27 PKG 2000 132 amtlichen Verwahrung und dem Unterhalt des Pfandgegenstandes, welche Tätigkeiten noch dem Pfändungsstadium zuzuordnen sind, entstanden. Auch diese Kosten hat der Gläubiger indessen vorzuschiessen. Die Freihandverkaufsverfügung vom 15. Dezember 1999 mag inso- fern unglücklich formuliert sein, als dort von Abzug der Kosten der Ver- wertung vom geleisteten Kostenvorschuss die Rede ist. Aufgrund der be- reits erwähnten Korrespondenz im Vorfeld musste auch der Erwerberin klar sein, dass sämtliche noch offenen betreibungsamtlichen Kosten und Auslagen gemeint sind. Der Begriff «Verwertung» wurde von der Vorin- stanz in diesem Zusammenhang in erkennbarer Weise höchst untechnisch verwendet, was sowohl aus der Kostenvorschussverfügung vom 30. Novem- ber 1999 und dem Bestätigungsschreiben vom 6. Dezember 1999 als auch aus der Kostenabrechnung (irreführend mit «Versteigerungskosten» beti- telt) hervorgeht, sind doch dort neben den eigentlichen Verwertungskosten mehrere Kostenpositionen der amtlichen Verwahrung (Miete Garage, Mitteilung Sicherstellung, Überführung, Reinigung) und der Pfändung (Schätzung des Fahrzeugs, Augenscheine) enthalten. Alle diese übrigen Kostenpositionen, welche formal betrachtet ebenfalls nicht dem Verwer- tungsstadium im engeren Sinne zuzuordnen sind, hat die Gläubigerin be- zeichnenderweise denn auch nicht angefochten. Es unterliegt somit keinem Zweifel, dass die Gläubigerin den in der Freihandverkaufsverfügung ver- wendeten Begriff «Kosten der Verwertung» nur in diesem umfassenden Sinne verstehen konnte und musste. SKA 99 47Entscheid vom 21. Februar 2000 – Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art. 132 SchKG; Art. 8 ff. V über die Pfändung und Ver- wertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG]). Zu den (restriktiven)Voraussetzungen einer Ver- steigerung des Erbanteils; Teilung der Erbschaft unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde als Regel. Erwägungen: 1.a. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Erlass des nachge- suchten Entscheids ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 10 VVAG sowie Art. 11 / 12 der kantonalen Ausführungsverordnung zum SchKG (GVV zum SchKG). Gemäss Art. 18 der genannten Verord- nung gelten dabei für das Verfahren, soweit das Bundesrecht, Staatsver- träge und die Zivilprozessordnung keine Bestimmungen enthalten, die Be- 28
PKG 2000 28 133 stimmungen der Verordnung. Als Aufsichtsbehörde ist der Kantonsgerichts- ausschuss grundsätzlich befugt, die zur Weiterführung des Betreibungsver- fahrens erforderlichen Vorkehren zu treffen oder anzuordnen, jedoch nur soweit sie im Rahmen der Bestimmung des weiteren Verwertungsverfahrens liegen (Art. 132 Abs. 3 SchKG; BGE 114 III 100 E.1a). Insbesondere hat er darüber zu befinden, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemein- schaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Re- geln herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). b. Vor dem Entscheid über die Bestimmung des weiteren Verwer- tungsverfahrens sind die Beteiligten anzuhören (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Unter den Beteiligten sind der Schuldner, die pfändenden Gläubiger und die Mitanteilhaber, das heisst alle anderen Teilhaber an der Gemeinschaft, zu verstehen, wobei hinsichtlich der Teilhaber von vorneherein nur die Mitglie- der einer unbestrittenen Gemeinschaft in Betracht fallen, da bei einem be- strittenen Gesamthandverhältnis keine Einigungsverhandlung durchzu- führen, sondern das Anteilsrecht ohne weiteres als bestrittener Anspruch zu verwerten ist (Art. 10 Abs. 1 VVAG; BISchK 1975 S. 100 f. / 130 / 135; Ray- mond L. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaf- ten, Diss. Zürich 1978, S. 160). Die Existenz der Erbengemeinschaft als sol- cher, der Kreis der an der Hinterlassenschaft Berechtigten und die Zugehörigkeit des Schuldners zu demselben sind im vorliegenden Fall un- bestritten. Zu den in Art. 9 VVAG vorgesehenen Einigungsverhandlungen hat das Betreibungsamt Chur die Beteiligten eingeladen. In der Folge haben der Gläubiger, der Schuldner und die beiden übrigen Miterbinnen auch die Ge- legenheit erhalten, im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VVAG ihre Anträge über den weiteren Gang des Verwertungsverfahrens zu stellen. Eine weitere An- hörung der Beteiligten im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist weder ver- fahrensmässig erforderlich (BGE 96 III 18 E.4, Pra 51 Nr. 63 E.2; BISchK 1975 S. 135; Bisang, a. a. O., S. 176), noch kann man sich im Speziellen sonst etwas davon versprechen. Eine Einigung unter den Beteiligten wurde nicht erreicht. Die Durchführung nochmaliger Einigungsverhandlungen erscheint der Auf- sichtsbehörde zwecklos, da der Gläubiger aktenkundig nicht bereit ist, den ihm vorgelegten Einigungsvorschlag – Verpflichtung des Schuldners, nach dem Ableben der Ehefrau des Erblassers umgehend Fr. 40 000.– an das Be- treibungsamt abzuliefern beziehungsweise einer Abtretung im Sinne von Art. 635 Abs. 2 ZGB zuzustimmen – anzunehmen. 2.Gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG ist unter möglichster Berücksichti- gung der Anträge der Beteiligten zu entscheiden, ob das gepfändete An- teilsrecht zu versteigern ist oder ob die Auflösung der Erbengemeinschaft
28 PKG 2000 134 und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den erbrechtlichen Vorschriften herbeigeführt werden soll. Nach der Regel von Art. 10 Abs. 3 VVAG darf die Versteigerung des Anteilsrechts als solches nur dann ange- ordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts annähernd bestimmt wer- den kann. Zweck dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des An- teilsrechts vorzubeugen (BGE 80 III 20, 96 III 16). Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn den Gläubigern nicht zuzumuten ist, die Kos- ten eines langwierigen Prozesses um die Teilung des Gemeinschaftsgutes mit unsicherem Ergebnis auf sich zu nehmen, oder wenn das Erbschaftsin- ventar, Vorempfänge zwischen den Erben oder der Bestand des schuldneri- schen Erbanspruchs strittig sind (BGE 96 III 17; BISchK 1975, S. 136). Derartige, restriktiv zu handhabende Tatbestände sind vorliegend nicht auszumachen. Entgegen der Ansicht des Gläubigers ist der Wert des An- teilsrechts hier keineswegs problemlos bestimmbar. Es liegt zwar einerseits ein Sicherungsinventar neueren Datums über die Hinterlassenschaft von J. vor. Dessen Zweck ist indessen nicht die verlässliche Bewertung des Nach- lasses; die angegebenen Zahlen dienen vielmehr nur der Identifikation der inventarisierten Vermögensbestandteile. Anderseits ist unstreitig, dass der gesamte Nachlass mit der Nutzniessung durch die überlebende Ehefrau be- lastet ist. In einem solchen Fall kann ein Verkehrswert des Nachlasses zu- folge der sehr begrenzten Nachfrage praktisch nicht ermittelt werden. Zu- dem müsste von diesem noch der Kapitalwert der Nutzniessung der Witwe in Abzug gebracht werden, sodass auch der Wert des schuldnerischen Erb- anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar ist (BJM 1970 S. 239, BISchK 1975 S. 136; Bisang, a. a. O., S. 188; BGE 96 III 17 f). Ist ein Gutachten zur Be- wertung des Anteilsrechts nötig, so ist dem Erfordernis der annähernden Bestimmbarkeit nicht Genüge getan (BISchK 1977, S. 117). Eine Versteigerung des Anteilsrechts als solches soll ferner nur dann angeordnet werden, wenn eine rationellere Art der Verwertung sich als schlechthin ausgeschlossen erweist (BGE 96 III 18). Die Versteigerung des Anteilsrechts ist erfahrungsgemäss die ungünstigste Verwertungsart, so- dass sie im Interesse aller vermieden werden sollte (BGE 80 III 120, 96 III 16; BISchK 1977 S. 117; Bisang, a. a. O., S. 189). Wird der Anteil an einer un- verteilten Erbschaft als Ganzes versteigert, besteht nämlich stets die Ge- fahr, dass er zu einem weit unter seinem wirklichen Wert liegenden Preis zugeschlagen werden muss (Bisang, a. a. O., S. 188). Einen nach Angebot und Nachfrage spielenden Markt für derartige Anteilsrechte gibt es nicht. Namentlich bei Anteilen an Erbschaften sind die zu erwartenden Nachteile für einen Ersteigerer, soweit sie für ihn denn überhaupt absehbar sind, der- art gross, dass dies unverhältnismässig auf den Verwertungserlös schlagen muss. Deshalb ist in aller Regel die Durchführung der Liquidation nach erbrechtlichen Regeln einer Versteigerung des Anteils als solchen vorzu-
PKG 2000 28 135 ziehen. Entgegen der Meinung des Gläubigers spricht sodann die Möglich- keit oder Erwartung, dass es auch im Rahmen der Erbteilung zu einer Ver- steigerung (des Hauses) kommen wird, weil der Anteil des Schuldners an den liquiden Mitteln der Erbschaft nicht zur Deckung des Gläubigers aus- reicht, nicht a priori für die direkte Zwangsversteigerung des Anteilsrechts als solchen. Entscheidend ist, mit welcher Liquidationsart man der Ver- schleuderung besser entgegenwirkt. Angesichts der gesamten Umstände ist es zur Wahrung der Interes- sen des Schuldners, der Miterben wie auch des Gläubigers daher richtig, eine Teilung der Erbschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Zi- vilgesetzbuches (Art. 610 ff. ZGB) anzuordnen und durchzuführen. 3.Handelt es sich bei der aufzulösenden Gemeinschaft um eine Er- bengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung un- ter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen (Art. 12 Satz 2 VVAG). Gemäss Art. 609 ZGB hat die Behörde – auf Ver- langen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefal- lene Erbschaft erworben oder gepfändet hat – an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. Letzter Wohnsitz des Erblassers war Igis (Kreis Fünf Dörfer). Die Eröffnung des Erbgangs erfolgt demnach für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 538 Abs. 1 ZGB). Da es sich bei der Frage, wie eine Erbschaft aufzulösen ist, um eine erbrechtliche und keine betreibungsrechtliche Frage handelt, ist für die Bestimmung der zuständigen Behörde die erbrechtliche Zuständig- keitsordnung massgebend. Da es sich um die Auflösung einer Erbenge- meinschaft handelt, ist gemäss Art. 12 Satz 2 VVAG in Verbindung mit Art. 9 Ziff. 12 EG zum ZGB der Kreispräsident als zuständige Behörde zur Mithilfe bei der Durchführung der Erbteilung nach den Art. 610 ff. ZGB an- zurufen. Das Kreisamt Fünf Dörfer wird daher angewiesen, auf Verlangen des Betreibungsamtes Chur bei der Liquidation des Nachlasses von J. ge- mäss Art. 609 ZGB mitzuwirken. SKA 00 5Entscheid vom 29. März 2000