PKG 2001 7

2 PKG 2001 7 55 II.Urteile des Kantonsgerichtsausschusses a)Zivilrechtliche Beschwerden 7 – Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen (Art. 274d ff. OR, Art. 12 VVzOR, Art. 23 VVzOR, Art. 33 VVzOR). – Rechtsnatur des Verfahrens (Erw. 1.b–d). –Abschreibungsbeschlüsse der Schlichtungsbehörden mit Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung können nicht mit Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Sie sind beim gemäss Art. 274f Abs. 1 OR zuständigen Richter zu rügen. Dies ist im Kanton Graubünden je nach dem ursprünglich im Streite liegen- den Betrag der Bezirksgerichtspräsident, der Bezirksge- richtsausschuss oder das Bezirksgericht (Erw. 3.a–f). –Massgeblicher Streitwert bei Abschreibungsbeschlüssen (Erw. 4.a–b). Aus dem Sachverhalt: A. beantragte bei der Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirks D. die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung gegen B. und C. über eine Forderung aus Miete von Fr. 40 000.–. Nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin von A. setzte der Präsident der Schlichtungsbehörde die Verhandlung auf den 18. April 2001 an. Am 17. April 2001 machte die Rechtsvertreterin von A. telefonisch geltend, es würden Gerichtsferien herr- schen, ihr Mandant und sie würden nicht zur Schlichtungsverhandlung er- scheinen. Die Schlichtungsbehörde führte gleichwohl eine Verhandlung durch. Von den Parteien erschien einzig B. A. und seine Rechtsvertreterin blieben der Verhandlung fern. Die Schlichtungsbehörde schrieb das Verfah- ren daraufhin infolge Rückzugs der Klägerschaft ab und verpflichtete A. zur Tragung der amtlichen Kosten und zur Leistung einer ausseramtlichen Ent- schädigung an B. Dagegen erhob A. Beschwerde an den Kantonsgerichts- ausschuss mit dem Begehren um Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses und um Ansetzung eines neuen Termins für eine Schlichtungsverhandlung. Der Kantonsgerichtsausschuss trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 1.a) Vorerst ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses in der vorliegenden Beschwerdesache zu prüfen. Dazu rechtfertigt es sich, das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden zu beleuchten. b)Mit der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Revision des Miet- rechtes wurde das Verfahren in Mietstreitigkeiten neu geregelt. Gemäss Art.

7 PKG 2001 56 274 OR bezeichnen die Kantone die zuständigen Behörden und regeln das Verfahren. Art. 274a OR schreibt vor, dass die Kantone kantonale, regionale oder kommunale Schlichtungsbehörden einzusetzen haben, welche bei der Miete unbeweglicher Sachen unter anderem die Parteien in Mietfragen be- raten, in Streitfällen versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien her- beizuführen, und die nach dem Gesetz erforderlichen Entscheide fällen. Art. 274d OR sieht für Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäfts- räumen ein einfaches und rasches Verfahren vor. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung kann je- doch die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Ver- fahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung an die andere Partei verpflichtet werden (Art. 274d Abs. 2 OR). Nach Art. 274e Abs. 1 OR ver- sucht die Schlichtungsbehörde, eine Einigung zwischen den Parteien herbei- zuführen. Die Einigung gilt als gerichtlicher Vergleich. Kommt keine Eini- gung zustande, so fällt die Schlichtungsbehörde in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen einen Entscheid. In allen anderen Fällen stellt sie das Nichtzustandekommen der Einigung fest (Art. 274e Abs. 2 OR). Hat die Schlichtungsbehörde einen Entscheid gefällt, so wird dieser rechtskräftig, wenn die Partei, die unterlegen ist, nicht innert 30 Tagen den Richter anruft; hat sie das Nichtzustandekommen der Einigung festgestellt, so muss die Par- tei, die auf ihrem Begehren beharrt, innert 30 Tagen den Richter anrufen (Art. 274f Abs. 1 OR). c)Der Kanton Graubünden hat das Verfahren vor den Schlichtungs- behörden in der grossrätlichen Vollziehungsverordnung vom 30. November 1994 zum Schweizerischen Obligationenrecht (VVzOR; BR 219.800) gere- gelt. Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, fällt die Schlichtungsbehörde in den gesetzlichen Fällen (Hinterlegung des Mietzin- ses nach Art. 259g ff. OR, Anfechtung der Kündigung nach Art. 273 OR, Er- streckung des Mietverhältnisses nach Art. 273 OR) einen Entscheid (Art. 12 Abs. 1 VVzOR). In allen anderen Fällen stellt sie das Nichtzustandekommen der Einigung fest. Das Protokoll gilt in solchen Fällen als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO und hat die erforderlichen Angaben zu enthalten (Art. 12 Abs. 2 VVzOR). Daraus erhellt, dass die Schlichtungsbehörde aus- serhalb der in Art. 12 Abs. 1 VVzOR genannten Entscheidungsbefugnisse in Mietsachen eine ähnliche Funktion ausübt wie der Vermittler im Sühnever- fahren eines gewöhnlichen Zivilprozesses. Die Bestimmungen von Art. 71 ff. ZPO werden denn auch sinngemäss auf das Verfahren vor der Schlichtungs- behörde angewendet (vgl. PKG 1996 Nr. 17). Ähnliche Regelungen wie vor dem Vermittler (Art. 76 Abs. 1 ZPO) kennt die VVzOR auch als Säumnis- folge für das Ausbleiben einer Partei bei der Schlichtungsverhandlung. Er- scheint ein Gesuchsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zur Ver- handlung, gilt das Gesuch als zurückgezogen (Art. 23 Abs. 1 VVzOR).

PKG 2001 7 57 d)Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass das Schlichtungsverfah- ren aufgrund der Vermischung zwischen Beratungs- und Schlichtungsfunk- tion sowie zwischen Verwaltungsverfügung und Richterspruch nicht dem Vermittlungsverfahren gleichgesetzt werden kann, sondern eine kantonale Sühneinstanz eigener Art darstellt (BBl 1985 I 1467; vgl. Higi, Zürcher Kom- mentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band, Obligationenrecht, Teilband V2b, Die Miete, Art. 271 – 274g OR, 4. Aufl., Zürich 1996, N. 9 zu Art. 274 OR mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Dement- sprechend können die für das Vermittlungsverfahren anwendbaren Bestim- mungen nicht unbesehen auf das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde übertragen werden, umso mehr als der Bundesgesetzgeber durch die miet- rechtlichen Verfahrensvorschriften in die Verfahrenshoheit der Kantone eingegriffen hat (Higi, a. a. O., N. 8 zu Art. 274 OR). e)Die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes D. hat nach dem Ausbleiben des Beschwerdeführers bei der angesetzten Schlich- tungsverhandlung einen Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VVzOR erlassen, A. wegen mutwilliger Prozessführung Kosten auferlegt und zu seinen Lasten eine ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten von B. zugesprochen. Fraglich ist, wie gegen einen nach Art. 23 VVzOR ergangenen Abschreibungsbeschluss mit der Auflage von Verfahrenskosten und Pro- zessentschädigungen vorgegangen werden kann. 3.a) Nach Art. 274 OR bezeichnen die Kantone die zuständigen Behörden und regeln das Verfahren. Dementsprechend sind Rechtsmittel und Rechtsbehelfe grundsätzlich durch kantonales Zivilprozessrecht zu bestimmen. Ein Rechtsmittel gegen einen Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsbehörde kann der VVzOR jedoch nicht ausdrücklich entnom- men werden. Weder aus den Grossratsprotokollen noch aus der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat finden sich Ausführungen hiezu (vgl. GRP 1994/95 S. 648 f.; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. August 1994 zum Erlass einer grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Obligationenrecht, Heft Nr. 7/1994/95 S. 411 ff.). Auch im Bundesrecht ist für solche Fälle kein ausdrückliches Rechtsmittel bezeichnet. Daher läge es an sich nahe und wäre es systemgerecht, wie bei Abschreibungsverfügun- gen des Vermittlers die kantonalrechtliche Beschwerde an den Kantonsge- richtsausschuss zuzulassen (vgl. PKG 1956 Nr. 51, noch unter alter ZPO). Dafür spricht auch der Umstand, dass die Abschreibung eines Verfahrens an sich ein Prozessurteil darstellt, gegen welches nach der bündnerischen ZPO grundsätzlich die Beschwerde vorgesehen ist (Art. 232 ZPO; PKG 1997 Nr. 4, 1989 Nr. 16). Eine analoge Anwendung dieses Rechtsmittelweges rechtfertigt sich nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber gerade bei Entscheiden, in denen die Schlichtungsbehörde im Zuge der Abschreibung des Verfahrens eine Partei zur Übernahme von Verfahrens-

7 PKG 2001 58 kosten und die Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei we- gen mutwilliger Prozessführung verpflichtet, nicht.Vielmehr ist den Parteien die Möglichkeit zu eröffnen, gegen solche Entscheide den gemäss Art. 274f Abs. 1 OR zuständigen Richter anzurufen (BGE 121 III 266 ff., 117 II 421 ff.). Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: b)Art. 274d Abs. 2 OR verleiht den Parteien eines Schlichtungsver- fahrens einen bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung für den Fall der mutwilligen Prozessführung der Gegenpartei (BGE 117 II 424 f.). Ebenso kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Über- nahme von Verfahrenskosten verpflichtet werden. Diese Ansprüche werden vom Bundesrecht abschliessend geregelt. Dies ergibt sich aus der Entste- hungsgeschichte der Vorschrift (BGE 117 II 423 mit Hinweis auf die Formu- lierung im bundesrätlichen Entwurf in BBl 1985 I 1516 sowie auf die Be- handlung in den Räten [Amtl. Bull. SR 1988 S. 179 f. und Amtl. Bull. NR 1989 S. 54 ff.]). Im Gegensatz dazu besteht für die Übernahme von Verfahrens- kosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung im Sühneverfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler bloss eine kantonalrechtliche An- spruchsgrundlage (Art. 76 Abs. 3 ZPO, Art. 77 ZPO). c)Die Durchsetzbarkeit eines bundesrechtlichen Anspruches er- fordert, dass dieser mindestens von einer gerichtlichen Instanz mit voller Kognition beurteilt werden kann (vgl. BGE 121 III 269). Die Schlichtungs- behörde ist jedoch keine Entscheidungsinstanz, die mit einem ordentlichen Gericht vergleichbar wäre (BGE 117 II 506, 117 II 424; BBl 1985 I 1467). Ihre primäre Aufgabe liegt nebst der beratenden Tätigkeit darin, die Parteien zu einer einvernehmlichen Beilegung ihrer Streitigkeit zu bewegen. Räumt das Gesetz der Schlichtungsbehörde Entscheidungsbefugnisse ein, so kommt ihr Entscheid nur zum Tragen, wenn eine Anrufung des Richters unterbleibt. Gelangt dagegen die unterliegende Partei innert 30 Tagen an den Richter (Art. 274f Abs. 1 OR), so überprüft dieser nicht das Erkenntnis der Schlich- tungsbehörde, sondern beurteilt die Streitsache von Grund auf neu. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde stellt damit von Bundesrechts wegen le- diglich einen sogenannten «Prima facie-Vorentscheid» dar, dem für das rich- terliche Verfahren bloss insofern Bedeutung zukommt, als er die Verteilung der Parteirollen festlegt (BGE 117 II 424 mit Hinweisen, BGE 121 III 269; BBl 1985 I 1467). Daran können auch die Kantone durch die Ausgestaltung ihres Prozessrechtes nichts ändern. Der Schlichtungsbehörde steht in der Sache nirgends eine umfassende und entscheidende Prüfung von bundes- rechtlichen Ansprüchen zu. Dies gilt umso mehr in Bereichen, in welchen sie ohnehin bloss eine Beratungs- und Schlichtungsfunktion hat und keinen Entscheid treffen muss. Damit kann sie nach der Auffassung des Bundesge- richtes auch nicht abschliessend über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens entscheiden (BGE 121 III 269, 117 II 424; a.M. Higi, a. a. O.,

PKG 2001 7 59 N. 74 f. zu Art. 274a OR mit Kritik zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Selbst ihr Entscheid über Verfahrenskosten und Parteientschädigung bleibt zwangsläufig ein «Prima facie-Vorentscheid». Ein solcher Entscheid der Schlichtungsbehörde hat daher der unterliegenden Partei die Möglichkeit zu eröffnen, den erstinstanzlichen Richter anzurufen. Insofern ist der in Art. 35 VVzOR enthaltene Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 VVzOR als Anknüpfungs- punkt für an den Richter weiterziehbare Entscheide zu eng. Die Streitigkeit tritt – im Gegensatz etwa zu den Entscheiden eines Vermittlers bei der Zu- sprechung einer Entschädigung nach Art. 76 Abs. 3 ZPO – erst mit der An- rufung des Richters nach Art. 274f Abs. 1 OR in das für einen bundesrecht- lichen Anspruch einzuräumende gerichtliche Stadium. Für die Anrufung des Richters gelten dabei diejenigen Vorschriften, welche sich aus den jeweiligen kantonalen Prozessordnungen und den zwingend anwendbaren bundes- rechtlichen Verfahrensvorschriften für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren ergeben (vgl. Gmür, Kündigungsschutz – Prozessuales rund um den «Entscheid» der Schlichtungsbehörde, in: mietrechtspraxis/mp 1990 S. 121 ff., S. 132). d)Weil die Schlichtungsbehörde als Sühnebehörde besonderer Art ohne Entscheidbefugnis keine gerichtliche Behörde darstellt, muss deren Entscheid einem Gericht mit voller Kognition vorgelegt werden können. Dies hat folgerichtig auch für den Abschreibungsbeschluss zu gelten, wel- cher Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten nach Art. 274d Abs. 2 OR ist. Einerseits kann die Auferlegung von Verfahrenskosten und Prozess- entschädigung nur in den Gründen liegen, welche zur Abschreibung führen, und muss die Zulässigkeit der Abschreibung für die Beurteilung des An- spruches nach Art. 274d Abs. 2 OR in der Regel überprüft werden. Ande- rerseits würde es wenig Sinn machen, bei einem Abschreibungsbeschluss mit Kostenfolge für die Bereiche der Abschreibung als solche und der Kosten getrennte Anfechtungsmöglichkeiten vorzusehen. Einziger Rechtsbehelf ge- gen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde über bundesrechtliche An- sprüche ist daher gemäss Bundesrecht die Anrufung des Richters nach Art. 274f Abs. 1 OR (BGE 117 II 424; Weber/Zihlmann, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 2. Aufl., Basel 1996, N. 4 zu Art. 274d OR). Nur am Rande sei erwähnt, dass die An- rufung eines Richters gegen den «Prima facie-Vorentscheid» mangels dessen gerichtlichen Charakters gar kein eigentliches Rechtsmittel sein kann, son- dern als Rechtsbehelf zu verstehen ist. Nicht entschieden zu werden braucht im Übrigen die Frage, wie es sich verhielte, wenn ausschliesslich die kantonalrechtliche Frage des berech- tigten unentschuldigten Fernbleibens des Klägers (vgl. Art. 23 VVzOR) von der Sühneverhandlung ohne Kostenauflage nach Art. 274d Abs. 2 OR im Raume stünde (SVIT, Schweizerisches Mietrecht, Kommentar, 2. Aufl.,

7 PKG 2001 60 Zürich 1998, N. 11 zu Art. 274d OR, N. 6 zu Art. 274f OR, für ein kantonales Rechtsmittel; vgl. auch die Bemerkungen von Higi, a. a. O., N. 71 ff. zu Art. 274f OR). e)Der kantonale Gesetzgeber hat in Art. 33 ff. VVzOR eine Ord- nung des erstinstanzlichen Richters nach Art. 274f Abs. 1 OR getrof- fen. Nach Art. 36 VVzOR ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis Fr. 5000.– der Bezirksgerichtspräsident zuständig. Im Übrigen richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach Art. 18 und 19 ZPO, wonach der Bezirks- gerichtsausschuss vermögensrechtliche Streitsachen von über Fr. 5000.– bis Fr. 8000.– und das Bezirksgericht Streitsachen von über Fr. 8000.– zu beur- teilen hat. Die Feststellung des Streitbetrages erfolgt gemäss den Bestim- mungen von Art. 22 ZPO (Art. 37 VVzOR). Nicht vorgesehen ist dabei in der ersten Instanz die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss im Sinne von Art. 232 ZPO. Diese würde den vom Bundesrecht gestellten An- forderungen an den Richter nach Art. 274f Abs. 1 OR ohnehin nicht gerecht. Einerseits kann sie grundsätzlich nur wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Mit Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse ist die Überprüfung auf die Verletzung von Beweisvorschriften, offensichtliche Versehen und Willkür beschränkt. Dieselbe Beschränkung auf die Rechtskontrolle gilt auch dort, wo dem Richter – wie bei der Auferlegung von Verfahrenskosten und bei der Zusprechung einer Prozessentschädigung – ein Ermessensent- scheid eingeräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt dann nur vor, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder es missbraucht hat (PKG 1987 Nr. 17). Eine der Beschwerde an den Kantonsgerichts- ausschuss unterliegende Streitsache kann somit nur mit beschränkter Kognitionsbefugnis geprüft werden. Einen «Prima facie-Vorentscheid» der Schlichtungsbehörde lediglich der Beschwerde an den Kantonsgerichtsaus- schuss als erstinstanzlichem Gericht zu unterziehen, hiesse aber, dass keine einzige gerichtliche Instanz mit voller Kognition über den bundesrechtlichen Rechtsanspruch und die diesem zugrunde liegenden Voraussetzungen befin- den könnte. Damit würde mit kantonalen Verfahrensregeln die Durchset- zung bundesrechtlicher Ansprüche vereitelt (BGE 121 II 268, 118 II 527). Zum anderen ist die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als erstinstanzliches Gericht, das in Mietstreitigkeiten – im Gegensatz zur An- fechtung von Abschreibungsverfügungen des Vermittlers – zur Verfügung stehen muss, ungeeignet. Sie ist grundsätzlich als Rechtsmittel gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzel- richter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts – Behörden mit richterlichen Funktionen – vorgesehen und übt keine erstinstanzliche Funktion aus. f)Die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes D. hat in seinem Beschluss das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden als

PKG 2001 7 61 durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Dabei hat sie sich auf Art. 23 VV- zOR sowie auf das gemäss Art. 13 VVzOR anwendbare beschleunigte Ver- fahren abgestützt, indirekt auch auf die verfahrensrechtliche Bestimmung von Art. 274d Abs. 1 OR, wonach die Kantone für Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ein einfaches und rasches Verfah- ren vorzusehen haben. Gleichzeitig hat sie über die Zusprechung von Ver- fahrenkosten und einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei wegen Mutwilligkeit im Sinne von Art. 274d Abs. 2 OR entschieden. A. hat dage- gen Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Beschlusses anbegehrt. Auch wenn er hauptsächlich die Unzulässigkeit der Abschreibung wegen fehlerhafter Ansetzung der Schlichtungsverhandlung rügte, focht er damit sinngemäss auch die Auferlegung der – vom Bundesrecht abschliessend ge- regelten – Verfahrenskosten und Prozessentschädigung an. Der Beschluss der Schlichtungsbehörde muss aufgrund des Gesagten aber von einer erst- instanzlichen gerichtlichen Behörde mit voller Kognition beurteilt werden können. Auch wenn der Beschluss der Schlichtungsbehörde einer Abschrei- bungsverfügung eines Vermittlers ähnelt, kann er aufgrund seines Charak- ters entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht wie Letzterer als prozesserledigender Entscheid mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden, sondern ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheides dem erstinstanzlichen Richter nach Art. 274f Abs. 1 OR zur umfassenden Beurteilung zu unterbreiten. Im Lichte dieser Ausführungen kann auf die gegen den Abschrei- bungsbeschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes D. beim Kantonsgerichtsausschuss eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. Es stellt sich im Folgenden die Frage, welcher Richter im Sinne von Art. 274f Abs. 1 OR – der Bezirksgerichtspräsident, der Bezirksgerichtsaus- schuss oder das Bezirksgericht – nach den kantonalen Vorschriften gegen den vorliegenden Abschreibungsbeschluss hätte angegangen werden müssen. Vor der Schlichtungsbehörde machte A eine Forderung von Fr. 40 000.– gel- tend. Ein Entscheid wurde jedoch nur bezüglich der Kostenfolgen von Fr. 800.– und einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 300.– getroffen. Abzuklären ist somit, ob aufgrund des Kostenentscheides über insgesamt Fr. 1100.– der Bezirksgerichtspräsident oder das Bezirksgericht zuständig ist. a)Die Art. 33 ff. VVzOR regeln die sachliche Zuständigkeit für die Rüge von Abschreibungsbeschlüssen mit der Auferlegung von Verfahrens- kosten und Prozessentschädigungen durch die Schlichtungsbehörde nicht. Im Gegensatz dazu kennt die ZPO ausdrücklich eine Bestimmung, welche die Anfechtung von prozesserledigenden Entscheiden vorsieht (Art. 232 ZPO). Diese Bestimmung ist aber auf das besondere Verfahren in Miet- streitigkeiten gerade nicht anwendbar. Damit rechtfertigt es sich, die sachli- che Zuständigkeit nach den üblichen Regeln zu ermitteln. Danach kann die

8 PKG 2001 62 in einem Entscheid getroffene Kostenverteilung grundsätzlich mit demjeni- gen Rechtsmittel weitergezogen werden, das auch gegen den Entscheid in der Hauptsache gegeben ist (vgl. PKG 1996 Nr. 21, 1993 Nr. 5). Die Zustän- digkeit richtet sich dabei nach dem ursprünglich im Streite liegenden Betrag. Gleiches muss vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelung auch für die Rechtsbehelfe gelten, bei welchen das Verfahren ohne materielle Ent- scheidung abgeschrieben wird, jedenfalls wenn die Abschreibung als solche beanstandet wird und der erforderliche Streitwert in der Hauptsache nach wie vor gegeben ist (vgl. auch ZR 79 1980 Nr. 38; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 57 zu § 18). b)Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch die sachliche Zu- ständigkeit im konkreten Fall. A. machte in der Anmeldung vor den Schlich- tungsbehörden eine Forderung von Fr. 40 000.– geltend. Diese Forderung hat er nie reduziert. Gegen die Abschreibung der Streitsache und die Kostenauf- erlegung ist mit den gleichen Rechtsbehelfen vorzugehen, wie wenn der Ent- scheid in der Hauptsache beanstandet würde. Eine abweichende Regelung kennen die Art. 33 ff. VVzOR nicht, weshalb gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde aufgrund des Streitwertes der vorgebrachten Forde- rung der Weg an das Bezirksgericht offen steht. ZB 01 14Urteil vom 25. Juni 2001 8 – Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ff. ZPO). Es ist nicht Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege, rechtliche Gebilde mit rein wirtschaftlichem Zweck kostenlos prozessieren zu las- sen. Auch für Kleingesellschaften besteht keine Ausnahme. Aus den Erwägungen: 3. Die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege nach kantonalem Recht sind gemäss Art. 42 ZPO, dass die gesuchstellende Partei öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre An- gehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, und weiter, dass der Prozess nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist. In Bezug auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bestimmt Art. 44 Abs. 2 ZPO sodann, dass juristischen Personen und Handelsgesellschaften, Sonderver- mögen und Konkurs- und Nachlassmassen die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass zu- mindest die auf Grund des primär massgeblichen kantonalen Rechts an- wendbare bündnerische Zivilprozessordnung keinerlei Grundlage bietet, ihr

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