PKG 2001 2

22 PKG 2001 10 Hausheer/Reusser/Geiser, a. a. O., N. 25 zu Art. 161 ZGB), der Schluss zu zie- hen, dass die Ehefrau auf die Bürgerrechte, die ihr Mann ebenfalls besitzt, nicht allein verzichten kann, und dies selbst dann nicht, wenn sie dies nur mit Wirkung für sich selbst tun will, würde doch andernfalls der mit dem ersten Satzteil von Art. 161 ZGB verfolgte Zweck, wonach ihr alle Bürgerrechte zustehen sollen, die auch der Gatte hat, gerade vereitelt (vgl. Schwander, a. a. O., N. 6 zu Art. 161 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a. a. O., N. 23 zu Art. 161 ZGB). Sowenig aber nach dem eben Gesagten eine Frau einseitig auf ein Bürgerrecht verzichten kann, über welches auch der Ehemann verfügt, so- wenig darf ihr ein Bürgerrecht abgesprochen werden, das sie gemeinsam mit ihrem Mann besitzt. Art. 6 Abs. 1 kBüG hat also in solchen Fällen gegenüber der Vorschrift des Art. 161 ZGB zurückzutreten. Dies führt zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung. ZF 01 7Urteil vom 1. Mai 2001 2 – Öffentlichkeit des Grundbuchs (Art. 970 ZGB). Für die Ge- währung der Einsichtnahme in das Grundbuch muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Die zukünftige Erbenstellung eines pflichtteilsberechtigten Erben kann hiezu ausreichen (Erw. 1.a). Die blosse An- wartschaft kann eine hinreichende Grundlage für das von Art. 970 Abs. 2 ZGB verlangte konkrete und aktuelle Inter- esse bilden. Im konkreten Fall stand dem Einsichtsinter- esse der pflichtteilsberechtigten Erbin ein weniger bedeu- tendes privates Geheimhaltungsinteresse ihrer Mutter gegenüber (Erw. 1.b). Aus den Erwägungen: 1.Gemäss Art. 970 ZGB gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuchs. Jedermann ist berechtigt, darüber Auskunft zu erhalten, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Einen Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder daraus ein Auszug erstellt wird, hat jedoch nur derjenige, welcher ein Interesse daran glaubhaft macht (Art. 970 Abs. 2 ZGB). Entgegen dem strikten Beweis, wonach der Richter vom Beste- hen bestimmter Tatsachen der völligen Überzeugung sein muss, genügt es für die Glaubhaftmachung, wenn der Richter das Vorhandensein der be- haupteten Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen könnte (BGE 120 II 398).

2 PKG 2001 2 11 Die Berufungsklägerin [M.] ist pflichtteilsberechtigte Erbin der ehe- maligen Eigentümerin von Parzelle Nr. 1440. Gemäss Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrags zwischen ihren Eltern vom 6. Mai 1992 ist M. nach dem Tode ih- rer Mutter zu drei Vierteln an dem dannzumal noch vorhandenen Vermögen beteiligt. Ihre Kinder B. und A. erhalten vom dannzumal noch vorhandenen Vermögen je einen Achtel. Im Sinne einer Teilungsvorschrift wurde zudem bestimmt, dass das Maiensäss Z. ebenfalls an die Enkelkinder B. und A. in Anrechnung an ihre Erbtreffnisse übergehen soll. Gemäss Auskunft des Grundbuchkreises X. hat die Erblasserin die Parzelle Nr. 1440 an die Toch- ter der Berufungsklägerin, A., verkauft. M. macht geltend, seit dem Tod ih- res Vater herrsche wegen des kurz vor seinem Ableben abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrags Streit in der Familie. Die Parzelle Nr. 1440 habe ihre Mutter heimlich auf A. übertragen. Als pflichtteilsgeschützte Erbin habe sie ein berechtigtes Interesse, ihre Anwartschaftsverhältnisse abzuklären und Gewissheit darüber zu erhalten, ob ihre Mutter sie im Hinblick auf eine all- fällige künftige Erbfolge zu benachteiligen suche. Die verlangte Einsicht in die Kaufbelege sei ihr deshalb zu gewähren. Die Berufungsklägerin beruft sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren also nicht mehr auf ihre Stel- lung als Mieterin der Liegenschaft Nr. 1440 oder als angebliche Kaufinteres- sentin dieses Grundstückes, sondern begründet ihr Begehren um Einsicht in die Kaufbelege nur noch mit ihrer Stellung als pflichtteilsgeschützte Erbin der Veräusserin. Im Rahmen des Berufungsverfahrens bleibt daher einzig zu prüfen, ob M. als pflichtteilsgeschützte Erbin ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme in die Veräusserungsbelege über das Grund- stück Nr. 1440 glaubhaft zu machen vermag. a)Welcher Art das für die Einsicht vorausgesetzte Interesse sein muss, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Die Beantwortung dieser Fragen überlässt das Gesetz der Konkretisierung durch Lehre und Rechtsprechung. Diese sind sich insoweit einig, als sie für die Einsichtnahme kein rechtliches Interesse des Gesuchstellers voraussetzen, sondern grundsätzlich ein tatsächliches Interesse genügen lassen, welches unter anderem auch wirt- schaftlicher Natur sein kann. Allerdings genügt auch nicht ein Interesse schlechthin, da die Offenlegung des Grundbuchs nicht zur blossen Befriedi- gung der Neugierde oder zu unlauteren Zwecken missbraucht werden darf. Erforderlich und hinreichend zur Begründung des Anspruchs ist vielmehr ein berechtigtes, das heisst ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfer- tigtes Interesse. Das glaubhaft zu machende Interesse entscheidet nicht nur über das Einsichtsrecht an sich, sondern auch über dessen Umfang. Es be- stimmt, in welche Teile Einsicht genommen werden darf beziehungsweise aus welchen Bereichen des Grundbuchs Auszüge verlangt werden können (vgl. zum Ganzen u. a. BGE 126 III 514 Erw. 3 a; 111 II 50; 117 II 152; ZBGR 27 1946 Nr. 14, S. 21; ZBGR 55 1974 Nr. 25, S. 140, Ziff. 1; ZBGR 80 1999

22 PKG 2001 12 Nr. 18, S. 98, Ziff. 2 sowie Ostertag, Berner Kommentar zum ZGB, Sachen- recht, 3. Abteilung, Art. 918 –977, Bern 1917, N. 2 zu Art. 970 ZGB; Zobel, Grundbuchrecht, Zürich 1999, S. 190, Rz 554; Simonius/Sutter, Schweizeri- sches Immobiliarsachenrecht, Band I, Basel 1995, S. 202, Rz 37; Homberger, Zürcher Kommentar zum ZGB, Band IV Sachenrecht, 3. Abteilung: Besitz und Grundbuch, Art. 919–977, Zürich 1938, N. 7 und 10 zu Art. 970 ZGB). Umstritten ist in Lehre und Rechtsprechung dagegen die Frage, ob die zukünftige Erbenstellung des pflichtteilsgeschützten Erben ein genü- gendes Interesse an der Einsichtnahme in die den zukünftigen Erblasser be- treffenden Grundbuchblätter zu begründen vermag. So hat das solothurni- sche Obergericht im Jahre 1982 (SJZ 81 1985 Nr. 16) entschieden, dass bei einer Tochter, welche gestützt auf ihre Stellung als zukünftige Erbin Aus- kunft über den Kaufpreis eines von der Mutter veräusserten Grundstücks verlangte, weil die vermögensmässigen Erwartungen Einfluss auf ihre ge- genwärtigen Dispositionen hätten, kein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB vorliegt. Dies mit der Begründung, dass eine künf- tige Erbenstellung nicht genüge, um ein ausreichendes Interesse an der Ein- sicht in den Kaufvertrag glaubhaft zu machen. Vor dem Todesfall gebe es noch keine Erben, auch nicht pflichtteilsgeschützte. Eine eventuelle erb- rechtliche Benachteiligung könne erst beim Ableben der Mutter geltend ge- macht werden. Ausserdem gab das Obergericht zu bedenken, dass es einen massiven Eingriff in die Vertragsfreiheit mit sich bringen und im Wider- spruch zur Privatautonomie der Vertragsparteien stehen würde, wenn jeder potentielle Erblasser über seine vermögensbezogenen Handlungen Rechen- schaft ablegen müsste. Dem Interesse eines Dritten an der Einsichtnahme stehe ein schutzwürdiges Interesse der Vertragsparteien entgegen, dass Dritte nicht ohne weiteres durch das Grundbuchamt von Vertragsbestim- mungen Kenntnis erhalten, die nur unter den Vertragsparteien gelten. Dem Schutz der Interessen der Vertragsparteien gebühre in einem solchen Fall demnach eindeutig der Vorrang. In Übereinstimmung dazu äussern auch Simonius/Sutter sowie Schmid und Zobl, dass die Stellung als pflichtteilsge- schützter Erbe nicht ausreicht, um ein schützenswertes Interesse an der Ein- sicht in einen vom präsumptiven Erblasser abgeschlossenen Kaufvertrag glaubhaft zu machen. Die beiden letztgenannten Autoren begründen ihre Auffassung damit, dass der zukünftige Erbe zu Lebzeiten des Erblassers nur über eine Anwartschaft und nicht über einen rechtlichen Anspruch verfügt (vgl. Simonius/Sutter, a. a.O., S. 203, Rz 37; Schmid in Basler Kommentar, ZGB II, Art. 457–977, Basel 1998, N 22 zu Art. 970 ZGB; sowie Zobl, a. a. O., S. 190/191, Rz 556, Anm. 1217). Demgegenüber hat sich Ostertag bereits im Jahre 1917 dafür ausge- sprochen, dass die Einsichtnahme ins Grundbuch auch zur Wahrung künfti- ger Interessen zulässig ist (vgl. Ostertag, Berner Kommentar, a. a. O., N. 2 zu

2 PKG 2001 2 13 Art. 970 ZGB). Auch Leemann äussert die Auffassung, dass sich das Inter- esse nicht auf ein bereits bestehendes Recht zu stützen braucht, sondern dass auch die Wahrnehmung zukünftiger Rechte, ihre Sicherung und die Be- schaffung von Unterlagen das Verlangen nach Grundbucheinsicht zu recht- fertigen vermöge (Leemann in SJZ 13 1916/17 S. 373 ff.). Ebenso bestätigt Homberger, dass die Wahrnehmung künftiger Rechte eine Grundlage für das in Art. 970 Abs. 2 ZGB verlangte Interesse bilden kann. Zudem hält Letz- terer fest, dass unter anderem die pflichtteilsberechtigten Erben eines Ver- äusserers ein wirtschaftliches und damit schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch besitzen (vgl. Homberger, Zürcher Kom- mentar, a. a. O., N. 7 zu Art. 970 ZGB). Darüber hinaus finden sich bereits in der älteren Rechtsprechung Entscheide, welche die dargelegten Auffassun- gen im Wesentlichen bestätigen. So hat der Regierungsrat des Kantons St. Gallen bereits im Jahre 1943 entschieden, dass der Sohn der Verkäuferin einer Liegenschaft als pflichtteilsberechtigter Erbe zweifellos ein mindes- tens wirtschaftliches Interesse an der Kenntnis des Kaufvertrages hat (vgl. ZBGR 27 1946 Nr. 14). Desgleichen hielt das Zürcher Bezirksgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 1973 fest (ZGBR 55 1974 Nr. 25): «Der Wunsch einer Tochter, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ihre Mutter sie im Hinblick auf eine allfällige künftige Erbfolge zu benachteiligen suche oder nicht, ist ohne Zweifel ein solches berechtigtes Interesse, auch wenn der Tochter zu Lebzeiten ihrer Mutter noch keine Rechtsmittel zur Anfechtung einer allfälligen beabsichtigten Benachteiligung zur Verfügung stehen. Die Nachforschungen der Tochter, die die Einstellung ihrer Mutter ihr gegenüber und ihre Anwartschaftsverhältnisse abzuklären sucht, können nicht als blosse Neugier bezeichnet werden.» Mit dieser Begründung bejahte das Bezirks- gericht die Einsichtnahme der pflichtteilsgeschützten Erbin in die Kaufver- träge über die von der Erblasserin veräusserten Liegenschaften. Dieser Standpunkt wird auch mehrheitlich in der neueren Literatur vertreten. Gemäss Deschenaux können die pflichtteilsgeschützten Erben verlangen, dass ihnen über das Dossier des Erblassers Auskunft gegeben werde, da auch der Schutz künftiger Rechte ein berechtigtes Interesse begründen kann (vgl. Deschenaux, Schweizerisches Privatrecht, Sachenrecht, Basel 1988, S. 166; vgl. auch Bemerkungen der Redaktion zu ZBGR 63 1982 Nr. 51, S. 291). Ebenso spricht sich Bänziger-Compagnoni, die sich in ihrer Dissertation ein- gehend mit Literatur und Rechtsprechung auseinandersetzt, dafür aus, dass die Einsichtnahme ins Grundbuch zur Wahrnehmung zukünftiger Rechte zu bejahen sei, und dies somit insbesondere auch beim pflichtteilsgeschützten Erben der Fall sein soll (vgl. Bänziger-Compagnoni, Die Öffentlichkeit des Grundbuchs – de lege lata – rechtsvergleichend – de lege ferenda, Diss., Zü- rich 1993, S. 86/87 und S. 119 –121). Konkret führt sie dazu aus: «Will ein zu- künftiger Erbe seine Anwartschaftsverhältnisse abklären, so stellt das meiner

22 PKG 2001 14 Meinung nach allgemein ein wirtschaftliches Interesse dar, das rechtlichen Schutz verdient, geht es doch bei Anwartschaften um Vermögensvorteile, die sich möglicherweise in Zukunft verwirklichen werden. Um selber Vermögens- dispositionen treffen zu können oder z. B. um festzustellen, ob der zukünftige Erblasser einzelne Erben benachteiligen will (Ausgleichung), können ent- sprechende Grundbuchinformationen von Nutzen sein.» Diese Meinung wird mit Hinweis auf die zitierten Entscheide auch von Steinauer bestätigt (vgl. Steinauer, Les droits réels, Bern 1997, Rz 584 /584a, S. 164). Schliesslich führte der Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen im Entscheid vom 19. No- vember 1997 aus (vgl. ZBGR 80 1999 Nr. 18), das Bundesgericht habe die Einsichtnahme ins Grundbuch zur Wahrnehmung obligatorischer Rechte bisher nur zugelassen, wo diese konkret und aktuell gefährdet waren. Zu be- achten sei jedoch, dass die Gesetzgebung die Öffentlichkeit des Grundbuchs mit der Teilrevision des Immobiliarsachenrechts wesentlich erweitert habe. Mithin dürften zumindest bezüglich der Angaben, bei denen eine Publika- tion zulässig sei, keine allzu hohen Anforderungen an das geltend gemachte Interesse gestellt werden. Allerdings sei blosse Neugierde unzweifelhaft aus- geschlossen. Gestützt darauf entschied der Einzelrichter mit Hinweis auf Bänziger-Compagnoni, dass die gegenüber der Erblasserin in Zukunft al- lenfalls unterstützungspflichtige Tochter als pflichtteilsgeschützte Erbin ein hinreichendes Interesse an der Einsicht in die Grundbuchbelege über die im Eigentum der Erblasserin stehenden Grundstücke habe, welche voraus- sichtlich zur Deckung der kostenintensiven Betreuung der Mutter veräus- sert werden müssten. Das Bundesgericht hatte, soweit ersichtlich, noch keine Gelegenheit, zum Einsichtsrecht des pflichtteilsgeschützten Erben Stellung zu nehmen. Es hat jedoch in einem neueren Entscheid zur Einsicht ins Grundbuch all- gemein festgehalten, dass die bisherige Praxis zur Einsichtnahme in Anbe- tracht von Art. 970 Abs. 2 ZGB im Grundsatz wegleitend bleibe und auch dann ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen sei, wenn sich die Auskunft auf Daten beziehe, die aufgrund von Art. 970a ZGB veröffentlicht worden seien. Allerdings sei bei der Auslegung der einschlägigen Gesetzes- bestimmungen und namentlich bei der Interessenabwägung der mit der Teil- revision des Immobiliarsachenrechts erweiterten Öffentlichkeit des Grund- buchs und dem damit angestrebten Ziel der erhöhten Transparenz ge- bührend Rechnung zu tragen (BGE 126 III 512 f.). b)Es ist zwar richtig, dass der zukünftige pflichtteilsgeschützte Erbe zu Lebzeiten des Erblassers nur über eine Anwartschaft und nicht über einen rechtlichen Anspruch verfügt. Entgegen der Ansicht des Obergerichts des Kantons Solothurn sowie der oben zitierten Autoren, welche die Ein- sichtnahme des pflichtteilsgeschützten Erben in die Veräusserungsgeschäfte des Erblassers ablehnen, kann jedoch gestützt auf diesen Umstand nicht

2 PKG 2001 2 15 unweigerlich auf das Fehlen eines schützenswerten Interesses im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB geschlossen werden. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem in der Lehre mehrheitlich vertretenen Standpunkt davon auszuge- hen, dass die Wahrnehmung künftiger Rechte und damit auch das Vorliegen einer blossen Anwartschaft eine hinreichende Grundlage für das in Art. 970 Abs. 2 ZGB verlangte Interesse bilden kann. Bei Anwartschaften handelt es sich um Vermögensvorteile, die sich möglicherweise in Zukunft verwirklichen werden. Um selber Vermögensdis- positionen treffen zu können oder um festzustellen, ob der zukünftige Erb- lasser einzelne Erben benachteiligen will, können demnach entsprechende Grundbuchinformationen, wie Bänziger-Compagnoni zu Recht ausführt (vgl. Bänziger-Compagnoni, a. a. O., S. 120), für den pflichtteilsgeschützten Erben durchaus von Nutzen sein. Wenn der pflichtteilsgeschützte Erbe weiss, wie die künftige Erbschaft zusammengesetzt ist oder ob sie verschleu- dert wird, kann er seine persönlichen Vermögensdispositionen allenfalls an die Umstände anpassen und solche oder andere Verfügungen treffen. Um zu wissen, was auf ihn zukommt, und gestützt darauf selber entsprechende Vor- kehrungen treffen zu können, muss der künftige Erbe folglich bereits vor dem Ableben des Erblassers abschätzen können, ob die Substanz der künf- tigen Erbschaft einigermassen gewahrt wird oder ob der Erblasser darüber Verfügungen trifft, welche den pflichtteilsgeschützten Erben benachteiligen. Auch wenn eine allfällige Benachteiligung erst im Erbfall geltend gemacht werden kann, kann der künftige pflichtteilsgeschützte Erbe also durchaus ein konkretes und aktuelles wirtschaftliches Interesse daran haben, bereits zu Lebzeiten des Erblassers Einsicht in dessen Veräusserungsgeschäfte zu nehmen. Die Berufungsklägerin macht sich Sorgen, dass mit der Veräusserung des Grundstückes Nr. 1440 ihre erbvertraglich zugesicherte Anwartschaft verletzt wird. Konkret befürchtet sie, dass der Verkaufspreis zu tief angesetzt wurde. Die Befürchtung, dass die Substanz der Erbschaft zu ihrem Nachteil nicht gewahrt wird, ist durchaus begreiflich, da das Verhältnis zwischen der künftigen Erbin und der Erblasserin gestört ist und die Parzelle Nr. 1440 mit einem geschätzten Wert von über 2 Mio. Franken den grössten Wertanteil an der Erbschaft ausmacht. Nur durch die Einsichtnahme in die Veräusse- rungsbelege vermag sich die Berufungsklägerin Gewissheit darüber zu ver- schaffen, ob das Grundstück Nr. 1440 zum Verkehrswert verkauft oder aber in Verletzung der ihr zugesicherten Anwartschaft unter Preis verschleudert wurde und somit dannzumal allenfalls eine Herabsetzung möglich wäre. Um feststellen zu können, ob die Erblasserin die Berufungsklägerin durch die Veräusserung tatsächlich benachteiligt hat, erweist sich die Einsicht in das Grundbuch und die Kaufbelege demnach als unerlässlich. Die Behauptung der Vorinstanz, dass die Einsichtnahme in die Veräusserungsbelege hinsicht-

22 PKG 2001 16 lich einer allfälligen Benachteiligung keinen oder nur unvollständigen Auf- schluss geben würde, ist daher unzutreffend. Befürchtungen, dass die ver- langten Auskünfte nur dazu dienen, die Neugierde der Gesuchstellerin zu befriedigen, erfassen unter diesen Umständen das Problem nicht vollstän- dig. Vielmehr hat die Berufungsklägerin nachvollziehbar dargetan, dass sie mit ihren Nachforschungen die Einstellung ihrer Mutter ihr gegenüber und ihre Anwartschaftsverhältnisse abzuklären sucht, womit sie ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Einsichtnahme in die Belege zur Übertra- gung der Parzelle Nr. 1440 glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass den Interessen des pflichtteilsgeschützten Erben zur Einsichtnahme ins Grund- buch stets auch das Interesse des von der Einsicht Betroffenen an Geheim- haltung der Modalitäten und am Persönlichkeitsschutz gegenübergestellt werden müsse. Dies ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Departe- ments des Innern und der Volkswirtschaft sind jedoch im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, aufgrund derer von einem Geheim- haltungsinteresse der Erblasserin beziehungsweise der Vertragsparteien aus- zugehen wäre, welches über das glaubhaft gemachte Interesse der Beru- fungsklägerin an der Einsichtnahme in die Veräusserungsbelege hinaus- gehen würde. Die dem Einsichtsinteresse gegenüberstehenden privaten Ge- heimhaltungsinteressen sind hier wenig bedeutend, zumal die in Frage ste- hende Information (Kaufpreis) zum Kreis der Angaben zählt, deren Veröf- fentlichung die Kantone ohne weiteres vorsehen können (Art. 970a Abs. 3 erster Satz ZGB). Das Interesse der Berufungsklägerin an der Einsicht- nahme in den Kaufvertrag ist somit schwerer zu gewichten als das allge- meine Geheimhaltungsinteresse der Vertragsparteien, weshalb die Offen- legung der verlangten Informationen selbst mit Rücksicht auf die Ver- tragsfreiheit und Privatautonomie gerechtfertigt erscheint. Dies um so mehr, als auch das Argument des Grundbuchamts, wonach die Gewährung der Einsichtnahme in den Veräusserungsvertrag in Anbetracht des beste- henden Familienstreits Anlass zu erneuten Auseinandersetzungen bilden könnte, was gewiss in niemandes Interesse sei, nicht zu überzeugen vermag. Diese Begründung ist zweischneidig, denn es ist ebenso denkbar, dass die Einsichtnahme ins Grundbuch und die damit einhergehende Kenntnis der Fakten dazu führt, dass der Verdacht und das Misstrauen der Berufungs- klägerin gegenüber ihrer Mutter beseitigt werden kann und der bestehende Familienstreit endlich behoben wird. Unter diesen Umständen kann der Be- rufungsklägerin nicht unterstellt werden, die verlangten Auskünfte würden nur dazu verwendet werden, um den bestehenden Familienstreit weiter zu schüren. Im Übrigen bleibt zu betonen, dass die Berufungsklägerin als pflichtteilsgeschützte Erbin in einem allfälligen Herabsetzungsprozess oh- nehin ein festes Recht auf Einsichtnahme hat. Mit der Zustimmung zur Ein-

2 PKG 2001 2 17 sichtnahme in die erwähnten Grundbuchbelege wird ihr also nichts zuge- standen, woran sie nie Anspruch haben wird. Im Gegenteil räumt man ihr damit lediglich die Möglichkeit ein, bereits zum heutigen Zeitpunkt ihre An- wartschaftsverhältnisse abzuklären, um beurteilen zu können, was im Erb- fall auf sie zukommen wird, beziehungsweise ob es unter den gegebenen Umständen notwendig ist, allenfalls schon heute entsprechende Vorkehrun- gen zu treffen. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass das Einsichtsrecht des pflichtteilsgeschützten Erben in der Rechtspre- chung in ähnlichen Fällen mehrheitlich bejaht wurde (vgl. oben unter Erw. 1 a zitierte Entscheide), und zwar im wesentlichen ebenfalls mit dem über- zeugenden Argument, dass der zukünftige pflichtteilsgeschützte Erbe ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Abklärung seiner Anwart- schaftsverhältnisse und damit an der Einsichtnahme in die Veräusserungs- belege des Erblassers haben kann, auch wenn er eine allfällige Benach- teiligung erst nach dem Todesfall des Erblassers geltend machen kann. Berücksichtigt man zudem, dass die Öffentlichkeit des Grundbuches mit der letzten Gesetzesrevision erweitert wurde, um eine erhöhte Transparenz zu schaffen, und dass diesem Umstand bei der Auslegung der Gesetzesbestim- mungen und bei der Interessenabwägung gebührend Rechnung zu tragen ist, so erscheint es bei der konkreten Sachlage nicht gerechtfertigt, der Be- rufungsklägerin als pflichtteilsgeschützter Erbin ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Kaufbelege über Parzelle Nr. 1440 abzuspre- chen. Im Lichte des Gesagten kann somit festgestellt werden, dass die Vor- aussetzungen für die Glaubhaftmachung eines schützenswerten Interesses im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB im Falle von M. gegeben sind. In Anbetracht dessen wird deutlich, dass der Grundbuchverwalter die Einsichtnahme der Berufungsklägerin in die grundbuchlichen Kaufbelege über die Liegen- schaft Nr. 1440 nicht hätte verweigern dürfen. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Demzufolge ist das Gesuch von M. um Einsichtnahme in das Grundbuch zu bewilligen und der Grundbuchverwalter ist anzuweisen, die verlangte Einsicht in das Grundbuch und die Kaufbelege über Parzelle Nr. 1440 zu gewähren. ZF 01 3Urteil vom 25. Juni 2001

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