PKG 2002 31 – Pfändung; Ansprüche Dritter (Art. 106 ff. SchKG). Gegen- stände, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, von diesem aber als (Gesamt-) Eigentum einer aus ihm und dritten Erben bestehenden Erbengemeinschaft be- zeichnet werden, sind unter Vormerkung des Drittan- spruchs zu pfänden, und das Betreibungsamt hat zur Klärung des streitigen Drittanspruchs das Widerspruchs- verfahren einzuleiten (Art. 106 ff. SchKG). Bei Gegenstän- den, die gleichzeitig als Dritteigentum und als Kompe- tenzgut angesprochen werden, ist vorweg die Frage der Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) zu klären. Aus den Erwägungen: 2.a. In der angefochtenen Pfändungsurkunde finden sich 24 Gegen- stände beziehungsweise Sachgesamtheiten, bei welchen das Betreibungs- amt – auf Veranlassung der Schuldnerin – in der Pfändungsurkunde vorge- merkt hat, dass sie – gemäss ungeprüfter Behauptung der Schuldnerin – im (Gesamt-)Eigentum der Erbengemeinschaft E. stehen sollen. Die Be- schwerdeführerin sieht darin eine Verletzung von Art. 1 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermö- gen (VVAG), weil das Betreibungsamt, anstatt lediglich den Liquidations- anteil der Beschwerdeführerin, die Sachen als solche gepfändet habe. Die Rüge ist unbegründet. Richtig daran ist, dass ein Vermögensgegenstand, der sich im Gesamthandeigentum mehrerer Personen befindet, als Gegen- stand/Sache nicht gepfändet werden kann, sondern nur der dem Schuldner aus der Liquidation des Gesamthandverhältnisses zustehende Erlös (Art. 1 VVAG), und dass bei der Pfändung eines Erbanteils die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens nicht einzeln aufzuführen und zu schätzen sind (Art. 5 Abs. 1 VVAG). Gegenstand der Pfändung sind in diesem Fall nicht die einzelnen Elemente, aus denen sich die Nachlassmasse zusammensetzt, son- dern der Anspruch des Pfändungsschuldners auf sein «Auseinanderset- zungsguthaben» (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 23 Rz 65). Die Beschwerdefüh- rerin übersieht indessen, dass vorliegend bereits das Eigentum an den be- sagten Gegenständen zwangsvollstreckungsrechtlich (noch) nicht genügend geklärt ist. Alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände, ja sogar ohne Rücksicht auf den Gewahrsam auch die vom Gläubiger als aus- drücklich dem Schuldner gehörend bezeichneten Gegenstände (BGE 59 III 91), unterliegen der Pfändung, wie wenn sie dem Schuldner gehörten, wobei die Abklärung, ob Letzteres wirklich der Fall ist, dem Widerspruchsverfah- ren überlassen bleibt (BGE 70 IV 179). Was vorliegend der äussere Rechts- schein auf Grund der herrschenden Besitzes- beziehungsweise Gewahr- 195 31
PKG 2002 samsverhältnisse sagt, ist nämlich, dass die betreffenden Gegenstände der Eigentümerin des Hauses gehören, in welchem sie sich befinden. (Allein-) Eigentümerin des Hauses, in dem sich die Gegenstände befinden, ist die Schuldnerin, so dass sie die tatsächliche Gewalt und damit den Besitz an den Gegenständen hat (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Aus der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB folgt, dass sie vermutungsweise auch Eigentü- merin dieser Sachen ist (vgl. BGE 90 III 18 E. 1, 84 III 141 E. 3). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt der Grund für die erfolgte Pfän- dung demnach nicht darin, dass sie einen erbrechtlichen Anspruch auf Teil- habe am Liquidationserlös des Nachlassvermögens, welches die umstritte- nen Gegenstände mit umfassen soll, hat, sondern in der gegensätzlichen Vermutung ihres Alleineigentums an denselben. Damit waren sie – unter Vormerkung des Dritteigentumsanspruchs – richtigerweise zu pfänden. Das Begehren der Beschwerdeführerin, diese Sachen aus der Pfändung zu ent- lassen, ist daher abzuweisen. b. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass der Vorinstanz insofern ein Fehler unterlaufen ist, als sie das Widerspruchsver- fahren bloss mit Bezug auf jene Gegenstände eingeleitet hat, welche die Schuldnerin als Alleineigentum namentlich genannter Kinder bezeichnete. In Bezug auf die als im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft (EG) be- zeichneten Gegenstände ist gleich zu verfahren. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob es sich beim geltend gemachten Drittanspruch um Allein-, Mit- oder Gesamteigentum handelt. Die Mitteilung an den Gläubiger hat namentlich auch dann zu erfolgen, wenn vom Schuldner oder von Dritten ein Gesamthandanspruch einer Personenmehrheit behauptet wird. Es ist demnach die Anzeige mit Fristansetzung an die Pfändungsgläubiger gemäss Art. 106/107 SchKG nachzuholen. Wird seitens der Pfändungsgläubiger dar- aufhin kein Widerspruch gegen das behauptete Eigentum der Erbenge- meinschaft erhoben oder bleibt eine Klagefrist unbenützt, sind die entspre- chenden Gegenstände in dieser Pfändung aus der Pfandhaft entlassen (Art. 107 Abs. 4 und 5 SchKG). Vorstehende Anweisung an das Betreibungsamt betrifft nur die mit «EG» bezeichneten Gegenstände, hingegen nicht jene, welche gleichzeitig mit «EG» und «K» gekennzeichnet sind. Über die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 SchKG ist beim Pfändungsvollzug zu befinden. Im Anschluss an die- sen Akt, binnen zehn Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde, sind da- her Beschwerden wegen Verletzung dieser Bestimmung einzureichen, wie es auf der Pfändungsurkunde vermerkt ist. So verhält es sich auch dann, wenn der Schuldner als Kompetenzstück eine Sache ansprechen will, die er gleich- zeitig als Eigentum eines Dritten angibt. Denn das Widerspruchsverfahren ist nur für pfändbares Vermögen einzuleiten. Bei gleichzeitigem Vorliegen von Kompetenz- und Dritteigentumsansprachen ist daher zuerst, allenfalls 196 31
PKG 2002 im Beschwerdeverfahren, die Frage der Kompetenzqualität zu erledigen. Denn den Beteiligten ist nicht zuzumuten, ein mit beträchtlichem Aufwand verbundenes Widerspruchsverfahren auf die Gefahr hin durchzuführen, dass die betreffenden Gegenstände allenfalls ohnehin als unpfändbar frei- zugeben sind (BGE 84 III 33 E. 3). Die Kompetenzqualität der gleichzeitig als Eigentum der Erbengemeinschaft bezeichneten Gegenstände ist von den Gläubigern nicht angefochten worden. Diese Sachen sind unpfändbar, so dass sich im vorliegenden Pfändungsverfahren diesbezüglich die Einleitung des Widerspruchsverfahrens erübrigt. SKA 01 48Entscheid vom 16. April 2002 Die hiergegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Ur- teil vom 2. Juli 2002 (7B. 79/2002) abgewiesen. 197 31