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3 PKG 2004 16 3 – Grundbuchanmeldung; Prüfungsbefugnis des Grund- buchverwalters (Art. 963 ff. ZGB). –Die Anmeldung eines nicht eintragungsfähigen Rechts – in casu einer Grunddienstbarkeit mit unzulässigem In- halt – ist abzuweisen (Erw. 1a, 2a). –Sind die Eintragungsvoraussetzungen für eine von zwei Bestandteil des gleichen einheitlichen Rechts- grundausweises bildenden Grunddienstbarkeiten nicht erfüllt, ist die Anmeldung insgesamt abzuweisen (Erw. 2a). –Die Eintragung eines ohne die Inanspruchnahme eines Zwischengrundstücks nicht ausübbaren Wegrechts darf nur verweigert werden, wenn keine Aussicht be- steht, die erforderliche Grunddienstbarkeit über das Zwischengrundstück zu erwerben (Erw. 2c). – Gegenstand der Grunddienstbarkeit (Art. 730 ZGB). Der Verzicht auf die Erhebung von Rechtsmitteln gegen eine künftige Aufzonung und Überbauung des berechtigten Grundstücks kann als blosse Einschränkung der recht- lichen Befugnisse ohne gleichzeitige Beschränkung der tatsächlichen Sachnutzung des belasteten Grundstücks nicht zum Inhalt einer Grunddienstbarkeit gemacht wer- den (Erw. 1b). Frage offengelassen, ob ein Vorausverzicht auf die Erhebung von Rechtsmitteln gegen eine künftige Aufzonung und Überbauung als unzulässige Beschrän- kung der Rechts- und Handlungsfähigkeit nichtig sei (Art. 27 ZGB, Art. 20 OR) (Erw. 2b). Aus dem Sachverhalt: Am 31. Oktober 2003 verkaufte die C. AG ihre zwischen der E.- Strasse und der D.-Strasse in F. gelegene Parzelle Nr. 6601 an die aus der G. AG und H. bestehende einfache Baugesellschaft «K.» und die Nachbarpar- zelle Nr. 1266 an I. Die Verkäuferin war im Besitze einer Baubewilligung zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 6601. Gegen die Erteilung der Baubewilligung war durch die Eheleute A. X. und B. X. als Ei- gentümer der an der D.-Strasse gelegenen Liegenschaft Parzelle Nr. 1292 des Grundbuches von F. und J., Eigentümer der Liegenschaft D.-Strasse 3, Par- zelle Nr. 1314, Einsprache erhoben worden. In diesem Verfahren hatten die Einsprecher am 25. März 2003 eine staatsrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht eingereicht. Die Baugesellschaft «K.» war mit Rechten und Pflichten in die Rechtsstellung der ehemaligen Eigentü- merin der zu überbauenden Parzelle eingetreten. Im Zusammenhang mit

PKG 2004 3 17 dem beim Bundesgericht hängigen Verfahren schlossen die Eheleute A. X. und B. X. und J. einerseits (Vertragspartner 1) sowie die Baugesellschaft «K.» (Vertragspartner 2) und I. (Vertragspartner 3) andererseits am 5./6. Ja- nuar 2004 einen Vergleich ab. Die Vertragspartner 1 zogen ihre staatsrecht- liche Beschwerde zurück und wurden dafür von der Vertragspartnerin 2 mit einer Inkonvenienzentschädigung von 130 000 Franken abgefunden. Über- dies räumten die Vertragspartner 2 und 3 den Eheleuten X. zu Lasten ihrer Parzellen Nr. 6601 und 1266 ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht von der Oberen Strasse zur Parzelle Nr. 1292 ein. Der jeweilige Eigentümer die- ser Parzelle sollte das Recht haben, über die belasteten Grundstücke bis zu seiner Liegenschaft eine Zufahrt für die Erschliessung einer nach Baugesetz realisierbaren Wohnbaute und den nach Baugesetz zu dieser verlangten Parkplätzen zu erstellen. Ferner verpflichteten sich die Vertragspartner 2 und 3, gegen ein künftiges, von den Eigentümern der Parzelle Nr. 1292 be- absichtigtes Gesuch um Aufzonung ihrer Liegenschaft bei keiner Behörde Rechtsmittel zu erheben und keine Anträge zu stellen sowie gegen ein Bau- vorhaben auf diesem Grundstück nicht zu opponieren. Für den Fall der Wi- derhandlung gegen diese Verpflichtung wurde eine Konventionalstrafe von 150 000 Franken vereinbart. Das Fuss- und Fahrwegrecht sowie der ebenfalls als Grunddienstbarkeit gedachte Einspracheverzicht sollten innert 15 Tagen nach Vorliegen der bundesgerichtlichen Abschreibungsverfügung dem Grundbuchamt der Gemeinde F. zur unwiderruflichen Eintragung angemel- det werden. Das Grundbuchamt F. wies die am 18. Februar 2004 erfolgte Anmel- dung ab. Dies mit der Begründung, die Errichtung einer Dienstbarkeit mit dem Inhalt, dass der belastete Eigentümer verspreche, künftig generell auf das Baueinspracherecht gegen Bauten auf dem berechtigten Grundstück zu verzichten, sei ausgeschlossen, ebenso der Einspracheverzicht betreffend die Aufzonung, da eine solche Zonenplanänderung ausschliesslich öffentliches Recht beträfe. Mit Bezug auf das vereinbarte Fuss- und Fahrwegrecht sei festzustellen, dass in der Anmeldung die Parzelle Nr. 1266 nicht aufgeführt sei und es fehle auch die entsprechende Unterschrift des belasteten Grund- eigentümers I. Die Anmeldung stimme also nicht in allen Punkten mit dem Rechtsgrundausweis überein, so dass auch diesem Antrag nicht entsprochen werden könne. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft wies die gegen die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes F. erhobene Grundbuchbe- schwerde mit Verfügung vom 25. Mai 2004 ab. Es führte aus, insbesondere bei negativen Dienstbarkeiten müsse die untersagte Handlung den körper- lichen Zustand, die äussere Erscheinungsform, den wirtschaftlichen und so- zialen Charakter des dienenden Grundstückes bestimmen und sich dadurch nach aussen unmittelbar oder mittelbar schädigend, belästigend oder

3 PKG 2004 18 störend auswirken. Der Einspracheverzicht schränke hingegen einzig und allein die persönliche Betätigungsfreiheit des belasteten Grundeigentümers ein, weshalb er nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein könne. Auch unter dem Aspekt des Schutzes der Persönlichkeit gemäss Art. 27 ZGB sei die zu be- urteilende Beschwerdeverzichtsdienstbarkeit nicht zulässig und daher auch nicht eintragungsfähig. Mit Bezug auf das Wegrecht sei festzustellen, dass der Weg von der berechtigten Parzelle Nr. 1292 zur E.-Strasse zusätzlich zur Parzelle Nr. 6601 auch über die Parzelle Nr. 1266 führe, so dass deren Belas- tung für die Ausübung der Dienstbarkeit zwingend erforderlich sei. Die Be- lastung dieser Parzelle sei jedoch nicht angemeldet worden. Ein Wegrecht könne aber nach allgemeiner Auffassung nicht ausgeübt werden, wenn es auf einem Grundstück, das ein unverzichtbares Verbindungsstück enthalte, nicht eingetragen sei. Der Grundbuchverwalter habe diese gegenseitige Ab- hängigkeit richtig erkannt, so dass die Abweisungsverfügung auch in diesem Punkt zu schützen sei. Das Kantonsgericht wies die gegen die Verfügung des Departemen- tes des Innern und der Volkswirtschaft eingereichte Berufung ab aufgrund folgender Erwägungen: 1.Der Grundbuchverwalter hat in der durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft bestätigten Verfügung vom 26. Februar 2004 die Eintragung der von A. X. und B. X. angemeldeten Grunddienstbarkeiten mit der Begründung abgelehnt, ein mit der ersten Dienstbarkeit angestreb- ter Einspracheverzicht, mit welchem der belastete Grundeigentümer ver- spreche, künftig auf das Baueinspracherecht gegen Bauten auf dem berech- tigten Grundstück generell zu verzichten, sei ausgeschlossen, weil sich die Rekurslegitimation im Verwaltungsprozess nach öffentlichem Recht beur- teile und eine privatrechtliche Vereinbarung folglich unwirksam wäre. Das mit der zweiten Dienstbarkeit zu begründende Fuss- und Fahrwegrecht könne nicht eingetragen werden, weil die Anmeldung nicht in allen Punkten mit dem Rechtsgrundausweis übereinstimme, indem im letzteren Dokument von zwei belasteten Parzellen die Rede sei, in der Anmeldung hingegen nur eine mit dem Wegrecht zu belastende Parzelle genannt werde. a)Die Berufungskläger führen unter Hinweis auf die Homepage des Grundbuchinspektorates Graubünden aus, der Grundbuchverwalter habe nur zu prüfen, ob die erforderliche Form erfüllt, nicht jedoch, ob der Rechtstitel in materieller Hinsicht gültig sei. Auch das Bundesgericht habe im Entscheid 114 II 324 Erw. 2b festgehalten, der Grundbuchverwalter habe eine Anmeldung nur abzuweisen, sofern sich diese auf einen offensichtlich nichtigen Rechtstitel stütze oder das angemeldete Recht sich seiner Natur nach nicht zur Aufnahme ins Grundbuch eigne. Die Vorinstanz wende in ih-

PKG 2004 3 19 rer Verfügung ein, die Beschränkung der persönlichen Betätigungsfreiheit könne nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden. Man könne nun aber nicht bestreiten, dass die Einspracheberechtigung gegenüber orts- planerischen Massnahmen in der Nachbarschaft und gegen Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken aus dem Eigentum am Grundstück fliesse. Dies gelte für öffentlichrechtliche wie auch für privatrechtliche Einsprachen. Die Einsprache- oder Beschwerdeberechtigung leite sich also vom Eigentum am Einsprechergrundstück ab und stelle nicht ein Recht der allgemeinen per- sönlichen Betätigungsfreiheit dar. Der zur Diskussion stehende Verzicht auf die Einsprache- oder Beschwerdeberechtigung gegen Nachbarbauten sei daher nicht eine Beschränkung dieser Freiheit, welche als solche nicht Ge- genstand einer Dienstbarkeit sein könnte. Man könne den Verzicht dahin deuten, dass der Grundeigentümer sich vertraglich verpflichte, den durch die zuständigen Instanzen beschlossenen Zonenplan und die durch die Bau- behörde bewilligte Baute zu dulden. Bei dieser Deutung handle es sich um eine affirmative Dienstbarkeit, deren Eintragung möglich sein müsse. Mit Bezug auf die Frage der Prüfungsbefugnis des Grundbuchver- walters gestehen auch die Berufungskläger mit ihrem Verweis auf den oben zitierten Bundesgerichtsentscheid zu, dass diesem jedenfalls auch in mate- rieller Hinsicht die Kompetenz zusteht, das angemeldete Recht darauf hin zu überprüfen, ob es seiner Natur nach überhaupt zur Aufnahme ins Grund- buch geeignet ist. Die entsprechende Praxis des Bundesgerichts wird auch von der Literatur mitgetragen. So hält etwa Jürg Schmid fest (Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch II, N. 31 zu Art. 965 ZGB), es sei nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, das Rechtsverhältnis in materiell-rechtlicher Hin- sicht zu überprüfen, doch habe er das Rechtsgeschäft zu beanstanden, wenn unzweifelhaft feststehe, dass die Voraussetzungen des einzutragenden Rech- tes oder Rechtsverhältnisses nicht gegeben seien oder das Recht sich seiner Natur nach nicht zur Eintragung ins Grundbuch eigne. Auch Bettina Deil- lon-Schegg (Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchver- walters im Eintragungsverfahren, in Zürcher Studien zum Privatrecht, 1997, S. 150) bezieht sich auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts und führt weiter aus, die Prüfung der Aufnahmefähigkeit beantworte die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines angemeldeten Rechts beziehungsweise Rechtsverhältnisses erfüllt seien; der Grundbuchverwalter habe das vorlie- gende Rechtsgeschäft in der konkreten Ausgestaltung auf seine Vereinbar- keit mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. – Auf Grund dieser Ausführungen steht fest, dass sich der Grundbuchverwalter trotz seiner grundsätzlich beschränkten Überprüfungsbefugnis sehr wohl mit dem ihm zur Eintragung vorgelegten Rechtsverhältnis auseinanderzusetzen hat. Die Feststellung in der Berufungsschrift, wonach das Grundbuch den vertragli- chen Vereinbarungen zu dienen habe, weshalb es nicht korrekt sei, wenn das

3 PKG 2004 20 Grundbuchamt den zwischen den Parteien im Vergleich getroffenen Inter- essenausgleich (durch die Verweigerung der Eintragung der Dienstbarkeit) erheblich störe, kann daher in dieser verallgemeinernden Formulierung nicht beigepflichtet werden. Sie ist insofern zutreffend, als es nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters war, das zwischen den Parteien des Vergleichs ab- geschlossene Rechtsgeschäft inhaltlich umfassend zu überprüfen und sich etwa um den materiellen Bestand des vorgebrachten Rechtsgrunds zu küm- mern, hingegen hatte er sich sehr wohl mit der Frage zu befassen, ob die von den Parteien getroffene Vereinbarung zum Gegenstand einer eintragungs- fähigen Grunddienstbarkeit gemacht werden konnte. b)Nach der Umschreibung in Art. 730 Abs. 1 ZGB kann ein Grund- stück zum Vorteil eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses an- deren Grundstücks gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach ge- wissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. Man spricht von einer positiven oder affirmativen Grunddienstbarkeit, wenn der Dienstbar- keitsberechtigte Handlungen, die auf eine Grundstücksbenutzung gerichtet sind, auf dem belasteten Grundstück unmittelbar vornehmen darf und der Dienstbarkeitsbelastete dieselben dulden muss und von einer negativen Grunddienstbarkeit, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks be- stimmte Nutzungshandlungen nicht vornehmen darf, welche er ohne Belas- tung mit einer derartigen Grunddienstbarkeit vornehmen dürfte. Da die Grunddienstbarkeit direkt eine Herrschaft an der Sache vermittelt, kann sie nur eine (Be-)Nutzung der Sache, welche immer in einer Handlung tatsäch- licher Art besteht, beinhalten. Eine unmittelbare Einschränkung der recht- lichen Verfügungsmacht ohne gleichzeitige Beschränkung der tatsächlichen Sachnutzung des belasteten Grundeigentümers an der Sache kann nicht durch die Begründung einer Dienstbarkeit bewirkt und ein entsprechendes Verbot, rechtliche Verfügungen zu treffen, nicht zum Inhalt einer Grund- dienstbarkeit gemacht werden (Heinz Rey, Berner Kommentar, Bern 1981, N. 16 ff. zu Art. 730 ZGB). In gleicher Weise äussert sich Deillon (a.a.O. Seite 182), wenn sie festhält, als Abgrenzung negativer Art ergebe sich aus der Tat- sache, dass die Dienstbarkeit als rechtsgeschäftlich vereinbarte Eigentums- beschränkung nur die aus dem Eigentum am belasteten Grundstück flies- senden Nutzungsbefugnisse im Sinne von Handlungen tatsächlicher Art einzuschränken vermöge, dass unmittelbare Einschränkungen von rechtli- chen Befugnissen ohne gleichzeitige Beschränkung der tatsächlichen Sach- nutzung nicht mittels einer Dienstbarkeit begründet werden könnten. Auch Liver (Zürcher Kommentar, N. 140 zu Art. 730 ZGB) führt aus, eine Be- schränkung der Freiheit des Eigentümers zur Verfügung über das Recht an seinem Grundstück sowie zu rechtsgeschäftlichem Handeln mit Bezug auf das Grundstück könne nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht wer-

PKG 2004 3 21 den. Piotet pflichtet dem bei, wenn er festhält, das auf Grund der Dienstbar- keit geforderte passive Verhalten könne sich lediglich auf die Benutzungs- weise des dienenden Grundstückes beziehen (SPR V/1, S. 545). Als Beispiele für Verpflichtungen, bezüglich derer die Begründung einer Grunddienstbar- keit ausgeschlossen ist, erwähnt Liver etwa Veräusserungsbeschränkungen oder die Verpflichtung, ein Grundstück nicht mit weiteren Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Grundpfandrechten zu belasten sowie keine Bestandteile oder Zugehörsachen zu veräussern. Als zulässig bezeichnet er hingegen die Verpflichtung, den Zustand, in welchem das Grundstück in Erscheinung tritt, nicht durch die Entfernung von Bäumen, Teichen, Wasserläufen, errati- schen Blöcken oder durch die Beseitigung oder Umgestaltung von Bauwer- ken zu verändern (Liver, a.a.O. N. 141–144 zu Art. 730 ZGB). Versucht man, den von den Berufungsklägern zur Eintragung angemeldeten Einsprache- verzicht den von Liver erwähnten Beispielen zuzuordnen, so lässt sich die Vereinbarung zwanglos unter die Beispiele einreihen, bei denen der Autor auf Grund seiner oben dargelegten, mit der ganzen übrigen Literatur über- einstimmenden Auffassung die Begründung einer Grunddienstbarkeit für ausgeschlossen hält. Alle Autoren sind sich darin einig, dass Gegenstand von Grunddienstbarkeiten allein Benutzungsrechte sein können, in denen der Eigentümer des belasteten Grundstücks eingeschränkt wird, dass hingegen Verfügungen über Rechte nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden können. Mit dem im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Verzicht der Eigentümer der Parzellen Nr. 6601 und 1266, gegen eine Aufzo- nung der Parzelle Nr. 1292 Einwendungen und gegen Bauvorhaben auf die- sem Grundstück Einsprache zu erheben, geschieht auf den zu belastenden Grundstücken rein gar nichts; es wird deren Nutzung in keiner Art und Weise berührt. Es verzichten die Eigentümer der beiden Liegenschaften ausschliesslich auf ihr Recht, sich als Anstösser gegen planerische oder bau- liche Vorkehren auf der Parzelle der Berufungskläger zur Wehr zu setzen. In dieser Einschränkung ihrer rechtlichen Befugnisse vermag auch das Kan- tonsgericht keinerlei Beschränkung des Benutzungsrechts der Eigentümer der zu belastenden Grundstücke zu sehen. Gewiss fliesst ihr grundsätzliches Einspracherecht aus ihrem Eigentum an den Nachbargrundstücken, sie er- möglichen aber durch ihren Verzicht lediglich dem Eigentümer des berech- tigten Grundstücks, seine Liegenschaft besser zu nutzen, ohne dass sich an der Nutzung ihrer Parzellen direkt etwas ändern würde. Hält man sich die oben dargestellten Beispiele vor Augen, so ist die in der Vereinbarung vom 5./6. Januar 2004 vorgesehene Verpflichtung der Vertragspartner 2 und 3 viel eher mit dem Verzicht von Eigentümern von zu belastenden Grundstücke zu vergleichen, über diese in rechtlicher Hinsicht, sei es durch Veräusserung, Belastung, Vermietung oder dergleichen zu verfügen denn als Verpflichtung, den Zustand der belasteten Grundstücke in ihrer Erscheinungsform nicht zu

3 PKG 2004 22 verändern und dadurch deren Nutzung zu beschränken. Das Kantonsgericht geht daher mit dem Grundbuchverwalter und der Vorinstanz darin einig, dass der vereinbarte Einspracheverzicht nicht zum Gegenstand einer Grunddienstbarkeit gemacht werden kann und die Voraussetzungen zur Eintragung folglich nicht erfüllt sind. 2.a) Stellt der Grundbuchverwalter auf Grund seiner Prüfung fest, dass eine der formellen oder materiellen Voraussetzungen zur Aufnahme ei- nes Rechtsverhältnisses nicht erfüllt sind, so hat er die Anmeldung abzu- weisen. Dabei ist die Anmeldung bereits dann vollständig abzuweisen, wenn eine Voraussetzung der Eintragung auch nur teilweise nicht erfüllt ist, eine Teilabweisung gibt es nicht. Ja schon wenn der Grundbuchverwalter auch nur begründete Zweifel hat, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme eines an- gemeldeten Rechts oder Rechtsverhältnisses gegeben sind, muss er die An- meldung abweisen (Schmid, a.a.O. N. 4 zu Art. 966 ZGB; Deschenaux, SPR V/3 I, S. 551). Im vorliegenden Fall wurden dem Grundbuchverwalter zwei Grunddienstbarkeiten zur Anmeldung vorgelegt. Die beiden zu begründen- den Rechtsverhältnisse waren jedoch Bestandteil des gleichen, einheitlichen Vertragswerks, so dass sie nur als Gesamtheit betrachtet werden können. Da nach dem oben Gesagten der zwischen den Vertragspartnern des Vergleichs vereinbarte Einspracheverzicht nicht als Grunddienstbarkeit begründet werden kann, es dem zur Eintragung angemeldeten Rechtsverhältnis also an der Aufnahmefähigkeit fehlt, ist das Schicksal der Berufung bereits mangels dieser einen Voraussetzung besiegelt. Die Berufung ist demnach abzuweisen und es kann grundsätzlich offen gelassen werden, ob die übrigen vom Grundbuchverwalter und dem Departement erwähnten Abweisungsgründe stichhaltig sind. Es ist daher nur noch im Sinne eines obiter dictum dazu kurz Stellung zu nehmen. b)In der Departementsverfügung wird der Standpunkt vertreten, auch unter den Aspekten des Schutzes der Persönlichkeit gemäss Art. 27 ZGB sei die zu beurteilende Beschwerdeverzichtsdienstbarkeit nicht zuläs- sig. Abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Wirk- samkeit eines im Voraus erklärten Rechtsmittelverzichts sei der vorliegende Verzicht auf jede Intervention gegen eine künftige Zonenordnung bereits deshalb abzulehnen, weil er die Rechtsfolgen einer im Gesetzgebungsver- fahrens zu erlassenden Ordnung betreffe, welche die Parteien rechtsge- schäftlich gar nicht herstellen könnten. Ein solcher Verzicht stelle eine un- zulässige teilweise Beschränkung der eigenen Rechts- und Handlungs- fähigkeit dar; ein entsprechender Vertrag sei nach Art. 20 OR nichtig. – Die Frage, wie weit im Voraus auf ein Rechtsmittel verzichtet werden kann, ist kontrovers. Das Bundesgericht scheint einen solchen Vorausverzicht unter Hinweis auf eine alte Rechtsprechung zuzulassen, wenn ein Streitobjekt vor- liegt, über das die Parteien frei verfügen können. Es lässt ihn jedoch nicht zu,

PKG 2004 3 23 wenn höchstpersönliche und unveräusserliche subjektive Rechte wie per- sönliche Status- und Familienrechte, gewisse Persönlichkeitsrechte oder un- verjährbare und unverzichtbare Grundrechte zur Diskussion stehen (BGE 113 Ia 30). Guldener (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, 1979, S. 501f.) erachtet einen Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen eine erst auszu- fällende Entscheidung für nicht zulässig, wenn das Rechtsmittel den Par- teien ermöglicht, besonders schwerwiegende Mängel zu rügen, so dass es ge- radezu als sittenwidrig erscheinen würde, wenn sich die Parteien von vornherein der auszufällenden Entscheidung unterwerfen würden auf die Gefahr hin, dass derartige Mängel vorhanden sind. Auch er ist der Auffas- sung, dass es einer Partei nicht gestattet sein könne, von vornherein auf ein Rechtsmittel zu verzichten, wenn ein Rechtsverhältnis Prozessgegenstand bildet, das der Verfügung der Parteien entzogen ist. Im Übrigen bestünden aber keine durchgreifenden Bedenken, den Verzicht auf Rechtsmittel gegen erst auszufällende Entscheidungen zuzulassen, insbesondere in Prozessen vermögensrechtlicher Natur. Ob – wie die Vorinstanz glaubt – im Verzicht auf eine Intervention gegen eine künftige Zonenordnung und ein künftiges Bauvorhaben eine unzulässige Beschränkung der eigenen Rechts- und Handlungsfähigkeit zu sehen ist, erscheint angesichts der Tatsache, dass es keineswegs um höchstpersönliche und unveräusserliche subjektive Rechte geht, als fraglich. Es handelt sich dabei aber um eine nicht auf Grund einer oberflächlichen Prüfung zu beantwortende heikle Rechtsfrage, die nicht vom Grundbuchverwalter im Rahmen der Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit entschieden werden kann. Gestützt auf dieses vom Departement ins Feld geführte Argument hätte also die Anmeldung kaum abgewiesen werden können. c)Neben dem Einspracheverzicht stand auf Grund des gleichen Vergleichs auch die Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts zur Diskus- sion. Während in der Vereinbarung vom 5./6. Januar 2004 von der Belastung zweier Parzellen, nämlich der im Eigentum der Baugesellschaft «K.» ste- henden Parzelle Nr. 6601 und der I. gehörenden Parzelle Nr. 1266, die Rede war, wurde in der Grundbuchanmeldung die letztere Parzelle nicht mehr aufgeführt. Der Grundbuchverwalter wies die Anmeldung daher mit der Be- gründung ab, die Anmeldung stimme nicht in allen Punkten mit dem Rechts- grundausweis überein. Das Departement schützte auch diese Auffassung mit dem Hinweis, nachdem der Weg von der berechtigten Parzelle Nr. 1292 zur E.-Strasse zusätzlich zur Parzelle Nr. 6601 auch über die Parzelle Nr. 1266 führe, sei deren Belastung für die Dienstbarkeitsausübung zwingend erfor- derlich. Diese Auffassung ist fragwürdig. Einmal kann dem Situationsplan entnommen werden, dass es ohne Schwierigkeiten möglich erscheint, die fragliche Zufahrt auch ausschliesslich unter Beanspruchung der Parzelle Nr. 6601 zu erstellen; von einer zwingenden Belastung auch der Parzelle Nr. 1266

3 PKG 2004 24 kann also keine Rede sein. Doch selbst wenn das der Fall sein sollte, be- stünde auf Grund der vorliegenden Sachlage die hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch die Zustimmung des Eigentümers der Parzelle Nr. 1266 zur Ein- tragung einer sein Grundstück belastenden Wegservitut erhältlich wäre, hat sich I. doch im Vergleich ausdrücklich mit der Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts über seine Liegenschaft einverstanden erklärt. Die Eintra- gung einer Dienstbarkeit ist aber nur abzulehnen, wenn tatsächlich keine Aussicht darauf besteht, vom Eigentümer des von der gewünschten Dienst- barkeit beanspruchten Grundstücks die Einwilligung zur Belastung seiner Parzelle zu erlangen. Besteht aber die tatsächliche Möglichkeit, dass an ei- nem Zwischengrundstück, das zwingenderweise ebenfalls in Anspruch ge- nommen werden muss, die erforderliche Grunddienstbarkeit ebenfalls er- worben werden kann, so darf die Eintragung nicht verweigert werden (Liver, a.a.O., N. 85 f. zu Art. 730 ZGB). Es ginge auch zu weit, vom Grund- buchverwalter angesichts seiner beschränkten Prüfungspflicht zu verlangen, ob seitens des die Grunddienstbarkeit beanspruchenden Grundeigentümers ein schützenswertes Interesse, wie es zur Errichtung einer solchen gefordert wird, besteht. Aus praktischen Gründen wird es ihm anhand des in der Re- gel eher knappen Dienstbarkeitsvertrages gar nicht möglich sein, sich ein si- cheres Urteil darüber zu bilden (Rey, a.a.O., N. 43 zu Art. 730 ZGB). Im vor- liegenden Fall lässt sich allerdings anhand der vorliegenden Unterlagen ein gerechtfertigtes Interesse der Berufungskläger an der Begründung des frag- lichen Wegrechts nicht bestreiten. Auch von der Interessenlage her betrach- tet hätte also die konkrete Möglichkeit bestanden, die erforderliche Grund- dienstbarkeit zu erwerben, so dass die Eintragung nicht hätte abgelehnt werden dürfen. 3.Ist die Berufung nach dem oben unter Ziffer 1 und 2a) Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten der Beru- fungskläger. ZF 04 44Urteil vom 29. September 2004 Die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Entscheid 5A.38/2004 vom 3. Mai 2005 abgewiesen.

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