21 PKG 2001 102 d) Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden (Aufsichtsverfahren) 21 – Zustellung von Zahlungsbefehl und Pfändungsankündi- gung an eine juristische Person (Art. 34 SchKG, Art. 64 ff. SchKG). Juristische Personen können gegenüber dem Betreibungsamt rechtsgültig einen vertraglichen Zustel- lungsempfänger für Betreibungsurkunden bezeichnen. Dies ist beidseitig verbindlich, jedenfalls wenn am Betrei- bungsort kein empfangsberechtigtes Organ erreichbar ist (Erw. 1.b). Die Zustellung an den durch den Schuldner ver- traglich bestimmten Vertreter ist als Zustellung an den Schuldner selbst zu betrachten und nicht als Ersatzzustel- lung (Erw. 1.c). Aus den Erwägungen: 1.Unter den verschiedenen Formen des amtlichen Verkehrs der Be- treibungsorgane mit den Betroffenen (einfache schriftliche Mitteilung, ein- geschriebener Brief, Schreiben gegen Empfangsbestätigung, Publikation, Zustellung) wird die förmliche Zustellung als offene Übergabe an den Emp- fänger durch eine Amtsperson unter gleichzeitiger Bescheinigung dieses Vorgangs verstanden. Der Zahlungsbefehl ist unbestreitbar eine solcherart zustellungsbedürftige Betreibungsurkunde im Sinne von Art. 64 ff. SchKG (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997, Bd. I, N. 2 zu Art. 64 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 14 Anm. 31; Paul Angst, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, Basel 1998, SchKG I, N. 8 zu Art. 64 SchKG; BlSchK 1996 S. 205 f., 1987 Nr. 6). Ob auch die Pfändungsankündigung nach Art. 90 SchKG eine Betreibungsurkunde in diesem Sinne ist, ist in der Lehre dagegen umstritten. Die Frage der besonderen Form ist jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, geht es doch in allen diesen Fällen darum, ob der richtige Empfänger tatsächliche Kenntnis vom Akt erlangte oder erlan- gen konnte. Vorliegend ist die Pfändungsankündigung gemäss ständiger Pra- xis mittels eingeschriebener Briefpostsendung erfolgt. Die Form gemäss Art. 34 SchKG stellt für die Pfändungsankündigung eine genügende Kommuni- kationsart dar (BlSchK 1996 S. 206; André E. Lebrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, SchKG II, N. 10 zu Art. 90 SchKG), was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Ab- rede gestellt wird. Umstritten ist vielmehr nur die Frage, ob sie den richtigen Empfänger traf. Nachdem sich Art. 34 SchKG mit der Person des richtigen
PKG 2001 21 103 Empfängers gar nicht befasst, muss sich diese Frage in jedem Fall – unab- hängig davon, ob es sich bei der Pfändungsankündigung um eine Betrei- bungsurkunde im engeren technischen Sinn handelt oder nicht – nach Art. 64– 66 SchKG beantworten (vgl. Ernst Jeker, Die Zustellung der Be- treibungsurkunden nach schweizerischem Schuldbetreibungs- und Konkurs- gesetz, Diss., Bern 1943, S. 8 –11). Das Gesetz unterscheidet die Zustellung an natürliche Personen und juristische Personen. a)Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Woh- nung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten ge- schehen. Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betrei- bungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizei- beamten zu übergeben. Steht der Schuldner unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so sind die Betreibungsurkunden gemäss Art. 68c Abs. 1 SchKG dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen; hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so werden sie der zuständigen Vormundschaftsbehörde zugestellt. Bei den physischen, natürlichen Personen befasst sich das Gesetz selbst demnach nur mit der Zustellung an den Schuldner persönlich (Art. 64 Abs. 1 1. Satz), für den Fall seiner Nichterreichbarkeit mit der Ersatzzustel- lung an andere Personen (Art. 64 Abs. 1 2. Satz) und mit der Zustellung an den gesetzlichen Vertreter (Art. 68c Abs. 1), jedoch nicht mit der Zustellung an einen Bevollmächtigten. Daraus ableiten zu wollen, das Gesetz verbiete jegliche Zustellung an einen gewillkürten, das heisst vertraglich bestellten Vertreter, ist voreilig. Nach weit verbreiterter Meinung kann eine natürliche Person als Schuldner einen Vertreter zur Entgegennahme von Betreibungs- urkunden bestimmen. Diese Bevollmächtigung ist zwangsvollstreckungs- rechtlich wirksam, wenn der Vertreter ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsakten ermächtigt wird oder ihm eine Generalvollmacht ausge- stellt wird (Jeker, a. a. O., S. 38 f.; Jolanta Kren Kostkiewicz in BlSchK 1996 S. 215; Angst, a. a. O., N. 6 zu Art. 64 SchKG; Fritzsche/Walder, a. a. O., § 14 Rz 16; Roger Zäch, Berner Kommentar, Bern 1990, N 91/93 zu Vorbemer- kungen zu Art. 32 – 40 OR; Robert Joos, Handbuch für die Betreibungsbe- amten der Schweiz, Wädenswil 1964, S. 90; BlSchK 1989 Nr. 27; BGE 43 III 22 E. 3, 45 III 125, 69 III 35 f., 69 III 83 ff., 112 III 82 E. 2). Weitere Voraus- setzung ist, dass die Bevollmächtigung dem Betreibungsamt vorgängig mit- geteilt worden ist. Dannzumal ist davon auszugehen, dass das Betreibungs- amt die Zustellung an den vertraglichen Vertreter nicht nur vornehmen darf, sondern hierzu verpflichtet ist. Es kann in diesem Fall nicht mehr nach Gut- dünken verfahren (anders, jedoch zweifelnd Jeker, a. a. O., S. 39/40). Hat der Betroffene dem Betreibungsamt in einer bestimmten Angelegenheit seinen
21 PKG 2001 104 Vertreter unzweideutig benannt, so muss er sich zur Wahrung seiner Rechte darauf verlassen können, dass sich das Amt daran hält. Das gebietet der auch im Verfahrensrecht geltende Grundsatz des Vertrauensschutzes. Namentlich der von seinem Wohnsitz Abwesende ist darauf angewiesen, dass seine Rechte auch während seiner Abwesenheit wahrgenommen werden können (PKG 1994 Nr. 36 E. 1). Solcherart erzeugtes Vertrauen wirkt beidseitig; es muss sich auch der Schuldner die auf sein Bestreben hin geschaffene Zu- stellungssituation vom Amt entgegenhalten lassen. Alles andere würde un- erträglicher Rechtsunsicherheit Vorschub leisten. b)Ist wie vorliegend die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung der Betreibungs- urkunden an den Vertreter derselben. Als solcher gilt im Zwangsvoll- streckungsverfahren für eine Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwal- tung sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Eine persönliche Zustellung im eigentlichen Sinne an eine juristische Person ist naturgemäss gar nicht möglich, da Letztere eine rechtliche Fiktion ist (Jeker, a. a. O., S. 36). Die für sie bei der Zustellung handelnden Organe sind letztlich immer natürliche Personen. Wenn anerkanntermassen eine natürli- che Person als Schuldner unter gewissen Bedingungen einen Dritten vertrag- lich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigen kann und dies zwangsvollstreckungsrechtlich wirksam ist, so muss dies bei der juri- stischen Person ebenso möglich sein. Die gegenteilige Ansicht ist mit dem Gleichheitssatz nicht in Einklang zu bringen. Dass die natürliche Person ein Wesen ist, die juristische dagegen eine Fiktion, welche nur durch natürliche Personen als Mittler handeln kann, spricht nicht gegen die grundsätzliche Gleichbehandlung der beiden Tatbestände. Es ist somit nicht einzusehen, dass in diesem Zusammenhang die juristische Person nicht können soll, was die natürliche Person kann (vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a. a. O., N. 4 zu Art. 64 SchKG), nämlich – handelnd durch ihre empfangsberechtigten Or- gane – einen vertraglichen Zustellungsempfänger für Betreibungsurkunden zu bezeichnen. Die gleiche Betrachtungsweise muss für die Pfändungsankün- digung gelten. Wenn sich der Schuldner beim Vollzug der Pfändung gültig durch einen vertraglich Bevollmächtigten vertreten lassen kann (vgl. Leb- recht, a. a. O., N. 16 zu Art. 90 SchKG), ist kaum einzusehen, warum nicht schon deren Ankündigung mit Wirksamkeit auch für den Schuldner an dessen ver- traglich bestellten Vertreter soll erfolgen können. Vorliegend ist festzustellen, dass der Vollmachtgeber dem Bevoll- mächtigten am 2. April 2001 eine schriftliche Anwaltsvollmacht ausgestellt hat. Ihr Betreff ist leer. Der Bevollmächtigte ist insbesondere zur Vertretung
PKG 2001 21 105 bei Privaten, vor allen Ämtern, Gerichten und Behörden befugt und er- mächtigt, alle erforderlichen und ihm gut scheinenden Handlungen vor- zunehmen ... überhaupt gütlich und rechtlich alles zu tun oder zu unterlas- sen, was er zur Ausführung des Mandates für nötig und zweckmässig erachtet. Es handelt sich um eine Generalvollmacht. Diese wurde dem Be- treibungsamt durch den Anwalt, in Bestätigung einer vorgängigen telefoni- schen Abrede, vorbehaltlos und schriftlich mitgeteilt, mit der Verdeutli- chung, dass sie für sämtliche betreibungsamtlichen Handlungen gelte. Aus der Begründung «nur dadurch ist sichergestellt, dass der Überblick nicht verloren geht», ist zu schliessen, dass die Betriebene H. AG den Überblick nicht mehr hat, womit der Erklärende die Sache dahingehend als dringlich darstellt, als der unbeholfenen Betriebenen Rechtsnachteile drohen, falls die Zustellungen weiterhin an sie direkt erfolgen. Die Vollmacht wurde zu kei- nem Zeitpunkt widerrufen oder beschränkt. Selbst mit der Beschwerde wer- den Bestand und Umfang der Vollmacht nicht bestritten. Die Beschwerde- führerin ist eine Aktiengesellschaft; sie hat ihren statutarischen Sitz in A. und Betreibungsort ist ebenfalls A. Ein Gesellschaftsorgan, welches kraft der primären Regel von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden befugt ist, steht gemäss Handelsregisterauszug und eigener Darstellung der Beschwerdeführerin einzig in der Person von L. zur Verfügung. Da dieser seinen Wohnsitz in M. hat, wäre in diesem Fall die Zustellung in M. ohne vorgängigen Versuch der Zustellung in A. zulässig – unbesehen davon, ob in A. ein Geschäftslokal zur Verfügung steht oder nicht. Denn dass die Zustellung an juristische Personen oder an Gesell- schaften, die ein Geschäftslokal haben, rechtswirksam nur an diesem Orte geschehen könne, folgt aus Art. 65 Abs. 2 SchKG nicht. In dieser Bestim- mung liegt keine Einschränkung des in Art. 65 Abs. 1 SchKG ausgesproche- nen Grundsatzes. Betreibungsurkunden für die betriebene juristische Per- son oder Gesellschaft können den dort als «Vertreter» erwähnten Personen also auch ausserhalb des Geschäftslokals der Betriebenen gültig zugestellt werden. Die ausserhalb dieses Lokals erfolgte Zustellung an einen dieser Ver- treter bietet im Allgemeinen mindestens gleich gute Gewähr dafür, dass die Urkunden in die richtigen Hände kommen, wie die Zustellung an einen un- tergeordneten Angestellten im Geschäftslokal (BGE 125 III 384, 72 III 72 f.). Wenn das Bundesgericht andernorts (BGE 120 III 64 E. 3a) ausge- führt hat, ein Domizilhalter [für eine juristische Person] nehme gleichsam die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen könne (Art. 66 Abs. 1 SchKG; BGE 69 III 35 f.), so ist daraus zu schliessen, dass auch juristische Personen eine ver- tragliche Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden erteilen können. Art. 66 SchKG spricht nur vom Schuldner; er gilt für natür- liche und juristische Personen (Angst, a. a. O., N. 4 zu Art. 66 SchKG). Die
21 PKG 2001 106 Schuldnerin hat ihren Sitz in A., verfügt am selben Ort jedoch über keine empfangsberechtigten gesetzlichen Organe im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG. Wenn – wie vorliegend – bei einer juristischen Person am Betrei- bungsort kein empfangsberechtigtes Organ erreichbar ist, ist sie «abwe- send». Analog zum Fall der natürlichen Person, kann sie zumindest bei dieser Konstellation dem Betreibungsamt wirksam einen gewillkürten Ver- treter angeben. Dies ist auch dann beidseitig verbindlich, wenn sich am Ort der Betreibung oder des Geschäftslokals eine Ersatzzustellung an eine Hilfsperson möglich erweisen sollte. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, eine vertragliche Bevollmächtigung sei nur für den Fall der Ab- wesenheit des Schuldners vom Betreibungsort zulässig (so BlSchK 1987 Nr. 6), so wäre daher auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. c)Unter Berufung auf BGE 118 III 10 macht die Beschwerdeführe- rin geltend, es könne nicht entscheidend sein, dass das Betreibungsamt A. ihrem Rechtsanwalt schon verschiedene Zahlungsbefehle und andere be- treibungsrechtliche Dokumente zugestellt habe und dieser sie entgegenge- nommen habe. Im genannten Entscheid hat das Bundesgericht unter anderem aus- geführt (E. 3a): «Dadurch, dass die kantonale Aufsichtsbehörde dem ange- fochtenen Entscheid die im Bereich des Obligationenrechts anerkannte Figur der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zugrunde gelegt hat, hat sie das aufgezeigte System des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts aus den Augen verloren. Sie hat damit, neben der – von ihr zu Recht nicht in Betracht gezogenen – Ersatzzustellung gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG, die Gesetz und Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung zulassen, dass die Zustellung an einen Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG erfolglos versucht wor- den ist (BGE 117 III 13 E. 5a, mit Hinweis auf BGE 88 III 17 f. und 96 III 6), eine neue Möglichkeit der Ersatzzustellung geschaffen. Doch hat das Bun- desgericht, wie die Rekurrentin zutreffend vorbringt, schon in BGE 43 III 22 erkannt, dass die Fälle, in welchen die Zustellung an andere Personen zu- handen des Schuldners zulässig sind, von den Art. 64 und 65 SchKG ab- schliessend aufgezählt werden. Im Hinblick auf die präzisen und unumstöss- lichen Anweisungen, die das Gesetz für die Zustellung der Betreibungsur- kunden erteilt, kann es nicht entscheidend sein, dass an die Versicherungs- gesellschaft gerichtete Zahlungsbefehle während vieler Jahre und bis zum heutigen Zeitpunkt von deren Kassier, der weder Mitglied der Verwaltung noch Prokurist ist, entgegengenommen worden sind. Es ist nicht ungewöhn- lich, dass eine rechtlich fehlerhafte Praxis erst im Streitfall aufgedeckt wird.» In der Regeste zu diesem veröffentlichten Entscheid ist unter ande- rem der Satz zu lesen: Das Recht der Stellvertretung im Sinne der Art. 32 ff. OR (im vorliegenden Fall die Anscheins- oder Duldungsvollmacht) hat ne- ben der präzisen Anweisung des Art. 65 SchKG keinen Platz. Dieser Leitsatz
PKG 2001 21 107 erstaunt in seiner Absolutheit, was darauf zurückzuführen sein mag, dass es sich in jenem Fall bloss um eine Anscheins- und Duldungsvollmacht eines Angestellten der Schuldnerin gehandelt hat, und dem Verfahrensrecht nicht nur die indirekte Stellvertretung fremd ist (vgl. Zäch, a. a. O., N. 82 zu Vor- bemerkungen zu Art. 32 – 40 OR), sondern auch die stillschweigende bezie- hungsweise die vollmachtlose Stellvertretung kaum Anwendung finden (vgl. zum Beispiel Art. 25 f. ZPO). Von Duldungsvollmacht spricht man dann, wenn dem Vertretenen der Wille zur Vollmachterteilung fehlt, er aber vom Auftreten eines anderen als seinem Vertreter Kenntnis hat und dagegen nicht einschreitet. In diesem Fall nimmt die Rechtsprechung eine stillschweigende Vollmachterteilung an den Vertreter an. So gesehen, ist die Duldungsvollmacht eine interne Voll- macht, so dass sich die Frage nach dem Gutglaubensschutz erübrigt. Diese Konstruktion funktioniert allerdings nur dann, wenn der Vertreter keine Kenntnis vom fehlenden Bevollmächtigungswillen des Vertretenen hat. In den übrigen Fällen muss man doch zu Art. 33 Abs. 3 OR greifen, denn wenn jemand einen andern als Vertreter agieren lässt, so gibt er dadurch dessen Vollmacht wenigstens nach aussen kund. Die Duldungsvollmacht wird dann zur externen «Vollmacht» (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. A. Zürich 1998, N. 1411), womit zu ihrer Wirksamkeit die Gutgläubigkeit des Dritten erforderlich wird (Zäch, a. a. O., N. 48 zu Art. 33 OR). Im Unterschied dazu ist die Anscheins- vollmacht keine stillschweigend erteilte Vollmacht des Prinzipals an den Vertreter, sondern ein Fall vollmachtlosen Handelns des Vertreters, denn wenn jemand vom Handeln eines anderen tatsächlich gar keine Kenntnis hat, kann ihm diesbezüglich auch nicht ein irgendwie gearteter hypotheti- scher Wille unterstellt werden. Der Fall der Anscheins «vollmacht» ist daher analog über Art. 33 Abs. 3 OR abzuhandeln (Gauch/ Schluep/ Schmid/ Rey, a. a. O., N. 1412), sofern überhaupt ein externer Vollmachttatbestand be- gründet wird (verneinend: Max Keller/Christian Schöbi, Das Schweizerische Schuldrecht, Bd. I, Basel 1988, S. 74 f.). Entgegen seinem scheinbaren Wort- laut behandelt Art. 33 Abs. 3 OR auch den Fall der Vollmachtsmitteilung ohne Bestand einer internen Vollmacht (Zäch, a. a. O., N. 139 zu Art. 33 OR). Für ihre Wirksamkeit im Aussenverhältnis bedarf es bei der Anscheinsvoll- macht daher des guten Glaubens des Dritten, dessen Bestand und Umfang oftmals bestritten sein werden und sorgsam abzuklären sind. Sowohl bei der Duldungs- als auch bei der Anscheinsvollmacht fehlt dem Prinzipal der Wille zur Vollmachterteilung. Sie beruhen daher aus der Warte des Dritten bloss auf mehr oder weniger gesicherten Annahmen. Vor- liegend ist demgegenüber eine echte interne nach aussen kommunizierte Vollmacht gegeben. Es herrschen in Bezug auf die Absichten und Erklärun- gen zur Frage der Stellvertretung klare Verhältnisse, und dies sowohl im in-
21 PKG 2001 108 ternen Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem als auch im externen Verhältnis zum Betreibungsamt. Insofern mit der höchstrichter- lichen Feststellung, das Recht der Stellvertretung im Sinne der Art. 32 ff. OR habe neben Art. 65 SchKG keinen Platz, bei der Zustellung von Betrei- bungsurkunden die analoge Zulassung der Stellvertretung bei den natürli- chen Personen für die juristischen Personen kategorisch ausgeschlossen wird, wurde damit über das Ziel hinausgeschossen (vgl. auch die Kritik des Entscheids in BlSchK 1993 S. 128 f.). Sodann ist die Meinung, mit der Zulassung der Zustellung an einen vertraglichen Vertreter einer juristischen Person werde eine neue – vom Ge- setz nicht vorgesehene – Ersatzzustellung geschaffen, wenig überzeugend. Die Zustellung an den nach aussen kundgegebenen vertraglichen Vertreter ist Zustellung an den Vertretenen. Die in Art. 64 Abs. 1 1. Satz und Art. 65 Abs. 2 genannten Personen sind eben gerade keine Vertreter des Schuldners – auch keine gesetzlichen (in Abgrenzung zu Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vgl. Angst, a. a. O., N. 4 zu Art. 65 SchKG; Sabine Kofmel Ehrenzeller, Kommen- tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 35 zu Art. 67 SchKG). Ist der Schuldner eine natürliche Person, die einen gesetzlichen Vertreter hat, so ist umgekehrt in der Zustellung an die- sen gesetzlichen Vertreter keine Ersatzzustellung zu erblicken (Art. 68 c/d SchKG). Die Zustellung an einen Bevormundeten wäre nichtig, so dass die- ser Primärzustellungsversuch gar nicht erst zu unternehmen ist. Konsequen- terweise kann die Zustellung an seinen Vormund keine Ersatzzustellung sein. Gleich muss es sich bei der Zustellung an den vertraglichen Vertreter verhalten. Von Ersatzzustellung spricht man nur dann, wenn der Schuldner nicht anzutreffen ist und die Betreibungsurkunde stattdessen ohne sein Wis- sen einer anderen, nicht eindeutig bestimmten Person aus einem festgeleg- ten Kreis von Personen übergeben wird, wobei eine solche Ersatzzustellung an natürliche (Art. 64 Abs. 1 2. Satz SchKG) und an juristische Personen (Art. 65 Abs. 2 SchKG) nur zulässig ist, wenn vorgängig der Versuch einer Primärzustellung erfolglos war. Der zulässige Personenkreis für die Ersatz- zustellung wird vom Gesetz definiert und ist vom Willen des Schuldners völ- lig unabhängig. Es kann an diese Person auch gegen den Willen des Schuld- ners zugestellt werden. Im Gegensatz dazu beruht die Zustellung an den vertraglichen Vertreter auf dem ausdrücklichen Willen des Schuldners. Sie soll erklärtermassen selbst dann nur an den Vertreter stattfinden, wenn der Schuldner in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz oder im Ge- schäftslokal anzutreffen wäre. Insofern ist die Zustellung an den Vertreter nicht eine Ersatzhandlung für die unmögliche Primärzustellung. Durch die gesetzlichen Ersatzzustellungen sollte der Erfolg der Zustellung in weitge- hendem Masse von Zufälligkeiten befreit werden (Jeker, a. a. O., S. 71 f.); der Zweck der gesetzlichen und vertraglichen Vertretung ist ein anderer. Es ist
PKG 2001 21 109 anzunehmen, dass mit ihr eine Ersatzzustellung eben vermieden werden will. Es liefe dem Sinn der vertraglichen Bevollmächtigung – ebenso wie der gesetzlichen Vertretung – schon im Kern zuwider, wenn sie an die Bedingung eines vorgängigen Primärzustellungsversuchs geknüpft wäre. Zwischen den möglichen vom Gesetz abschliessend festgelegten Ersatzzustellungsempfän- gern und dem Schuldner besteht bezüglich der Entgegennahme von Be- treibungsurkunden (noch) keine spezifisch rechtliche Verbindung; zwischen dem hierzu ausdrücklich Bevollmächtigten und dem Schuldner hingegen schon. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Ersatzzustellung. Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Ersatzzustellung sei erst dann zuläs- sig, wenn die Primärzustellung erfolglos versucht worden sei, ist hier dem- nach unbehelflich, da es sich nicht um eine Ersatzzustellung handelt. Die Zu- stellung an den durch den Schuldner vertraglich bestimmten Vertreter ist als Zustellung an den Schuldner selbst zu sehen. Das Gesetz ist nicht dahingehend «präzise», dass es die vertragliche Bevollmächtigung juristischer Personen zum Zweck der Entgegennahme von Betreibungsurkunden a priori ausschliesst. Das kann weder seinem Wortlaut entnommen noch durch Auslegung überzeugend begründet wer- den. Die Argumentation, beim Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung handle es sich um sehr einschneidende zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen, bei denen sich aus Gründen des Schuldnerschutzes und der Rechtssicherheit eine Zustellung an einen gewillkürten Vertreter verböte, sticht schon deshalb nicht, weil bezweifelt werden muss, dass die zulässigen Ersatzzustellungen an die im gleichen Haushalt lebende Haushälterin oder ein urteilsfähiges Kind des natürlichen Schuldners (vgl. Angst, a. a. O., N. 18 –20 zu Art. 64 SchKG) oder zum Beispiel an den Pförtner einer juristi- schen Person mehr Gewähr dafür bieten, dass der Schuldner persönliche Kenntnis vom Betreibungsakt erlangt, als bei einer Zustellung an den von ihm eigens dazu beauftragten und zu ihm in einem weit reichenden Treue- verhältnis stehenden Rechtsanwalt. Im Vergleich zum Zivilprozessrecht, wo die direkte Stellvertretung zulässig und gang und gäbe ist, besteht bezüglich der Risiken für den Schuldner/Beklagten kaum ein Dimensionsunterschied. Das für den Beklagten ungünstige Urteil in einem Forderungsprozess wird nur dem beauftragten Rechtsanwalt, auch zu Handen seines Mandanten, zu- gestellt, mit dem Risiko, dass nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist ein definitiver Rechtsöffnungstitel entsteht. Der Unterschied zum Zah- lungsbefehl besteht im Wesentlichen in einer zeitlichen Komponente. Wenn die Vorschrift von Art. 64/65 SchKG sodann «unumstösslich» wäre, hiesse das, dass der Schuldner auf die ihm daraus zufliessenden Rechte, sei es im eigenen oder im öffentlichen Interesse, nicht verzichten könnte. Nun ist es aber keineswegs so, dass der Schuldner auf die persönliche Zustellung nicht verzichten kann. Wenn er die Annahme zwar bloss konklu-
22 PKG 2001 110 dent, aber erfolgswirksam verweigern kann und damit eine Ersatzzustellung, welche ein grösseres Risiko bedeutet als die Zustellung an den von ihm ei- gens dafür bestimmten Stellvertreter, provozieren kann, so fällt es nach sachlichen Gesichtspunkten schwer, ein höheres Interesse daran auszuma- chen, dass er sich nicht ausdrücklich und bindend mit einer Zustellung an den vertraglichen Vertreter soll zufrieden geben können. Aus der Sicht des Betreibungsamtes ergeben sich beim Vollzug durch die Zulassung der Zustellung an den vertraglichen Vertreter keine zusätzli- chen Schwierigkeiten. Die gleiche Situation herrscht auf der Gläubigerseite. Der Gläubiger kann einen vertraglichen Vertreter bezeichnen, mit der Folge, dass eine an den Gläubiger persönlich anstatt an seinen Vertreter erfolgte Zustellung/Mitteilung keine zwangsvollstreckungsrechtlichen Wir- kungen entfalten kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zustellungen des Zah- lungsbefehls und der Pfändungsankündigung an Rechtsanwalt X. gültig sind und die Beschwerde folglich bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. SKA 01 43Entscheid vom 19. November 2001 22 – Konkurseröffnung nach angeordneter Versteigerung (Art. 170 SchKG, Art. 293 SchKG). Der Konkursrichter kann eine vom Betreibungsamt bereits angeordnete Versteigerung nicht verbieten. Zu den vorsorglichen Massnahmen des Konkursrichters und des Nachlassrichters (Erw. 2). – Zur Verwendung von amtlichen Formularen im Betrei- bungsverfahren (Art. 61 Abs. 2 VZG). Die Zuschlagsproto- kolle bei einer Versteigerung sind jedenfalls dann rechts- wirksam, wenn sie die Vorgaben von Art. 61 Abs. 2 VZG einhalten und eine Verbindung zum Formular VZG 13 of- fenkundig ist (Erw. 3.d). – Eine kantonalrechtliche Grundbuchsperre kann den zwangsvollstreckungsrechtlichen Zuschlag nicht verhin- dern (Erw. 3.d). Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Durch- führung der Versteigerung hätte aus konkurs- beziehungsweise nachlass- rechtlichen Gründen unterbleiben müssen. Dieser Ansicht ist aus mehreren Gründen nicht beizupflichten. a) Der Einwand scheitert schon am Umstand, dass der Bezirksge- richtspräsident dem Betreibungsamt tatsächlich weder direkt noch indirekt verboten hat, die Versteigerung durchzuführen und das Baurechtsgrund-