PKG 2003 37 189 37 – Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft ( Art. 132 SchKG; Art. 8 ff. V über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermö- gen [ VVAG]); Mitwirkung der Behörde bei der Teilung (Art. 609 ZGB). –Legitimation des Betreibungsamtes zum Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten gegen Verfügungen des zur Mitwirkung bei der Teilung zuständigen Kreispräsidenten ( Art. 9 Ziff. 12, Art. 12 EG zum ZGB ) ( Erw. 1 ). –Aufgaben und Befugnisse des Kreispräsidenten als Mit- wirkungsbehörde. Der Kreispräsident hat als Mitwir- kungsbehörde lediglich an Stelle des gepfändeten Schuldner-Erben bei der Teilung mitzuwirken und kann in dieser Eigenschaft nichts – weder die amtliche Liquidati- on der Erbschaft gemäss Art. 593 ff. ZGE noch die Durch- führung der Teilung gemäss Art. 610 ff. ZGB – autoritativ anordnen ( Erw. 2 ). –Ist zwischen der Mitwirkungsbehörde alsVertreter des ge- pfändeten Erben und den übrigen Erben ein Erbteilungs- vertrag zustande gekommen, hat die Mitwirkungsbehör- de dessen Vollzug zu erwirken und das – an die Stelle des gepfändeten Liquidationsanteils tretende –Treffnis des ge- pfändeten Erben an das Betreibungsamt auszuliefern. Zur Zulässigkeit einer bloss partiellen Erbteilung, wenn das daraus resultierende Treffnis die Forderungen der Pfän- dungsgläubiger vollumfänglich deckt. Zur Verwertung ei- nes Miteigentumsanteils an einer mit einer Nutzniessung belasteten Liegenschaft ( Erw. 3 ). Erwägungen: 1)) Gemäss Art. 12 EGZGB können Entscheidungen des Kreispräsi- denten gemäss Art. 9 Ziff. 9 und 12 EGZGB, wenn das EGZGB nichts ande- res angeordnet, innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Der Kantonsge- richtspräsident kann dem Rekurs auf Antrag oder von Amtes wegen auf- schiebende Wirkung erteilen, von Amtes wegen Erhebungen vornehmen und eine Parteiverhandlung durchführen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung ( Art. 232 ff. ZPO) sinngemäss, wobei der Kantonsgerichtspräsident, anders als bei der zivilrechtlichen Beschwerde, in der Beweiswürdigung frei ist. a)Die Rekurslegitimation des Betreibungsamtes Chur ist zu Recht unbestritten geblieben. Im übergeordneten Zusammenhang geht es um die
37 PKG 2003 190 Durchsetzung der Zwangsvollstreckungsmassnahme gemäss Art. 12 Satz 2 der bundesgerichtlichen Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 / 5. Juni 1996 ( VVAG). Das Betreibungsamt folgt dabei einem rechtskräftigen Befehl sei- ner Aufsichtsbehörde. Das Amt, welches mit der Pfändung des erbrechtli- chen Liquidationsanteils dem Schuldner-Erben die Verfügungsgewalt da- rüber entzogen hat, kann alles, was der Schuldner A. X. ohne solche Verfü- gungsbeschränkung tun könnte. Angesichts von Art. 100 SchKG kann und muss das Betreibungsamt alles Notwendige zur Erhaltung des gepfändeten Erbanteilsrechts tun, will es nicht die Gefahr einer Verantwortlichkeit ge- mäss Art. 5 SchKG heraufbeschwören. Dies setzt voraus, dass es geltend ma- chen kann, die Mitwirkungsbehörde erfülle ihre Aufgabe nicht oder nicht richtig. Auch die konkrete Beschwer des Betreibungsamtes Chur bezie- hungsweise des Schuldner-Erben und seiner Gläubiger durch die angefoch- tene Verfügung ist nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, besteht doch die Quintessenz der angefochtenen Verfügung darin, dass sich die Vorinstanz rechtlich und/ oder de facto ausserstande erklärt, den Auftrag des Betrei- bungsamtes Chur durch- beziehungsweise zu Ende zu führen. b)Die bei der Erbteilung mitwirkende Behörde hat in der Person von Rechtsanwalt Z. einen Vertreter/ Beauftragten ernannt, was allgemein als zulässig erachtet wird ( Peter C. Schaufelberger, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 609 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, N 11 zu Art. 609 ZGB). Zu- ständig bleibt allerdings der Kreispräsident. Der bestellte Rechtsanwalt und Kreisnotar handelt lediglich als dessen Hilfsperson. Als solche nimmt er – auch im Rekursverfahren – neben den Aufgaben des Kreisamtes bezie- hungsweise neben den Rechten des vertretenen Schuldner-Erben keine ei- genen Rechte wahr, so dass seine Stellungnahme zum Rekurs ausschliesslich als solche der Vorinstanz entgegengenommen werden kann. Nachdem die Vorinstanz selbst ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zum Rekurs ver- zichtete, ist fraglich, ob sich die Rechtsmittelinstanz mit der Vernehmlassung des Beauftragten befassen muss. Will man es dennoch tun, ist zunächst sein Antrag auf Nichteintreten zurückzuweisen. Soweit geltend gemacht wird, der Rekursantrag des Betreibungsamtes auf Rückgängigmachung des Erb- teilungsvertrages sei unzulässig, weil objektiv unmöglich, handelt es sich da- bei nicht um eine formelle Prozessvoraussetzung. Die Unzulässigkeit des Rechtsbegehrens führt allenfalls zu einer Abweisung des Rekurses, wobei anzufügen bleibt, dass die rückwirkende Aufhebung eines Erbteilungsver- trages nicht a priori ausgeschlossen ist ( vgl. Raymond L. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 136 / 192 ). Auch der Einwand, das Betreibungsamt Chur habe der Vorin- stanz keine Anträge gestellt, die den Rekursanträgen entsprächen, und nach der Eventualmaxime sei es unzulässig, im Rechtsmittelverfahren Anträge zu
PKG 2003 37 191 stellen, deren Beurteilung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah- rens beziehungsweise der angefochtenen Verfügung waren, ist nicht hilf- reich. Das rekurrierende Betreibungsamt hat den Kreispräsidenten ersucht, bei der Erbteilung des Nachlasses X. im Sinne von Art. 609 Abs. 1 ZGB an- stelle von A. X. mitzuwirken. Die angefochtene Verfügung besteht nun im wesentlichen in der amtlichen Feststellung, die Erbteilung des Nachlasses X. sei «ergebnislos gescheitert». Damit weist die Vorinstanz im Resultat den Auftrag als nicht durchführbar zurück. Wenn sich das Betreibungsamt dage- gen wehrt, wirft es der Vorinstanz somit im Kern Rechtsverweigerung vor. Weigerte sich die Vorinstanz, den Auftrag ( vollständig ) auszuführen, war das Betreibungsamt mitnichten gehalten, bei der Vorinstanz zu insistieren. Nimmt der Kreispräsident die ihm übertragenen Aufgaben nach Art. 9 Ziff. 12 EGZGB überhaupt nicht oder nicht vollständig wahr, so ist das Rechts- mittel des Rekurses gemäss Art. 12 EGZGB genauso gegeben, wie wenn er sie falsch wahrnimmt. Der ursprüngliche Antrag vom 1. Mai 2000 auf Mit- wirkung bei der Teilung umfasste ohne weiteres auch das Nachlassmobiliar; implizite mit dem Antrag verbunden ist ferner auch das Begehren, es sei dem Betreibungsamt das auf den Schuldner-Erben entfallende Betreffnis aus- zuhändigen. Dass diese, mit dem Rekurs gestellten Anträge neu beziehungs- weise vor der Vorinstanz nie gestellt worden seien, trifft somit nicht zu. Auf den im übrigen fristgemäss und formgerecht nach Art. 12 EGZGB/ Art. 232 ff. ZPO eingelegten Rekurs des Betreibungsamtes Chur ist folglich einzutreten. 2. a) Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation eines Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet und handelt es sich bei diesem um eine Erbengemeinschaft, so schreibt Art. 12 VVAG vor, dass das Betrei- bungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen hat. Gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB hat die Behörde auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Er- ben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, an Stelle dieses Erben bei der Teilung mit- zuwirken. Nach Abs. 2 der nämlichen Vorschrift bleibt es dem kantonalen Recht vorbehalten, noch für weitere Fälle eine behördliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen, wobei die Praxis eine kantonalrechtliche Ausdeh- nung nicht nur in Bezug auf die Voraussetzungen für eine derartige Mitwir- kung sondern in beschränktem Masse auch hinsichtlich der Kompetenzen der Mitwirkungsbehörde zulässt ( Schaufelberger, a. a. O., N 9– 11 zu Art. 609 ZGB), was bis hin zu einem eigentlichen Teilungsamt gehen kann ( Escher, a. a. O., N 17 ff. zu Art. 609 ZGB). Der Kanton Graubünden hat von diesem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht ( Art. 67 ff. EGZGB), so dass von vorneherein lediglich eine amtliche Mitwirkung des zuständigen Kreispräsi- denten (Art. 9 Ziff. 12 EGZGB) im Sinne der bundesrechtlichen Vorschrift
37 PKG 2003 192 von Art. 609 Abs. 1 ZGB, mit ihrer beschränkten Tragweite, in Frage kom- men kann. b)Die Aufgaben der Mitwirkungsbehörde nach Art. 609 Abs. 1 ZGB bestehen darin, an Stelle des Erben als dessen «Vertreter» bei der Tei- lung mitzuwirken und dort seine Rechte, soweit wirtschaftlich von Bedeu- tung, geltend zu machen. Sie strebt einen Teilungsvertrag an, wobei vor al- lem darauf zu achten ist, dass der von ihr vertretene Schuldner-Erbe zu seinem Erbteil und im übergeordneten Zusammenhang dessen Gläubiger zu ihrem Vollstreckungssubstrat kommen. Es ist der primäre und einge- schränkte Zweck von Art. 609 Abs. 1 ZGB, dafür zu sorgen, dass dem Schuldner-Erben Nachteile aus der Erbteilung erspart werden ( Escher, a. a. O., N 5 zu Art. 609 ZGB). Indirekt sind damit auch die Gläubigerinter- essen zu wahren. Die Mitwirkungsbehörde hat dabei jedoch keinerlei for- melle und/ oder materielle Vorrechte gegenüber den anderen Erben. Sie kann sich weder in den Besitz des Nachlassvermögens setzen noch die Tei- lung selbst vornehmen. Sie hat nicht einmal Anspruch auf Leitung des Tei- lungsverfahrens. Sie kann nichts autoritativ anordnen ( Peter Hauser, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Zürich 1973, S. 74; Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Fribourg 1992, S. 31 ). Wenn einer oder mehrere der übrigen Erben zu einer einvernehmlichen Teilung nicht Hand bieten – sei es kategorisch, sei es dass sie sich nicht für eine bestimmte Teilungsart er- wärmen können, auf die der behördlich vertretene Erbe gesetzlich oder auf- grund einer Verfügung von Todes wegen Anspruch hat – bleibt der Mitwir- kungsbehörde nichts anderes übrig, als die Erbteilungsklage zu erheben ( Christian Gübeli, Gläubigerschutz im Erbrecht, Diss. Zürich 1999, S. 150 oben; Bisang, a. a. O., S. 191; Seeberger, a. a. O., S. 32; Escher, a. a. O., N 9 / 11 zu Art. 609 ZGB), denn alles andere würde ja bedeuten, den jederzeitigen materiellrechtlichen Teilungsanspruch des Erben ( Art. 604 ZGB) aufzuge- ben, und in zwangsvollstreckungsrechtlicher Hinsicht käme die Untätigkeit einer Kapitulation zu Lasten der Gläubiger gleich. Die Mitwirkungsbehörde hat somit – stets anstelle eines Erben – zwar dafür zu sorgen, dass der vertre- tene Erbe zu seinem Recht kommt, sie kann den rechtmässigen Teilungszu- stand jedoch weder selbständig durch einseitigen Rechtsakt anordnen ( vgl. Hauser, a. a. O., S. 74 ) noch ihn aus eigener Kompetenz gegen den Willen der übrigen Miterben vollziehen. Die Erbteilung erfolgt durch Vertrag oder durch richterliches Urteil – eine dritte Möglichkeit, namentlich einen auto- ritären Teilungsakt durch eine ( nichtrichterliche) Behörde, gibt es nicht (Seeberger, a. a. O., S. 18 / 30, mit zahlreichen Hinweisen). Mit anderen Wor- ten: Die Mitwirkungsbehörde nach Art. 609 Abs. 1 ZGB ist weder erbrecht- liche Teilungsbehörde noch Vollstreckungsbehörde gemäss SchKG. c)Angesichts dieser stark eingeschränkten Aufgaben und Kompe- tenzen der Mitwirkungsbehörde ist festzustellen, dass der Antrag des beauf-
PKG 2003 37 193 tragten Rechtsanwalts vom 10. Dezember 2001 und die entsprechende kreis- amtliche Verfügung vom 21. Dezember 2001, mit welchen die amtliche Li- quidation des Nachlasses X. und die öffentliche Versteigerung der ( ganzen) Liegenschaft samt Inventar gemäss Art. 612 ZGB angeordnet wurde, im Ge- setz keinerlei Stützen finden. Die erbrechtliche Mitwirkungsbehörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB hat keine Kompetenz, die amtliche Liquidation der Erbschaft nach Art. 593 ff. ZGB anzuordnen beziehungsweise bei sich selbst (gleiche sachliche Zuständigkeiten, vgl. Art. 9 Ziff. 9, 12 und 14 EGZGB) an Stelle des Schuldners zu beantragen. Die Mitwirkungsbehörde kann auch nicht die Durchführung der Teilung im Sinne von Art. 610 ff. ZGB, nament- lich die Versilberung und Erlösteilung gemäss Art. 612 Abs. 2 / 3 ZGB, ein- seitig anordnen ( Seeberger, a. a. O., S. 104 f. ). Wie zu zeigen sein wird, war eine amtliche Liquidation des gesamten Nachlasses oder eine Versilberung einzelner Nachlasswerte nach Art. 612 Abs. 2 / 3 ZGB ferner bezüglich der hauptsächlich bedeutenden Nachlasswerte Grundstück und Bankkonten/ Wertschriften angesichts des abgeschlossenen partiellen Teilungsvertrages auch überflüssig. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die erbrechtlichen Voraus- setzungen für eine amtliche Liquidation fehlten. Die Begründung des be- auftragten Rechtsanwalts für seinen Antrag auf amtliche Liquidation, es seien sämtliche Versuche für den Abschluss eines weiteren Teilungsvertrages am Widerstand von A. X. gegen die Teilung gescheitert, ist nicht nachvoll- ziehbar. Denn einerseits konnte sich der vertretene Schuldner-Erbe dagegen gar nicht sperren; er ist von den Teilungshandlungen ausgeschlossen. Das Kreisamt handelt für ihn, so dass die Behörde einen weiteren Teilungsver- trag mit der Schwester auch ohne Mithilfe und Zustimmung von A. X. hätte abschliessen können. Andererseits wäre das probate Mittel gegen eine all- fällige Weigerung der Schwester – wie gesehen – nur die Teilungsklage ge- wesen. Die amtliche Liquidation einer Erbschaft verfolgt einen ganz ande- ren Zweck als die Teilung. In Durchbrechung des Prinzips der Universal- sukzession will mit der amtlichen Liquidation die Vermengung des Vermö- gens des Erblassers mit dem Vermögen der Erben aus Haftungsgründen ver- hindert werden ( Escher, a. a. O., N 1 Vorbemerkungen zur amtlichen Liqui- dation; Gübeli, a. a. O., S. 50 ff. ), wobei es nur um die Erhaltung des Haftungssubstrats für die Gläubiger des Erblassers ( Art. 594 ZGB) geht. Anhaltspunkte für eine begründete Besorgnis, die Vermengung könnte zum Nachteil der Gläubiger des Erblassers sein, gab es angesichts der geringen Nachlasspassiven von rund Fr. 12 000.– ( act. 06.1.2 ) keine, so dass es bereits an der ersten Voraussetzung für die Anordnung der amtlichen Liquidation fehlte. Schliesslich ist auch nicht dargetan, dass einem Antrag des Schuldner- Erben auf amtliche Liquidation nicht die erfolgte Annahme der Erbschaft durch einen Miterben entgegenstand ( Art. 593 Abs. 2 ZGB).
37 PKG 2003 194 Die Anweisung der SchKG-Aufsichtsbehörde an das Betreibungs- amt Chur lautete, das gepfändete Anteilsrecht durch «Auflösung der Erben- gemeinschaft und Liquidation des Nachlasses» nach den erbrechtlichen Vor- schriften zu verwerten, und die «Teilung des Nachlasses» unter Mitwirkung des Kreispräsidenten zu verlangen ( act. 06.1.1, S. 7 ). Der Begriff «Liquida- tion» mag Auslöser dafür gewesen sein, dass der Kreispräsident und sein Vertreter augenscheinlich von Anfang an davon ausgingen, die Liquidation des erbrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses erfordere zwangsläufig eine Versilberung aller Nachlasswerte ( ähnlich einer Generalexekution), und wenn die Erben dazu nicht freiwillig Hand böten, müsse die angerufene Mit- wirkungsbehörde dies nötigenfalls auf dem Wege der amtlichen Liquidation beziehungsweise in direkter Anwendung von Art. 612 ZGB durchsetzen. Dem ist indessen nicht so. Die Begriffe «Auflösung der Erbengemeinschaft» und «Liquidation des Nachlasses» sind im vorliegenden Zusammenhang als sinngleich zu verstehen. Der Begriff «Liquidation des Nachlasses» geht nicht weiter als die «Auflösung der Erbengemeinschaft». Beide meinen das- selbe, nämlich nicht mehr und nicht weniger als eine Auseinandersetzung der Erben, die darin gipfeln soll, dass am Ende kein Gesamthandverhältnis mehr besteht. Der Begriff «Liquidation» bezieht sich nur auf das besondere Rechtsverhältnis, nicht aber auf die einzelnen Nachlassgegenstände in dem Sinne, dass diese zu liquidieren/ versilbern sind. Das Zwangsvollstreckungs- recht – der Vermögensübergang vom Schuldner auf den Gläubiger – beruht wohl auf dem gesetzlichen Prinzip der Versilberung. Dies durchzusetzen ist allerdings ausschliesslich Sache des Betreibungsamtes. Die erbrechtliche Teilungsordnung hingegen – der Vermögensübergang von der Gemeinschaft auf die Miterben – beruht nicht auf dem Prinzip der Versilberung, sondern es sind die Erben und der Erblasser oder allenfalls der Richter, welche die Teilung ( Quoten und Vollzug) bestimmen. Die Aufgabe des Kreispräsiden- ten unter Art. 609 Abs. 1 ZGB beschränkt sich darauf, bei der Teilung an- stelle des Erben mitzuwirken. Autoritative Teilungs- beziehungsweise Liqui- dationskompetenzen hat er nicht. Er wird auch nicht zur Verwertungs- behörde anstelle des Betreibungsamtes. Angesichts dieser eingeschränkten Tragweite von Art. 609 Abs. 1 ZGB ist festzustellen, dass bereits die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Dezember 2001 rechtswidrig ist. Formell aufzuheben ist sie gleichwohl nicht, da sie zur Kenntnis des Betreibungsamtes gelangt und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Nun ist aber weiter festzustellen, dass auch die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2002 weitgehend auf der Grund- lage dieser angeordneten amtlichen Liquidation beziehungsweise der An- ordnung der Versilberung und Versteigerung gemäss Art. 612 Abs. 2 / 3 ZGB beruht. In Anbetracht der vorinstanzlichen Begründung, eine Versteigerung der Liegenschaft sei erst dann sinnvoll, wenn das Nutzniessungsrecht weg-
PKG 2003 37 195 gefallen sei, ist nicht auszuschliessen, dass die Vorinstanz dannzumal gestützt auf die angefochtene Verfügung weitere Vollzugshandlungen im Sinne einer amtlichen Liquidation und Versilberung vornehmen könnte. Das gilt es zu verhindern. Die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind daher zunächst bereits aus diesem Grund aufzuheben. 3)) Die Ziffer 1 des angefochtenen Verfügungsdispositivs will ver- bindlich feststellen, dass «die Liquidation des Nachlasses von M. X. ergeb- nislos gescheitert ist». Soweit sich diese Feststellung auf die Nachlasswerte Grundstück ( a) und Bankkonten/Wertschriften ( b) bezieht, ist sie inhaltlich falsch. Bezüglich des Nachlasswerts Inventar ( c) stellt sie grundsätzlich ma- terielle Rechtsverweigerung dar. a)Soweit das rekurrierende Betreibungsamt Chur die Aufhebung des Erbteilungsvertrages vom November 2000 und die öffentliche Verstei- gerung der gesamten Liegenschaft verlangt, ist der Rekurs abzuweisen be- ziehungsweise gegenstandslos. Gemäss dem partiellen Erbteilungsvertrag hat sich die Ehefrau des Erblassers für die lebenslange Nutzniessung am ge- samten Nachlass entschieden. Sie erhält am Grundstück kein Eigentums- recht ( Erbteilungsvertrag Ziffer 3a, act. 06.1.10 ). Mit der Begründung ihres Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft ist somit in Bezug auf ihre Person geteilt. In Bezug auf das Grundstück wurde weiter mit dem Teilungsvertrag unter den verbleibenden zwei Geschwistern gleichzeitig Miteigentum zur Hälfte begründet. Damit ist das Gesamthandverhältnis hinsichtlich dieses Nachlassgegenstandes aufgelöst; es ist – entgegen der Feststellug in Ziffer 2 des Erbteilungsvertrages – auch zwischen den Geschwistern X. erbrechtlich restlos geteilt/ liquidiert. Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden ( Art. 646 Abs. 3 ZGB). Der Schuldner-Erbe A. X. beziehungsweise das Be- treibungsamt Chur können daher über seinen Miteigentumsanteil an Parz. E. rechtlich verfügen; er ist selbständig pfänd- und verwertbar. Die Ansicht, nachdem die Witwe aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sei, müsse es «in der 2. Phase darum gehen, die erbrechtlichen Auseinandersetzung zwi- schen A. X. und R. F. – X. vorzunehmen» schiesst über das Ziel hinaus. Es war nur das erbrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, die Gesamthand, auf- zulösen, und dies ist bereits mit der Begründung sachenrechtlichen Mitei- gentums geschehen. Die Anordnung der Versteigerung durch die Mitwir- kungsbehörde ist – erbrechtlich und zwangsvollstreckungsrechtlich – weder notwendig noch zulässig. Mit dem Erreichen des Erbteilungsvertrages ist die Aufgabe der Mit- wirkungsbehörde nicht beendet. Sie hat auch auf dessen Vollzug hinzuwir- ken, das auf den Schuldner-Erben entfallende Betreffnis entgegenzunehmen und, für den vorliegend gegebenen Fall, dass die Pfändung bereits erfolgt ist,
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dieses namentlich dem Betreibungsamt – soweit es die Befriedigung der
Gläubiger erfordert – auszuhändigen ( Gübeli, a. a. O., S. 151; Bisang, a. a. O.,
erfordert, ist sodann davon auszugehen, dass die Mitwirkungsbehörde ihre
Informationsrechte gegenüber den anderen Miterben beziehungsweise de-
ren Resultate ( Teilungsvertrag, Grundbuchunterlagen etc.) an das Betrei-
bungsamt weiterzuleiten hat. Im Erbteilungsvertrag integriert ist eine all-
seits unterzeichnete Grundbuchanmeldung. Ob es tatsächlich zur Anmel-
dung und zur Grundbucheintragung gekommen ist, lässt sich den Akten je-
doch nicht entnehmen. Soweit diese Vollzugshandlungen unterblieben sind,
hat sie der Kreispräsident durchzusetzen, und es sind sodann dem Betrei-
bungsamt die notwendigen Unterlagen auszuliefern.
Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der hälftige Mitei-
gentumsanteil von A. X. am Grundstück betreibungsrechtlich weiterhin als
gepfändet zu gelten hat. Der dem Schuldner zugewiesene Miteigentumsan-
teil tritt an die Stelle des ursprünglich gepfändeten Anteilsrechts, welches als
Pfändungsobjekt entfällt; eine neue Pfändung ist nicht erforderlich ( Bisang,
a. a. O., S. 136 ). Das Betreibungsamt Chur ist darauf hinzuweisen, dass Mit-
eigentum kein Fall für die VVAG ist. Der Miteigentumsanteil gilt als Grund-
stück ( Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Die Pfändung eines Miteigentumsanteils
führt grundsätzlich unmittelbar zur Verwertung des Anteils ( Moritz Ottiker,
Pfandrecht und Zwangsvollstreckung bei Miteigentum und Stockwerkei-
gentum, Diss. Zürich 1972, S. 174 / 221 ). Bei der Verwertung eines Miteigen-
tumsanteils sind im übrigen die besonderen Bestimmungen von Art. 73 ff.
VZG zu beachten. Wie es scheint, ist das Grundstück selbst als Ganzes nicht
verpfändet, was die Zwangsverwertung des hälftigen Miteigentumsanteils
vereinfacht, da keine Verhandlungen gemäss Art. 73e VZG ( Aufteilung der
Pfandlasten, Auflösung des Miteigentums, Verkauf des ganzen Grundstücks,
Auskauf des Schuldners) stattfinden. Das Miteigentum wird wie ein selb-
ständiges Grundstück versteigert; die Steigerungsbedingungen regeln die
Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch den anderen Miteigentü-
mer ( Ulrich K. Fehlmann, Die Einflüsse des Sachenrechts auf Pfändung und
Verwertung, Diss. Zürich 1976, S. 93/95 ). In Bezug auf das potentielle Steige-
rungsergebnis ist im übrigen die vorinstanzliche Annahme, von der öffentli-
chen Versteigerung einer mit Nutzniessung belasteten Liegenschaft sei
«kein vertretbares Ergebnis» zu erwarten, hier nicht gefragt. Die Nutznies-
sung ist – wie gezeigt – weder erbrechtlich ein Hindernis für die Teilung ( vgl.
auch BGE 105 III 56 E. 2c), noch ist sie betreibungsrechtlich ein Hindernis
für die Verwertung des Miteigentumsanteils. Ob es aus einer objektivierten,
wirtschaftlichen Sicht sinnvoller ist, die Erbteilung jetzt oder später durch-
zuführen, hat der Kreispräsident zum einen nicht zu entscheiden. Zum an-
PKG 2003 37 197 deren kann von relativer Wertlosigkeit eines hälftigen Miteigentumsanteils auch deshalb nicht die Rede sein, weil potentielle Erwerber in der Zwangs- verwertung sich vom Gedanken leiten lassen könnten, diesen zu ersteigern, mit dem Ziel, das Miteigentum anschliessend richterlich auflösen zu lassen, sofern der andere Miteigentümer dazu freiwillig keine Hand bietet. Diese Möglichkeit ist rechtlich voraussetzungslos gegeben ( Art. 651 ff. ZGB) und lässt somit Raum für Wettbewerb unter Bietern. Für das Bietverhalten ( Höhe der Angebote) dürfte relevant sein, dass spätestens bei einer allfälli- gen Auflösung des Miteigentums der wahre ( Markt-)Wert des hälftigen An- teils zum Tragen kommt, weil dannzumal das ganze im Miteigentum ste- hende Grundstück versteigert würde. Auch das gesetzliche Vorkaufsrecht ( Art. 682 Abs. 1 ZGB) von R. F.-X. am Miteigentumsanteil ihres Bruders ist kein Grund, Spekulationen über ein «unvertretbares Verwertungsergebnis» anzustellen. Sofern es in der Zwangsvollstreckung tatsächlich zum Tragen kommen sollte, ist es nicht limitiert. Es könnte allenfalls nur zu Preis und Bedingungen eines Dritten, das heisst zum höchsten Angebot und unter den Steigerungsbedingungen, ausgeübt werden ( vgl. Art. 681 Abs. 1 ZGB, Art. 60a Abs. 1 VZG). Es beeinträchtigt somit weder den objektiven Wert noch die Verwertbarkeit der Sache. Der Miterbe A. X. hat einen erbrechtlichen Teilungsanspruch. Dieses subjektive Recht wird im besonderen Fall durch das Betreibungsamt Chur anstelle des Betreibungsschuldners beantragt und vom Kreisamt ausgeübt und stellt im übergeordneten Zusammenhang der Zwangsvollstreckung eine vorbereitende Handlung für die Verwertung dar. Die vorinstanzliche Ein- schätzung, es hätten sich die Gläubiger zu gedulden, bis die Nutzniessung durch die Ehefrau des Erblassers entfällt, ist zwangsvollstreckungsrechtlich unhaltbar. Die Gläubiger haben auch dann Anspruch auf Verwertung und Befriedigung ihrer Forderungen, wenn gepfändete Vermögenswerte zu ei- nem «unvernünftig» tiefen Erlös versteigert werden. b)Hinsichtlich der Bankkonten/Wertschriften ist angesichts der Ziffern 3 c.aa und bb des Erbteilungsvertrages unschwer festzustellen, dass diese Nachlasswerte ebenfalls objektiv und subjektiv vollständig geteilt sind. Was zu machen bleibt, ist der Vollzug, das heisst die Saldierung und Einfor- derung der Guthaben bei den Banken und die Aushändigung der auf A. X. entfallenden Hälfte an das Betreibungsamt Chur. Der von der Vorinstanz als Hilfsperson beigezogene Rechtsanwalt hat in seiner Vernehmlassung zum Rekurs diesbezüglich ausgeführt, entgegen seiner ersten Einschätzung habe sich herausgestellt, dass auf dem Bankkonto bei der St. Galler Kantonal- bank, welches A. X. und R. F.-X. zu Miteigentum zugewiesen worden sei, Barmittel befänden, wobei A. X. voraussichtlich mit rund Fr. 40 000.– rech- nen könne. Um so mehr ist angezeigt, die Feststellung der Vorinstanz, die Teilung sei ergebnislos gescheitert, aufzuheben. Der Kreispräsident Fünf
37 PKG 2003 198 Dörfer wird angewiesen, das auf A. X. entfallende Teilungsbetreffnis einzu- fordern und dem Betreibungsamt Chur abzuliefern. c)Die Nachlassmobilien, bestehend aus dem Inventar im Keller der Liegenschaft, stehen gemäss Ziffer 3 c.cc des Erbteilungsvertrages nach wie vor im ungeteilten Gesamteigentum der Kinder des Erblassers. Gemäss dem 5 Jahre zurückliegenden Sicherungsinventar beträgt dessen Schätzwert bloss rund Fr. 2 800.–. Das rekurrierende Betreibungsamt verlangt die Teilung dennoch ausdrücklich. Der Schuldner-Erbe hat einen unbedingten Teilungs- anspruch, und es liegt offensichtlich nicht in der Kompetenz der Mitwir- kungsbehörde, die erbrechtliche Teilung der Mobilien mit einem Vorgriff auf Art. 127 SchKG abzulehnen, das heisst mit der Begründung, es sei in der Zwangsvollstreckung ohnehin nicht mit einem die Verwertungskosten über- steigenden Erlös zu rechnen. Insofern stellt die angefochtene Verfügung Rechtsverweigerung dar. Nach den einleitend dargelegten Pflichten der Mit- wirkungsbehörde müsste man in diesem Punkt die Vorinstanz anweisen, die einverständliche Teilung der Mobilien – unter Ausschluss der Mitwirkung des Schuldner-Erben – mit R. F.-X. anzustreben oder allenfalls Teilungs- klage gegen diese einzuleiten. Im Speziellen kann indessen darauf verzichtet werden. Grundsätzlich hat die Behörde wohl auf die Teilung der ganzen Erb- schaft hinzuwirken, weil der ganze Liquidationsanteil gepfändet ist und die umfassende Teilung für die Bestimmung der Höhe des Anteils ( Wert) Vor- aussetzung ist. Dem können allerdings das legitime Interesse des Schuldner- Erben an möglichst weitgehender ( erbrechtlicher) Schonung sowie das In- teresse der Gläubiger an einer raschen Vollstreckung ihrer Forderungen entgegenstehen ( vgl. Schaufelberger, a. a. O., N 14 zu Art. 609 ZGB). In der Tat ist im Licht der Verhältnismässigkeit nicht einzusehen, warum man wei- ter gehen soll, wenn sämtliche Interessen durch eine bloss partielle Erbtei- lung leicht berücksichtigt werden können. Angesichts des Vollstreckungs- zwecks ( Art. 119 Abs. 2 SchKG) ist folglich nur soviel zwingend zu teilen, wie für die Deckung der Gläubiger erforderlich ist. Gemäss PKG 1961 Nr. 79 E. 3 ist bei einer erfolgten partiellen Erbteilung die Pfändung des Anteils am unverteilten Rest nur dann aufrecht zu halten, wenn die dem Schuldner zu- geteilten Erbschaftsaktiven allein die in Betreibung gesetzte Forderung nicht sicher zu decken vermögen. Durch Umkehrschluss ist zu folgern, dass im Falle sicherer Gläubigerdeckung durch ein partielles Teilungsbetreffnis der Pfändungsbeschlag am Restanteil aufzuheben ist. Dannzumal ist aber auch die Grundlage für ein behördliches Vorantreiben der weiteren Erbtei- lung entfallen. Die bei der Teilung mitwirkende Behörde händigt im übrigen dem Betreibungsamt nur soviel aus, wie für die Befriedigung der teilneh- menden Gläubiger erforderlich ist; der Rest geht an den von ihr vertretenen Erben ( Tuor/ Picenoni, a. a. O., N 15 zu Art. 609 ZGB). Besteht auf Grund einer nur partiellen Teilung und Aushändigung bereits volle Deckung, soll
PKG 2003 37 199 also nicht – insbesondere dann nicht, wenn es gegen den Willen der Erben ist – weiter geteilt werden. Vorliegend sollten die aktuellen Betreibungsfor- derungen von rund 40 000 Franken bereits durch den Erlös aus dem Mitei- gentumsanteil am Grundstück und durch das voraussichtliche Barvermögen befriedigt werden können. Deren Teilung ist notwendig, aber auch hinrei- chend. Auf eine Teilung des weitgehend wertlosen Liegenschaftsinventars kann verzichtet werden. Soweit das Betreibungsamt die Teilung des Inven- tars verlangt, ist sein Rekurs folglich abzuweisen. PZ 02 122Urteil vom 11. April 2003