33 PKG 2002 204 33 – Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG). Vertretung der Masse durch die Liquidatoren (Art. 319 SchKG). Dahin- fallen der Betreibungen (Art. 311 SchKG). –Beschwerdelegitimation der Liquidatoren gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes betreffend gepfändete Vermögenswerte des Nachlassschuldners (Erw. 1). –Vor der Bewilligung der Nachlassstundung gepfändete, aber erst während der Stundung beim Betreibungsamt eingegangene Mietzinse fallen mit der Bestätigung des Nachlassvertrages an den Nachlassschuldner bzw. die Nachlassmasse (Art. 311, Art. 199 Abs. 2 SchKG) (Erw. 2). Erwägungen: 1.Der Pfändungsschuldner ist legitimiert, gegenüber dem Betrei- bungsamt geltend zu machen, ein bestimmter Vermögenswert dürfte nicht gepfändet oder verwertet werden, beziehungsweise es sei dieser einer ande- ren Vollstreckungsmasse zuzurechnen. Für den Nachlassschuldner bezie- hungsweise den Pfändungsschuldner in Nachlassliquidation handeln die Nachlassorgane. Namentlich erlischt beim Nachlassvertrag mit Vermögens- abtretung durch dessen gerichtliche Bestätigung das Verfügungsrecht des Nachlassschuldners (Art. 319 Abs. 1 SchKG). Für ihn handeln die Liquida- toren. Sie haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Nachlassmasse not- wendige Rechtshandlungen vorzunehmen und vertreten die Nachlassmasse vor Gericht (Art. 319 Abs. 3 und 4 SchKG). Zur Erhaltung der Nachlass- masse gehört auch die Admassierung, das heisst die Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Dritten mit allen zweckmässigen Mitteln. Wenn es darum geht, unter betreibungsamtlichen Pfändungs- beschlag liegende Vermögensrechte zur Nachlassmasse zu ziehen, ist folglich der Liquidator zur Beschwerdeführung gegen eine anderslautende Verfü- gung des Betreibungsamtes legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.Es ist allseits unbestritten, dass der Schuldnerin am 30. August 1999 die Nachlassstundung bewilligt und der Nachlassvertrag am 16. Juni 2000 ge- richtlich bestätigt worden ist. Das Gesetz schreibt – von hier nicht interessie- renden Ausnahmen abgesehen – vor, dass während der Nachlassstundung eine Betreibung weder eingeleitet noch eine bereits eingeleitete fortgesetzt werden kann (Art. 297 Abs. 11. Satz SchKG). Eine bereits eingeleitete Betrei- bung und eine Pfändung dürfen vorläufig nicht fortgesetzt werden, ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Schuldner die Nachlassstundung bewilligt worden ist, wobei massgeblicher Zeitpunkt nicht derjenige der Publikation der Stun- dung, sondern das Datum des Bewilligungsentscheids ist (BGE 110 III 102).

PKG 2002 33 205 Im Nachlassverfahren zeitigt die Bewilligung der Nachlassstundung, durch welche das Verfahren eröffnet wird, gleichartige Wirkungen wie Kon- kurseröffnung und Pfändungsvollzug: Es sind unverzüglich die zur Erhal- tung des schuldnerischen Vermögens notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 293 Abs. 3 SchKG), es muss ein Sachwalter bestimmt werden, der die Handlungen des Schuldners, insbesondere die Fortführung der Geschäfts- tätigkeit, falls und soweit sie dem Schuldner überhaupt überlassen wird, überwacht (Art. 295 Abs. 1 und 2 sowie Art. 298 Abs. 1 SchKG); eine Betrei- bung gegen den Schuldner kann weder eingeleitet noch fortgesetzt werden, Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still, der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen hört auf, und für die Verrechnung gel- ten die Vorschriften des Konkursverfahrens, wobei an die Stelle der Kon- kurseröffnung die Bekanntmachung der Nachlassstundung tritt (Art. 297 Abs. 1, 3 und 4 SchKG); weder darf Anlagevermögen vom Schuldner ver- äussert oder belastet, dürfen Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden (Art. 298 Abs. 2 SchKG); für die Berechnung der Frist zur Anfechtung von Rechtshandlungen ist an- stelle der Konkurseröffnung oder der Pfändung die Bewilligung der Nach- lassstundung massgeblich (Art. 331 Abs. 2 SchKG). Wie im Konkurs, sind die ab diesem Zeitpunkt (Konkurseröffnung, Nachlassstundung) eingegange- nen Verpflichtungen Masseverbindlichkeiten (BGE 100 III 30). Im Nachlass- verfahren, das eine Art Vollstreckungsersatz darstellt (BGE 76 I 282 E. 2 S. 285), ist dieser Gleichartigkeit wegen somit einzig der Zeitpunkt der Bewilli- gung der Nachlassstundung für die Anwendbarkeit von gesetzlichen Bestim- mungen massgeblich, welche die individuelle Weiterverfolgung von Gläubi- geransprüchen ausschliessen und eine Veränderung der Verhältnisse unter den betroffenen Gläubigern nicht mehr zulassen (vgl. BGE 123 III 154 E. 3b). Der konkursrechtliche Grundsatz, dass sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, gleichviel, wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse) bildet, die zur gemein- schaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient, kann ohne Bedenken auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung übertragen werden. Die Nachlass- stundung entspricht der Konkurseröffnung, und es ist dieser Zeitpunkt, welcher für den Umfang der Nachlassmasse massgebend ist (Peter Ludwig, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich), Diss. Bern 1970, S. 66 f.). Eine bereits eingeleitete Betreibung und eine Pfändung können – unter Vorbehalt des Widerrufs des Nachlassvertrages – endgültig nicht mehr fortgesetzt werden, wenn der Nachlassvertrag gerichtlich bestätigt worden ist (Art. 311 SchKG). Die vorliegend am 3. August 1999 vollzogenen Pfän- dungen durften daher seit dem 30. August 1999 vorläufig und seit dem 16. Juni 2000 definitiv nicht mehr durch irgendwelche Vollstreckungshand-

33 PKG 2002 206 lungen, welche die Pfändungsgläubiger ihrem Ziel näher brachten, fortge- setzt werden. Infolge der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen nicht nur die Pfändungen, sondern die Betreibungen selbst dahin mit Bezug auf alle Pfändungsobjekte, die nicht schon vor der Stundung verwertet worden sind. Das gilt mit Ausnahme der Pfandverwertungsbetreibungen für alle Betrei- bungen, demnach auch für die vorliegenden Betreibungen auf Pfändung, welche keine Erstklassforderungen betreffen (vgl. Art. 297 Abs. 2 Ziff. 1, 219 Abs. 4 SchKG). Es fallen nicht nur das Beschlagsrecht und die Pfändungen, sondern die ganzen Betreibungen als solche dahin (Peter Ludwig, Der Nach- lassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich), Diss. Bern 1970, S. 42 f.). Das Dahinfallen der Betreibungen, die schon vor der Stundung zur Pfändung geführt haben, ist für den Fall der Bestätigung des Nachlass- vertrages eine Notwendigkeit, um zu verhindern, dass einzelne Gläubiger mehr als die vertragliche Dividende erhalten. Ein Weiterbestand von Betrei- bungen ist nur vorgesehen mit Bezug auf Pfändungsobjekte, die schon vor der Stundung verwertet worden sind. Massgebend ist dafür – wie schon dar- gelegt – der Moment der Stundungsbewilligung und nicht derjenige der Be- stätigung des Nachlassvertrages (vgl. zum Verhältnis von Arrestbetreibung und Nachlassverfahren BGE 59 III 27 E. 2). Vor der Nachlassstundung vollzogene Handlungen eines Betrei- bungsamtes bleiben zwar wirksam. So werden zum Beispiel – wie vorliegend geschehen – bereits gepfändete Liegenschaften weiterhin vom Betreibungs- amt verwaltet (Art. 16 Abs. VZG; BGE 102 III 109). Hingegen sind eigent- liche Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 56 SchKG, welche während der Stundung vorgenommen werden, nichtig (Alexander Vollmar, Kommen- tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 7 zu Art. 297). Für gepfändete Vermögensstücke bleibt Art. 199 Abs. 2 SchKG anwendbar (Art. 297 Abs. 1 2. Satz SchKG), wonach gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändungen sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke noch verteilt werden kön- nen. Weil die Admassierung von Vermögenswerten zur Nachlassmasse nach deren Verwertung unbillig wäre, werden diese gemäss Art.144 ff. SchKG ver- teilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss abgelaufen sind. Vorlie- gend bestand am 30. August 1999 zwar unbestrittenermassen eine Pfändung von Mietzinserträgnissen, indessen ist unter keinem Aspekt erstellt, dass es vor demselben Zeitpunkt zu einer Handlung im Sinne von Art. 199 Abs. 2 SchKG (vgl. auch Art. 23 Abs. 4 VZG) gekommen ist. Bei den Mietzinsen handelt es sich nicht um gepfändete Barbeträge, sondern um Forderungen. Von einer Verwertung einer Mietzinsforderung kann erst dann gesprochen werden, wenn die Miete beim Betreibungsamt eingegangen ist. Die erste Miete ging beim Betreibungsamt am 5. Oktober 1999 ein (act. 4.1.5). Vor dem 30. August 1999 wurden keine Mietzinsen abgeliefert, und es fand auch

PKG 2002 33 207 sonst keine Verwertungshandlung statt. Angesichts dieser Umstände kann einerseits keine partielle Verteilung von Mietzinserträgnissen gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Art. 199 Abs. 2 SchKG an die Pfändungs- gläubiger stattfinden. Sämtliche Mietzinse sind erst während der Stundung beim Betrei- bungsamt eingegangen. Sie dürften daher nur dann den Pfändungsgläubi- gern ausgehändigt werden, wenn der Nachlassvertrag verworfen worden wäre und ihre Betreibungen damit den Fortgang hätten nehmen können. Nachdem aber diese Pfändungsbetreibungen infolge der Bestätigung des Nachlassvertrages am 16. Juni 2000 erloschen sind, fehlte ab diesem Zeit- punkt beziehungsweise spätestens ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids jegliche Grundlage, um sie den Pfändungsgläubi- gern zur Verfügung zu halten. Sie stehen dem Schuldner, das heisst seiner Nachlassliquidationsmasse zu und sind gemäss nachlassrechtlichen Ge- sichtspunkten zu verwerten und zu verteilen. Die Betreibungen Nrn. 990307, 990420, 990421, 990509, 990642, 990644 und 990766 (Pfändungsgruppe Nr. 99124) des Betreibungsamtes X. sind erloschen. Fortführungshandlun- gen in einer Betreibung, die erloschen ist, sind nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG, was jederzeit und von Amtes wegen festzustellen ist. Angesichts der am 16. Juni 2000 erfolgten – und soweit ersichtlich, nicht widerrufenen – Be- stätigung des Nachlassvertrages ist folglich festzustellen, dass der dennoch im Pfändungsverfahren aufgelegte Kollokationsplan und die Verteilliste vom 29. November 2001 nichtige Amtshandlungen darstellen und daher von vorneherein unbeachtlich sind. Die vom Betreibungsamt eingezogenen Mietzinserträgnisse sind dem Liquidator auszuhändigen. Darüber, was mit ihnen bei der Abwicklung des Liquidationsvergleichs zu geschehen hat, namentlich, ob sie gestützt auf Art. 310 Abs. 1 SchKG ohne weiteres der Grundpfandgläubigerin auf An- rechnung an ihre pfandgesicherte Forderung zufallen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Der Entscheidung des Liquidators ist nicht vor- zugreifen. SKA 01 49Entscheid vom 16. Januar 2002

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