse. Inwiefern diese Ausfüh- rungen widersprüchlich sein sollen, ist entgegen dem Einwand der Beschwer- deführer nicht ersichtlich. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen betref- fend das Fahrtempo des Verunfallten erscheinen vielmehr plausibel, vermag sich doch der Experte in Bezug auf die Endlage des verlorenen Skis und die erwähnte Sturzlänge auf die Angaben im Polizeirapport und die Unfallskiz- zen zu stützen. Ob +C. X. tatsächlich mit überhöhter Geschwindigkeit ge- fahren ist oder nicht, kann jedoch letztlich offen bleiben. Steht nämlich nach dem oben Gesagten fest, dass die vorliegend getroffene Absicherung mittels B-Netz angesichts der Tempi, mit welchen in diesem Bereich gerechnet wer- den musste, zweckmässig und genügend war, so ist den Verantwortlichen unabhängig davon, wie schnell der junge Schneesportler gefahren ist, keine für die Unfallfolgen ursächliche Pflichtwidrigkeit zur Last zu legen. Damit vermöchte aber auch ein Gutachten über die Geschwindigkeit von +C. X. zum Zeitpunkt des Sturzes und des Aufpralls, unabhängig vom ermittelten Ergebnis, das vorliegende Beweisresultat nicht gegenteilig zu beeinflussen. Dasselbe gilt für die von den Beschwerdeführern ebenfalls beantragte Ein-
PKG 2005 21 139 holung einer Expertise über die auf Skipisten gefahrenen Geschwindig- keiten und die entsprechenden Anforderungen an die Sicherung mobiler Fernsehtürme. Denn bei der Frage nach genügender Absicherung eines bestimmten Hindernisses sind nicht die heute allgemein auf der Skipiste ge- fahrenen Geschwindigkeiten massgeblich, sondern das angesichts der kon- kreten Geländeverhältnisse vom verantwortungsbewussten Pistenbenutzer zu erwartende Fahrtempo. Diesbezüglich gelangt die Beschwerdekammer aber unter anderem gestützt auf die Ausführungen des Experten E. zum Schluss (vgl. oben Erw.3.c), dass die getroffenen Sicherheitsmassnahmen adäquat und genügend waren. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass an der Eignung des erwähnten Experten als Sicherheits- spezialist für die vorliegend zur Diskussion stehenden Fragen angesichts des auf seiner sportlichen und beruflichen Laufbahn gründenden Fachwissens und der langjährigen Sachverständigentätigkeit, entgegen der Beanstan- dung der Beschwerdeführer, in keiner Weise zu zweifeln ist. Auf das Fahr- tempo von +C. X. und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ein- wände der Beschwerdeführer ist somit nicht weiter einzugehen. Nachdem die vorgenommene Sicherung fachgerecht und genügend war, kann schliess- lich auch auf weitere Ausführungen zu den von den Beschwerdeführern gel- tend gemachten Unklarheiten betreffend die Frage nach den Verantwortli- chen (Organe des Vereins D., und/oder Verantwortliche der Bergbahnen F.) verzichtet werden. 4.Liegen nach dem Gesagten somit keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Unterlassung in Bezug auf die Sicherung des Fern- sehturms vor und sind keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkenn- bar, die dieses Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne beeinflussen könnten, so hat die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren betreffend F.: Tödlicher Skiunfall zum Nachteil von +C. X. zu Recht eingestellt. Die Beschwerde von A. X. und B. X. erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. BK 04 32Entscheid vom 15. September 2004 Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrecht- liche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2005 (6P.31/2005 und 6S.107/2005) ab.