PKG 2002 7 59 7 – Zur Verhandlungs- und Eventualmaxime (Art. 118 ZPO); Anforderungen an Behauptungs-, Substanzierungs- und Beweisführungslast. Beweiswert von Privatgutachten (Erw. 2 ff.). –Genugtuung bei Tötung oder Körperverletzung; Bemes- sung (Art. 47 OR). –Zur so genannten «Luzerner Methode» (Erw. 3). –Genugtuung von Fr. 17 000.– bei einer einem Invaliditäts- grad von 10 % entsprechenden Funktionseinbusse eines Beins in casu angemessen (Erw. 5). Aus den Erwägungen: 1.Gegenstand der Berufung bildet einzig die Höhe der von der Vorin- stanz zugesprochenen Genugtuung, wobei die Berufungsklägerin (nachfol- gend auch als Beklagte bezeichnet) den Berufungsbeklagten (nachfolgend auch als Kläger bezeichnet) einen Betrag von jeweils Fr. 10 000.– zuerkennt. Dass die Kläger Anspruch auf eine Genugtuung haben, ist insofern unbest- ritten. Unbestritten ist auch, dass auf die Genugtuung ab dem 20. Juli 1997 (Datum des schädigenden Ereignisses) ein Zins von 5 % geschuldet ist. 2.Die X.-Versicherungs-Gesellschaft führt in ihrer Berufungsbe- gründung im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Genugtuungssummen in Berücksichtigung der vom Obergericht des Kan- tons Luzern entwickelten Praxis und ausgehend von einem Invaliditätsgrad der Berufungsbeklagten von jeweils 10% richtigerweise einen Basisbetrag von Fr. 10000.– pro Person ermittelt. In der zweiten Phase – der Bemessungs- phase – habe die Vorinstanz dann aber in Missachtung der Verhandlungs- maxime auf Fakten abgestellt, die in den Rechtsschriften nicht einmal an- deutungsweise oder im Ergebnis wenigstens behauptet worden seien. Die Auffassung der Vorinstanz, die Berufungsbeklagten hätten die im Gutachten und im Strafmandat enthaltenen Feststellungen in der Prozesseingabe nicht nochmals aufführen müssen, sei unzutreffend. Eine länger dauernde Ar- beitsunfähigkeit und fortdauernde Schmerzen seien nicht geltend gemacht worden. Zu fortdauernden Schmerzen gebe das Gutachten von Prof. W. keine objektiven Feststellungen, sondern einzig gewisse Aussagen von G. K. wieder. Bezüglich K. K. habe die Vorinstanz ohne jegliche Grundlage eigene Vermutungen aufgestellt. Behauptet und bewiesen seien lediglich die Verletzungen und die Verletzungsfolgen, denen in der Berechnungsphase bei der Festsetzung der Invalidität bereits Rechnung getragen worden sei. Das Fehlen eines Selbstverschuldens der Kläger führe einzig dazu, dass keine Reduktion des berechneten Betrages erfolgen dürfe. Beeinträchtigun- gen im Beruf wie auch im Privatleben hätten die Kläger nicht behauptet. Das Familienleben sei nicht tangiert worden. Somit rechtfertige es sich aber

7 PKG 2002 60 auch nicht, den ermittelten Basis-Genugtuungsbetrag von Fr. 10 000.– auf Fr. 17 000.– zu erhöhen. 3.Gemäss Art. 62 SVG richten sich die Art und der Umfang von Schadenersatz sowie die Zusprechung einer Genugtuung im Strassenver- kehrsrecht nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen. Gegenüber dem Versicherer besteht ein unmittelbares Forde- rungsrecht (Art. 65 SVG). Nach Art. 47 OR kann der Richter bei Körper- verletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Bemessungskrite- rien sind dabei vor allem die Art und die Schwere der Verletzung, die In- tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffe- nen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers. Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität bzw. dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369; R. Brehm, Berner Kommentar VI/1/3/1, Art. 41– 61 OR, N. 165 zu Art. 47 OR). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen. Der Richter würdigt die besonderen Umstände. Die Würdigung der konkreten Umstände ermöglicht es, dem kon- kreten Einzelfall gerecht zu werden. Die daraus resultierende Rechtspre- chung wird allerdings in der Lehre teilweise als zu uneinheitlich kritisiert (vgl. dazu M. Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, in: Schaden – Haftung – Versicherung, 1999, S. 446). Vor allem im Bereich der Invali- ditätsschäden ist die Praxis deshalb zum Teil zu einer gewissen Systemati- sierung und Tarifierung der Genugtuungsbemessung übergegangen. In diese Richtung geht auch die von der Vorinstanz angewandte, von der Zi- vilkammer des Kantonsgerichts bis anhin jedoch nicht berücksichtigte «Luzerner Methode». Inwieweit dieses System tatsächlich den Vorteil grösserer Transparenz hat, kann dahingestellt bleiben. Gerade in Berück- sichtigung der von Fall zu Fall sehr unterschiedlichen Folgen einer Invali- dität und des dem Richter zustehenden Ermessens muss die Bemessung der Genugtuung letztlich eine Entscheidung nach Billigkeit bleiben, wes- halb sie sich generell auch nicht nach schematischen Bemessungsmassstä- ben zu richten hat (BGE vom 21. Februar 2001, Öffentlich-rechtliche Ab- teilung, 1A.235.200.mks; vgl. auch Brehm, a.a.O., N. 87 zu Art. 47 OR). Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene, der Billigkeit ent- sprechende Lösungen möglich (BGE vom 11. August 2000 I. Öffentlich- rechtliche Abteilung, 1A.107/1999/odi). Nicht das System der Berechnung ist letztlich massgebend, sondern die Angemessenheit der Genugtuung. In- sofern ist im vorliegenden Fall denn auch nicht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Genugtuung in korrekter Anwendung der «Luzerner Methode» ermit- telt hat, sondern ob die von ihr konkret zugesprochenen Genugtuungs- summen unter Würdigung der besonderen Umstände angemessen er-

PKG 2002 7 61 scheint. Der Einwand der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Genugtuung auf nicht rechtsgenüglich behauptete und nicht bewiesene Fakten abgestellt, verliert dadurch allerdings nicht an Re- levanz. Denn die Rüge betrifft die zu berücksichtigenden Bemessungskri- terien an sich, welche unabhängig von einer Genugtuungsbemessung nach mehr systematischen bzw. tarifmässigen Gesichtspunkten für die Festle- gung der angemessenen Genugtuung entscheidend bleiben. In diesem Sinn ist denn auch nachstehend auf die von der Beklagten vorgetragenen Rügen einzugehen. 4.Die Verhandlungsmaxime besagt, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen, und das Ge- richt dem Verfahren nur behauptete Tatsachen zu Grunde legt (Art. 118 ZPO). Ausserdem gilt für das Gericht, dass dem Urteil jener Sachverhalt zu Grunde zu legen ist, der im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht (Art. 117 Abs. 1 ZPO). Entgegen der scheinbaren Beschränkung durch seine Margi- nalie «Verhandlungsmaxime» enthält Art. 118 ZPO auch die so genannte Eventualmaxime, da nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen Beach- tung finden sollen. Rechtzeitig im Sinne von Art. 118 ZPO heisst in den Rechtsschriften (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, 87 Abs. 3 ZPO). Das Beweis- verfahren dient nicht dazu, neue Tatsachenbehauptungen einzubringen, und auch in den Parteivorträgen an der mündlichen Hauptverhandlung dürfen die in den vorausgegangenen Rechtsschriften enthaltenen Tatsa- chenbehauptungen wohl wiederholt aber nicht erweitert werden (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Andererseits kann die Rüge der Verletzung der Verhand- lungs- und Eventualmaxime von vornherein nur insoweit Bedeutung erlangen, als das Gericht für die Begründung seines Urteils auf die um- strittene Tatsachenbehauptung beziehungsweise auf den diesbezüglich er- brachten Beweis wirklich abgestellt hat. Schliesslich ist anerkannt, dass eine Tatsache nicht bis in alle erdenklichen Einzelheiten vorgebracht wer- den muss, um berücksichtigt zu werden. Wortklauberei ist nicht zu betrei- ben. Es muss genügen, wenn Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Le- bens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden sind (vgl. zum Ganzen PKG 1997 Nr. 5, PKG 1987 Nr. 9). Wird ein Beweis durch einen Sachverständigen geführt, so genügt es, wenn angegeben wird, was das Gutachten letztlich ergeben soll. Die einzelnen Tatsachen, die das Gutachten ergibt, brauchen nicht besonders behauptet worden zu sein (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage Zürich 1979, S. 163 f.). Allgemein soll der Richter auf Tatsachen- feststellungen von Zeugen und Sachverständigen abstellen dürfen, sofern sie sich wenigstens innerhalb des aus den Rechtsschriften hervorgehenden allgemeinen Prozessthemas befinden. Ihre Berücksichtigung soll nur ver- wehrt sein, wenn sie tatsächlich in keinem Zusammenhang mit dem geltend

7 PKG 2002 62 gemachten Sachverhalt stehen (H. Guyan, Verhandlungsmaxime und Offizialmaxime im Bündnerischen Zivilprozess, 1966, S. 43 f.). a)Der klägerische Rechtsvertreter führt in seiner Prozesseingabe einleitend aus, am 20. Juli 1997 habe sich auf der Autostrasse A 13 bei Andeer ein Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Überholmanöver ereignet. Beteiligt seien die beiden Kläger sowie T. gewesen. Letztere sei in der Folge als Alleinschuldige befunden und dementsprechend mit Strafmandat des Kreisamtes Schams vom 29. Dezember 1997 bestraft worden. Sodann wur- den die einzelnen Verletzungen, welche die Kläger erlitten hatten, im Einzel- nen aufgeführt. Demgemäss erlitt K. K. eine schwere Quetschverletzung am linken Fuss mit Zerstörung des Grosszehengrundgelenk-Kapselbandappa- rates und Strecksehnenruptur, einen Bruch des 2. Mittelfussknochens links mit erheblicher Verschiebung, einen Bruch des linken Innenknöchels und ei- nen Bruch des 5. Mittelhandknochens links. G. K. erlitt demgegenüber einen erstgradig offenen Trümmerbruch des körperfernen Oberschenkels links mit Kniegelenksbeteiligung, einen Kniescheibenlängsbruch links und einen Aussenknöchelbruch links vom Typ Weber A. Mit dieser Aufzählung in der Prozesseingabe liegt in Bezug auf die erlittenen Verletzungen fraglos ein genügend behauptetes Tatsachenfunda- ment vor. Dies wird letztlich auch von der Beklagten nicht bestritten. Sie selbst hält fest, die Verletzungen seien zutreffend in der Prozesseingabe wie- dergegeben worden. Die oben erwähnten Verletzungen sind im Übrigen durch die eingereichten Operationsberichte, namentlich aber durch die bei- den von Prof. W. erstellten Gutachten auch ausgewiesen. Als genügend be- hauptet und durch das eingelegte Strafmandat erwiesen darf sodann auch das Alleinverschulden der Versicherungsnehmerin gelten. Dies ist insofern von Bedeutung, als sich die Kläger bei der Festlegung der Genugtuungs- summe kein Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Keine Ausführungen lassen sich hingegen zur Frage der Schwere des der Versicherungsnehmerin anzurechnenden Alleinverschuldens finden. So ist mit der Behauptung, es liege ein Alleinverschulden vor, noch nichts darüber gesagt, wie schwer die- ses Verschulden ist und welche Bedeutung ihm bei der Bemessung der Genugtuung zukommen soll. Entsprechend kann auch nicht – wie dies die Vorinstanz getan hat – auf diesen Faktor abgestellt werden. Denn damit würde letztlich ein Argument in den Prozess eingeführt und gewichtet, dem die Kläger selbst offenkundig überhaupt keine Bedeutung beimassen. Eine Berücksichtigung dieses Faktors ohne entsprechende Tatsachenbehauptung erscheint schliesslich umso weniger gerechtfertigt, als die Frage, inwiefern die Schwere des Verschuldens des Pflichtigen überhaupt Einfluss auf die Höhe der Genugtuung haben soll, umstritten ist (vgl. dazu Brehm, a.a.O., N. 74 und N. 33 zu Art. 47 OR). Die Beklagte hatte unter diesen Umständen auch keinen Grund, in Bezug auch das Verschulden eigene Behauptungen

PKG 2002 7 63 aufzustellen, weshalb eine Berücksichtigung auch unter dem Aspekt der Fairness in der Kommunikation im Verhältnis zur Gegenpartei (vgl. PKG 1997 Nr. 5, S. 30) unbillig wäre. b)Im Einzelnen aufgezählt wurden in der Prozesseingabe auch un- fallbedingte Beschwerden. Hierzu wird im Falle von K. K. Folgendes festge- halten: . . . Im Falle von G. K. enthält die Prozesseingabe folgende, im Ein- zelnen aufgeführte Beschwerden: . . . Ferner wird in der Prozesseingabe behauptet, dass der Unfall voraussichtlich eine dauernde Beeinträchtigung im Sinne einer Invalidität hinterlassen werde. Insbesondere sei eine Ein- schränkung der Funktionsfähigkeit des linken Beines von 1 / 5 , also 20 % zu er- warten. Als Beweis für diese Behauptung gaben die Kläger die jeweiligen Operations- und Arztberichte sowie die von Prof. W. erstellten unfallchi- rurgischen Gutachten zu den Akten. Sodann beantragten sie die Einholung von Expertisen «zwecks Feststellung der Folgen der gesundheitlichen Ein- schränkungen mit Berechnung der entsprechenden Invalidität sowie zwecks Feststellung der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit». Schliesslich hielt der Rechtsvertreter der Kläger noch fest, die Höhe der Invalidität einerseits, aber auch die übrigen Folgen aus diesem Unfall gesundheitlicher und per- sönlicher Natur müssten gesamthaft beurteilt werden. Es könne nicht ange- hen, dass auf rein theoretischer Berechnung auf der Basis der konkreten Verletzungen die angemessene Genugtuung errechnet werde. Nebst den ob- jektiven Kriterien seien natürlich auch die persönlichen Umstände der Be- troffenen zu berücksichtigen und auch ihr subjektives Empfinden, «soweit es im Rahmen des Angemessenen» liege. Diesbezüglich beantragte der Rechts- vertreter die Beweisaussage beider Kläger. Die Beklagte hielt zu diesen Ausführungen der Kläger in ihrer Pro- zessantwort fest, die Einholung einer Expertise sei nicht erforderlich, da be- reits ein unfallchirurgisches Gutachten von Prof. W. vorliege. Die Verletzun- gen seien in der Prozesseingabe zutreffend beschrieben worden. In Bezug auf die Frage nach dem verbleibenden Dauerschaden und den Auswirkun- gen auf das Berufs- und Privatleben habe Prof. W. bei K. K. festgestellt, dass die jetzt feststellbaren unfallbedingten krankhaften Beeinträchtigungen das linke Bein betreffen würden; eine Funktionseinschränkung der linken Hand bestehe nicht mehr. Die Funktionseinschränkung des linken Beins sei in der Einstufung nach der sogenannten Gliedertaxe zur Zeit mit 1 / 5 (ein Fünftel) einzustufen. Beruflich wie privat erforderten die Verletzungsfolgen noch das Tragen von stabilen Schuhen, die Fuss- und Sprunggelenk guten Halt gäben. Die Schwellneigung und die damit noch verbundenen Beschwerden im Be- reich des linken Fusses beeinträchtigen die körperliche Belastbarkeit so- wohl im Beruf wie auch im Privatleben. Zu G. K. habe derselbe Sachverstän- dige festgestellt, dass der Unfall voraussichtlich eine dauernde Beeinträch- tigung im Sinne einer Invalidität hinterlassen werde. Bei Messungen nach

7 PKG 2002 64 der so genannten Gliedertaxe sei die Einschränkung der Funktionsfähigkeit des linken Beines zur Zeit mit 1 / 5 (ein Fünftel) einzustufen. Auf besondere Nachfrage der Beklagten habe der Sachverständige bestätigt, dass die bei- den Klägern attestierte Einschränkung der Funktionsfähigkeit von 1 / 5 auf den Verlust eines Beins, nicht auch den Faktor von 100 % zu beziehen sei. Diese Einschränkung in der Funktionsfähigkeit eines Beines um 1 / 5 stelle eine Beeinträchtigung von 10 % dar. Dass bei beiden Klägern eine Funktionseinschränkung des linken Beines im Umfang von 1 / 5 besteht und der daraus resultierende Invaliditäts- grad 10 % beträgt, ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten. Sodann können die vorerwähnten, im Einzelnen aufgezählten Beschwerden durch die beiden von Prof. W. erstellten Gutachten als belegt und bewiesen gelten. Diese Auffassung vertritt letztlich auch die Beklagte. Sie macht jedoch gel- tend, behauptet und bewiesen worden seien nur Unfallfolgen, denen in der Berechnungsphase bei der Festsetzung der Invalidität bereits Rechnung ge- tragen worden sei. Dieser Einwand trifft so nicht zu. Beim Invaliditätsgrad handelt es sich um eine medizinisch-theoretische Grösse. Davon zu trennen ist die Frage, wie sich die Invalidität konkret bemerkbar macht. Gegenstand dieser Behauptung und des entsprechenden Beweises ist somit nicht der Invali- ditätsgrad, sondern die Folgen, die Auswirkung der Invalidität im täglichen Leben. Im Falle der Kläger ist dies eine Bewegungseinschränkung des linken Beines von jeweils 20 %. Der Unfall hat mit anderen Worten zur Folge, dass die Kläger im Vergleich zu früher doch deutlich in ihrer Fähigkeit, das linke Bein zu bewegen, eingeschränkt sind. Damit haben die Kläger eine über die medizinisch-theoretische Invalidität hinausgehende Behauptung aufgestellt und diese auch bewiesen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass zumindest im Falle von K. K. behauptet und durch das Gutachten von Prof. W. auch be- wiesen wurde, dass die Schwellneigung und die damit noch verbundenen Be- schwerden im Bereich des linken Fusses seine körperliche Belastbarkeit so- wohl im Beruf wie auch im Privatleben beeinträchtigen. c)Von Relevanz ist schliesslich auch der Umstand, dass die Kläger nebst den beiden von Prof. W. erstellten Gutachten zusätzlich eine Expertise «zwecks Feststellung der Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen mit Berechnung der entsprechenden Invalidität sowie zwecks Feststellung der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit» beantragt haben. Diese Expertise erachtete die Beklagte als überflüssig, da diesbezüglich bereits zwei Gutach- ten von Prof. W. vorlägen. Insofern wurden die Ausführungen in diesen bei- den Gutachten auch als Beweismittel für die «Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen mit Berechnung der entsprechenden Invalidität» und «Einschränkung der Erwerbsfähigkeit» anerkannt. Zwar sind die beiden Gutachten nicht vom Gericht eingeholt worden. Sie dürfen jedoch in beweis-

PKG 2002 7 65 rechtlicher Hinsicht unbedenklich einem gerichtlichen Gutachten gleichge- stellt werden, da die Parteien keine Zweifel an der Objektivität des Exper- ten äussern und seine sachverständigen Ausführungen auch keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit rechtfertigen (vgl. Nonn Michael, Die Beweis- würdigung im Zivilprozess, 1996, S. 101 mit Hinweis auf BGE 86 II 134). So gilt auch darauf hinzuweisen, dass Prof. W. die beiden Gutachten auf Anfor- derung der X.-Versicherungen München und der Y.-Versicherung AG Stutt- gart und nicht auf den Wunsch der Kläger erstellte. Was die Kläger mit ihren Anträgen auf Einholung von Expertisen bezweckten, war dabei klar. Sie wollten, dass sich eine unabhängige und sachkundige Person zu den unfall- bedingten Folgen des Unfalls auf ihre Gesundheit und ihre Erwerbsfä- higkeit, mithin in Bezug auf zwei behauptete, umfangmässig umgrenzte Themenkomplexe äussert. Wenn von den «Folgen der gesundheitlichen Ein- schränkungen» und Feststellung der «Einschränkung der Erwerbsfähigkeit» die Rede ist, dann ist offenkundig, dass die Kläger damit den Einfluss der ge- sundheitlichen Beschwerden auf ihr Leben und die Folgen des Unfalls auf ihr Erwerbsleben gutachterlich feststellen lassen wollten. Wie dargelegt wurde, brauchen beim Sachverständigenbeweis die einzelnen Tatsachen, die das Gutachten ergeben soll, nicht besonders behauptet zu werden (Max Gul- dener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 163 f.). Wird nun auf die Einholung einer Expertise verzichtet, weil bereits Gutachten vorliegen und vermögen diese in beweisrechtlicher Hinsicht ein gericht- liches Gutachten zu ersetzen, so rechtfertigt es sich auch nicht, die Kläger in Bezug auf die zu beachtende Verhandlungsmaxime schlechter zu stellen, als wenn die beantragte Expertise tatsächlich eingeholt worden wäre. Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, in diesem Fall bezüglich der Verhandlungsma- xime keine höheren Anforderungen als beim gerichtlichen Gutachten zu stellen und folglich – ohne das entsprechend detaillierte Behauptungen in der Rechtsschrift erforderlich sind – sämtliche Tatsachen, die sich in den bei- den Gutachten zu den Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen und der Erwerbsfähigkeit finden, als beachtlich anzusehen. So lässt sich auch nicht sagen, die Beklagte werde damit prozessual benachteiligt. Was die Klä- ger mit der beantragten Expertise wollten, war auch für sie ohne Weiteres er- kennbar. Wenn sie die Expertise wegen der beiden bereits vorliegenden Sachverständigenberichte als unnötig erachtete, musste ihr folglich auch klar sein, dass auf diese beiden Gutachten abgestellt wird, soweit sie Feststellun- gen zu den gestellten Expertenthemen beinhalteten. Darüber hinaus waren diese zusätzlich relevanten Tatsachen auch ohne weiteres aus den relativ kurzen Gutachterberichten zu entnehmen. In Bezug auf die unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen sind dies – nebst den bereits in der Pro- zesseingabe dargelegten verbleibenden körperlichen Beschwerden und dem gestützt darauf errechneten Invaliditätsgrad – lediglich weitere Ausführun-

7 PKG 2002 66 gen darüber, wie sich diese Beschwerden konkret auf das Leben der Kläger auswirken, inwiefern ihr Leben beispielsweise durch Schmerzen oder psy- chische Probleme bestimmt wird oder sie in ihren Freizeitaktivitäten einge- schränkt sind. Bei den Folgen auf die Erwerbsfähigkeit sind es allgemein Feststellungen über die Auswirkungen des Unfalls auf die Erwerbstätigkeit der Kläger. d)Darüber hinaus – und insofern ist der Beklagten Recht zu geben – enthält die fraglos bemerkenswert knapp gehaltene Prozesseingabe keine Behauptungen, welche bezüglich der Bemessung der Genugtuung noch be- achtlich wären. Angaben zum subjektiven Empfinden und den Schmerzen zum Zeitpunkt der Einreichung der Prozesseingabe, welche mehr als zwei Jahre nach Erstellung der vorerwähnten Gutachten erfolgte, oder Aus- führungen zu bestimmten, besonders erwähnenswerten Einbussen fehlen gänzlich. Diesbezüglich führen die Kläger in der Prozesseingabe nur aus, es seien natürlich auch «die persönlichen Umstände des Betroffenen mit zu berücksichtigen und auch ihr subjektives Empfinden, soweit es im Rahmen des Angemessenen liegt». Zum Beweis bot der klägerische Rechtsvertreter die Beweisaussage der Kläger an. Dieser Beweis wurde jedoch nicht abge- nommen. Die Kläger nahmen an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht teil, so dass auch keine richterliche Befragung erfolgen konnte. Zutreffend ist schliesslich auch der Einwand der Beklagten, es würden in der Prozess- eingabe – ausser den bereits erwähnten und in den Gutachten von Prof. W. Ende 1998 festgestellten Beeinträchtigungen – keine Ausführungen zu allfäl- ligen fortbestehenden Beeinträchtigungen im Beruf und im Privatleben oder einer Einbusse in der Lebensfreude geltend gemacht. Schliesslich kann – was diese Faktoren betrifft – auch nicht einfach auf das Gutachten von Prof. W. abgestellt werden. Dass die Kläger im Oktober 1998 noch gewisse Schmer- zen hatten, besagt nicht, dass diese auch heute noch fortbestehen. 5) Zwar hat die Vorinstanz demnach bei ihrem Entscheid effektiv auch auf Fakten abgestellt, welche in der Rechtsschrift nicht ausreichend be- hauptet wurden. Nach Auffassung der Zivilkammer des Kantonsgerichts rechtfertigt sich daraus aber keine Reduzierung der von ihr zugesprochenen Genugtuungssummen. Denn auch unter Berücksichtigung des verbleiben- den und letztlich auch bewiesenen Tatsachenfundaments erscheinen die bei- den Genugtuungen in ihrer Höhe den konkreten Umständen angemessen. So ist erwiesen, dass die Kläger durch den Unfall erhebliche Verletzungen mit bleibenden Folgen erlitten haben. Besonders zu gewichten ist denn auch der Umstand, dass sowohl bei K. als auch bei G. K. eine Funktionseinbusse des linken Beines von 20 % zurückbleibt. Diese Einbusse entspricht, wie dargelegt wurde, einem Invaliditätsgrad von 10 %. Zwar gilt anhand der bei- den Gutachten festzustellen, dass die Kläger in beruflicher Hinsicht wieder voll integriert sind und ihr Allgemeinzustand auch nach dem Unfall von

PKG 2002 7 67 Prof. W. als altersentsprechend sehr gut bezeichnet wurde. Dass sich die Funktionseinschränkung am Bein im täglichen Leben der Kläger auswirkt, erscheint aber dennoch klar und jede Person, die eine solche Einschränkung in der Benützung eines Beins erfahren muss, wird dies auch als Nachteil empfinden. Aus der Tatsache, dass hierzu jegliche Behauptungen in der Pro- zesseingabe fehlen, kann insofern nur davon ausgegangen werden, dass die Kläger keine besonderen, über die normalen Folgen einer solchen Behinde- rung hinausgehenden Nachteile verspüren. Nicht wesentlich anders verhält es sich mit den erlittenen Schmerzen. Wie dargelegt wurde, finden sich hierzu nur sehr rudimentäre Ausführungen im Gutachten. Über irgendwelche fortbestehende Schmerzen ist überhaupt nichts bekannt. Dies ändert letztlich aber nichts daran, dass die Kläger, wie sich schon unschwer anhand der erlittenen Verletzungen, namentlich den ver- schiedenen Knochenbrüchen, ableiten lässt, zumindest in den ersten Mona- ten nach dem Unfall erhebliche Schmerzen zu erdulden hatten. Sodann war K. K. während rund 6 Monaten, G. K. während rund 4 Monaten arbeitsun- fähig. Besonders zu gewichten ist jedoch der Umstand, dass die Kläger erst 34-jährig und damit noch jung sind. Dass sie die Funktionseinbusse am Bein entsprechend länger und insofern härter als eine ältere Person trifft, erscheint klar. Als Tatsachen, die sich aus den beiden Gutachten als Folgen der ge- sundheitlichen Einschränkungen und der Erwerbsfähigkeit ergeben, dürfen diese Umstände auch ohne weiteres gewürdigt werden. Trägt man ferner noch dem Umstand Rechnung, dass die Kläger nicht die geringste Schuld am Unfall tragen und auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, die der Bemessung der Genugtuung zu Ungunsten der Klä- ger zu gewichten wären, erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Ge- nugtuung von jeweils Fr. 17 000.– durchaus angemessen. Diese Feststellung wird im Übrigen auch beim Vergleich mit der Höhe von in gleichgelagerten Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen bestätigt. In der Zusammenstellung von Hütte/Ducksch (Die Genugtuung, 3. Auflage, Stand Februar 1999) findet sich beispielsweise der Verweis auf ei- nen nicht publizierten Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Oktober 1985, in welchem einer schuldlos durch einen Verkehrsunfall im Umfang von 10 % invalid gewordenen Person eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15 000.– zuge- sprochen wurde (Hütte/Ducksch, a.a.O., Nr. 18 04/96 VIII / 4 Zeitraum 1984–1986). Auf eine Genugtuung von Fr. 10 000.– erkannte das Tribunale de 1 ère instance de Genève am 8. November 1984 bei einer Person, die ebenfalls durch einen Verkehrsunfall schuldlos im Umfang von 10 % invalid wurde (Hütte/Ducksch, a.a.O., Nr. 16 04/96 VIII / 4 Zeitraum 1984–1986). Eine Ge- nugtuung von Fr. 15 000.– erachtete das Kantonsgericht Neuenburg im Jahre 1985 bei einem 83-jährigen Geschädigten angemessen, der durch einen Ver- kehrsunfall eine Fraktur erlitt und als Folge davon zukünftig – ohne Ein-

7 PKG 2002 68 busse im Sinne einer Invalidität erlitten zu haben – keine Wanderungen mit der Gattin mehr unternehmen konnte (Hütte/Ducksch, a.a.O., Nr. 17 04/96 VIII/4 Zeitraum 1984 –1986). Das Bezirksgericht Bremgarten sprach im Jahre 1997 einer 44-jährigen Motorradlenkerin eine Genugtuung von Fr. 25 000.– zu. Sie hatte sich bei einer Kollision mit einem PW verschiedene Frakturen zugezogen. Das Verschulden wurde zu 1 / 4 der Anspruchsstellerin und zu 3 / 4 auf den Haftpflichtigen aufgeteilt. Wie vermerkt wurde, hatte die Motorradlenkerin zwar keine eigentliche Invalidität zu beklagen, doch hatte sie eine längere Arbeitsunfähigkeit, diverse Operationen und eine erheb- liche Beeinträchtigung bei sportlichen Betätigungen hinzunehmen (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., Nr. 19 2/99 VIII / 24 Zeitraum 1995–1997). Mit Urteil vom 1. April 1996 sprach das Kantonsgericht Neuenburg einem Jogger, der von einem Hund in die Hoden gebissen wurde, bei einer Invalidität von 10 % (Verlust einer Hode) Fr. 20 000.– zu (Hütte/Ducksch, a.a.O., Nr. 18 2/99 VIII / 22 Zeitraum 1995–1997). Selbstverständlich lassen sich diese Fälle nur bedingt mit dem Vor- liegenden vergleichen. Sie belegen aber immerhin, dass die den Klägern zu- gesprochene Genugtuungen keineswegs hoch angesetzt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich sodann auch aus den von der Vorin- stanz angeführten Präjudizien keine Anhaltspunkte für die Unangemessen- heit der vorliegend zugesprochenen Genugtuungen. Grundsätzlich gilt zu bemerken, dass die beiden im vorinstanzlichen Urteil erwähnten Präjudizien doch auffällig wenig Parallelen zum vorliegend zu beurteilenden Fall auf- weisen und insofern lässt sich mit Fug fragen, weshalb das Bezirksgericht sie überhaupt als besonders aussagekräftig empfand. Im ersten Fall (BGE 116 II 295) wurde dem Geschädigten, der eine 50 %-ige Invalidität in Form einer irreversiblen Schädigung der Muskulatur des linken Beines und lebenslan- gen Schmerzen zu beklagen hatte, eine Genugtuung von Fr. 20 000.– zuge- sprochen. Es lag damit zweifellos – und insofern ist der Beklagten Recht zu geben – ein erheblich höherer Invaliditätsgrad als im vorliegenden Fall vor. Andererseits trat das schädigende Ereignis aber bereits 1978 ein. Es ist eine Tatsache, dass auch bei Ausklammerung der inzwischen eingetretenen Geld- entwertung die Genugtuungssummen seit den Siebzigerjahren erhöht wur- den. Die Rechtsprechung brachte damit zum Ausdruck, dass seelische Werte nicht geringer zu schätzen sind als materielle (Brehm, a.a.O., N. 69 zu Art. 47 OR). Ausserdem betraf BGE 116 II 295 offenbar eine Person, die 48-jährig und damit deutlich älter als die Kläger war. Im zweiten, von der Vorinstanz erwähnten Fall aus dem Jahre 1987, einigten sich die Parteien bei einem In- validitätsgrad < 25–50 % auf eine Genugtuung in Höhe von Fr. 16 500.– (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., Nr. 21 04/96 VIII/7 Zeitraum 1987–1989). Wohl war in diesem Fall der Invaliditätsgrad ebenfalls höher, andererseits ist aber über das Alter der betroffenen Person nichts bekannt. Aus einer Genugtuung, die

PKG 2002 7 69 im Rahmen eines Vergleichs festgelegt wurde, lässt sich im Übrigen sehr wenig ableiten. Die Überlegungen, welche die Parteien dazu bewogen ha- ben, den konkreten Vergleich abzuschliessen, können mannigfaltig sein, und müssen nicht mit der Höhe der Genugtuung selbst etwas zu tun haben. Ge- rade in den beiden vorgenannten, von der Vorinstanz angeführten Fällen kommt indes auch die Problematik der schematisierten Festlegung der Ge- nugtuung zum Ausdruck. Würde man in den zwei erwähnten Fällen die Ge- nugtuung nach der von der Vorinstanz berücksichtigten, mehr schema- tischeren Luzerner Methode festlegen, müssten schon rein aufgrund des jeweiligen Invaliditätsgrads deutlich höhere Genugtuungssummen zugespro- chen werden. 6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung somit als unbegrün- det und ist abzuweisen. ZF 01 60Urteil vom 13. November 2001

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