22 PKG 2001 110 dent, aber erfolgswirksam verweigern kann und damit eine Ersatzzustellung, welche ein grösseres Risiko bedeutet als die Zustellung an den von ihm ei- gens dafür bestimmten Stellvertreter, provozieren kann, so fällt es nach sachlichen Gesichtspunkten schwer, ein höheres Interesse daran auszuma- chen, dass er sich nicht ausdrücklich und bindend mit einer Zustellung an den vertraglichen Vertreter soll zufrieden geben können. Aus der Sicht des Betreibungsamtes ergeben sich beim Vollzug durch die Zulassung der Zustellung an den vertraglichen Vertreter keine zusätzli- chen Schwierigkeiten. Die gleiche Situation herrscht auf der Gläubigerseite. Der Gläubiger kann einen vertraglichen Vertreter bezeichnen, mit der Folge, dass eine an den Gläubiger persönlich anstatt an seinen Vertreter erfolgte Zustellung/Mitteilung keine zwangsvollstreckungsrechtlichen Wir- kungen entfalten kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zustellungen des Zah- lungsbefehls und der Pfändungsankündigung an Rechtsanwalt X. gültig sind und die Beschwerde folglich bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. SKA 01 43Entscheid vom 19. November 2001 22 – Konkurseröffnung nach angeordneter Versteigerung (Art. 170 SchKG, Art. 293 SchKG). Der Konkursrichter kann eine vom Betreibungsamt bereits angeordnete Versteigerung nicht verbieten. Zu den vorsorglichen Massnahmen des Konkursrichters und des Nachlassrichters (Erw. 2). – Zur Verwendung von amtlichen Formularen im Betrei- bungsverfahren (Art. 61 Abs. 2 VZG). Die Zuschlagsproto- kolle bei einer Versteigerung sind jedenfalls dann rechts- wirksam, wenn sie die Vorgaben von Art. 61 Abs. 2 VZG einhalten und eine Verbindung zum Formular VZG 13 of- fenkundig ist (Erw. 3.d). – Eine kantonalrechtliche Grundbuchsperre kann den zwangsvollstreckungsrechtlichen Zuschlag nicht verhin- dern (Erw. 3.d). Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Durch- führung der Versteigerung hätte aus konkurs- beziehungsweise nachlass- rechtlichen Gründen unterbleiben müssen. Dieser Ansicht ist aus mehreren Gründen nicht beizupflichten. a)Der Einwand scheitert schon am Umstand, dass der Bezirksge- richtspräsident dem Betreibungsamt tatsächlich weder direkt noch indirekt verboten hat, die Versteigerung durchzuführen und das Baurechtsgrund-
PKG 2001 22 111 stück zuzuschlagen. Ein solches Verbot könnte sich nur aus dem der Rechts- kraft zugänglichen Dispositiv einer richterlichen Entscheidung ergeben. Das Betreibungsamt ist zum einen formell nicht Adressat der richterlichen Ver- fügung betreffend Aussetzung des Konkursverfahrens. Die Mitteilung der Verfügung erfolgte lediglich an den Gesuchsteller X., die Gesuchsgegnerin A. SA und an das Grundbuchamt M. Zum anderen beschränkt sich die Ver- fügung in sachlicher Hinsicht auf die Anordnung einer Grundbuchsperre (blocco del registro fondiario) (Dispositivziffer 2), die sich naturgemäss nur an das Grundbuchamt richten kann. Der Konkursrichter hat dem Grund- buchamt in der nämlichen Verfügung des Weiteren befohlen, die Grund- buchsperre nach erfolgter Eintragung sofort dem Betreibungsamt mitzutei- len (Dispositivziffer 3). Was damit bezweckt werden wollte, liegt nicht auf der Hand. Sicher aber kann darin keine richterliche Anordnung auf Absage einer Versteigerung erblickt werden. Das Betreibungsamt M. ist zutreffen- derweise zum gleichen Schluss gelangt und hat die Versteigerung mit ge- ringfügiger Verspätung – worauf nachfolgend einzugehen ist – durchgeführt. In den Erwägungen der Aussetzungsverfügung, welche dem Betrei- bungsamt rund eine Stunde vor der angesetzten Versteigerung zugänglich gemacht wurde, hat der Konkursrichter zwar einerseits erwogen, dass die Veräusserung des Baurechts zweifelsohne zu einer Verminderung der Akti- ven der Gemeinschuldnerin führe und daher ungünstige Bedingungen für ihre (Konkurs-)Gläubiger schaffe. Zum anderen hat er indessen erwogen, es liege wohl in der Befugnis des Konkursrichters, eine Grundbuchsperre an- zuordnen, aber es sei jedenfalls ausgeschlossen, dass der Konkursrichter die Suspendierung einer pendenten Versteigerung befehle. Auch aus diesem scheinbaren Widerspruch kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ab- leiten. Im Gegenteil wird auf Grund dieser Erwägungen um so klarer, dass sich der Konkursrichter mit der Grundbuchsperre begnügte und das Dispo- sitiv mitnichten die Absage der Versteigerung anordnet. Dem ausdrücklich gestellten Antrag des Gesuchstellers X., es sei dem Betreibungsamt M. un- verzüglich zu befehlen, die auf den Nachmittag desselben Tages angesetzte Versteigerung des Baurechts zu verschieben, hat der Konkursrichter – ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – augenscheinlich keine Folge gegeben. Hätte der Konkursrichter wider allem Anschein einen Eigentums- übergang von der Schuldnerin auf einen Ersteigerer vorsorglich verhindern wollen, so wäre die von ihm angeordnete Massnahme im Übrigen als un- tauglich zu bezeichnen, denn in einer öffentlichen Versteigerung geht das Grundeigentum bereits mit dem Zuschlag konstitutiv auf den Erwerber über (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Eine Grundbuchsperre ist im Falle der öffentli- chen Zwangsversteigerung somit nicht geeignet, einen Eigentümerwechsel zu verhindern.
22 PKG 2001 112 b)Rechtsgrundlagen für das, was der Konkursrichter beziehungs- weise der Nachlassrichter in der gegebenen Situation als vorsorgliche Mass- nahmen anordnen könnten, sind Art. 170 SchKG (Konkurs) beziehungs- weise Art. 293 Abs. 3 1. Satz und Art. 297 SchKG (Nachlass). aa) Der Bezirksgerichtspräsident M. hat die Grundbuchsperre in sei- ner Aussetzungsverfügung im Konkursverfahren und demnach – wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend festhält – in seiner Eigenschaft als Konkursrichter angeordnet. Soweit vorsorgliche Massnahmen enthalten sind, kann sich die Verfügung folglich nur auf Art. 170 SchKG stützen. Der Konkursrichter kann anordnen, was er hier angeordnet hat, nämlich die Vor- merkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB beziehungsweise die Anmerkung einer kantonalrechtli- chen Grundbuchsperre/Kanzleisperre (Philippe Nordmann, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, N. 8 zu Art. 170 SchKG; Daniel Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Fribourg 1996, N. 653 f.). Hingegen könnte er nicht anordnen, was er hier nicht angeordnet hat, nämlich die Absage einer Versteigerung (Nord- mann, a. a. O., N. 9 zu Art. 170 SchKG). Denn alleiniger Zweck aller vor- sorglicher Massnahmen bei der Konkurseröffnung ist es, das Vermögen des Schuldners den Gläubigern zu erhalten beziehungsweise, genauer, zu ver- hindern, dass es ein gewissenloser Schuldner zu deren Nachteil verschwin- den lässt (Nordmann, a. a. O., N. 1 zu Art. 170 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, Zürich 1993, § 36 Rz 19). Nun ist diese Gefahr hier von vorneherein nicht gegeben, denn das Baurechtsgrundstück ist bereits mit betreibungsamtlichem Be- schlag belegt und im Speziellen mit einer nach Stellung des Verwertungsbe- gehrens zwingend anzuordnenden Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB (Art. 97 VZG), und es können demzufolge die Rechte der Konkurs- gläubiger durch Schuldnerhandlungen im vorgenannten Sinne gar nicht ge- fährdet werden, wenn es betreibungsamtlich versteigert wird. Auch erlös- und verteilungsmässig kommen die Konkursgläubiger nicht zu Nachteil, denn ob ein grundpfandbelastetes Grundstück vorab in einem Betreibungs- verfahren auf Grundpfandverwertung oder in einem Konkursverfahren ver- wertet wird, spielt diesbezüglich keine Rolle. Der Grundpfandgläubiger er- langt dadurch keine Vorteile, die er nicht auch im Konkurs hätte. So gesehen ist die Anordnung der Grundbuchsperre konkursrechtlich wohl grundsätz- lich zulässig, im Speziellen jedoch überflüssig, namentlich aber ist sie betrei- bungsrechtlich ohne Einfluss auf die Frage, ob versteigert wird oder nicht. bb) Dass der Bezirksgerichtspräsident M. hier nicht als Nachlass- richter gehandelt hat, geht schon aus dem Betreff im Rubrum der Verfügung (dichiarazione del fallimento) hervor. Insofern stützt er sich bei seinem Ent- scheid zu Unrecht und im Übrigen in Widerspruch zur sachlichen Zustän-
PKG 2001 22 113 digkeitsordnung auf Art. 293 ff. SchKG (vgl.Art. 15 f. GVV zum SchKG). Das Verbot der Grundpfandverwertung nach Art. 297 Abs. 2 Ziff. 2 2. Satz SchKG ist eine unmittelbare gesetzliche Folge der bewilligten Nachlassstundung, die das Betreibungsamt von Amtes wegen zu berücksichtigen hätte. Sie ist vor- liegend nicht aktuell, da die Nachlassstundung am 13. Februar 2001 nicht be- willigt war – weder definitiv noch provisorisch (vgl. Art. 293 Abs. 3 2. Satz SchKG). Indessen kann auch der Nachlassrichter ab Stellung des Nachlass- gesuchs vorsorgliche Massnahmen treffen (Art. 293 Abs. 3 1. Satz SchKG). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die gleichen und alle nützlichen und verhältnismässigen konservatorischen Massnahmen, wie sie der Kon- kursrichter bei der Konkurseröffnung treffen kann (Hunkeler, a.a.O, N. 651 ff.). Allen vorsorglichen Massnahmen, sowohl für den Fall des Konkurses als auch für alle Formen des Nachlasses, ist der Gedanke gemeinsam, dass der Schuldner keinerlei für die Gläubiger nachteilige Dispositionen soll treffen können. Bei den auf Sanierung ausgerichteten Formen des Nachlasses – die Nachlassschuldnerin soll weiter bestehen und ihren wirtschaftlichen Zweck erfüllen – ist der Zweck der vorsorglichen Massnahmen allerdings weiter zu verstehen. Dies lässt sich schon aus dem Gesetzestext schliessen. Während die vorsorglichen Massnahmen im Konkurs zur «Wahrung der Rechte der Gläubiger» dienen (Art. 170 SchKG), bezwecken sie im Nachlassverfahren die «Erhaltung des schuldnerischen Vermögens» (Art. 293 Abs. 3 SchKG). Es sollen beim Nachlass nicht nur Handlungen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger, sondern alle objektiv, mit Blick auf den ins Auge gefassten Nachlass als nachteilig zu bewertenden Handlungen, namentlich auch solche, die zwar nicht zum Nachteil der Gläubiger, objektiv aber zum Nachteil des Schuldners sein könnten, blockiert werden. Es soll dem Schuldner nichts, was für sein wirtschaftliches Weiterleben wesentlich ist, definitiv weggenommen, verwertet oder belastet werden, sei es durch private Disposition oder auf behördliche Anordnung, da ansonsten unter Umständen die Sanierung ver- eitelt würde. Dies ist auch der Zweck von Art. 297 Abs. 2 Ziff. 2 2. Satz SchKG. Konsequenterweise muss der Nachlassrichter bereits vorsorglich alles an- ordnen können, damit die gesetzlichen Wirkungen der Stundung, verstanden als Beibehaltung des Status quo zwecks Abschluss eines Nachlassvertrages, tatsächlich auch eintreten können. Vorliegend ist dies indessen nur Theorie, denn eine möglicherweise zulässige Anordnung des Nachlassrichters auf Ver- schiebung der betreibungsamtlich bevorstehenden Versteigerung liegt nicht vor. Die Anordnung stammt nicht vom Nachlassrichter, sondern vom Kon- kursrichter. Der Konkursrichter kann eine betreibungsamtlich angeordnete Versteigerung nicht absagen. Seine tatsächlich getroffene Anordnung geht überdies bloss auf eine Grundbuchsperre. 3.d) Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, das Betrei- bungsamt habe es in gesetzwidriger Weise unterlassen, bei der Versteigerung
22 PKG 2001 114 die obligatorischen Formulare zu verwenden beziehungsweise rechtserheb- liche Umstände im Steigerungsprotokoll zu verurkunden. Für eine Vielzahl von Verrichtungen der Vollstreckungsbehörden be- stehen zwar obligatorische Formulare. Indessen ist das Obligatorium der Verwendung amtlicher Formulare im Betreibungsverfahren als blosse Ord- nungsvorschrift zu verstehen. Eindeutig abgefasste, alle inhaltlich notwendi- gen Angaben enthaltende Akte sind, auch wenn sie formal nicht mit dem ent- sprechenden amtlichen Formular identisch sind, rechtswirksam (BGE 87 III 64 E. 1). – Das Betreibungsamt hat das Formular VZG 13 (RFF 13) als Vor- bereitung auf die Steigerung verwendet. Darin sind die Beteiligten, Ort und Zeit der Steigerung, der Schätzungswert des Steigerungsobjekts sowie die all- gemeinen, im Formular vorgedruckten und teilweise abgeänderten Steige- rungsbedingungen sowie die besonderen Steigerungsbedingungen gemäss Art. 21 Anleitung zur VZG enthalten. Für den Beschrieb des Steigerungsob- jekts wird darin – wie üblich und zulässig – auf den im Lastenverzeichnis ent- haltenen Grundstücksbeschrieb verwiesen. Der eigentliche Akt des Zuschlags ist sodann in zwei separaten Dokumenten verurkundet. Das muss grundsätz- lich als zulässig angesehen werden, solange sich die Verbindung zum Formu- lar VZG 13 zweifelsfrei ergibt. Dies ist vorliegend der Fall. Die beiden Zu- schlagsprotokolle geben die Essentialia der Versteigerung an. Entgegen der Beschwerdeführerin ist durch die offenkundige Verbindung mit dem Formu- lar VZG 13 eineindeutig, was, wem, wann, durch wen und zu welchem Preis zugeschlagen wurde. Die Zuschlagsprotokolle sind ferner vom Steigerungslei- ter und der Erwerberin unterzeichnet, so dass die Vorgaben von Art. 61 Abs. 2 VZG, vgl. auch Art. 72/73 KOV) in optima forma erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss die richter- lich angeordnete Grundbuchsperre nicht als besonderer Umstand im Steige- rungsprotokoll enthalten sein. Die Beschwerdeführerin verkennt die Wirkung der Grundbuchsperre. Gemäss Aktenlage wurde vorliegend die richterlich an- geordnete Sperre in Form der Anmerkung (menzione) eingetragen. Gemäss Art. 27 Abs. 2 der kantonalen Grundbuchverordnung sind von Strafverfol- gungs- oder Gerichtsbehörden erlassene Grundbuchsperren denn auch im Grundbuch anzumerken und schliessen im Umfang der Anordnung jede Ver- fügung über das Grundstück aus. Aufgrund der Tatsache, dass die Sperre grundbuchlich als Anmerkung behandelt wurde, ist zu schliessen, dass es sich um eine Grundbuch- oder Kanzleisperre des kantonalen Rechts handelt. Ihr kommt keine dingliche Wirkung zu, und es ist in ihr deshalb nicht eine Ver- fügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 ZGB enthalten. Sie wirkt bloss negativ, indem sie zur Aufrechterhaltung des bestehenden grundbuchlichen Zustandes der Grundbuchbehörde den Vollzug von Eintragungen verbietet (Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, Basel 1994, § 8 N. 21/Anm. 66 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
PKG 2001 23 115 Sowenig die Grundbuch- oder Kanzleisperre des kantonalen Rechts ein Hin- dernis für den Pfändungs- oder Konkursbeschlag darstellt (BGE 104 II 170 E. 6), sowenig kann sie den Zuschlag bei der Verwertung in einer Zwangs- vollstreckung verunmöglichen. Der Bieter, welcher an der öffentlichen Zwangsversteigerung eines Grundstücks den Zuschlag erhält, wird originär, das heisst unmittelbar mit dem Zuschlag, ohne öffentliche Beurkundung und ohne Eintrag im Grundbuch, Eigentümer desselben. Die angemerkte Grund- buchsperre kann den zwangsvollstreckungsrechtlichen Zuschlag nicht ver- hindern und somit auch nicht den originären aussergrundbuchlichen Eigen- tumserwerb. Die Sperre ist betreibungsrechtlich nicht als Bedingung des Zuschlags zu qualifizieren (vgl. Art. 73 letzter Satz KOV) und hat daher für die massgebliche Frage des Eigentumserwerbs keine «consequenze giuridi- che». Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kanzleisperre gegen den im Zeitpunkt ihrer Anordnung eingetragenen Grundeigentümer richtet und gesetzlichen Ansprüchen Dritter nicht entgegenstehen darf (vgl. Bern- hard Trauffer, in ZGRG 1987 S. 49). Es ist demnach fraglich, ob die Kanz- leisperre vorliegend die Anmeldung des Eigentumsübergangs durch das Be- treibungsamt nach Art. 66 VZG und die bloss deklaratorische Bedeutung aufweisende Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch hindert. Denn der Er- werber ist ein Dritter und hat grundsätzlich Anspruch darauf, als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden. SKA 01 10Entscheid vom 25. Juni 2001 Der hiergegen eingereichte Rekurs wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2001 (7B. 192/2001) abgewiesen. 23 – Drittanspruch (Art. 242 SchKG, Art. 258 ZPO). Weigert sich die Masse, eine Sache herauszugeben, muss der Dritt- anspruch vor dem ordentlichen Zivilrichter durchgesetzt werden. Dies gilt auch für die Abgabe eines Indossaments durch die Konkursmasse (Erw. 2). Ein rechtskräftiges Urteil auf Übergabe eines indossierten Wertpapiers kann nicht auf dem Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG vollzogen werden. Die Erzwingung der Leistung eines Indossaments hat nach Massgabe des kantonalen Vollstreckungsrechts zu erfolgen (Erw. 3). Aus den Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer will, dass ein rechtskräftiges Zivilurteil vollzogen wird. Dieses lautet gegen die Gemeinschuldnerin, und der Dritt- anspruch befindet sich nach der Konkurseröffnung über die F. SA nunmehr