7 PKG 2004 52 7 – Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung. Zum Verhältnis zwischen den Klagen nach Art. 85 und Art. 85a SchKG sowie der allgemeinen Feststellungsklage; Ge- genstand, Verfahren und Rechtsmittel. Aus den Erwägungen: 1.Gemäss Dispositiv des Anfechtungsobjekts hat der Vorderrichter die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Sie wurde mithin teilweise abgewiesen, teilweise wurde darauf nicht eingetreten. Diese Kombination von zwei Erledigungsarten ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger seine Klage einerseits formell ausdrücklich auf Art. 85 SchKG stützte und sich für die sachliche und örtliche Zuständigkeit ebenso ausdrücklich auf Art. 85 SchKG in Verbindung mit Art. 15 Ziff. 3 GVVzSchKG berief. Da- mit in Einklang steht, dass er vorab in betreibungsrechtlicher Hinsicht die Zustellung des Zahlungsbefehls rügte und damit wenigstens sinngemäss die Aufhebung der Betreibung verlangte (Rechtsbegehren Ziff. 1). Andererseits begehrte er in materiell-rechtlicher Hinsicht ausdrücklich auch die Feststel- lung, dass die Schuld nicht bestehe (Rechtsbegehren Ziff. 2), wobei aufgrund des förmlichen Rechtsbegehrens nicht ersichtlich ist, auf welche Bestim- mung er sich dabei stützt. In der Klagebegründung liess er ausführen, die ne- gative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG könne nur dann ergriffen werden, wenn der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt worden sei, machte indessen unter Berufung auf BGE 120 II 20 geltend, eine Feststel- lungsklage sei gleichwohl zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein tatsächlich oder rechtlich erhebliches schutzwürdiges Inter- esse habe. 2.a. Art. 85 SchKG (E. Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung, 1. Im summarischen Verfahren) bestimmt: Beweist der Be- triebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im erstern Fall die Aufhebung, im letztern Fall die Einstellung der Betrei- bung verlangen. Der Rechtsbehelf gemäss Art. 85 SchKG hat ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkungen. b.Der mit der Revision von 1997 neu eingefügte Art. 85a SchKG (2. Im beschleunigten Verfahren) bestimmt: Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Nach Eingang der Klage hört das Ge- richt die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein. Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Der
PKG 2004 7 53 Rechtsbehelf gemäss Art. 85a SchKG hat sowohl materiellrechtliche als auch betreibungsrechtliche Wirkungen (SJZ 6 (2000) S. 177 f., 180). c.Anerkannt ist sodann, dass für denjenigen, der behauptet, zu Un- recht betrieben worden zu sein, weil die Forderung nicht oder nicht mehr be- stehe, neben den vorgenannten Rechtsbehelfen nach SchKG Raum bleibt – hinreichendes Feststellungsinteresse vorausgesetzt –, eine allgemeine rich- terliche Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren vor dem Zivilrichter anzustrengen (Urteil Bundesgericht 4P.251/2003 vom 7.1.2004, E. 2.4; 4C.366/2002 vom 31.1.2002, E. 2.1; BGE 128 III 334, 125 III 149 E. 2d, 120 II 20; AJP 2002 S. 781). Diese Klage hat rein materiell-rechtliche Wirkungen, wobei der obsiegende Kläger mit einem solchen Urteil betreibungsrechtlich in die Lage versetzt ist, die Kenntnisgabe der Betreibung an Dritte gestützt auf Art. 8 Abs. 3, Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG zu verhindern. 3.Insoweit der Kläger das materiell-rechtliche Begehren auf Fest- stellung des Nichtbestehens der Schuld stellte, trat der Vorderrichter auf die Klage nicht ein, aus den Erwägungen, dass die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechts- vorschlags angehoben werden könne, und im weiteren diese wie auch wei- tere Feststellungsklagen in einer anderen Verfahrensart, welche im übrigen eine Vermittlung erforderten, durchgeführt würden. a.Der Kläger und Beschwerdeführer sieht selbst ein, dass für die so genannte negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG bereits nach dem Bundesgesetz und der höchstrichterlichen Praxis dazu die Grundlage fehlt, weil er Rechtsvorschlag erhoben hat und dieser bislang nicht beseitigt worden ist (BGE 125 III 149 E. 2d; Amonn/Walther, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, § 20 N. 16; Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. Zürich 1997, N. 7 zu Art. 85a SchKG). Es erübrigt sich, auf die Kritik eines Teils der Lehre zu dieser Rechtsprechungspraxis (vgl. SJZ 96 (2000) S. 177– 183) einzugehen. Denn vorliegend ist offensichtlich und steht im Vorder- grund, dass zivilprozessual mehrere Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Klage nach Art. 85a SchKG fehlten. Der Bezirksgerichtspräsident ist – abgesehen von der hier nicht beantragten und nicht weiterziehbaren vor- sorglichen Massnahme der vorläufigen Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG, Art. 15 Abs. 1 Ziff. 4, 19 Abs. 2 GVVzSchKG) – angesichts des Streitwerts von Fr. 24’000.- sachlich unzuständig. Es handelt sich zwar um eine im beschleunigten Verfahren, im übrigen aber vor den ordentlichen Zivilgerichten auszutragende materiell-rechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 135 Ziff. 1 ZPO, Art. 19 Abs. 1 GVVzSchKG), für welche die allgemei- nen sachlichen Zuständigkeitsvorschriften der ZPO (Art. 16–19, 22) gelten. Ausserdem hatte die Sache vorgängig nicht das Sühnverfahren durchlaufen (Art. 136 Abs. 2, Art. 63 ff. ZPO).
7 PKG 2004 54 b.H. beruft sich auf BGE 120 II 20. Dabei verkennt er, dass es sich in jenem Fall um eine allgemeine Feststellungsklage im ordentlichen Ver- fahren gehandelt hat. Dieser Weg bleibt zwar auch nach Einführung von Art. 85a SchKG gangbar (BGE 128 III 334, 125 III 153 E. 2d, 120 II 20; Bernhard Bodmer, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 85a SchKG; AJP 2002 S. 781; SJZ 96 (2000) 180 ff.), und dies selbst dann, wenn der Rechtsvorschlag nicht be- seitigt ist (SOG 2001 Nr. 13 = BlSchK 2003 S. 230 f. = SJZ 99 (2003) S. 305), hingegen übersieht der Beschwerdeführer, dass für diesen Weg andere Ver- fahrens- beziehungsweise Zuständigkeitsvorschriften als für Klagen nach Art. 85/85a SchKG gelten. Für die Beurteilung einer allgemeinen negativen Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 24 000.– ist der Bezirksgerichtspräsident sachlich unzuständig (Art. 17/19 ZPO). Ferner war das für eine solche Klage als Prozessvoraussetzung gel- tende Vermittlungsobligatorium (Art. 63 ff. ZPO) nicht eingehalten worden. Die weitere Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit ist insofern nicht abschliessend zu beurteilen, als der Vorderrichter die Beklagte gar nicht erst zur Klageantwort aufforderte und sich daher die Frage ihrer vor- behaltlosen Einlassung nicht stellte. Immerhin ist dazu festzustellen, dass auch örtlich im Bezirk Surselva grundsätzlich keine Zuständigkeit besteht (Art. 6 Abs. 1 ZPO, Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG). Denn die allgemeine Feststel- lungsklage im ordentlichen Verfahren ist eine rein materiell-rechtliche Klage; sie knüpft nicht an eine Betreibung an. Der besondere Gerichtsstand des Betreibungsortes gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kommt einerseits nicht zum Tragen, andererseits hat die Beklagte ihren allgemeinen Wohnsitzge- richtsstand in G., Kanton Wallis. Insoweit der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid des Vorderrichters gestützt auf Art. 232 Ziff. 1 ZPO anficht, ist seine Be- schwerde demzufolge unter allen Aspekten abzuweisen. 4.Insoweit H. seine Klage auf Art. 85 SchKG stützte, wies der Vor- derrichter die Klage ab, mit der Begründung, Voraussetzung für eine Klage auf Aufhebung der Betreibung sei unter anderem der Urkundenbeweis der Tilgung der Schuld, was vorliegend offenkundig nicht zutreffe. Ob der be- triebene Kläger – wie vorliegend geltend gemacht – auch mit dem Urkun- denbeweis zuzulassen sei, dass die Schuld gar nie bestanden habe, sei nicht weiter zu prüfen, da in einem solchen Fall jedenfalls ein rechtskräftiges Ur- teil vorzulegen sei, welches das Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Forderung feststelle (Bodmer, a.a.O., N 26 zu Art. 85 SchKG). Ob diese Begründungen zutreffen, darf der Kantonsgerichtsaus- schuss nicht beurteilen, weil gegen die Entscheidungen, welche die Bezirks- gerichtspräsidenten gestützt auf Art. 85 SchKG fällen, kein kantonales Rechtsmittel gegeben ist. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 25 GVVzSchKG ist von vorneherein unbehelflich, da diese Bestimmung nicht
PKG 2004 7 55 die sachlichen Zuständigkeiten im gerichtlichen SchKG-Verfahren, sondern nur das dabei einzuhaltende Verfahren teilweise regelt. Die sachlichen Zu- ständigkeiten des Bezirksgerichtspräsidenten als Vollstreckungsrichter und die Weiterzugsmöglichkeiten sind in Art. 15 und 17 GVVzSchKG geregelt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 3 GVVzSchKG ist der Bezirksgerichtspräsident für die Klage nach Art. 85 SchKG – ein gerichtliches Zwischenverfahren in der Betreibung – zuständig. Der Kantonsgerichtsausschuss beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gemäss Art. 15 der Verordnung, in denen das Bundesrecht einen Weiterzug vorsieht (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVVzSchKG). Das Bundesrecht schreibt kein kantonales Rechtsmittel ge- gen den Entscheid gemäss Art. 85 SchKG vor (Bodmer, a.a.O., N 34). Der Kantonsgerichtsausschuss beurteilt sodann Beschwerden gegen Entscheide gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziffer 10, 11, 12 und 17 sowie Abs. 2 Ziffer 1 und 3 der Verordnung. In dieser Aufzählung fehlt Art. 15 Abs. 1 Ziff. 3 GVVzSchKG. Die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss steht folglich nicht zur Verfügung. Insoweit die Vorinstanz die auf Art. 85 SchKG gestützte Klage abge- wiesen hat, kann folglich auf die Beschwerde von H. nicht eingetreten wer- den. ZB 04 15Urteil vom 27. April 2004