PKG 2000 ten; die vorliegenden Gutachten liessen berechtigte Zweifel darüber auf- kommen, ob die Meinung von Prof. Liver, auf die sich das Kantonsgericht für seine Auslegung der Urkunde stütze, zutreffe, wonach in der fraglichen Zeit das Eigentum dort geendet habe, wo keine Nutzung mehr möglich gewesen sei. Auf die ebenfalls eingereichte Berufung ist das Bundesgericht mit Ent- scheid vom 30. August 2001 (5C.14 / 2001) nicht eingetreten. – Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG). Gegenstand, Urteilswirkung und Streitwert der Widerspruchsklage. Der Streitwert entspricht höchstens dem Wert des ge- pfändeten Vermögensstücks; liegt die Betreibungsforde- rung unter diesem Wert, bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der Betreibungsforderung einschliesslich Zins und Betreibungskosten. Aus den Erwägungen: Die Berufung an das Kantonsgericht steht offen gegen Urteile der Bezirksgerichte, wobei letztere sachlich zuständig sind für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrag von über 8000 Franken (Art. 218 Abs. 1, Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Massgebend für die sachliche Zustän- digkeit ist der Streitwert (Art. 22 ZPO). Das angefochtene Urteil beschränkt sich in diesem Punkt auf die Feststellung, die klägerische Forderung gemäss Leitschein und daher der Streitwert lägen über Fr. 8000.–, was in der Tat für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit und damit für die Frage der Berufungsfähigkeit an sich genügt. Die Berufungsklägerin hat diesen Punkt in der Berufung indessen erneut aufgegriffen und macht geltend, das Inte- resse der Klägerin bestehe darin, dass sie im Umfang aller monatlichen Leib- rentenguthaben von je DM 1075.– seit April 1994 bis zu ihrem Ableben die Haftung der Klägerin [recte Beklagten] beanspruchen könne. Der Streitwert entspreche daher dem Barwert der Rente per 1. April 1994, welcher bei rund Fr. 68 000.– liege. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, der Streitwert be- trage Fr. 9282.40. Mit Blick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a OG mag die Kontroverse einer Klärung zugeführt werden. Die Ansicht der Berufungsklägerin ist un- zutreffend, jene der Berufungsbeklagten zutreffend. Entgegen der Vorin- stanz kann im vorliegenden Verfahren von einer klägerischen Forderung von Fr. 9282.40 im Sinne einer Leistungsklage gegen die Beklagte nicht ge- sprochen werden. Der Streitgegenstand der Klage vor Arbeitsgericht Düs- seldorf (gegen den Ehemann der Berufungsklägerin) und der Klage vor dem Bezirksgericht Oberlandquart (gegen die Berufungsklägerin) ist nicht der- selbe. Bei den im SchKG fussenden Klagen des Widerspruchsverfahrens (Freigabeklage nach Art. 107 SchKG, Aberkennungsklage nach Art. 108 30 3 4
PKG 2000 SchKG) handelt es sich nicht um Leistungsklagen, sondern um prozessuale Gestaltungsklagen (Adrian Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 7 zu Art. 109 SchKG). Die Klägerin fordert von der Beklagten nicht die Bezahlung von Fr. 9282.40, sondern richtigerweise «in der Betreibung Nr. 97541 des Betrei- bungsamtes A gegen B sei der Eigentumsanspruch der Beklagten am mit Pfändungsurkunde vom 27. April 1999 gepfändeten Grundstück Nr. 1948 im Sinne von Art. 108 SchKG abzuerkennen und das Pfändungsverfahren sei ohne Rücksicht auf diesen Eigentumsanspruch weiterzuführen». Dass dieses Aberkennungsinteresse in concreto einen Wert von über Fr. 8000.– bezie- hungsweise einen solchen von genau Fr. 9282.40 habe, folgert die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die der Widerspruchsklage zu Grunde liegende Be- treibung und Pfändung auf den genannten Betrag lauten. Darin liegt nun in der Tat das für den Streitwert massgebende aktuelle Gestaltungsinteresse. Denn die Widerspruchsklage ist nicht eine materiellrechtliche Klage, son- dern eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, wobei sich die Urteilswirkungen und die Rechtskraft auf die betref- fende Betreibung beschränken (Staehelin, a. a. O., N 3, 30). Entgegen der Be- rufungsklägerin steht im konkreten Verfahren nicht das Interesse der Be- rufungsbeklagten nach Haftung der Berufungsklägerin für «alle weiteren monatlichen Leibrentenguthaben von monatlich DM 1075.– seit April 1994 bis zu ihrem Ableben» auf dem Spiel. Dieses Interesse ist bloss virtueller Natur. Grundlage des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf, welches wie- derum Grundlage der Pfändung ist, bilden lediglich die Renten September 1993 bis März 1994. Die Widerspruchsklage zielt bloss auf eine Entschei- dung, ob in der laufenden Betreibung ein die Pfändung ausschliessendes Recht (aus der Sicht des Dritten) beziehungsweise ein die Fortführung der Pfändung gestattendes Recht (aus der Sicht des Gläubigers) besteht. Das bedeutet, dass Interesse und Streitwert der Widerspruchsklage in quantitati- ver Hinsicht maximal dem Betrag der Pfändung, welche zur Widerspruchs- klage geführt hat, entsprechen. Mit der Widerspruchsklage, als Zwischen- verfahren in einem Vollstreckungsverfahren, will und kann bloss das in dieser konkreten Vollstreckung bestehende Verwertungshindernis beseitigt werden. Für nachfolgende Vollstreckungen und Widerspruchsklagen, die sich auf andere monatliche Rententreffnisse als jene von September 1993 bis März 1994 beziehen, hat das Urteil im vorliegenden Widerspruchsverfahren deshalb keine unmittelbare Wirkung. Jedenfalls könnte in einem nachge- henden Widerspruchsverfahren, zwischen den gleichen Parteien, mit dem gleichen Pfändungsobjekt und gleichem Rechtsgrund jedoch mit einer an- deren Pfändungsforderung, die Einrede der res iudicata nicht mit Erfolg er- hoben werden. Faktisch mag es so sein, dass das Urteil einen gewissen Ein- fluss hat; bindend ist es nicht. Der Streitwert entspricht somit höchstens dem 31 4
PKG 2000 Wert des gepfändeten Vermögensstücks, dessen Haftung in Frage steht. Liegt die in Betreibung gesetzte Forderung des Gläubigers unter diesem Wert, so bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der Betreibungsforde- rung einschliesslich Zins und Betreibungskosten, da die Berechtigung am allfälligen bei der Verwertung erzielten Überschuss entsprechend der be- treibungsrechtlichen Natur der Widerspruchsklage vom Urteil im Wider- spruchsprozess nicht erfasst wird (Staehelin, a. a. O., N 24, mit Hinweisen). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9282.40 ZF 99 78Urteil vom 18. Januar 2000 Die hiergegen eingereichte zivilrechtliche Berufung wurde vom Bundesge- richt mit Urteil vom 6. Oktober 2000 (5C. 171 / 2000) abgewiesen. – Konkurs; Schicksal einer vor der Konkurseröffnung von einem Gläubiger gestützt auf einen Pfändungsverlust- schein angehobenen Anfechtungsklage (Art. 197 ff., Art. 285 ff. SchKG). Der Prozess ist in Analogie zu Art. 207 SchKG zu sistieren, bis feststeht, ob der – ein Aktivum der Konkursmasse darstellende – Anfechtungsanspruch von der Masse oder einem Abtretungsgläubiger (Art. 260 SchKG) geltend gemacht wird. Erwägungen: 1.Nach Art. 207 Abs. 1 SchKG werden mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Kon- kursverfahren frühestens 10 Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplans wieder aufgenommen werden. Die Einstellung des Prozesses tritt von Gesetzes wegen mit der Konkurseröffnung ein, was in- dessen nicht hindert, darüber einen förmlichen Entscheid des zuständigen Richters zu erwirken (vgl. Heiner Wohlfart, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 14 zu Art. 207). Eine derartige Sistierung setzt kumulativ ein Zweifaches voraus: Der Ausgang des Zivilprozesses hat Auswirkungen auf die Masse und der Gemeinschuldner ist im Zivilprozess Partei. 2.Beim Erfordernis, dass der Ausgang des Zivilprozesses die Masse beeinflusst, ist nicht zu verlangen, dass sich ein solcher Verfahrensausgang konkret abzeichnet oder von vorneherein feststeht. Es muss genügen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits Auswirkungen auf die Masse haben könnte, und zwar in dem Sinne, dass die Passiven oder Aktiven der Masse vergrös- 32 4 5