2 PKG 2000 22 zirksgerichtspräsidenten Albula aufgehoben und die Angelegenheit an die in der Sache zuständige Vorinstanz (vgl. Art. 55 Abs. 1 EGzZGB) zurückge- wiesen werden muss. Diese wird abzuklären haben, ob U. tatsächlich in der Lage ist, seine Interessen vor Gericht sachgerecht zu vertreten oder die Be- stellung eines Rechtsbeistandes erforderlich erscheint (Art. 397f Abs. 2 ZGB). Die Klärung dieser Frage ist umso mehr angezeigt, als U. in seiner er- sten, an den Bezirksgerichtsausschuss Albula weitergeleiteten Beschwerde selbst um die Bestellung eines Rechtsbeistandes ersucht hat. Soweit seitens von U. an der Beschwerde festgehalten werden sollte, ist der Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise, nötigenfalls unter Beizug eines Sachverständigen umfassend abzuklären, der Betroffene durch den ganzen Spruchkörper an- zuhören (vgl. Art. 397f Abs. 3 ZGB; BGE 115 II 129) und anschliessend in einlässlicher Würdigung des Beweisergebnisses darüber zu befinden, ob die Anordnung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs gerechtfertigt erscheint und/ oder sich allenfalls eine andere, durch die Vormundschaftsbehörde an- zuordnende vormundschaftliche Massnahme aufdrängt. ZF 00 64Urteil vom 28. September 2000 –Eigentum an dem der Kultur nicht fähigen Land; Nachweis des Privateigentums (Art. 664 ZGB; Art. 118 EG zum ZGB). Ausdehnung der im Eigentum der Bürgergemeinde Sagogn stehenden, auf Gebiet der Politischen Gemeinde Laax lie- genden Alp St. Martin im Bereich desVorabgletschers. Nach- weis des Privateigentums am unproduktiven, Teile des Vorabgletschers umfassenden Land als nicht erbracht ge- wertet, sodass die gesetzliche Vermutung zugunsten des Eigentums der Territorialgemeinde Laax Platz greift. Aus dem Sachverhalt: Die Bürgergemeinde Sagogn ist Eigentümerin der Alp St. Martin auf dem Gebiet der Gemeinde Laax. Sie erwarb dieses Grundeigentum mit Kaufvertrag vom 15. Mai 1528 vom Abt und Konvent des Klosters Disentis. Die Grenzen dieser Liegenschaft werden im Kaufakt wie folgt bezeichnet: «(Die Alp) stösst im Osten an die Schleuiser Alp Mughels, im Westen an die Alp derer (der Nachbarn) von Ruschein, im Süden am obern Stein (wohl Sur Crap) aus und ein, bis zu den obersten (Berg)Spitzen, von denen man nach Glarus hinunter sieht; es ist im Übrigen eine freie Alp, wie (Grenz)linien und Grenzsteine ausweisen» (Übertragung der Verkaufsurkunde von 1528 ins Neuhochdeutsche durch Prof. Dr. phil. Dr. iur. h.c. Otto P. Clavadetscher). Auf dem unproduktiven Land oberhalb des für den Weidgang ge- nutzten Teils der Alp St. Martin beziehungsweise dem dortigen Vorabglet- 3

PKG 2000 3 23 scher befinden sich verschiedene Bauten und Anlagen der Bergbahnen Crap Sogn Gion AG. Im Rahmen der Grundbuchvermessung wurde letzteres Gebiet vor- erst der Bürgergemeinde Sagogn zugeteilt. Dagegen erhob die Gemeinde Laax Einsprache. Diese wurde von der Markkommission gutgeheissen und das Territorium der Alp St. Martin wesentlich reduziert, insbesondere um das Gebiet, auf welchem sich die Bauten und Anlagen der Bergbahnen Crap Sogn Gion AG befinden. In der Folge machte die Bürgergemeinde Sagogn beim Bezirksge- richt Glenner gegen die Gemeinde Laax eine Klage anhängig, wonach in Abänderung des Einspracheentscheides der Markkommission Laax festzu- stellen sei, dass die Grenzen der der Klägerin gehörenden Alp St. Martin so verliefen, wie sie in den Auflageplänen der Grundbuchvermessung festge- halten seien und dass sich somit bestimmte Baurechtsparzellen mit Bauten und Anlagen der Bergbahnen Crap Sogn Gion AG (Bergstation Vorab der Luftseilbahn Crap Masegn-Fuorcla, Antriebsstation Sesselbahn und Dop- pelskilift Vorabgletscher, Bergrestaurant, Nebenbetriebe, Anlagen für Gon- delbahn) innerhalb dieser Grenzen befänden. In einem Eventualbegehren verlangte die Klägerin die Feststellung, dass die nördliche Grenze der Alp St. Martin entsprechend der Vereinbarung verlaufe, welche die Parteien für den Fall getroffen hätten, dass die Bürgergemeinde Sagogn mit ihrem Hauptbegehren nicht durchdringen sollte. Das die Klage im Hauptpunkt gutheissende Urteil des Bezirksge- richtes Glenner wurde von der Zivilkammer des Kantonsgerichtes auf Be- rufung der Gemeinde Laax hin aufgehoben und es wurde die Klage abge- wiesen, soweit mit ihr mehr als die Gutheissung des Eventualbegehrens beantragt wurde. Aus den Erwägungen: 3.Strittig ist zwischen den Parteien einzig die Frage, ob das der Kul- tur nicht fähige Land oberhalb der für den Weidgang genutzten Alp St. Mar- tin aufgrund der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 664 ZGB der Territo- rialgemeinde Laax zusteht oder ob dieses Gebiet, wie dies die Vorinstanz gestützt auf den Kaufvertrag zwischen dem Kloster Disentis und den Nach- barn zu Sagogn aus dem Jahre 1528 erkannt hat, im Privateigentum der Bür- gergemeinde Sagogn steht. Einig sind sich die Parteien dagegen über den Grenzverlauf zwischen kulturfähigem und kulturunfähigem Land, der auf einer Höhe von etwa 2500 Metern liegt und Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens entspricht. Gegenstand des Prozesses ist demnach die Frage, ob sich die Alp St. Martin über diese Grenzlinie hinaus in das der Kul- tur nicht fähige Land erstreckt und insbesondere auch den Vorabgletscher bis an die Kantonsgrenze zu Glarus umfasst. In diesem Gebiet befinden sich

3 PKG 2000 24 verschiedene Bauten und Anlagen der Bergbahnen Crap Sogn Gion AG. Die Bürgergemeinde Sagogn, welche das Eigentum an diesem unprodukti- ven Land beansprucht, beruft sich zur Hauptsache auf den Kaufvertrag von 1528 sowie im Weiteren auch auf ein Handeln wider Treu und Glauben der Gemeinde Laax. 4.Ausgangspunkt für die Beurteilung des vorliegenden Falles bil- den unbestrittenermassen Art. 664 ZGB und 118 EG zum ZGB, gemäss wel- chen eine gesetzliche Vermutung des Eigentums zugunsten der Territorial- gemeinde besteht. Damit wird die Möglichkeit von Eigentumsrechten an kulturunfähigem Land nicht ausgeschlossen. Indes hat derjenige, welcher Privateigentum an solchen Sachen geltend machen will, die gesetzliche Ver- mutung durch den Beweis des Gegenteils umzustossen. Verlangt wird dabei ein voller Beweis im Sinne eines Hauptbeweises, das heisst, die Beweisbelas- tete muss das Gericht von der Wahrheit ihrer Sachbehauptung überzeugen können. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn dargetan wird, dass das Feh- len des vermuteten Rechts wahrscheinlicher ist als sein Vorliegen; vielmehr müssen die vorgelegten Beweise die Richterinnen und Richter die Überzeu- gung gewinnen lassen, das Privateigentum sei hinreichend nachgewiesen (vgl. PKG 1986 Nr. 2, S. 16 mit Hinweis auf Kummer, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1962, N. 324 ff. zu Art. 8 ZGB). Seit dem Inkrafttreten des Bündnerischen Civilgesetzbuches (CGB) im Jahre 1862 ist die Aneignung und Ersitzung von Sachen im Gemeinge- brauch ausdrücklich ausgeschlossen (§ 225 CGB, Art. 120 Abs. 2 EGzZGB; Art. 664 ZGB). Eigentum an öffentlichen und herrenlosen Sachen kann nur noch rechtsgeschäftlich erworben werden. Im vorliegenden Fall wurde nach 1862 kein solches Rechtsgeschäft abgeschlossen; hierüber sind sich die Par- teien einig. Ein allfälliger Eigentumserwerb durch die Bürgergemeinde Sagogn müsste daher vor 1862 erfolgt sein. Die Berufungsbeklagte leitet ihre Ansprüche denn auch in erster Linie aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kloster Disentis und den Nachbarn zu Sagogn (heute der Bürgergemeinde Sagogn) vom 15. Mai 1528 ab. 5.Umstritten ist einzig die Nordgrenze der Alp St. Martin. Es geht dabei – auch hierüber sind sich die Parteien einig – um Gelände, das einer alpwirtschaftlichen oder einer anderen Nutzung nicht zugängig ist, also um kulturunfähiges Land im Sinne von Art. 664 ZGB. Ein grösserer Teil des Vo- rabgletschers befindet sich im umstrittenen Gebiet, in dem mittelalterliche Marksteine und Grenzzeichen fehlen. Hiervon geht Gerichtsexperte Clava- detscher aus (Expertise vom 20. April 1996, S. 3.). Dass keine mittelalterliche Marchen auszumachen sind, anerkennt aber auch die Berufungsbeklagte. Gemäss Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 14. Oktober 1998 befinden sich heute auf dem Crap Ner zwar drei in Stein gehauene und mit roter Farbe markierte Kreuze sowie ein Triangulationspunkt, eine zeitliche Einordnung

PKG 2000 3 25 dieser Zeichen ist aber offenbar nicht möglich. Entscheidend ist demnach die Auslegung des Kaufdokumentes aus dem Jahre 1528. Der Grenzbeschrieb der Alp St. Martin in der Verkaufsurkunde von 1528 erfolgte mit einer kombinierten Formel, wie sie im Mittelalter und in der frühen Neuzeit üblich war (Expertise Clavadetscher vom 20. April 1996, S. 2). Im Osten und im Westen werden die Anstösser genannt, die Südgrenze wird mit der Umschreibung «am obern Stein aus und ein» und damit offen- bar mit einem Grat als einer topografisch vorbestimmten Linie festgelegt (Clavadetscher, a. a. O.). Auf der Nordseite, welche vorliegend einzig zur Diskussion steht und näher zu betrachten ist, begnügte man sich mit dem Ausdruck «oberhalb, bis zu den obersten (Berg)Spitzen, von denen man nach Glarus hinunter sieht». Die Vorinstanz kam gestützt auf diese Um- schreibung sowie auf die ebenfalls im Kaufdokument enthaltene Zugehör- formel («Wir haben ihnen das gegeben mit Grund und Grat, Steg, Weg, Wunn,Weide, Wasserleitungen, Zufahrt und Wegfahrt und mit allen Rechten und Zubehör, die von alters her dazugehört haben, sie seien namentlich auf- geführt oder nicht») zum durchaus nachvollziehbaren Schluss, dass die Nordgrenze der Alp St. Martin von Punkt 2718.9 über den Vorabgletscher der Kantonsgrenze entlang bis zum Glarner Vorab führt und dass den Käu- fern innerhalb dieser Grenze das uneingeschränkte Eigentums- und Nut- zungsrecht am Kaufobjekt zustand, mithin auch das der Kultur nicht fähige Land, namentlich das Gletschergebiet, zum Kaufobjekt gehörte (vgl. ange- fochtenes Urteil, E 2c) S. 14 ff.). Wie nachstehend noch dargelegt wird, sind solche Pertinenzformeln mit Vorsicht zu werten. Nach der Auffassung des Kantonsgerichts ist aber vor allem die Beschreibung der nördlichen Grenze alles andere als präzis. Von den Parteien wurde diesbezüglich anerkannt, dass vom Punkt 2718 (Crap Ner) eine freie Sicht nach Glarus besteht. Was den weiteren Verlauf der nördlichen Grenze betrifft, hält der Gutachter, der das Gelände selbst allerdings nicht besichtigt hat, in der Expertise vom 20. April 1996 dafür, mit der zitierten Umschreibung könne nur der Vorab Pign, allenfalls auch noch Pt. 2718 (Crap Ner) gemeint sein (S. 3). In der Er- gänzung präzisiert er, es sei nur der «oberste Spitz» als Grenzpunkt angege- ben. Seines Erachtens muss daher theoretisch – also ohne Anhaltspunkte, die sich aus dem Vertrag ergäben – eine Grenzlinie zum nordwestlichen Punkt der Alp Mughels angenommen werden (Ergänzung vom 19. August 1996, zu Ziff. 1). Nach Auffassung der Berufungsbeklagten sind mit der Um- schreibung dagegen neben Punkt 2718 (Crap Ner), auch die Bergspitze nordöstlich davon (Pt. 2740) sowie der Glarner Vorab (Pt. 3018) gemeint; die Grenze wäre nach dieser Auffassung vom Punkt 2740 zum Punkt 2718 (Crap Ner) über den Vorabgletscher zum Glarner Vorab zu ziehen. Daraus zeigt sich, dass in tatsächlicher Hinsicht nur bezüglich eines einzigen Punktes, nämlich bezüglich des Punktes 2718 (Crap Ner) zweifelsfrei feststeht, dass

3 PKG 2000 26 die Voraussetzungen gemäss dem Kaufvertrag erfüllt sind, dass nämlich freie Sicht auf das Land Glarus möglich ist. Wie die Grenze zu ziehen ist, lässt der Vertrag offen. Hinzu kommt, dass auch das Wort «Spitz» nicht ein- deutig ist. Als «Spitz» wurden nämlich nicht nur eigentliche Bergspitzen verschiedenster Gestalt, sondern auch ganze Berge, ja sogar Berghöhen, welche keine spitze Gipfelform aufweisen, bezeichnet (Paul Zinsli, Grund und Grat, Diss. Zürich 1937, S. 49 ff.). Dass die Umschreibung der Grenze im Norden gerade auch im Vergleich zu den Grenzen gegenüber dem be- nachbarten Kulturland ziemlich unbestimmt bleibt, ist im Übrigen nicht un- gewöhnlich. In einer Zeit der gegenseitigen Abgrenzung – Laax und Sagens werden in einer Urkunde von 1463 noch als ein «Comun» bezeichnet, tre- ten im 16. Jahrhundert aber als politisch selbstständige und nur wirtschaft- lich eng verbundene Nachbarschaften auf – kam es immer wieder zu Aus- einandersetzungen an Weide, Wald und Wasser (Lothar Deplazes, Die Gerichtsgemeinde Laax-Sevgein und die Dorfgemeinde Laax in: Laax – eine Bündner Gemeinde, Laax 1978, S. 73 mit Hinweisen). Für die Alpge- nossen war es daher wichtig, diese Grenzlinien genau festzulegen. Der Be- sitzstand in den obersten Regionen, im unproduktiven Gürtel zwischen Weide und Wasserscheide wurde dagegen nicht näher bestimmt, da er im Bewusstsein der Hirten und Bergbauern keine Rolle spielte. Um diese Re- gionen entstand kein Grenzkonflikt (Lothar Deplazes, Alpen, Grenzen, Pässe im Gebiet Lukmanier-Piora, Disentis 1986, S. 66 zur Grenzangabe a Scopello usque ad Renum).Weil Felsen, Schutt- und Geröllhalden sowie die Gletscher und Firne für die Alpeigentümer völlig belanglos waren, bestand auch keinerlei Interesse daran, das der Kultur nicht fähige Land vom Weid- boden auszuscheiden. Es kam in diesem Bereich allein darauf an, die Grenze gegen die nächste Alp jenseits der Berggräte anzuzeigen und des- halb war es selbstverständlich, dass die Gräte als Grenze angegeben wur- den, wenn auch noch so ausgedehntes der Kultur nicht fähiges Land, an dem man kein Recht beanspruchte, weil es gar nicht nutzbar war, innerhalb die- ser Grenzen lag (Peter Liver, Der Kultur nicht fähiges Land und das Strahl- errecht, in: ZbJV 111 [1975] 253 mit Hinweis auf Alfred Kappeler, Die Rechtsverhältnisse an Gletschern, in: ZSR I [1875], S. 329). Die Nachbarn von Sagens hatten zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses wahrscheinlich bereits Nutzungseigentum in Form der freien Erb- leihe an der Alp St. Martin (vgl. Lothar Deplazes, Die Gerichtsgemeinde Laax-Sevgein und die Dorfgemeinde Laax, a. a. O., S. 76). Mit dem Vertrag von 1528 erwarben sie nur noch das Obereigentum am Land, das sie bereits bisher bewirtschafteten. Die vage Umschreibung der Grenze im Norden, aber auch die ebenfalls auslegungsbedürftige Begrenzung nach der Topo- grafie im Süden reichte im Kaufvertrag deshalb aus, weil es nur um die Identifikation des Kaufsobjekts, nämlich der Alp St. Martin, und nicht um

PKG 2000 3 27 die Festlegung von Grenzen, welche ohnehin nur unter Einbezug der An- stösser möglich gewesen wäre, ging. Eine derartige Umschreibung kann aber nicht genügen, die gesetzliche Vermutung des Art. 664 ZGB umzustossen. Professor Clavadetscher geht in seiner Expertise vom 20. April 1996 davon aus, dass die Bodenbeschaffenheit in den mittelalterlichen und früh- neuzeitlichen Verträgen keine Rolle spielte. Seiner Ansicht nach erstreckten sich die Eigentums- und Nutzungsrechte auf das ganze umschriebene Ge- biet, wenn die Grenzen des Rechtsobjektes festgelegt waren. Dies werde durch die so genannte Pertinenzformel noch betont (Expertise S. 3f.). Zu- mindest theoretisch umfasse der Kaufvertrag aus dem Jahre 1528 also auch Gletschergebiet, Felsen und Geröll (Ergänzung zur Expertise, zu Ziff. 2, S. 1 unten). Diese Auffassung kann das Kantonsgericht nicht teilen. Eine Alp ist eine Bergweide und als solche landwirtschaftliches Land. Das Eigentum an ihm umfasst grundsätzlich alle Befugnisse, die für die Nutzung nötig und von Bedeutung sind. Nichts anderes soll mit dem Aufzählen der Bestandteile in den Pertinenzformeln der Kaufurkunden gesagt werden. Es soll mit ihnen bloss zum Ausdruck gebracht werden, dass der Veräusserer sich nichts vor- behalten hat, sondern alle Rechte dem Erwerber übertragen hat. Auch Pro- fessor Clavadetscher räumt in seiner Expertise ein, dass es in mittelalterli- chen Verträgen mehr um die Nutzungsrechte und Verfügungsrechte in jeder Form (nutzen, niessen, besetzen, ersetzen, leihen, verkaufen, verändern etc.) als um das abstrakte Eigentumsrecht im römisch-rechtlichen und modernen Sinn gegangen sei (Ergänzung der Expertise vom 19. August 1996 S. 2). Die Bodenbeschaffenheit spielte in diesem Sinn also durchaus eine Rolle. Für das Kantonsgericht steht sodann wie oben ausgeführt fest, dass im konkre- ten Fall die nördliche Grenze der Alp in der Urkunde nicht festgelegt wird, die Grenzen des Rechtsobjekts also nicht vollständig umschrieben sind. Selbst wenn demnach nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der dama- ligen Zeit ausnahmsweise auch der Kultur nicht fähiges Land eigentums- mässig ausgeschieden worden war, mithin auch Geröllhalden und Gletscher zu einer Alp gehören konnten, ist eine solche Ausnahme vorliegend nicht ausreichend belegt. Hieran vermag auch die im Vertrag enthaltene Zu- gehörformel nichts zu ändern. Die Wissenschaft, Rechtsgeschichte und Phi- lologie, beschäftigt sich seit Jacob Grimm mit solchen Paarformeln; ihr Wert ist heute noch umstritten (zum Stand der Diskussion vgl. Ruth Schmidt Wie- gand, Paarformeln, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 11, Berlin 1984, Spalten 1387 – 1392, vgl. die Ausführungen von Professor Clausdieter Schott im Privatgutachten vom 9. November 1998, S. 20 ff.). Das Kantonsgericht ist bereits in früheren Entscheiden, namentlich in PKG 1986 Nr. 2 S. 19, der Auffassung von Liver gefolgt, wonach derartige Umschrei- bungen eines Objekts formelhaften Charakter aufweisen und damit nur mit Vorsicht rechtshistorisch zu verwerten sind. Pertinenzformeln wurden nach

3 PKG 2000 28 dieser Auffassung aufgenommen, damit kein Recht, das dem Berechtigten möglicherweise zustehen könnte, vergessen ging. Oft wurden deshalb auch Rechte aufgezählt, welche dem Verkäufer nicht zustanden (Peter Liver, Die öffentliche Verwaltung und Organisation der Landschaft Rheinwald, Chur, 1936, S. 52 N 22, vgl. Georg Mattli, Das Langwieser Formularbuch I. von 1573 als eine Bündnerische Rechtsquelle, Zürich 1949, S. 63). Dieselbe Feststel- lung macht Regula Matzinger-Pfister in ihrer Dissertation (Paarformel, Sy- nonymik und zweisprachiges Wortpaar, Diss., Zürich 1972, S. 75 ff.), indem sie ausführt, dass seit dem 14. Jahrhundert die Tendenz bestand, Formeln zu erweitern. Mehrgliedrige Ausdrücke seien häufiger verwendet worden, oft seien ihnen weitere bedeutungsähnliche Wörter und allmählich auch Fremd- wörter beigefügt worden. Diese Erweiterung der Formeln sei so weit gegan- gen, dass es der imposanten Wortfülle halber nebensächlich wurde, ob das betreffende Wort im konkreten Fall einen Sinn gab. So hätten die üppigsten Pertinenzformeln Dinge wie Wasserläufe, Mühlen oder Hölzer angefügt, die es auf der betreffenden Liegenschaft nachweislich nie gegeben habe (Re- gula Matzinger-Pfister, a. a. O., S. 81). Im konkreten Fall entspricht die ver- wendete Formel «Wir haben ihnen das gegeben mit Grund und Grat, Steg, Weg, Wunn, Weide, Wasserleitungen, Zufahrt und Wegfahrt und mit allen Rechten und Zubehör, die von alters her dazugehört haben, sie seien na- mentlich aufgeführt oder nicht», bestehend aus verketteten Paarformeln (einmal erweitert) mit Alliterationen oder Endreim, in allen Teilen der da- mals üblichen Urkundensprache. Sie kommt mit leichten Abwandlungen in Rechtsquellen aus dem östlichen Alpengebiet sehr oft vor. Damit wurde die ganze Lebenswirklichkeit der heimatlichen Bergwelt, wie sie den bäuerlich- werktätigen Bewohnern entgegentrat, umschrieben (Paul Zinsli, Grund und Grat, Der Formenaufbau der Bergwelt in den Sprachbegriffen der schwei- zerdeutschen Alpenmundarten, Diss. Zürich 1938, S. 25 mit Hinweis auf eine Safier Urkunde von 1521). Mit der Formel sollte kundgetan werden, dass alles, was auf Grund und Boden des betreffenden Rechtsobjekts vorhanden sei, als zu einer Einheit zusammengeschlossen, veräussert werden sollte (vgl. Georg Mattli, a. a. O., S. 63). Etwas anderes lässt sich daraus nicht entneh- men. Dies gilt namentlich auch für das in der Formel enthaltene Begriffspaar «Grund und Grat». Dabei handelt es sich um eine sehr häufige Bezeichnung für das Ganze des Alpenlandes, für den Grundbesitz zu Berg und Tal, in Nie- derung und Höhe (Paul Zinsli, a. a. O., S. 25; vgl. Schweizerisches Idiotikon – Wörterbuch der schweizerdeutschen Sprache, Bd. II, 1885, Spalte 773). Wie weit dieser Grundbesitz im Einzelnen ging, ob die Grenze wirklich auf «dem Grat» lag oder eben nicht, lässt sich daraus nicht ableiten. Dasselbe gilt für die erweiterte, stabende Paarformel «Weg, Wunn, Weide, Wasserleitungen». Wie bereits ausgeführt wurde, sind solche erweiterte Formeln ab dem 14.Jahrhundert durchaus üblich; aus der Aufzählung kann nicht geschlossen

PKG 2000 3 29 werden, dass alle Elemente, beispielsweise Wasserleitungen, auf dem fragli- chen Grundstück auch tatsächlich vorhanden waren. Über die Herkunft und die Bedeutung des Wortes «Wunn», welches immer im Zusammenhang mit dem Begriff «Weid» vorkommt, ist sich die Wissenschaft ohnehin nicht einig; Erklärungsversuche reichen von umfassenden Weiderechten bis zu nicht nutzbarem Alpboden (vgl. Robert Ganzoni, Ze Wun und Weid, Jahrbuch der Historisch-Antiquarischen Gesellschaft Graubünden, 1894, S. 51 ff., Hein- rich Moosberger, Die Bündnerische Allmende, Diss. Zürich 1891, S. 105 ff, Bartolomeo Caflisch, Ein Rätsel der Sphinx oder Was ist Wunn, 1871). Für den vorliegenden Fall liesse sich aus dieser Paarformel somit auch dann nichts ableiten, wenn das Kantonsgericht der Pertinenzformel eine weiter gehende Bedeutung zumessen und damit von einem realen Aussagegehalt der Formel ausgehen würde. Nach dem Gesagten besteht für das Gericht in- dessen keine Veranlassung, von seiner bisherigen Praxis abzuweichen. In Anlehnung an die Lehrmeinung von Liver gilt somit auch für den vorlie- genden Fall, dass die Pertinenzformel in der Kaufurkunde von 1528 weder für sich allein noch im Kontext geeignet ist, die räumliche Ausdehnung be- ziehungsweise die konkreten Grenzen des Kaufsobjektes zu beweisen und damit die gesetzliche Vermutung des Art. 664 ZGB umzustossen. Auch Ge- richtsexperte Clavadetscher führt im Übrigen aus, mit den Pertinenzformeln habe man alle denkbaren Rechte mit einbeziehen wollen, wichtig sei aber vor allem ihre negative Bedeutung; man habe alle denkbaren Rechte (Drit- ter) ausschliessen wollen (Expertise vom 20. April 1996 S. 4). Selbst Clava- detscher räumt damit ein, dass ihre Bedeutung nicht in einer genauen, auf den konkreten Fall bezogenen und verbindlichen Grenzbeschreibung liegt. Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht in Würdigung und Abwägung aller Umstände zur Auffassung, dass der im Kaufvertrag vom 15.Mai 1528 zwischen dem Kloster Disentis und den Nachbarn zu Sagogn enthaltene Grenzbeschrieb sowie die Pertinenzformel keinen genügenden Erwerbstitel bilden, um die gesetzliche Vermutung des Eigentums der Terri- torialgemeinde am der Kultur nicht fähigen Land gemäss Art. 664 ZGB und Art. 118 EG zum ZGB umzustossen, es mithin der Bürgergemeinde Sagogn nicht gelungen ist, an der streitigen Bodenfläche oberhalb des für den Weid- gang genutzten Alpgebietes und insbesondere auch am Gletscher rechts- genüglich Privateigentum nachzuweisen. ZF 98 52Urteil vom 31. Januar 2000 Das Bundesgericht hat die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2001 (5P.9 / 2001) abgewiesen; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin (Bürgergemeinde Sagogn) mit ihrer Willkürrüge nicht durchdringe, dürfe aber nicht abgeleitet werden, das kantonsgerichtliche Urteil würde auch einer freien Überprüfung standhal-

3 PKG 2000 30 ten; die vorliegenden Gutachten liessen berechtigte Zweifel darüber auf- kommen, ob die Meinung von Prof. Liver, auf die sich das Kantonsgericht für seine Auslegung der Urkunde stütze, zutreffe, wonach in der fraglichen Zeit das Eigentum dort geendet habe, wo keine Nutzung mehr möglich gewesen sei. Auf die ebenfalls eingereichte Berufung ist das Bundesgericht mit Ent- scheid vom 30. August 2001 (5C.14 / 2001) nicht eingetreten. – Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG). Gegenstand, Urteilswirkung und Streitwert der Widerspruchsklage. Der Streitwert entspricht höchstens dem Wert des ge- pfändeten Vermögensstücks; liegt die Betreibungsforde- rung unter diesem Wert, bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der Betreibungsforderung einschliesslich Zins und Betreibungskosten. Aus den Erwägungen: Die Berufung an das Kantonsgericht steht offen gegen Urteile der Bezirksgerichte, wobei letztere sachlich zuständig sind für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrag von über 8000 Franken (Art. 218 Abs. 1, Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Massgebend für die sachliche Zustän- digkeit ist der Streitwert (Art. 22 ZPO). Das angefochtene Urteil beschränkt sich in diesem Punkt auf die Feststellung, die klägerische Forderung gemäss Leitschein und daher der Streitwert lägen über Fr. 8000.–, was in der Tat für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit und damit für die Frage der Berufungsfähigkeit an sich genügt. Die Berufungsklägerin hat diesen Punkt in der Berufung indessen erneut aufgegriffen und macht geltend, das Inte- resse der Klägerin bestehe darin, dass sie im Umfang aller monatlichen Leib- rentenguthaben von je DM 1075.– seit April 1994 bis zu ihrem Ableben die Haftung der Klägerin [recte Beklagten] beanspruchen könne. Der Streitwert entspreche daher dem Barwert der Rente per 1. April 1994, welcher bei rund Fr. 68 000.– liege. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, der Streitwert be- trage Fr. 9282.40. Mit Blick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a OG mag die Kontroverse einer Klärung zugeführt werden. Die Ansicht der Berufungsklägerin ist un- zutreffend, jene der Berufungsbeklagten zutreffend. Entgegen der Vorin- stanz kann im vorliegenden Verfahren von einer klägerischen Forderung von Fr. 9282.40 im Sinne einer Leistungsklage gegen die Beklagte nicht ge- sprochen werden. Der Streitgegenstand der Klage vor Arbeitsgericht Düs- seldorf (gegen den Ehemann der Berufungsklägerin) und der Klage vor dem Bezirksgericht Oberlandquart (gegen die Berufungsklägerin) ist nicht der- selbe. Bei den im SchKG fussenden Klagen des Widerspruchsverfahrens (Freigabeklage nach Art. 107 SchKG, Aberkennungsklage nach Art. 108 4

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