PKG 2004 11 69 11 – Rechtsöffnungsverfahren; Parteientschädigung (Art. 84 SchKG; Art. 62 GebV SchKG; Art. 26 GVV zum SchKG; Art. 122 ZPO). Entschädigungspflicht des Betreibungsschuld- ners bei Abschreibung des Rechtsöffnungsverfahrens zu- folge Rückzugs des Rechtsvorschlags. Grundsätze für die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 4 ff.). – Bei Gutheissung eines Rechtsmittels wegen offenkundi- ger Verfahrensfehler der Vorinstanz – in casu Nichtbeur- teilung des Begehrens auf Zusprechung einer Parteient- schädigung – können Kosten und Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz überbunden werden (Art. 37 Abs. 2 ZPO) (Erw. 7) (Änderung der Recht- sprechung). Aus den Erwägungen: 3.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Bezirksgerichts- präsident N. die Abschreibung des Gesuchs um Rechtsöffnung infolge Rück- zuges des Rechtsvorschlags verfügt habe, ohne über den rechtsgültig gestell- ten Antrag bezüglich ausseramtlicher Entschädigung befunden zu haben. Hätte sie doch zu deren Zusprechung vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung durch die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen werden müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Damit habe der Bezirksgerichtspräsi- dent das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt. Der Bezirksgerichtspräsident N. hat in seiner Abschreibungsverfü- gung vom 4. Mai 2004 den von der Beschwerdeführerin rechtzeitig in ihrem Gesuch gestellten Antrag auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschä- digung nicht behandelt und er hat folglich über diesen Antrag auch nicht entschieden. Insofern wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Beschwerde als be- gründet. Die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall vor seinem – eben nicht getroffenen – Entscheid zur Höhe der Entschädigung noch hätte anhören müssen oder er nicht vielmehr aufgrund der Akten einen Ermessensentscheid hätte fällen dürfen, kann da- her offen gelassen werden. Immerhin sei dazu festgehalten, dass der Richter die Höhe einer aussergerichtlichen Entschädigung auch nach pflichtgemäs- sem Ermessen festsetzen darf, ohne in jedem Fall vorgängig eine Honorar- note einfordern zu müssen. 4.a) Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Kosten und Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden und der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Bundesrechts und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessord-

11 PKG 2004 70 nung. Nach Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) kann in betrei- bungsrechtlichen Summarsachen, zu denen auch die Rechtsöffnung gehört (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO), das Ge- richt der obsiegenden Partei auf ausdrückliches Verlangen für Zeitversäum- nisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der ob- siegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinen- den Inanspruchnahme eines Anwalts entstehen (BGE 119 III 68 E. 3a; 113 III 110 E. 3b; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164 S. 414). b)Die Notwendigkeit, einen Anwalt beizuziehen, kann im konkre- ten Fall nicht in Zweifel gezogen werden, denn in einem Rechtsöffnungsver- fahren können sich erfahrungsgemäss komplizierte Fragen stellen, die spezielle Rechtskenntnisse erfordern. Darüber hinaus hat die Beschwerde- führerin mit Sitz in Lausanne vor einem ausserkantonalen Gericht aufzutre- ten, was den Beizug eines Rechtsanwalts umso mehr als notwendig erschei- nen lässt. c)Der Umstand, wonach das Rechtsöffnungsverfahren durch den Bezirksgerichtspräsidenten N. infolge Rückzugs des Rechtsvorschlages als gegenstandslos abgeschrieben worden ist, bedeutet nicht, dass von einer Zu- sprechung der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin Abstand ge- nommen werden durfte. Der Rückzug des Rechtsvorschlages hat zur Folge, dass die Betreibung fortgesetzt werden kann, ohne dass über die Rechtsöff- nung zu entscheiden ist, wobei aber auch hier die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. Als unterliegend im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG hat bei einer Abschreibung des Rechtsöffnungsverfahrens diejenige Partei zu gelten, welche dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat (BGE 113 III 109 E. 3a; vgl. auch Art. 114 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin sind mit dem Beizug des Rechtsanwaltes, der unter anderem das Rechtsöff- nungsgesuch vom 31. März 2004 verfasst und eingereicht hat, notwendige Auslagen entstanden, bevor die Gesuchsgegnerin den Rechtsvorschlag mit Schreiben vom 29. April 2004 zurückzog und dadurch das Rechtsöffnungs- verfahren gegenstandslos werden liess. Weil die Zusprechung der Parteient- schädigung im Rechtsöffnungsgesuch ausdrücklich verlangt wurde, hätte die Vorinstanz nach der Einladung zur Stellungnahme von der Kann-Vorschrift des Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG Gebrauch machen und in ihrem Entscheid vom 4. Mai 2004 eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu Guns- ten der obsiegenden Partei festsetzen müssen. 5.Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als mangelhaft und er ist dementsprechend zu ergänzen, womit die vorinstanz- liche Gehörsverweigerung durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren, in

PKG 2004 11 71 dem sich beide Parteien zur streitigen Entschädigungsfrage äussern konn- ten, beseitigt wird. Der unbestrittenermassen bestehende Entschädigungs- anspruch erscheint nach den Akten als spruchreif, so dass der Kantonsge- richtsausschuss ohne weiteres den Entscheid zu fällen hat und die Sache nicht zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 3 ZPO; vgl. PKG 1977 Nr. 26). 6.a) Bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für eine obsiegende Partei, die sich im Rechtsöffnungsverfahren durch einen Rechtsanwalt mit Fähigkeitsausweis vertreten lässt, sind nach der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses die Honoraransätze des Bündnerischen An- waltsverbandes für die Auslegung der Angemessenheit heranzuziehen. Es ist zu prüfen, ob die sich daraus ergebende Entschädigung den vom Anwalt er- brachten Diensten und den Umständen des Einzelfalles gerecht wird. Dabei gilt ein Anwalt dann als angemessen entschädigt, wenn sein zeitlicher Auf- wand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen kann, berücksichtigt werden (BGE 119 III 68 E. 3b; PKG 1973 Nr. 19; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, S. 181 N 21). Bei der Bemessung der ausserge- richtlichen Entschädigung sind alle in einem unmittelbar im Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Aufwendungen des Anwaltes für seinen Mandanten zu berücksichtigen (PKG 1973 Nr. 19). b)Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das vorinstanz- liche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 800.– zu- zusprechen. Unter Berufung auf die Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbands führt sie aus, dass die anwaltlichen Bemühungen im Rah- men des erstinstanzlichen Verfahrens ca. 4 ½ Stunden betragen hätten, was die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 1000.– inkl. Spesen und Mehrwertsteuer rechtfertige. c)Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt ein angemesse- nes Verhältnis zwischen Streitwert und Prozesswert (unveröffentlichtes Ur- teil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2000, 5P.393/1999, E. 2 ff.; Art. 62 GebV SchKG). Der Kantonsgerichtsausschuss ist der Auffassung, dass die- ser Grundsatz hier missachtet wurde, denn angesichts des im Zahlungsbefehl geltend gemachten Streitwertes von Fr. 863.25 nebst Zins und Spesen er- weist sich eine Parteientschädigung von Fr. 800.– oder von Fr. 1000.– als of- fensichtlich unangemessen, ist doch auch in Rechnung zu stellen, dass der Fall aufgrund einer klar gegebenen Schuldanerkennung rechtlich keine Schwierigkeiten bot. Die Frage, ob sich ein Zeitaufwand von 4 ½ Stunden rechtfertige, kann offen gelassen werden, da deren Beantwortung nichts an der missachteten anwaltlichen Verantwortung ändert, auch anhand der

11 PKG 2004 72 Höhe des Streitwertes und der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfra- gen die Kosten zu ermitteln (BGE 119 III 68 E. 3c). Damit sei gesagt, dass eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.– nicht haltbar erscheint, weshalb das Honorar herabzusetzen ist (vgl. ZGGVP 1999 S. 131 f.). Diese Ausführungen gelten umso mehr für die von der Beschwerdeführerin als ge- rechtfertigt erachtete Entschädigung von Fr. 1000.–. d)Der Anwalt gilt dann als angemessen entschädigt, wenn sein zeit- licher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen kann, berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall waren die sich stellenden Rechtsfragen einfach; das Rechtsöffnungsgesuch umfasst denn auch kaum drei Seiten. In Berücksichtigung dieser rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles sowie des geringen Streit- wertes und des Missverhältnisses zwischen Streitwert und geltend gemach- tem Honorar erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.– für das vorin- stanzliche Verfahren als angemessen, womit die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung insofern zu ergänzen ist, als die Gesuchstellerin von der Gesuchsgegnerin für das Rechtsöffnungsverfah- ren mit Fr. 400.– zu entschädigen ist. Der Klarheit möge dienen, dass sich bei geringem Streitwert ausnahmsweise eine höhere Parteientschädigung recht- fertigen lässt, dann nämlich, wenn es sich um einen schwierigen Fall handelt, welcher umfassendere Abklärungen und Ausführungen erfordert. Ein sol- cher Fall liegt aber hier – wie erwähnt – nicht vor. 7.a) Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2004 überdies den Antrag stellen, dass im Rechtsmittelverfahren die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, even- tuell der Vorinstanz gehen sollen. b)Art. 37 Abs. 1 ZPO besagt, dass die Gerichtskosten grundsätzlich von den Parteien getragen werden. Bezüglich Kostenzuteilung ist mangels bundesrechtlicher Regelung Art. 122 Abs. 1 ZPO anwendbar. Darin wird festgehalten, dass in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämt- licher Kosten des Verfahrens verpflichtet wird. Im Zivilprozess gilt als Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung das Erfolgsprinzip (vgl. BGE 119 Ia 1 E. 6b). Dieses beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (Casanova, Die Haftung der Parteien für prozes- suales Verhalten, Diss. Freiburg 1982, S. 24). c)Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin durch, wes- halb ihr keine Kosten auferlegt werden können, wurde sie doch wegen des krassen Verfahrensfehlers der Vorinstanz zur Beschwerdeführung veran- lasst. Ebenso wenig erscheint es angebracht, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die Parteientschädigung zu über- binden, welche aufgrund einer Unterlassung des Bezirksgerichtspräsidenten

PKG 2004 11 73 notwendig geworden sind. Vielmehr drängt sich auf, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens mitsamt der ausseramtlichen Entschädigung dem Be- zirk N. zu belasten. d)Früher vertrat das Kantonsgericht die Auffassung, dass eine Überbindung von Kosten und Entschädigung an die Vorinstanz gemäss den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung ausgeschlossen bzw. nicht geregelt sei. So wurde in früheren Entscheiden von einer Kostenerhe- bung für das Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Vorinstanz abgesehen, womit die Verfahrenskosten aus der Kasse des Kantonsgerichts bezahlt und auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verzichtet wurde (statt vieler: PKG 1988 Nr. 31; 1977 Nr. 26; SKG 02 47 und SKG 00 62). Bis- weilen wurde auch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und eine Umtriebsentschädigung aus der Kasse des Kantonsgerichts (zu Lasten des Kantons Graubünden) zugesprochen (vgl. PZ 03 21). Diese Lösung wurde jedoch in höchstem Masse als unbefriedigend empfunden. Ist doch nicht einzusehen, warum die Kasse der Rechtsmittelinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens übernehmen sollte und der obsiegenden Partei keine ausseramtliche Entschädigung oder dann eine solche zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen wird und warum nicht ausnahmsweise die Vorin- stanz für die durch krasses Fehlverhalten verursachten Kosten belangt wer- den soll. In zwei jüngeren Entscheiden wurde denn auch die Vorinstanz verpflichtet, der im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Partei eine ausser- amtliche Entschädigung zu bezahlen (vgl. ZB 03 35 und ZB 03 42). Aus die- sem Grunde ist anschliessend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall nicht der Bezirk N. im Sinne des Verursacherprinzips zur Kostentragung des Rechts- mittelverfahrens und zur Entschädigung angehalten werden darf. e)Gemäss dem Verursacherprinzip kann ausnahmsweise derjenige mit Kosten belegt werden, welcher dieselben durch sein Verhalten unnöti- gerweise verursacht (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 295; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 188). Dementsprechend bestimmt Art. 156 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) mit der Mar- ginalie «Kostenpflicht im Verfahren vor Bundesgericht für Kosten des Bun- desgerichts»: «Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.» Ana- log verhält es sich mit der Parteientschädigung gemäss Art. 159 Abs. 5 OG. In BGE 120 IV 282 wurden die Behörden des Kantons Zürich verpflichtet, einer natürlichen Person eine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten. In Anbetracht der Bestimmungen des OG und gestützt auf das Ver- ursacherprinzip muss eine ausnahmsweise Überbindung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorinstanz auch im Rahmen der Zivilpro- zessordnung möglich sein. Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses

11 PKG 2004 74 findet sich in Art. 37 Abs. 2 ZPO eine hinreichende Grundlage, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz zu überbinden. Dieser Artikel hält fest: «Gerichtskosten, welche keine Partei veranlasst hat, werden in der Regel auf die Gerichtskasse genommen.» Nach hergebrachter Auslegung wurde von der Kasse der urteilenden Instanz, hier des Kantonsgerichts, aus- gegangen. Nach grammatikalischer und teleologischer Auslegung dieses Ar- tikels bieten das Satzglied «in der Regel» und der Begriff «Gerichtskasse» durchaus Raum für Ausnahmeregelungen. In Anbetracht dessen ist folglich nicht ausgeschlossen, ausnahmsweise die Kasse der Vorinstanz zu belasten, insbesondere, wenn Sinn und Zweck in Fällen krasser vorinstanzlicher Ver- fahrensfehler es gerade gebieten, die Kosten dem Verursacher aufzuerlegen. Damit ist es auch im Zivilprozessrecht gestützt auf Art. 37 Abs. 2 ZPO und das Verursacherprinzip als zulässig zu erachten, ausnahmsweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens mitsamt der ausseramtlichen Entschädigung der Gerichtskasse der krass fehlerhaft handelnden und unnötige Verfahren ver- ursachenden Vorinstanz zu belasten. f)Im konkreten Fall ist unbestritten, dass das Beschwerdeverfahren alleine aufgrund des groben Fehlers des Bezirksgerichtspräsidenten N. not- wendig wurde und die daraus entstandenen Kosten von keiner Partei zu ver- antworten sind. Demzufolge sind die Verfahrenskosten und die ausseramt- liche Entschädigung im Sinne der obigen Ausführungen zu Lasten des Bezirks N. festzusetzen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 150.– (vgl. Art. 48 in Verbin- dung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und eine ausseramtliche Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der bereits oben unter Ziffer 6 dargelegten Grundsätze von Fr. 400.– (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG) als an- gemessen. SKG 04 27Urteil vom 30. Juni 2004

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