18 PKG 2003 100 18 – Berufung; Begründungspflicht ( Art. 142 Abs. 1 StPO ). Die Begründung hat grundsätzlich in der Berufungsschrift selbst und nicht durch Verweisung auf eine beigelegte persönliche Stellungnahme des Angeklagten zu erfolgen. Blosse pauschale Rügen im Sinne eines generellen Ein- spruchs gegen das einlässlich begründete Urteil der Vorin- stanz stellen keine genügende Berufungsbegründung dar. Aus den Erwägungen: c. aa) Zu der vom amtlichen Verteidiger verfassten Berufungsschrift vom 5. Februar 2003 wurde als Beilage gleichzeitig ein Schriftsatz «Meine Stellungnahme zum Urteil des Bezirksgerichts» eingereicht, der von N. per- sönlich stammt. Der amtliche Verteidiger beantragt, die von N. verfasste 49- seitige Stellungnahme als Bestandteil seiner eigenen 11-seitigen Beru- fungsschrift anzuerkennen; er verweist in der Berufungsschrift in weiten Tei- len auf die separate Stellungnahme seines Mandanten. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschusses ist es grundsätzlich un- zulässig, anstelle eigener Begründung in der Berufungsschrift auf andere schriftliche Einlagen zu verweisen (PKG 1999 Nr. 27; Willy Padrutt, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. A. C. 1996, S. 368 N 1 ). Dem Gericht ist es nicht zuzumuten, die Argumentationen eines Berufungsklägers in verschiedenen Schriftstücken zusammenzusu- chen und an seiner Stelle zusammenzutragen. Einem Strafverteidiger ist ferner keine Nachfrist anzusetzen zur Behebung eines Mangels seiner Ein- gabe gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO ( PKG 1980 Nr. 31 ). bb) Wohl ist auch dem durch eine andere Person verteidigten/ ver- tretenen Angeklagten grundsätzlich unbenommen, seine Rechte neben dem Verteidiger selbst auszuüben. Soweit es sich um Willenserklärungen ei- nes fraglos urteilsfähigen Berufungsklägers handelt, wie zum Beispiel Rechtsmittelerklärungen ( bei nicht rechtzeitigem Handeln des Verteidigers, vgl. BGE 102 Ia 23 ) oder Rückzugserklärungen ( PKG 1987 Nr. 15 ), können ihnen auch unmittelbar, das heisst ohne Mitwirkung des Verteidigers, Rechtswirkungen zukommen. Hingegen geht es vorliegend nicht um derar- tige Willenserklärungen an sich, sondern um die Begründung eines bereits erklärten und überwiegend eindeutigen Willens (Berufungsanträge). Vor- aussetzung, dass sich das Gericht in geordneter und effektiver Weise mit sol- chen Motivationserklärungen beschäftigen kann, ist eine einheitliche und klare Darlegung. Nach Sinn und Zweck von Art. 142 Abs. 1 StPO soll die Berufungsschrift ein ( einziger) in sich geschlossener Schriftsatz sein. Selbst- redend steht dabei die Möglichkeit der Verweisung auf das in Form von Do- kumenten vorliegende Ergebnis der Strafuntersuchung offen; die Argumen- tationsketten hingegen müssen aus dem Schriftsatz selbst ersichtlich sein.
PKG 2003 18 101 Diese Sichtweise steht, jedenfalls bei angeordneter amtlicher Verteidigung, auch im Einklang mit der vorstehend getroffenen Feststellung, dass der An- geklagte darauf angewiesen ist, dass seine Anliegen von einer fachkundigen Person vorgetragen werden. Dazu im Widerspruch stünde, wenn man in we- sentlichen Teilen auf Begründungen abstellen wollte, welche ein zu eigener Verteidigung unfähiger Angeklagter gleichzeitig neben seinem Verteidiger liefert. Welche Verteidigungsstrategie verfolgt wird, entscheidet darum ge- rade der Verteidiger und nicht der Angeklagte ( Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, N 514 ). Der durch einen Offizialverteidiger verteidigte Angeklagte hat nicht das Recht, die Art und Weise der Verteidigung zu bestimmen ( BGE 105 Ia 296 E. 1f = Pra 1980 Nr. 85 ). An dieser Aufgabenteilung zum Zweck eines geordne- ten Verfahrensgangs, letztlich somit auch im Sinne des Verteidigten, festzu- halten, fällt um so leichter, als der gesetzliche Anspruch auf das letzte Wort ( Art. 119 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 StPO) dem Angeklagten mit diesem Mittel durchaus die Möglichkeit eröffnet, alles vorzubringen, was nach seiner Auffassung erforderlich ist, um die schriftliche Berufungsbe- gründung und das Plädoyer des Verteidigers durch Darlegung seines eige- nen Standpunktes zu ergänzen ( BGE 95 I 356 E. 2c). Zumindest bei münd- licher Verhandlung einer Berufung dürfen folglich die Verteidigungsrechte in allen wesentlichen Punkten auch dann als gewahrt angesehen werden, wenn eine neben der Berufungsschrift des Offizialverteidigers eingelegte persönliche Berufungsbegründung des Angeklagten unbeachtet bleibt. Der Kantonsgerichtsausschuss ist daher grundsätzlich nicht gehalten, die persön- liche schriftliche Stellungnahme des Berufungsklägers zu behandeln; es genügt, auf die Eingabe seines Verteidigers zu reagieren ( Padrutt, a. a. O., S. 126, N 2. 2.; BGE 102 Ia 23 e contrario, Pra 1994 Nr. 184 ). In welcher Strenge an diesem Grundsatz im einzelnen festzuhalten ist, kann offen blei- ben. Wie zu zeigen sein wird, gibt es vorliegend Gründe, gleichwohl auf die schriftliche Stellungnahme des Berufungsklägers – soweit notwendig – ein- zugehen. cc) Als weiteres Argument gegen die Zulassung paralleler Beru- fungsbegründungen von Verteidiger und Mandant lässt sich die Gefahr von Widersprüchen zwischen denselben ins Feld führen. Dieses Problem ist vorliegend denn auch mehrfach aktuell. So hat der Verteidiger weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung der Berufungsschrift die Verurtei- lung wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB in Frage gestellt, sondern diesen Vorwurf ausdrücklich anerkannt. Der Berufungskläger hingegen hat in seiner eigenen Stellungnahme die vorinstanzlichen Erwägungen dazu teil- weise kritisiert ( act. 01.1, S. 41 – 44 ), dies allerdings ohne dass sich daraus ein eindeutiger Anfechtungswille ableiten liesse. Ein weiterer Widerspruch offenbart sich schliesslich darin, dass der Berufungskläger die 3-jährige Pro-
18 PKG 2003 102 bezeit ausdrücklich und vorbehaltlos, auch im Falle eines teilweisen Frei- spruchs, akzeptiert, wohingegen der Verteidiger an der Hauptverhandlung – allerdings ohne nähere Ausführungen – auf eine Probezeit von 2 Jahren plä- diert hat... . c) Die Vorinstanz hat einlässlich, jeweils unter akribischen Hinwei- sen auf das umfangreiche Aktenmaterial und mit Überzeugung dargelegt ( act. 04. 1. 24, angefochtenes Urteil E. 3. f– p, S. 27– 42 ), dass der Berufungs- kläger in den Fällen der 2 Sparbücher der Banca Cattolica, des Sparbuchs der Banca di Roma und der 12 USD-CDs nicht mehr guten Glaubens in Be- zug auf deren Echtheit war und zumindest mit Eventualabsicht durch Aus- stellen von zahlreichen Vollmachten, Bestätigungen und Absichtserklärun- gen täuschenden Gebrauch von ihnen gemacht hat. Die Ausführungen in der Berufungsschrift dazu erschöpfen sich ein- mal mehr in zwei, drei summarischen, unsubstantiellen Behauptungen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten nicht nachgewiesen, dass N. gewusst habe, dass die der X. AG zugegangenen Urkunden gefälscht oder verfälscht ge- wesen seien. Eine nicht geschlossene Indizienkette gegen Mitglieder eines Fälscherrings sei für ihn belastend gewertet worden, wobei die Vorinstanz zum «Konstrukt» des Eventualvorsatzes habe greifen müssen. Angesichts der Begründungsdichte des angefochtenen Urteils stellen derartige Pau- schalbehauptungen keine ( Berufungs-)Begründung im Rechtssinne dar. Ein Strafgericht, das sich mit der lapidaren Feststellung begnügt, der Vorsatz sei gegeben, verletzt die als Ausfluss des rechtlichen Gehörs anzusehende Begründungspflicht gemäss Art. 128 StPO; ein Berufungskläger, der sich mit der Rüge begnügt, der Vorsatz sei nicht gegeben, verletzt seinerseits die Begründungspflicht gemäss Art. 142 StPO. Die Appellation bewirkt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es kann also nicht Berufung erhoben werden im Sinne eines bloss generellen Einspruchs und in der gleichzeitigen Erwartung, die Rechtsmittelinstanz werde alles, was für und wider den Angeklagten spricht, aus eigenem Antrieb neu aufrollen. Wohl ist vorliegend ersichtlich, dass der Verteidiger die vorinstanzliche Bejahung der subjektiven Seite, und dort das Wissen N.s um die Unechtheit/ Inhalts- unwahrheit der Urkunden im Resultat als falsch rügt, hingegen bleibt im Dunkeln, auf welche rechtlichen Argumentationen der Vorinstanz und/ oder von ihr für erheblich erklärte Sachverhalte er sich dabei im einzelnen stützt beziehungsweise in welchen Details die vorinstanzliche Herleitung tatsäch- lich und/ oder rechtlich falsch oder unvollständig sein soll. Mit der negieren- den Reflexion ( Antithese) einer Berufung führenden Partei über das ange- fochtene Urteil ( These) kann sich die Berufungsinstanz nur dann vernünftig auseinandersetzen und zu einem Resultat im Sinne einer schöpfenden Ver- arbeitung ( Synthese) gelangen, wenn sich die Negationen in der Berufung auf Bestimmtes in Sachverhalt und Wertungen beziehen. Es gebricht vorlie-
PKG 2003 18 103 gend also schon methodisch-dialektisch an den Voraussetzungen, dass sich die Berufungsinstanz rationell und ökonomisch, ohne Ausuferung mit den Anliegen des Berufungsklägers auseinandersetzen kann. In Anbetracht von Sinn und Zweck der namentlich einen berufsmässigen Rechtsvertreter tref- fenden Begründungspflicht gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO, welcher eine kon- krete Auseinandersetzung mit bestimmten, im einzelnen zu nennenden Er- wägungen und Schlüssen eines Strafurteils voraussetzt, kann darauf nicht näher eingegangen werden.Wollte das Gericht dies dennoch tun, würde dies, mangels konkreter Rügen, zu einer blossen Wiederholung der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung führen. Die Alternative bestünde darin, dass die Berufungsinstanz von sich aus – anstelle des Berufungsklägers – nach allen möglichen Argumentationen zu seinen Gunsten sucht. Dies ist nicht ihre Aufgabe. Allenfalls könnte man sich die Frage stellen, ob im Falle einer Beru- fungsschrift, die insoweit den ( engeren) formellen Erfordernissen nicht genügt, als sie für die Begründung, zwar nicht ausschliesslich, aber doch in weiten Teilen auf eine gleichzeitig eingereichte separate Stellungnahme des amtlich verteidigten Angeklagten verweist, nicht dem Verteidiger Gelegen- heit für eine Umarbeitung, das heisst für eine Einarbeitung des Schriftsatzes des Verteidigten in die Berufungsschrift des Verteidigers, einzuräumen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss hat – aus der Überlegung, dass Art. 142 Abs. 2 StPO primär Nachsicht gegenüber nicht fachkundig vertretenen Laien bezwecken will – schon entschieden, dass einem Rechtsanwalt keine Nachfrist zur Vervollständigung einer mangelhaften Berufung im Sinne der genannten Bestimmung anzusetzen ist ( PKG 1980 Nr. 31 ). Bedenken erga- ben sich insbesondere auch deswegen, weil eine Umgehung der Bestimmung über die Berufungsfrist befürchtet wurde. Im Unterschied zum vorliegenden lag dem Fall PKG 1980 Nr. 31 indessen eine vollkommen fehlende Begrün- dung einer Anschlussberufung zu Grunde. Innert Berufungsfrist wurde kei- nerlei Begründung geliefert, wohingegen vorliegend fristgerecht mit der Berufungsschrift des Verteidigers wenig bis kaum jedoch mit der Stellung- nahme des Verteidigten ebenso fristgerecht einiger Begründungsstoff gelie- fert wurde. Der Unterschied scheint relevant. Der Befürchtung einer Umge- hung der Berufungsfrist könnte durch entsprechende verfahrensleitende Anordnung ( sachliche Beschränkung auf das bisher Vorgebrachte) Rech- nung getragen werden. Insofern bliebe Raum für eine unterschiedliche Be- handlung beider Fälle. Namentlich bei angeordneter amtlicher Verteidigung lässt sich der Gedanke nicht ohne weiteres verdrängen, dass in einem kritischen Fall wie dem vorliegenden die vollständige Nichtberücksichtigung einer Stellung- nahme des Verteidigten zu seinen Lasten ginge. Mit dem subjektiven Inter- esse des Angeklagten auf eine wirkungsvolle Verteidigung stünde letztlich
18 PKG 2003 104 auch das objektive Interesse an einem geordneten Gang der Justiz in Frage. Versäumnisse des Verteidigers dürfen nicht ohne Not zu Lasten des direkt Betroffenen gehen. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ge- währleisten die unentgeltliche Beistellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und der Ange- schuldigte mittellos ist. Die rechtlichen Interessen des Angeschuldigten müssen durch den Offizialverteidiger dabei in ausreichender und wirksamer Weise wahrgenommen werden. Zwar umfasst dieses Grundrecht keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwändige amtliche Ver- teidigung. Dementsprechend kann die Entschädigung des Pflichtverteidi- gers grundsätzlich tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsan- walt. Der Offizialverteidiger darf und muss wohl die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen, was jedoch nichts daran ändert, dass auch der amtlich verteidigte Angeschuldigte Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen hat. Wird von der Straf- behörde geduldet, dass der von ihr bestellte amtliche Verteidiger seine Auf- gabe zum Schaden des Angeschuldigten unzureichend wahrnimmt, kann darin eine Verletzung der durch Verfassung und Konvention gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Eine solche Verletzung kann bis zur Ersetzung des amtlichen Verteidigers führen. Auf entsprechenden Antrag des Ange- schuldigten oder eines neu zu bestellenden Offizialverteidigers hin können sodann wichtige Prozesshandlungen nötigenfalls nachgeholt werden ( BGE 120 Ia 48 E. 2. b. bb). Die Frage, ob bei einer Nichtberücksichtigung der per- sönlichen Stellungnahme von N. objektiv von einer unzureichenden amtli- chen Verteidigung im Berufungsverfahren gesprochen werden müsste, kann letztlich offen bleiben, da seine Stellungnahme – soweit notwendig – berück- sichtigt wird. Nicht zu übersehen ist schliesslich, dass die höchstrichterlich konkretisierten Anforderungen an die Verfahrensgarantien des rechtlichen Gehörs und die Gewährleistung der Verteidigungsrechte erheblich zuge- nommen haben. SB 03 5Urteil vom 7./ 8. Mai 2003