PKG 2002 45

PKG 2002 45 – Vollziehung des Urteils; Verpflichtung zur Ausstellung ei- nes Arbeitszeugnisses (Art. 252 ff. ZPO). Das Urteil auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses stellt keinen Anwen- dungsfall des Art. 254 ZPO dar, sondern es besteht ein nach den Vorschriften der Art. 255 ff. ZPO durchzusetzen- der Anspruch auf Realerfüllung der Zeugnispflicht. Aus den Erwägungen: 1.Die angefochtene Entscheidung des Kreispräsidenten X. ist ein Anwendungsfall von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. Dagegen ist Beschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten nach Massgabe von Art. 152 ZPO gege- ben. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt und die Beschwerdeführerin beschwert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutre- ten. 2.a) In Ziffer 2 seines Urteils vom 21. März 2002 verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Y. die Beschwerdegegner, der Beschwerdeführe- rin ein Arbeitszeugnis mit einem konkret umschriebenen Inhalt auszustel- len. Die Vollstreckung eines solchen Urteils hat eine Sachleistung zum Ge- genstand und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 38 Abs. 1 SchKG e contrario; Art. 254 f. ZPO). b)Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es an einem Voll- streckungsgegenstand fehle, weil der Fall einer Verurteilung zur Abgabe ei- ner Willenserklärung im Sinne von Art. 254 1. Satz ZPO vorliege, in wel- chem die Erklärung durch Urteil ersetzt worden sei. Die Beschwerdegegner haben sich in ihrer Beschwerdeantwort dieser Ansicht angeschlossen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es handle sich beim ge- forderten Arbeitszeugnis nicht um eine «gewöhnliche» Willenserklärung im Sinne von Art. 254 ZPO, weshalb ihr Vollstreckungsbegehren nach Art. 255 ZPO zu beurteilen sei. c)Art. 254 1. Satz ZPO ist auf den Fall zugeschnitten, dass die Ver- pflichtung des Verurteilten sich in einer Leistung erschöpft, die ohne sein weiteres Zutun dank der Urteilstenorierung als erbracht gelten kann. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil das Bezirksgerichtspräsi- dium Y. die Beschwerdegegner zur Ausstellung eines Zeugnisses auf ihrem Geschäftspapier verpflichtete. Zudem stellt derjenige Teil eines Arbeits- zeugnisses, der sich über Leistungen und Verhalten einer Arbeitnehmerin ausspricht, nicht eine Willenserklärung im rechtsgeschäftlichen Sinne dar (Kummer, ZSR nF 73, 178). Dafür fehlt es namentlich an der Eignung, ein Rechtsverhältnis entweder zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Viel- mehr liegt eine Wissenserklärung des Arbeitgebers, einer privaturkundliche Erklärung (Becker, Berner Kommentar, Art, 342 aOR N. 1) vor, zu der er sich durch Anbringung seiner Unterschrift bekennt. 243 45

PKG 2002 d)Der Ansicht der Beschwerdegegner, es erwachse der Beschwer- deführerin kein Nachteil, wenn sie künftigen potentiellen Arbeitgebern eine Abschrift aus dem Urteil anstelle eines Arbeitszeugnisses vorlege, kann nicht gefolgt werden. Das Bezirksgerichtspräsidium Y. hat der Beschwerde- führerin einen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses auf Ge- schäftspapier der Beschwerdegegner ausdrücklich und rechtskräftig zuer- kannt. Es ist sachgerecht, der Arbeitnehmerin den durch die Vorlage eines Gerichtsurteils zu erwartenden Erklärungsbedarf durch Anhalten der Ar- beitgeber zur Realerfüllung ihrer Zeugnispflicht zu ersparen. Einen solchen Realerfüllungsanspruch befürworten denn auch Rechtsprechung (vgl. Ar- beitsgericht Bern in JAR 1991, 215 f.) und Lehre (vgl. Staehelin, Zürcher Kommentar, Art. 330a OR N. 21a mit Hinweisen; Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. ZH, Bern 1996, 168 Anm. 74; Lauer, Das Dienstzeug- nis im schweizerischen Recht, Diss. ZH, Brugg 1922, 110; Rehbinder, BSK Art. 330a OR N. 3, in Abkehr von seiner früheren Meinung in Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 330a N. 24). 3.a) Die Beschwerdegegner wenden sich gegen die «Verantwor- tung», die ihnen das Bezirksgerichtspräsidium Y. aufgebürdet haben soll. Dabei handelt es sich indes schlicht um die Verpflichtung, die einen rechts- kräftig Verurteilten generell wegen dem richterlichen Erkenntnis trifft. In diese Verantwortung haben sich die Beschwerdegegner durch ihr Verhalten im Erkenntnisverfahren begeben. In seinem Entscheid hält das Bezirksge- richtspräsidium Y. (auf S. 11 in Erw. 6 c) nämlich fest, die Beschwerdegegner hätten es unterlassen, die Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin be- antragten Zeugnistexts substantiiert zu bestreiten. Letzterer decke sich auch mit von der Beschwerdeführerin eingereichten früheren Arbeitsqualifika- tionen. Unter diesen Umständen sind weder die Beweiswürdigung des Be- zirksgerichtspräsidiums Y., das der Beschwerdeführerin Glauben schenkte, noch die sich daraus ergebende Verurteilung zu beanstanden. b)Die Beschwerdegegner wehren sich ferner unter Hinweis auf BGE 101 II 69 ff. gegen die deliktische Haftung, welche den Aussteller eines falschen Zeugnisses treffen kann. Indes behaupten die Beschwerdegegner nicht konkret, weshalb sie infolge der Ausstellung eines Zeugnisses mit dem Inhalt, zu dessen Wiedergabe sie vom Bezirksgerichtspräsidium Y. verpflich- tet wurden, sich haftbar zu machen befürchten. Es ist auch keine Parallele zwischen dem vorliegenden Falle des Zeugnisanspruches einer Serviceange- stellten und dem in genannten BGE 101 II 69 ff. behandelten Fall eines un- treuen geschäftsleitenden Vizedirektors ersichtlich. c)Mithin ist der Realerfüllungsanspruch der Beschwerdeführerin zu bejahen. 4.a) Wo – wie vorliegendenfalls – kein Fall der Vollstreckung nach Art. 253 und 254 ZPO vorliegt, greifen die Art. 255 f. ZPO subsidiär Platz. 244 45

PKG 2002 Für den Urteilsvollzug sind die Kreisämter zuständig. Nachdem der Realer- füllungsanspruch der Beschwerdeführerin zu bejahen ist, hat die Vorinstanz zu Unrecht den Erlass eines Vollstreckungsbefehls verweigert. In Gutheis- sung der Beschwerde muss deshalb die angefochtene Entscheidung aufge- hoben werden. Die Sache ist im Übrigen spruchreif (Art. 235 Abs. 3 ZPO), weshalb den Beschwerdegegnern unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB zu befehlen ist, Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtspräsi- diums Y. vom 21. März innert einer auf zehn Tage festzusetzenden perempto- rischen Frist Folge zu leisten. Diesem Ergebnis steht im Übrigen auch nicht der von den Be- schwerdegegnern angerufene, in der SJZ 42 (1946) 311 f. abgedruckte Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Solothurn entgegen. Während dort das Gericht zum Schluss gelangte, sein kantonales Prozessrecht biete keine Grundlage für einen strafbewehrten Vollstreckungsbefehl, enthält Art. 256 ZPO GR ausdrücklich eine solche. 5.Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdegegner die amtlichen Kosten der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz zu tragen und der Be- schwerdeführerin für beide Instanzen eine ausseramtliche Entschädigung zu leisten. PZ 02 92Verfügung vom 30. September 2002 245 45

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24.03.2026