PKG 2002 29 185 29 – Jagdrecht. Abschuss eines Gämsbocks statt der erlaub- ten Gämsgeiss; Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (Art. 47 Abs. 1 und 2 KJG; Art. 18 StGB). Aus den Erwägungen: 3. a) Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Jagd und den Wildschutz im Kanton Graubünden [KJG]; BR 740.000). Gemäss den Jagdbetriebsvorschriften 2000 (I.B., Kontingente Ziff. 1) ist nur ein Teil des Gämswildbestandes jagdbar, nämlich Gämsböcke, nicht säugende Gämsgeissen und Jährlinge. Mit Ausnahme der Bockjährlinge darf ein Gämsbock erst nach Abschuss einer erlaubten Gämsgeiss (Geissjährling oder ältere Geiss) erlegt werden. b)Vorliegend unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte an Stelle einer Gämsgeiss einen unerlaubten Gämsbock geschossen hat, womit er ge- gen die Jagdbetriebsvorschriften 2000 (I.B., Kontingente Ziff. 1) verstossen hat. Umstritten ist jedoch die Frage nach der rechtlichen Subsumtion des ge- schilderten Tatbestandes in subjektiver Hinsicht. Während die Vorinstanz die fahrlässige Begangenschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 KJG bejaht, liegt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vor, welche entsprechend nach Art. 47 Abs. 1 KJG bestraft werden muss. Im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass der Beru- fungsbeklagte mit direktem Vorsatz, also mit Wissen und Willen, den Gäms- bock vor einer Gämsgeiss erlegt hat. Es bleibt zu prüfen, ob F. eventualvor- sätzlich im Sinne von Art. 18 StGB gehandelt hat oder ob er einem Sach- verhaltsirrtum im Sinne von Art. 19 StGB unterlegen ist und ob dieser Irr- tum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre. Entsprechend hätte dies die bereits vorgenommene Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG zur Folge. Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit vor- aussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbe- standes für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch in Kauf nimmt (BGE 105 IV 14, 177; 109 IV 151). Für diese Form des Vorsatzes ist es typisch, dass der eingetretene Erfolg zwar nicht erwünscht ist, jedoch für den Fall seines Ein- tretens hingenommen wird (BGE 103 IV 68; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 9 N. 103). Ein ausdrückliches Billigen oder Gutheissen ist denn auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig. Eventualvor-

29 PKG 2002 186 sätzlich handelt mithin, wer den Eintritt der objektiven Merkmale eines Straftatbestandes für möglich hält und diesen Erfolgseintritt zwar nicht wünscht, aber hinzunehmen bereit ist (Schultz, Einführung in den Allgemei- nen Teil des Strafrechts I, Bern 1982, S. 195 ff.; Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, Zürich 1996, S. 67). Rückschlüsse von äusseren Umständen auf den inneren Willen im Rahmen der Beweiswürdigung sind in diesem Zusammen- hang unentbehrlich, weil sich nur dadurch die inneren Vorgänge beim Täter äusserlich manifestieren (vgl. hierzu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 55; BGE 119 IV 248 und BGE 121 IV 253). Der Eventualvorsatz unterscheidet sich auf der Wissensseite vom einfa- chen Vorsatz. Im Gegensatz zu diesem hält es der Täter nicht für sicher, son- dern bloss für möglich, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg verwirklicht. Dies nimmt er aber in beiden Fällen in seinen Tatentschluss auf. Demge- genüber ist die bloss bewusst fahrlässige Herbeiführung eines deliktischen Erfolges gegeben, wenn der Täter bei seinem andere Zwecke verfolgenden Handeln einen deliktischen Erfolg verursacht, den er zwar als mögliche Folge seines Tuns erkennt, auf dessen Ausbleiben er jedoch aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit vertraut hatte (BGE 119 IV 3). Pflichtwidrig ist die Unvorsich- tigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Die Begehungsform entspricht zwar in Bezug auf das Wissen dem Eventualvorsatz, dagegen fehlt dem bewusst fahrlässig Handeln- den der Wille, den möglicherweise entstandenen tatbestandsmässigen Erfolg zu verwirklichen (Rehberg, a.a.O., S. 68). Die Abgrenzung zwischen Eventu- alvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit gestaltet sich im Einzelnen als schwie- rig. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs be- ziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 121 IV 249 E. 3a; 103 IV 65 E. 2; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N. 99 ff.). Der eventualvorsätzlich han- delnde Täter weiss um die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung. Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, das heisst hinsichtlich des Wissensmoments, besteht mithin zwi- schen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbe- standserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventualvorsätzlich han- delnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab. Wer den Erfolg in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Dazu ist insbesondere nicht er- forderlich, dass der Täter den Erfolg «billigt» (eingehend BGE 125 IV 252).

PKG 2002 29 187 Der Kantonsgerichtsausschuss hat in seiner reichhaltigen Recht- sprechung (vgl. PKG 1991 Nr. 39 mit weiteren Hinweisen) festgehalten, dass derjenige Jäger, welcher gleichsam blindlings einen Schuss abgibt, ohne sich genau zu vergewissern, ob er auf ein vorgängig angesprochenes Tier schiesst, sich mit der gesetzwidrigen Tötung des Wildes abfindet und mithin eventual- vorsätzlich handelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Gericht in tatsächlicher Hinsicht jeweils davon aus, dass der Jäger das Wild ohne genü- gende vorgängige Ansprache geschossen hatte, wenn es sich augenfällig von einem jagdbaren Tier unterschied (z.B. Abschuss eines 5 1 / 4 -jährigen Gäms- bocks mit einem Gewicht von 23 kg und stark gekrümmten Krickeln anstatt einer Gämsgeiss, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 30. Juli 1993 i.S. J.J., SB 37/93; Abschuss eines 5 1 / 4 -jährigen Gämsbocks mit einem Gewicht von 30 kg, tiefer Brust, breitem Träger und sichtbarem Pinsel anstatt einer Gämsgeiss, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 30.August 2000 i.S. R.S., SB 00 55; Abschuss eines 3 1 / 4 -jährigen Gämsbocks von 24 kg mit bocktypischer Erscheinung, stark gekrümmten Krickeln und sichtbarem Pinsel anstatt einer Gämsgeiss, vgl. PKG 2000 Nr. 23. c)Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so stellt sich die Frage, wie der Berufungsbeklagte die Gämse vor dem Ab- schuss angesprochen hat und welche Kriterien er zur Beurteilung der Jagd- barkeit heranzog, respektive heranziehen hätte müssen. aa) Laut seinen eigenen Aussagen hat F. am Tage des Abschusses über eine äusserst lange Zeitspanne hinweg – während insgesamt etwa 10 Stunden, wovon während ungefähr 1 1 / 2 Stunden auf Schussdistanz – das Gämsrudel bzw. die fragliche Gämse beobachtet und angesprochen. Zudem soll er zusammen mit seinem Jagdkollegen J. bereits zwei Tage zuvor das- selbe Rudel beobachtet haben. Eine ausgedehnte Ansprechdauer stellt grundsätzlich ein Argument dar, das für einen fehlbaren Jäger sprechen kann. In diesem Zusammenhang stellt sich vorliegend jedoch die Frage, wes- halb F. das fragliche Tier derart lange angesprochen hat, wenn er doch der festen Überzeugung war, dass es sich dabei um eine erlaubte Gämsgeiss han- delte. Der Umstand des zwar äusserst langen, aber – wie nachfolgend aufzu- zeigen ist – qualitativ ungenügenden Ansprechens kann im konkreten Fall auch dahingehend ausgelegt werden, dass sich F. seiner Sache gerade nicht so sicher war, wie es sein Rechtsvertreter in der Berufungsantwort geltend macht. bb) Der Berufungsbeklagte führt an, dass die Krümmungen der Krickel des erlegten Tieres im Vergleich zu denjenigen der sich ebenfalls im Rudel aufhaltenden säugenden Gämsgeissen keine markanten Unter- schiede aufwiesen. Zudem sei eine bocktypische Hakelung der Krickel nicht gegeben gewesen. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden konnte sich anhand der von Jagdaufseher S. ge-

29 PKG 2002 188 machten Aufnahme des Hauptes des geschossenen Gämsbockes davon über- zeugen, dass es sich bei dessen Krickel um eindeutig bocktypische, kapitale Krickel handelte. Er kann somit die Angaben des Jagdaufsehers in der Zeu- geneinvernahme vom 17. Juli 2001 vollauf bestätigen. Aufgrund der für einen Gämsbock sehr typischen, unverwechselbaren Krickel hätte F. beim An- sprechen des Tiers von Anfang an erkennen und davon ausgehen müssen, dass es sich dabei mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Bock handelt. cc) Die Aussage, dass der Pinsel kaum und der Hodensack überhaupt nicht sichtbar gewesen sei und die Gämse daher ohne Weiteres als geissty- pisch eingestuft werden könne, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Schon alleine die Tatsache, dass der Jäger angeblich weder einen Pinsel noch einen Hodensack entdecken konnte und es sich folglich im Zusammenhang mit dem eher leichten Gewicht um eine Gämsgeiss handeln müsse, ist eine äusserst voreilige und absolut nicht nahe liegende Schlussfolgerung. Es muss einem Jäger bekannt sein, dass bei Gämsböcken in der Regel erst im Alter von etwa fünf Jahren und mehr der Pinsel (wenn überhaupt) gut sichtbar wird. Bei jüngeren Gämsböcken ist es sogar die Regel, dass dieses erwähnte Merkmal nur vom Regelfall abweichend auf grössere Distanz erkennbar ist (vgl. auch Publikation des Jagd- und Fischereiinspektorates Graubünden 2000, Ratschläge für den Jäger, act. 4a). Was den Hodensack betrifft, so kann auf die Aussage des Jagdaufsehers S. in der Zeugeneinvernahme vom 17. Juli 2001 verwiesen werden, wonach dieser sichtbar gewesen sei. Die Sichtbar- keit des Hodensackes hängt nicht zuletzt von der Stellung des Gämsbockes ab. Nach konstanter Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschusses ist er- forderlich, dass der ganze Körper des Gämswildes angesprochen wird. Das Tier muss in seiner ganzen Breite beobachtet werden. Gemäss den zitierten Ratschlägen müssen bei den meisten Gämsen alle Erkennungsmerkmale nacheinander geprüft und zu einem Gesamtbild zusammengefügt werden. Die Beurteilung soll aufgrund von mehreren Kriterien erfolgen. Dies hat der Berufungsbeklagte vorliegend offensichtlich unterlassen, was umso weniger verständlich ist, als er das Wild gemäss seinen Angaben während mehreren Stunden angesprochen hat. Wenn ein Jäger eine zu einem Rudel mit säu- genden Geissen gehörende Gämsgeiss schiessen will, muss er sie vorgängig von hinten ansprechen, um festzustellen zu können, ob sie nicht ebenfalls säugend ist. Hätte F. dies getan, so hätte er mit Sicherheit bei der vermeint- lichen Gämsgeiss auch das Unterscheidungsmerkmal des Hodensackes ent- deckt und mithin feststellen müssen, dass kein Gesäuge vorhanden war. dd) Zutreffend ist die Feststellung, dass das Gewicht als Unterschei- dungsmerkmal zwischen Gämsbock bzw. -geiss dienen kann. In der Tat ist ein 5 1 /4-jähriger Gämsbock mit einem Gewicht von 25,7 kg (mit Haupt, sau- ber aufgebrochen) als eher leicht anzusehen. Nun muss aber jedem Jäger be- kannt sein, dass es bei jeder Tierart stärkere und schwächere Artgenossen

PKG 2002 29 189 gibt. Im Erscheinungsbild kann der erlegte Gämsbock zwar nicht als beson- ders stark, jedoch durchaus noch als normal eingestuft werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass, falls aufgrund des Körperbaus auf eine Geiss hätte ge- schlossen werden wollen, sich diese gewichtsmässig im absolut obersten Be- reich befunden hätte. Mit anderen Worten hätte es sich um eine weit über- durchschnittlich starke Geiss gehandelt (vgl. Publikation des Jagd- und Fischereiinspektorates Graubünden 2000, Tabelle betr. Körpergewicht der Gämse in Abhängigkeit vom Alter, act. 4a). In Anlehnung an die zitierte Ta- belle hätte das Gesamterscheinungsbild der Gämse – unter Berücksichti- gung von Pinsel, Hodensack, Krickeln und Körperstatur – bei F. somit allen- falls zur Erkenntnis führen dürfen, einen jüngeren Gämsbock anzusprechen, keinesfalls jedoch eine Gämsgeiss. Dem entspricht auch die vor dem Be- zirksgerichtspräsidenten in der Zeugeneinvernahme vom 17. Juli 2001 getä- tigte Aussage des Jagdaufsehers S., der den erlegten Bock zwar als eher leicht bezeichnete, es aber dennoch auf den ersten Blick ersichtlich gewesen sei, dass es sich dabei um einen Bock handelte. Zudem verneinte er das Vorlie- gen geisstypischer Merkmale. ee) Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass sich der Gämsbock über längere Zeit in einem Geissenrudel aufgehalten habe, was sehr unge- wöhnlich sei. Bereits zwei Tage vor dem Abschuss des Gämsbockes habe er dasselbe Rudel an gleicher Stelle beobachten können. Dies wird durch die Angaben von J. in der Zeugeneinvernahme vom 8. Februar 2002 bestätigt. Allerdings lässt sich einwenden, dass trotz dessen Zeugenaussage nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob es sich dabei tatsächlich um das gleiche Gämsrudel handelte, umso mehr als J. lediglich am 12. September 2000, nicht aber am 14. September 2000 zusammen mit F. auf der Jagd war. Dennoch ist festzuhalten, dass es für einen 5 1 / 4 -jährigen Gämsbock in der Tat atypisch ist, sich während längerer Zeit in einem Geissenrudel aufzuhalten, da Böcke in diesem Alter in der Regel reine Bockrudel bilden. Diese Tatsache allein hätte F. jedoch nicht dazu veranlassen dürfen, das fragliche Tier für eine Gämsgeiss zu halten, zumal alle anderen äusseren Umstände, wie bereits aufgezeigt wurde, eindeutig auf einen Gämsbock – wenn auch eher auf einen etwas jüngeren – hindeuteten. Gerade jüngere Böcke werden von den Geis- sen jedoch im Rudel geduldet, solange sie sich geschlechtsneutral verhalten (Schnidrig/Salm, Die Gemse, Bern 1998). Dieser Umstand wiederum spricht dafür, dass F. nicht zum vornherein hat ausschliessen können, einen Gäms- bock in einem Geissenrudel anzutreffen, umso mehr als das fragliche Tier äusserlich – zumindest was den Körperbau und die Sichtbarkeit des Pinsels betrifft – durchaus Merkmale eines jüngeren Bockes aufwies. Dies verdeut- licht erneut, dass der Berufungsbeklagte die Gämse von hinten hätte an- sprechen müssen, um mit Sicherheit über deren Geschlecht Aufschluss zu er- halten. Da er dies unterlassen hat, konnte er entgegen seinen Ausführungen

29 PKG 2002 190 keinesfalls davon überzeugt sein, eine für ihn jagdbare Geiss zu erlegen. Im Übrigen ist es – wie der Berufungsbeklagte selbst einräumt – während der Jagdzeit nicht ausgeschlossen, dass es aufgrund von Fluchtsituationen zur Durchmischung von Geissen und Böcken der entsprechenden Altersklasse kommt. Allerdings ist eine solche Durchmischung in der Regel lediglich von kurzer Dauer. ff) Der Berufungsbeklagte wirft ein, dass er, selbst wenn er das er- legte Tier beim Nässen beobachtet hätte, entgegen der vom Kantonsge- richtsausschuss im Entscheid PKG 1993 Nr. 27 geäusserten Ansicht nicht aufgrund des Nässevorganges auf das Geschlecht der Gämse hätte schlies- sen dürfen. Auch nach Beobachtung desselben seien nämlich Verwechslun- gen nicht auszuschliessen, da es vorkomme, dass männliche Tiere beim Näs- sen weibliches Verhalten annehmen und in der für die Gämsgeiss typischen Kauerstellung nässen würden. Diese Feststellung ist grundsätzlich zutref- fend. Dem Einwand als solchem muss jedoch entgegengehalten werden, dass sich die Geschlechtsbestimmung sehr wohl aufgrund des Nässevorganges vornehmen lässt. Dabei ist aber nicht etwa auf die Stellung der Gämse, son- dern auf die Richtung des Harnstrahls zu achten. Dieser verrät das Ge- schlecht der Gämse zweifelsfrei (vgl. Schnidrig/Salm, a.a.O., S. 123). Wenn F. nun aber gesehen hätte, wie die fragliche Gämse nässte, hätte er demzufolge erkennen können, dass es sich dabei um einen Gämsbock handelte. gg) Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass der von F. er- legte Gämsbock zweifelsfrei ein bocktypisches Erscheinungsbild aufwies und sich augenfällig von einer Gämsgeiss unterschied. Somit ist erstellt, dass F. das Gämswild im Moment der Schussabgabe ungenügend angesprochen hat. Als erfahrenem Jäger, dem bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass beim Ansprechen einer Gämse die Geschlechtsbestimmung aufgrund einer Prüfung sämtlicher Erkennungsmerkmale zu erfolgen hat, kann F. nicht bloss pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden. Da er bei genü- gendem Ansprechen des erlegten Gämsbockes dessen augenfälligen Unter- schied zu einer Gämsgeiss erkannt hätte, muss sein Verhalten als eventual- vorsätzliches Handeln gewertet werden. Wer nun aber auf Wild schiesst, ohne sich umsichtig zu vergewissern, ob es sich auch tatsächlich um ein jagd- bares Tier handelt, findet sich nach konstanter Praxis des Kantonsgerichts- ausschusses mit dessen gesetzwidrigen Tötung ab. Vorliegend hat es F. folg- lich in Kauf genommen, einen Gämsbock anstelle einer erlaubten Gäms- geiss zu erlegen, womit er den Tatbestand der eventualvorsätzlichen Bege- hung nach Art. 18 StGB erfüllt. 4.a) Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten vertritt des Weite- ren die Ansicht, dass, wenn man beim Handeln von F. auf eine eventual-vor- sätzliche Begehung schliessen wolle, Art. 49 KJG seiner Anwendungsfälle beraubt würde, da dann Fahrlässigkeit nur bejaht werden könne, wenn sich

PKG 2002 29 191 das fälschlicherweise erlegte Tier überhaupt nicht von einem jagdbaren un- terscheide. In einem solchen Fall könne aber gar keine Sorgfaltspflichtver- letzung, die eine Voraussetzung für die Annahme eines fahrlässigen Bege- hungsdeliktes bilde, vorliegen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So sind durchaus Fälle denkbar, wo die Diskrepanz zwischen den Erkennungsmerkmalen des irrtümlicherweise geschossenen gegenüber ei- nem gesetzlich erlaubten Tier nicht derart augenfällig ist wie im vorliegen- den Fall, weshalb sie lediglich als fahrlässige Verübung einer Jagdkontraven- tion eingestuft werden können. Beispielsweise entschied der Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden in PKG 1993 Nr. 27 in Anwendung des Grundsatzes «in dubi pro reo» auf fahrlässige Erlegung eines Gämsbockes, da sich bei der Prozedur keine genauen Angaben über dessen Aussehen be- fanden, so dass keine Beurteilung der massgeblichen Unterscheidungskrite- rien vorgenommen werden konnte. Des Weiteren kann Fahrlässigkeit insbe- sondere dann gegeben sein, wenn ein Abschuss von Gämswild, welches aufgrund der in den Jagdbetriebsvorschriften festgesetzten Altersbeschrän- kungen nicht jagdbar ist, vorliegt (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschus- ses vom 9. Oktober 1991 i.S. J.M.E., SB 61/91; PKG 1991 Nr. 39). Somit steht fest, dass trotz der konstanten Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden und der dementsprechenden Bejahung des Eventualvorsatzes im vorliegenden Fall, zahlreiche Jagdkontraventionen durchaus unter Art. 47 Abs. 2 KJG bzw. Art. 49 KJG subsumiert werden können. b)Der Berufungsbeklagte wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie sei einzig aufgrund des Vorliegens des bocktypischen Merkmals der kapitalen Krickel und gestützt auf die Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschus- ses zum Schluss gekommen, dass er den Gämsbock im Moment der Schuss- abgabe völlig ungenügend angesprochen und sich mit einer gesetzwidrigen Erlegung abgefunden habe. Dies widerspreche einer dem Einzelfall gerecht werdenden Beweiswürdigung. Diesem Einwand ist nicht zuzustimmen. Der Berufsbeklagte verkennt, dass die Staatsanwaltschaft die Begründung ihrer Berufung nicht nur auf die augenfällig bocktypischen Krickel, sondern auch auf das einem ganz normalen Bock entsprechende Erscheinungsbild des er- legten Tieres, welches keinerlei geissenhaften Merkmale aufwies, stützt. Zu- dem hält die Staatsanwaltschaft F. ein voreiliges und unwaidmännisches Ver- halten vor, da er bereits aufgrund der Tatsache, dass es völlig unüblich sei, einen 5 1 / 4 -jährigen Bock in einem Geissenrudel anzutreffen und seiner Be- obachtung, wonach sich dessen stark gekrümmte Krickel nicht markant von denjenigen der säugenden Geissen im Rudel unterschieden haben soll, die Schlussfolgerung gezogen habe, dass es sich beim angesprochenen Tier um eine Gämsgeiss handeln musste. Diese verschiedenen Erwägungen lassen die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangen, dass F. den Gämsbock völlig ungenügend angesprochen und sich somit mit dessen gesetzwidriger Tötung

29 PKG 2002 192 abgefunden habe. Folglich habe er eventualvorsätzlich gehandelt. Es kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft die einzelnen Aspekte des vorliegenden Falles genügend berücksichtigt hat. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sich dem Vorwurf einer dem Einzelfall nicht gerecht werden- den Beweiswürdigung ausgesetzt haben soll. c)Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstosse und sich willkürlich verhalte, indem sie vorliegend gegen das Urteil der Vorinstanz Berufung einlege, währenddem sie in anderen – gleich gelagerten oder zumindest vergleichbaren – Fällen darauf verzichte. Als Beleg verweist er auf ein Strafmandat des Kreisamtes X. und einen Entscheid des Kreisam- tes Y., in denen der fehlbare Jäger jeweils der fahrlässigen Begehung einer Jagdkontravention im Sinne von Art. 47 Abs. 2 KJG bzw. Art. 49 KJG schul- dig gesprochen wurde. Diese wurden von der Staatsanwaltschaft nicht ange- fochten. Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Beru- fungsverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einzig das Verhalten von F. bezüglich des geschilderten Sachverhalts zu beurteilen ist. Im Einklang mit der konstanten Praxis des Kantonsgerichtsausschusses ergibt die rechtliche Subsumtion des – infolge des Erlegens eines unerlaub- ten Gämsbockes – objektiv unbestrittenermassen erfüllten Tatbestandes in subjektiver Hinsicht das Vorliegen einer eventual-vorsätzlichen Tatbege- hung durch F. im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG. Ob in anderen Fällen anstelle der Anwendung von Art. 49 KJG ebenfalls eine Bestrafung gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KJG angebracht gewesen wäre, kann nicht Gegenstand der vorliegenden Abklärungen sein. Richtig ist, dass der Staatsanwaltschaft die Gewährleistung einer einheitlichen strafrechtlichen Praxis über das ganze Kantonsgebiet hinweg obliegt. Eine diesbezügliche Überprüfung durch den Kantonsgerichtsausschuss ist jedoch nicht möglich, da dieser gegenüber der Staatsanwaltschaft keine Justizaufsicht ausüben kann (vgl. Padrutt, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 2 zu aArt. 140 StPO). 5.Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz F. zu Unrecht nicht des eventualvorsätzlichen Erlegens eines Gämsbockes vor der weiblichen Gämse im Sinne der Jagdbetriebsvorschriften 2000 I.B. Kon- tingente Ziff. 1 Abs. 5 und Art.15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verurteilt hat. Die Berufung ist somit vollumfänglich gutzuheissen. SB 02 17Urteil vom 17. Juni 2002

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