22 PKG 2003 116 22 – Verwertung der Grundstücke; Zahlungsverzug des Erstei- gerers; Verlängerung der Zahlungsfrist ( Art. 143 SchKG; Art. 63 Abs. 1 VZG ). Die – vom Ersteigerer beizubringende – Einwilligung sämtlicher Beteiligten zur Verlängerung der Zahlungsfrist stellt ein bedingungsfeindliches Gestal- tungsrecht der Beteiligten dar; der Ersteigerer hat weder einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Einwilligung noch hat das Betreibungsamt diesbezüglich irgendwelche Entscheidungskompetenz. Aus dem Sachverhalt: Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 ersuchte die Ersteige- rin X. das Betreibungsamt, die gemäss den Steigerungsbedingungen am 31. Dezember 2002 ablaufende Zahlungsfrist bis zum 31. Januar 2003 zu er- strecken. Mit Rundschreiben vom 3. Januar 2003 gab das Betreibungsamt den Beteiligten Kenntnis vom Fristerstreckungsbegehren und forderte sie auf, sich innert 10 Tagen zu äussern, wobei Stillschweigen als Zustimmung zur Erstreckung gelte. Vernehmen liess sich einzig die Bank Z., und zwar da- hin, dass die Bank ihr Einverständnis nur dann erteile, wenn die – mit der X. verwandten bzw. verschwägerten – Erben E. die von ihnen in einem anderen Betreibungsverfahren beim Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde bis am 16.Januar 2003 zurückziehen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 hob das Betreibungsamt den Zuschlag auf und ordnete eine neue Versteigerung an. Die gegen die Aufhebung des Steigerungszuschlags erhobene Beschwerde der X. wies der Kantonsgerichtsausschuss ab aufgrund folgender Erwägungen: 2)) Vorbehältlich besonderer Bestimmungen gelten in der Betrei- bung auf Grundpfandverwertung für die Durchführung der Verwertung die entsprechenden Vorschriften des Pfändungsverfahrens ( Art. 156 Abs. 1 SchKG, Art. 102 VZG), mit Bezug auf die hier interessierende Aufhebung des Steigerungszuschlags wegen Zahlungsverzugs des Ersteigerers daher insbesondere die Bestimmungen von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG. Art. 143 Abs. 1 SchKG und Art. 63 Abs. 1 VZG sehen vor, dass das Betrei- bungsamt den Zuschlag aufhebt und eine neue Versteigerung anordnet, wenn sich der Ersteigerer ohne Zustimmung der Beteiligten im Zahlungs- verzug befindet und allfällig von ihm geleistete Sicherheiten nicht sofort li- quidiert werden können. Damit soll zum einen ein Druckmittel, ein indirek- ter Zwang gegenüber dem Ersteigerer geschaffen werden, die akzeptierten Steigerungsbedingungen zu erfüllen; zum anderen soll ein einfaches und ra- sches Verfahren zur Hand sein, um die Liegenschaft erneut zu verwerten,
PKG 2003 22 117 wenn dieses Druckmittel nichts fruchtet und die Zahlung ausbleibt ( Häu- sermann/ Stöckli/ Feuz, Basler Kommentar zum SchKG, N 2 zu Art. 143 ). Die Gläubiger sollen nämlich möglichst bald zu ihrem Geld kommen, und die zwangsvollstreckungsrechtliche Eintreibung des Zuschlagspreises beim Ersteigerer würde dem auf rasche Liquidation ge- oder verpfändeter Ver- mögenswerte gerichteten Grundgedanken des Schuldbetreibungsrechts wi- dersprechen ( BGE 75 III 11 E. 3; Häusermann/ Stöckli/ Feuz, a. a. O., N 6 zu Art. 136; Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottman, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 143; Urteil des Bun- desgerichts vom 25. September 2002 i.S. A. gegen Obergericht des Kantons Thurgau, 7B.139 / 2002, E. 2.2 ). a)Der letzte Tag der Zahlungsfrist ist ein Verfalltag im Sinne des Obligationenrechts, nach dessen Nichtbenutzung der Ersteigerer ohne wei- teres, namentlich ohne Mahnung seitens des Betreibungsamtes, in Verzug gerät. Darauf, ob der Ersteigerer schuldhaft oder ohne Verschulden in Ver- zug gerät, kommt ebenfalls nichts an ( BGE 75 III 11 E. 3; Häusermann/ Stöckli/ Feuz , a. a. O., N 5/6 zu Art. 143 ). Die Zahlungsfrist für den Restkauf- preis von Fr. 4 366 768.05 lief vorliegend gemäss Ziff. 13 Abs. 1 der Steigerungsbedingungen am 31. Dezember 2002 ab. Unbestritten ist ferner, dass die Ersteigerin den Reststeigerungspreis bis zu diesem Tag nicht bezahlt hat, so dass sie sich ab dem 1. Januar 2003 in Zahlungsverzug befand. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie am 27. Dezember 2002 ein Frister- streckungsgesuch stellte; dieses hob ihren Verzug nicht auf Zusehen hin auf. b) Eine Ausnahme von der betreibungsamtlichen Aufhebung des Zuschlags bei Zahlungsverzug behält das Gesetz für den Fall vor, dass sämt- liche Beteiligte – betreibende Gläubiger, bar zu befriedigende Pfandgläubi- ger, zu Verlust gekommene Pfandgläubiger, Schuldner ( vgl. Häusermann/ Stöckli/ Feuz, a. a. O., N 10 zu Art. 143; BGE 75 III 11 E. 3 ) – ihre Einwilligung zu einer Verlängerung der in den Steigerungsbedingungen rechtskräftig fest- gesetzten Zahlungsfrist erteilen. Am 27. Dezember 2002, vier Tage vor Ab- lauf der Zahlungsfrist, ersuchte die Ersteigerin das Betreibungsamt, ihr die Frist bis am 31. Januar 2003 zu erstrecken. Davon gab das Amt den Beteilig- ten am 3. Januar 2003 Kenntnis. Die Bank Z. machte dafür zur Bedingung, dass die Erbengemeinschaft E. bis am 16. Januar 2003 eine Ende Dezember 2002 an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs eingereichte Beschwerde zurückziehe; insoweit stimmte sie einer Fristverlängerung bis am 16. Januar 2003 bedingungslos zu ( act. 03.10 ). Für die Erstreckung bis am 31. Januar 2003 trat die Bedingung dann aber nicht ein, da die Erben E. ihre Beschwerde nicht zurückzogen. Die Aufsichtsbehörde entschied sie am 10. Februar 2003 ( SKA 02 32, Entscheid i.S. Erben E. gegen Betreibungsamt Maienfeld und Bank Z. betreffend Ver- wertungsbegehren).
22 PKG 2003 118 Warum die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Fristerstre- ckungsgesuch an das Betreibungsamt stellte, ist unerfindlich, denn das Amt kann nicht über die Köpfe der Beteiligten hinweg befinden. Es sind aus- schliesslich die Beteiligten, die darüber entscheiden. Sprechen sich alle für eine Fristerstreckung aus, kann das Amt sie nicht verweigern; spricht sich ei- ner von ihnen – aus welchen Gründen auch immer – gegen die Frister- streckung aus, so kann das Amt sie nicht bewilligen. Was den Schuldnerver- zug des Ersteigerers und dessen Folgen anbelangt, ist die gesetzliche Regelung von Art. 63 VZG strikte ( BGE 109 III 37 E. 2.a/ b), geht aber nicht über das hinaus, was bei der freiwilligen Versteigerung ( Art. 233 Abs. 3 OR) oder einem sonstigen Fixgeschäft nach Art. 108 Ziff. 3 OR gilt ( BGE 75 III 11 E. 3 a.E.). Der säumige Ersteigerer hat keinerlei Rechtsanspruch auf eine Erstreckung der Zahlungsfrist ( BGE 75 III 11 E. 3.). Das Betreibungsamt hat diesbezüglich weder im Grundsatz noch im Ausmass irgendwelche Ent- scheidungskompetenz oder Ermessensspielraum im Sinne einer die gegen- läufigen Interessen abwägenden Entscheidung. Die Aufgabe des Amtes be- schränkt sich darauf, zu prüfen, ob ein Zahlungsverzug vorliegt ( Häuser- mann/ Stöckli/ Feuz, a. a. O., N 27 zu Art. 143 ), allenfalls den Widerruf des Zuschlags auszusprechen und eine neue Versteigerung anzuordnen ( An- toine Favre, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Fribourg 1956, S. 213 f. ). In der Frage der Zahlungsfristverlängerung vollzieht es lediglich den Ent- scheid der übrigen Beteiligten, durch die Feststellung, dass eine Einwilligung vorliegt oder nicht. Das ist auch gerechtfertigt, angesichts der Tatsachen, dass die Zahlungsfrist lange zum voraus definitiv festgelegt war und für ei- nen Ersteigerer auch der Finanzierungsbedarf abschätzbar war. Bei der Ge- währung einer Zahlungsfrist handelt es sich im Grunde um eine rückwir- kende Modifikation rechtskräftiger Steigerungsbedingungen. Wenn der säumige Ersteigerer keinen Rechtsanspruch auf eine Erstreckung der Zah- lungsfrist hat, so ist der Entscheid über ein solches Entgegenkommen ins Be- lieben der übrigen Beteiligten gestellt; sie können die Interessenlage des Er- steigerers völlig ignorieren und frei entscheiden, was ihnen besser nützt. Das Amt hat auch keine Vermittlerrolle zwischen den gegensätzlichen Interes- sen. Es obliegt somit dem Ersteigerer, das Einverständnis bei den Beteilig- ten in geeigneter Form einzuholen und dem Amt zu präsentieren. Vor die- sem Hintergrund, geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem es ihr die Antwort der Bank Z. nicht übermittelt habe, ins Leere. Es war die Aufgabe der Beschwerdeführerin, mit den Beteiligten zu verhandeln und dem Amt das Ergebnis vorzulegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Amt habe durch sein Verhalten die Möglichkeit vereitelt, dass sie die Bedingung der Bank für die Fristerstreckung ( Rückzug der Beschwerde) habe erfüllen können, ist schliesslich auch deshalb unbehelflich, weil die Beschwerdefüh-
PKG 2003 22 119 rerin diese Bedingung selbst nicht erfüllen konnte. Sie betraf das Prozess- verhalten von Dritten ( Ehemann, Schwiegermutter, Schwager/innen) in anderen Vollstreckungsangelegenheiten. Diese waren nach übereinstim- mender Darstellung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin über die Haltung der Bank rechtzeitig mündlich orientiert worden. Entscheidend ist, dass die Erben von dieser Bedingung gewusst haben, und im Wissen um die Folgen den Beschwerderückzug nicht erklärt haben Es darf ferner, ohne in Willkür zu verfallen, angenommen werden, dass auch die Beschwerdeführe- rin tatsächlich von der Bedingung der Bank Z. Kenntnis hatte, denn die Bank orientierte Fürsprecher A., den Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher seine Ehefrau in der Steigerungsangelegenheit mit schriftlicher An- waltsvollmacht vertrat. c)Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, es handle sich um eine unsittliche Bedingung, weil ihr etwas Nötigendes anhafte, was nicht ge- rade für das Renommee der Bank Z. spreche. Auch das hilft ihr nicht. Der Betreibungsgläubiger kann die Einwilligung zur Zahlungsfristerstreckung auch «willkürlich» verweigern. Wenn der säumige Ersteigerer keinerlei Rechtsanspruch auf eine Erstreckung der Zahlungsfrist hat, so kann der Gläubiger mit Rechtswirkung voraussetzungslos, das heisst ohne jede Be- gründung nein zu einer Verlängerung der Zahlungsfrist sagen. Folglich konnte die Bank Z. ihre Einwilligung auch mit einer Begründung verwei- gern, respektive unter einer Bedingung einräumen, welche beim unbeteilig- ten Betrachter einen zwiespältigen Eindruck hinterlassen mag. d)Das Eigentum geht unmittelbar mit dem Zuschlag über. Zahlt der Ersteigerer innert Frist nicht, ist die Einwilligung zu einer Zahlungsfrist- verlängerung Voraussetzung dafür, dass ein Widerruf des Zuschlags unter- bleibt. Da mit dem Widerruf des Zuschlags das Eigentum aufgehoben wird, betrifft folglich die Einwilligung zur Fristverlängerung mittelbar den Be- stand eines subjektiven Rechts, womit die Einwilligung als empfangsbedürf- tige, rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu qualifizieren ist. Ist die Ertei- lung der Einwilligung zur Erstreckung der Zahlungsfrist strukturell ähnlich der Ausübung von einseitigen Gestaltungsrechten wie zum Beispiel einer Kündigung, der Annahme einer Offerte und dergleichen zu sehen, so ist da- her die einmal erteilte Einwilligung unwiderruflich ( Häusermann/ Stöckli/ Feuz, a. a. O., N 12 / 13 zu Art. 143 ). Bei der Einwilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 VZG handelt es sich um ein rechtserhaltendes Gestaltungsrecht, denn durch eine solche Erklärung wird die Aufhebung eines ansonsten von Am- tes wegen aufzuhebenden subjektiven Rechts ( Eigentumsrecht) verhindert. Diese Einwilligung muss ferner nach der Theorie der Ausübung von Ge- staltungsrechten durch einseitige Willenserklärung, um der Klarheit der Verhältnisse willen, als bedingungsfeindlich angesehen werden ( Gauch/ Schluep/ Schmid/ Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
22 PKG 2003 120 Band I, 7. A. Zürich 1998, Rz 154 f.; BGE 128 III 70 E. 2, 114 II 324 E. 2a, 111 II 480 E. lb, in Bezug auf Prozesshandlungen vgl. BGE 127 II 306 E. 6c; für Begehren und Rückzüge, die beim Betreibungsamt zu stellen sind, vgl. BGE 85 III 68 / 72 ). So sind zum Beispiel bei der arbeitsvertraglichen Kündigung, mit welcher das Rechtsverhältnis einseitig umgestaltet wird, Bedingungen nur zulässig, soweit deren Eintritt ausschliesslich vom Willen des Gekündig- ten ( Erklärungsempfänger) abhängt, so dass sich dieser nicht in einer unsi- cheren Lage befindet ( BGE 128 III 129 E. 2a, 123 III 246 E. 3 ). Gerade letz- teres traf hier nicht zu, war es doch vom Willen der Ersteigerin und Erklärungsempfängerin unabhängig, ob ihre Verwandtschaft die in einer an- deren Vollstreckungssache hängige Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zurückzog oder nicht. Dieselbe Ansicht vertritt im übrigen auch die Be- schwerdeführerin selbst, wenn sie betont, es sei nicht ersichtlich, wie sie auf die Entscheidung der Erben E. betreffend den Beschwerderückzug hätte Einfluss nehmen können, weshalb die Bedingung der Gläubigerin für die Er- streckung der Zahlungsfrist «nichtig» sei ( act. 01 S. 4 ). Hingegen täuscht sie sich über die Rechtsfolgen. Es ist nicht die Bedingung nichtig und die Frist- erstreckung infolge unbedingter Zustimmung der Gläubigerin erteilt, son- dern es tritt die Gestaltungswirkung ( Einwilligung) nicht ein. Einerseits ist die von der Bank Z. nur bedingt erteilte Einwilligung rechtsunwirksam; an- dererseits kann nicht gesagt werden, die Bank habe durch Stillschweigen zu- gestimmt. Es herrscht mithin die Rechtslage, wie wenn sie weder eine aus- drückliche noch eine stillschweigende Einwilligungserklärung abgegeben hätte. SKA 03 2Entscheid vom 10. Februar 2003