PKG 2002 36

PKG 2002 36 – Vortritt; Strassenverzweigung (Art. 36 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 8VRV). Bei der Einmündung einer vorwiegend als Zu- fahrt für Mitarbeiter und Lieferanten dienenden Strasse von offensichtlich untergeordneter Bedeutung in eine Strasse mit grossem Verkehrsaufkommen gilt das Vor- trittsrecht nicht. Aus den Erwägungen: 3.Strassenverzweigungen sind Kreuzungen, Einmündungen und Ga- belungen von Fahrbahnen im Gegensatz zu Stellen, wo lediglich Radwege, Feldwege, Garage-, Parkplatz-, oder Hofausfahrten usw. mit einer Fahrbahn zusammentreffen (Art. 1 Abs. 8 VRV). Ob ein Verkehrsweg mit einem andern eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bildet, ist Vorfrage bezüg- lich Anwendbarkeit der Rechtsvortrittsregel. Massgebend ist die Bedeutung des Verkehrsweges für den allgemeinen Fahrverkehr (BGE 91 IV 41 und 146, 99 IV 222,101 IV 235), und zwar ohne Rücksicht auf die zivilrechtlichen Eigen- tumsverhältnisse (BGE 91 IV 40). So kann auch eine dem allgemeinen Ver- kehr offene Privatstrasse zufolge ihre Bedeutung mit einer anderen Strasse eine Verzweigung bilden (BGE 86 IV 189). Entgegen der vom Kreispräsidenten in der Einstellungsverfügung vom 9. Februar 2001 vertreten Auffassung ist somit die Qualifikation der Jassa da la Storta als Privatstrasse für die Vortrittsverhältnisse bezüglich der Ein- mündung derselben in die Via Prövis nicht massgeblich. 4.Bei Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG). Verzweigungen sind insbesondere Kreu- zungen und Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung (Art. 1 Abs. 8 VRV). Deswegen hat auch, wer aus solchen Ausfahrten sowie aus Feldwegen, Radwegen, Parkplät- zen,Tankstellen und dergleichen auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt zu gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV). Für Fälle, wo es an der Signalisierung einer Ausnahme von der Regel des Art. 36 Abs. 2 SVG fehlt und eine Klassierung des Verkehrswegs unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV genannten Beispiele nicht eindeutig gegeben ist, hat das Bundesgericht auf die Verkehrsbedeutung abgestellt und entschieden, dass Strässchen, die nur bestimmten Personen offen stehen oder als Sackgassen we- nige Häuser bedienen, bei der Einmündung in Durchgangsstrassen eine so un- tergeordnete Bedeutung haben, dass dort das normale Vortrittsrecht nicht gilt. Unter dem Begriff der Durchgangsstrasse versteht das Bundesgericht eine Strasse, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweist und Ortsteile mitein- ander verbindet und nicht bloss dem Innenverkehr eines Quartiers oder einer Ortschaft dient (vgl. BGE 112 IV 89 ff., 107 IV 49 f. mit weiteren Hinweisen). 217 36

PKG 2002 Mit anderen Worten hat also ein von rechts kommender Fahrzeug- führer, der aus einer bedeutungslosen Strasse in eine wichtige, doch nicht als Hauptstrasse gekennzeichnete Hauptverkehrsader einfährt, gegenüber dem von links herannahenden Verkehr keinen Vortritt. Blosse Zufahrtswege bil- den mit Strassen mit grösserem Durchgangsverkehr keine Verzweigungen im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV und werden diesbezüglich den vortrittslosen Feldwegen, Garage-, Parkplatz- und Fabrikausfahrten gleichgestellt. Bei der Jassa da la Storta handelt es sich um eine Privatstrasse auf der Parzelle der X. SA, die hauptsächlich als Zufahrtsstrasse von den Mitar- beitern und Lieferanten benützt wird. Die Zufahrtsstrasse mündet ostwärts in die Via Prövis und westwärts in die durch die Ortschaft S. führende Haupt- strasse. Die Jassa da la Storta ist nicht als Privatstrasse signalisiert und für je- dermann zugänglich. Gemäss Rapport des Polizeipostens S. vom 11. Juni 2000 weist sie im Bereich der Einmündung in die Via Prövis eine Breite von 6,00 Meter auf, während die Via Prövis eine Breite von 5,30 Meter aufweist. Gemäss Fotoblatt des Polizeipostens S. ist die Via Prövis an der fraglichen Stelle gerade und übersichtlich. Bei dieser Strasse handelt es sich um eine Nebenstrasse. Am 2. Juni 2000 wurde die Hauptstrasse nach S. infolge von Bauarbeiten beim Kloster und beim Gemeindehaus auf die Via Prövis um- geleitet. Die Umleitung war dementsprechend signalisiert. Auf der Umfah- rungsstrasse herrschte infolge der Umleitung des gesamten Verkehrs unbe- strittenermasse ein starkes Verkehrsaufkommen. Aufgrund des regen Ver- kehrs auf der Via Prövis waren die Bedeutungsunterschiede der beiden in Frage stehenden Strassen im massgebenden Zeitpunkt offensichtlich. M. gab am 2. Juni 2000 zu Protokoll, dass auf der Via Prövis im frag- lichen Zeitpunkt «sehr viel Fahrzeugverkehr» herrschte. Sie war sich somit bewusst, dass sie in eine Strasse mit einem grossen Verkehrsaufkommen ein- bog. R. befuhr am 2. Juni 2000 infolge der Umleitung die Via Prövis in Richtung S. Er befand sich dabei mit einer Geschwindigkeit con ca. 35 bis 40 km/h in einer fliessenden Kolonne zwischen zwei Motorrädern und be- fuhr in korrekter Weise die rechte Fahrbahnhälfte. Die Via Prövis bildete eine gegenüber der einmündenden Jassa da la Storta vortrittsberechtigte Durchgangsstrasse. Eine Verkehrsregelverletzung kann R. in Bezug auf die Kollision mit dem von rechts in die Via Prövis einfahrenden Personenwagen von M. im Lichte dieser Ausführungen nicht zur Last gelegt werden. Im Er- gebnis kann somit festgehalten werden, dass die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten vom 9. Februar 2000 zu Recht erfolgt ist. BK 01 54Entscheid vom 16. Januar 2002 218 36

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