15 PKG 2004 88 15 – Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Berufungsver- fahren (Art. 102 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 StPO). Voraussetzung der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit des Falles in casu verneint (Erw. 3). – Widerruf des bedingten Strafvollzugs; Beginn der Probe- zeit (Art. 41 Ziff. 3 StGB). Die Probezeit beginnt mit der mündlichen Eröffnung des Urteils in öffentlicher Sitzung gemäss Art. 127 StPO oder der vorzeitigen schriftlichen Mitteilung des Urteilsdispositivs gemäss Art. 128a Abs. 1 StPO zu laufen, nicht aber mit einer in der StPO nicht vorgesehenen bloss telefonischen Dispositivmitteilung (Erw. 4). Aus den Erwägungen: 3.Mit Schreiben vom 29. Januar 2004 stellt der Berufungskläger den Antrag auf eine amtliche Verteidigung, da er nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Es ist somit vorgängig zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 102 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK besteht. Als besondere Garantie für den Angeschuldigten im Strafprozess ge- währleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und der Angeschuldigte mittellos ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die bedürftige Partei aber auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise be- troffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierig- keiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Entscheid des Bundesgerichts vom 4. März 2003 [1P.627/2002] = Pra 2004 Nr. 1 mit Hinweisen). In der bündnerischen StPO wird dieser Anspruch in Art. 102 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 StPO konkretisiert. Dem Angeklagten wird auch im Berufungsverfahren ein amtlicher Verteidi- ger bestellt, wenn die Anklage vor Gericht mündlich vertreten wird, wenn die Anklage eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten oder eine Massnahme im Sinne der Art. 42–44 oder Art. 100bis StGB beantragt oder wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Wie bereits unter Ziffer 2 ausgeführt wurde, kann auf die Durchführung ei- ner mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden, weshalb aus die- sem Grund die amtliche Verteidigung nicht zwingend ist. Auch wird von der Staatsanwaltschaft Graubünden lediglich eine Freiheitsstrafe von 3 Mona- ten Gefängnis sowie das Festhalten am Widerruf der bedingt ausgesproche- nen Gefängnisstrafe von 12 Monaten, insgesamt somit eine Freiheitsstrafe
PKG 2004 15 89 von 15 Monaten Gefängnis, beantragt. Es bleibt damit zu prüfen, ob tatsäch- liche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles eine amtliche Verteidigung als notwendig und gerechtfertigt im Sinne von Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO er- scheinen lassen. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstel- lers zu erwarten ist, müssen zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge- suchsteller – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Dass im betref- fenden Verfahren die Offizialmaxime gilt, vermag dabei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori auszuschliessen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine geringfügige Frei- heitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis jeglichen An- spruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Entscheid des Bundesge- richts vom 4. März 2003 [1P.627/2002] = Pra 2004 Nr. 1 mit Hinweisen). Zur Frage, ob Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur gegeben sind, die einen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung begründen würden, macht der Berufungskläger keine Angaben.Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich jedoch, dass X. grundsätzlich die Richtigkeit des in der Anklage- schrift aufgeführten Sachverhaltes anerkennt. In seiner Berufungsschrift vom 5. Januar 2004 beantragt er denn auch nur das Absehen vom Widerruf der bedingt ausgesprochenen zwölfmonatigen Gefängnisstrafe. Vorliegend geht es somit einzig um die Frage des Widerrufs und die Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung. Es stellen sich jedoch keinerlei weitere Rechtsfragen, die aufgrund ihrer Komplexität den Beizug eines amtlichen Verteidigers als notwendig erscheinen lassen, zumal der Verteidiger des Be- rufungsklägers bereits vor der Vorinstanz die Sach- und Rechtsfragen im Zu- sammenhang mit dem Widerruf aufgezeigt hat und dem Antrag des Beru- fungsklägers – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – vollum- fänglich gefolgt wird. Bezüglich der Frage, ob eine Strafe von zwei oder drei Monaten Gefängnis auszusprechen ist, bedarf es – zumal es sich um keine er- hebliche Differenz handelt – keiner amtlichen Verteidigung. Das Gesuch um Beizug eines amtlichen Verteidigers wird deshalb abgewiesen. 4.X. beantragt die Aufhebung der Ziffer 3 des vorinstanzlichen Ur- teils und damit das Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksge- richts A. vom 17. März 2003 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 12 Monaten. Zur Begründung macht er geltend, dass er im Zeitpunkt der Be- gehung der Straftaten vom 24. April 2003 keine Kenntnis von diesem Urteil des Bezirksgerichts A. hatte. Aus diesem Grunde habe die Probezeit noch gar nicht zu laufen begonnen, weshalb der Widerruf der bedingt ausgespro- chenen Gefängnisstrafe nicht rechtswirksam sei. Die schriftliche Mitteilung des fraglichen Urteils hätte erst nach Begehung der zu beurteilenden Straftaten stattgefunden (die schriftliche Mitteilung erfolgte am 19. Mai
15 PKG 2004 90 2003). Die Staatsanwaltschaft Graubünden hält dem entgegen, dass die Ur- teilseröffnung gegenüber dem Anwalt genüge, um den Beginn der Probezeit auszulösen. Es stehe fest und werde auch von keiner Seite bestritten, dass das Urteil vom 17. März 2003 dem Anwalt des Berufungsklägers am gleichen Tag telefonisch eröffnet worden sei. a)Gemäss Art. 9 der Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden (BR 350.250) erfolgt die Mitteilung eines Entscheides bei Personen, die im Verfahren einen Verteidiger beziehungsweise Rechts- vertreter beigezogen haben, an den Vertreter im Doppel, auch zuhanden des Vertretenen (vgl. auch PKG 1986 Nr. 34). Daraus ergibt sich, dass auch die vorzeitige Mitteilung des Dispositivs an den Rechtsvertreter grundsätzlich ausreichend sein muss, um die darin angesetzte Probezeit auszulösen, zumal der Rechtsvertreter verpflichtet ist, den Entscheid an seinen Mandanten weiterzuleiten, soweit dies faktisch möglich ist. Es stellt sich jedoch vorlie- gend die Frage, ob die telefonische Mitteilung des Urteilsdispositivs den for- mellen Anforderungen an eine Urteilseröffnung zu genügen vermag. b)Wie aus dem Urteil des Bezirksgerichtsausschusses A. vom 21. Oktober 2003 und den Vorakten hervorgeht, verzichtete das Bezirksgericht A. im Einvernehmen der Parteien auf die mündliche Eröffnung des Urteils direkt im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 17. März 2003. Das Urteilsdispositiv wurde jedoch dem Verteidiger des Angeklagten gleichen- tags telefonisch mitgeteilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Probezeit mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das voll- streckbar wird. Denn mit der Eröffnung spricht der Richter gegenüber dem Verurteilten die Erwartung aus, dass er sich schon durch eine bedingt auf- geschobene Strafe werde bessern lassen (BGE 118 IV 102 mit Hinweisen). Der Verurteilte ist zu diesem Zeitpunkt gewarnt, und von diesem Augen- blick an wird von ihm ein dem Urteil gemässes Verhalten erwartet (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 25. Februar 2002 [6S.506/2001] = Pra 2002 Nr. 76 mit Hinweisen). Art. 127 Abs. 1 StPO sieht vor, dass den Parteien das Urteil in öffentlicher Sitzung im Dispositiv und unter Mitteilung der we- sentlichen Erwägungen mündlich eröffnet wird. Von dieser Regel darf je- doch in Ausnahmefällen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses abgewichen werden. Das Urteil muss in solchen Fällen in einer anderen von der bünd- nerischen Strafrechtspflege vorgesehenen Form mitgeteilt werden. Vorlie- gend ist dies mittels vorzeitiger telefonischer Dispositivmitteilung erfolgt. Aus Art. 128a Abs. 1 StPO und aus Art. 1 der Verordnung über die schrift- liche Mitteilung von Strafentscheiden geht jedoch hervor, dass die vorzeitige Dispositivmitteilung – welche zweifellos den Beginn der Probezeit auszulö- sen vermag – in schriftlicher Form zu erfolgen hat. Die Strafprozessordnung kennt neben der öffentlichen keine weitere Form der mündlichen Urteils- eröffnung.
PKG 2004 15 91 Ein Grund für das Erfordernis der Schriftlichkeit ergibt sich aus der Bedeutung einer vorzeitigen Dispositivmitteilung. Diese dient in erster Li- nie den Vollzugsbehörden, welche umgehend darüber informiert werden müssen, ob der Verurteilte nach der Urteilsfällung in Sicherheitshaft ge- nommen worden ist, Massnahmen im Sinne der Art. 42–44 und Art. 100bis StGB oder der sofortige Strafantritt verfügt worden sind. In Bezug auf eine angesetzte Probezeit lässt sich mittels der vorzeitigen Dispositivmitteilung der exakte Beginn derselben ermitteln und auch nachweisen, welcher – wie im vorliegenden Fall – dann von Bedeutung ist, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut delinquiert. Das Erfordernis der Schriftlich- keit erfüllt damit einerseits eine Beweisfunktion, andererseits wird damit das Risiko von Falschübermittlungen minimiert. Eine telefonische Disposi- tivmitteilung an den Rechtsvertreter kann diese Funktionen nicht erfüllen, zumal – wie im vorliegenden Fall – der genaue Inhalt und die allfällige Wei- tergabe der telefonischen Information hinsichtlich Inhalt und Zeitpunkt oft nicht bewiesen werden kann. Dieser Nachweis lässt sich aber mit einer mündlichen Urteilseröffnung in Anwesenheit des Angeklagten ebenso er- bringen wie mit der schriftlichen autorisierten Dispositivmitteilung. Denn als Voraussetzung für einen Widerruf gilt als Grundsatz immer noch, dass der Täter vom früheren Urteil überhaupt genaue Kenntnis hatte (vgl. Stefan Trechsel, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 1997, N 46 zu Art. 41 StGB, Basler Kommentar, 2003, N 132 f zu Art. 41 StGB). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine telefonische Mit- teilung des Urteilsdispositivs den formellen Anforderungen an eine münd- liche Urteilseröffnung nicht zu genügen vermag und auch nicht einer vor- zeitigen Dispositivmitteilung gemäss Art. 128a StPO gleichzustellen ist. Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die Probezeit erst mit der schrift- lichen Mitteilung des Urteils am 19. Mai 2003 und somit nach Begehung der von X. begangenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu laufen be- gann. Der Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts A. vom 17. März 2003, mitgeteilt am 19. Mai 2003, bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 12 Monaten fällt damit ausser Betracht. Die Berufung von X. ist daher gutzu- heissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. SB 04 2Urteil vom 18. Februar 2004