PKG 2000 26 123 muss für eine entsprechende Vereitelungshandlung gelten. Solches ist hier jedoch nicht dargetan und wäre angesichts der bescheinigten Tatsache, dass die Schriftenhinterlegung in Monaco vor 34 Jahren erfolgte, wohl auch nicht leichthin anzunehmen. 5. Auf Grund vorstehender Überlegungen müssen für den unbefan- genen Betrachter in quantitativer und qualitativer Hinsicht jene Anzeichen überwiegen, welche für den Lebensmittelpunkt in Monaco sprechen. Ist mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass der Schuldner seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 SchKG in Monaco hat, besteht kein Betrei- bungsstand in St. Moritz. Die in St. Moritz zugestellten Zahlungsbefehle sind folglich aufzuheben. SKA 00 22Entscheid vom 30. August 2000 SKA 00 23 –Pfändung; Kosten für Aufbewahrung und Unterhalt (Art. 98 ff., Art. 105 SchKG). Reparatur des gepfändeten, kaskoversicherten Personenwagens; Selbstbehalt der Kaskoversicherung als Teil der – gemäss Art. 68 SchKG vom Gläubiger zu bevorschussenden – Betreibungskos- ten (Erw. 2, 3). –Freihandverkauf; «Verrechnung» des Kaufpreises mit der Betreibungsforderung samt Betreibungskosten durch den als Käufer auftretenden einzigen Betreibungsgläubi- ger (Art. 129, Art. 130 SchKG)(Erw. 4 f.). Erwägungen: 1.Der angefochtene betreibungsamtliche Akt verfügt über die Höhe und die Tragung von Betreibungskosten. Er stellt damit eine anfecht- bare Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, gegen welche die Be- schwerde im Sinne dieser Bestimmung gegeben ist (Jaeger/ Walder/ Kull/ Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 4. A. Zürich 1997, N 6 zu Art. 68; Frank Emmel, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 22 zu Art. 68). Weiter muss davon ausgegangen werden, dass die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten ist, obwohl die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 1999 und die Beschwerde vom 30. Dezember 1999 datiert. Die Beschwerdeführe- rin behauptet, die Verfügung sei ihr per B-Post erst am 21. Dezember 1999 zugegangen. Dies wird vom Betreibungsamt nicht bestritten. Sodann ist auf Grund der Akten ein früherer Empfang durch die Beschwerdeführerin nicht bewiesen. Auf die im Übrigen formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher einzutreten. 27
27 PKG 2000 124 2.Die Beschwerdeführerin macht zunächst ausdrücklich eine Ver- letzung von Art. 105 SchKG geltend. Nach dieser Vorschrift hat der Gläu- biger dem Betreibungsamt auf Verlangen die Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts gepfändeter Vermögensstücke vorzuschiessen. Es han- delt sich um eine Spezialvorschrift zu Art. 68 SchKG, wonach sämtliche Kosten des Betreibungsverfahrens vom Gläubiger vorzuschiessen sind (Emmel, a. a. O., N 1 zu Art. 68). Unbestritten sind die verfügte Leistung und Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 4 000.– an sich, beziehungsweise es sind die dagegen erhobenen Vorbehalte verspätet, da die Kostenvorschuss- verfügung vom 30. November 1999 unangefochten geblieben ist. Durch die Anfechtung der Kostenabrechnungsverfügung fristgemäss bestritten hinge- gen ist, ob das Betreibungsamt den geleisteten Kostenvorschuss für die Be- zahlung der Selbstbehalte von Fr. 1000.– an die Kaskoversicherung heran- ziehen darf. Die Beschwerdeführerin verneint dies, in der Meinung, ein solcher Vorgang könne von vorneherein nicht unter den gesetzlichen Be- griff von «Aufbewahrung und Unterhalt» fallen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Meinung nicht teilen. a.Die Betreibungskosten bestehen aus den Gebühren des Betrei- bungsamtes und seinen (Bar-)Auslagen, die im Rahmen eines der im SchKG geregelten Verfahren anfallen können, und die der Bundesrat durch die Gebührenverordnung (GebVSchKG) festsetzen kann, aber nicht unbe- dingt muss (Emmel, a. a. O., N 2 zu Art. 68). Bei den Selbstbehalten aus der Kaskoversicherung handelt es sich nicht um Gebühren für eigene, verfah- rensspezifische Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern um betrei- bungsamtlichen Aufwand für die Leistung eines Dritten im Auftrag des Be- treibungsamtes. Soweit unter Art. 105 SchKG fallend, könnten diese Kostenbestandteile daher nur als Barauslagen qualifiziert werden. Die im Zusammenhang mit der Verwahrung einer gepfändeten Sa- che notwendigen und dem Betreibungsamt tatsächlich erwachsenen Ausla- gen sind ihm nach Art. 26 Abs. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 GebVSchKG zu erset- zen; ebenso spielt Art. 13 Abs. 1 GebVSchKG beim Freihandverkauf (Leon Strässle/Lutz Krauskopf, Erläuterungen zum Gebührentarif zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971, Burgdorf 1972, S. 37 zu alt Art. 28 GebT, S. 44 zu alt Art. 34 GebT). Die Vorschusspflicht des Gläubigers für Aufbewahrung und Unterhalt nach Art. 105 SchKG gilt für alle gepfändeten Vermögensstücke, also auch für den Unterhalt von Mobi- lien (André E. Lebrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 1 und 4 zu Art. 105). Demge- genüber erscheint der Wortlaut von Art. 98 SchKG zu eng. Die Verwahrung im Sinne von amtlicher Aufbewahrung kann nicht strikt auf Massnahmen im Sinne einer Sicherung vor Zugriffen Dritter reduziert werden. Das Pfän- dungssubstrat ist auch vor Verderb und Wertverminderung zu schützen, die
PKG 2000 27 125 in seinem eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Zustand liegen. Die radi- kalste Ausprägung dieser «Sicherungsmassnahmen» stellt der Notverkauf dar (Art. 124 SchKG), welcher auch für Personenwagen in Frage kommen kann (BGE 101 III 30 E.2). Beim Pfändungsvollzug und bei der Verwertung sind die Interessen der Beteiligten bestmöglich zu wahren. Der Betrei- bungsbeamte ist für die Erhaltung des Wertes der Gegenstände in seiner Verwahrung verantwortlich (Robert Joos, Handbuch für die Betreibungsbe- amten der Schweiz, Wädenswil 1964, S. 188). Das objektive Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners geht auf ein möglichst hohes Ver- wertungsergebnis. Unter Sicherungsmassnahme ist daher all das zu verste- hen, was dem Erhalt oder gar der Mehrung der gepfändeten Rechte (vgl. den Wortlaut von Art. 100 SchKG) dient. Was in jedem Einzelfall angezeigt ist, kann nicht zum Voraus festgelegt werden, es wird von der Natur des gepfän- deten Rechts bestimmt, und dem Betreibungsamt kommt dabei ein grosses Ermessen zu. Die Reparatur eines Personenwagens kann zweifellos unter den Begriff Unterhalt/ Erhaltung eines Pfändungsgegenstandes im Sinne von Art. 105 SchKG fallen. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug beschädigt ist, mindert erfahrungsgemäss das Ergebnis der Verwertung überproportional zur bestehenden Beschädigung. Bei nicht sofortiger Reparatur droht ferner Eintritt weiteren Schadens (Rost bei Karrosserieschäden, Standschäden etc.). Sodann stellen erfahrungsgemäss sofortige Meldung und Behebung des Schadens Obliegenheiten nach dem Kaskoversicherungsvertrag dar. Auf Grund der eingetretenen Sachlage stand es daher im Ermessen der Vorin- stanz die Reparatur als werterhaltende Massnahme anzuordnen und von der Gläubigerin entsprechend Vorschuss zu verlangen. Mit dem Reparaturauftrag wurde das mit der gepfändeten Sache verbundene Recht, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, aus- geübt. Der Schuldner hat keine Verfügungsmacht über gepfändete Sachen. Versicherungsvertragliche Voraussetzung für die von der Gläubigerin aus- drücklich verlangte und betreibungsrechtlich als Unterhalt der gepfändeten Fahrnis im Sinne von Art. 98 /105 SchKG zu qualifizierende Reparatur war, dass das Betreibungsamt die Selbstbehalte gegenüber der Versicherung übernahm. In Anwendung von Art. 98 SchKG verfügte das Betreibungsamt zunächst betreibungsrechtlich mit Wirkung für die Parteien des Betrei- bungsverfahrens die Reparatur des Fahrzeugs. Sodann erteilte es der Garage obligationenrechtlich den Reparaturauftrag. In weiteren vertraglichen Ab- reden zwischen dem Betreibungsamt, der Versicherung und der Garage er- teilte die Versicherung der Garage Kostengutsprache. Im Verhältnis zur Ga- rage handelte es sich um eine volle Kostengutsprache; im Verhältnis zum Betreibungsamt bestand die Abrede, dass das Amt – anstelle des verfü- gungsmachtlosen Schuldners – der Versicherung die Selbstbehalte von Fr. 1000.– zu bezahlen hatte. Dies konnte nur auf der Basis von Art. 105
27 PKG 2000 126 SchKG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 / 26 GebVSchKG geschehen, indem der Gläubiger diese als Auslage zu qualifizierenden Kosten bevorschusste. b.Vorliegend fällt es aus einem weiteren Grund leicht, die ange- ordnete Reparatur als adäquate Erhaltungsmassnahme unter Art. 98 /105 SchKG zu sehen. Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin verhält sich mehrfach widersprüchlich. Im Pfändungsverfahren liess sie unter Hinweis auf die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gläubiger verlauten, sie sei nicht gewillt, eine Verschlechterung ihrer Gläubigerrechte hinzunehmen und mahnte das Betreibungsamt ausdrücklich an, die Fahrzeugschäden der Versicherung zu melden, einen Schadenexperten beizuziehen, die Schäden fachmännisch auf Kosten der Versicherung beheben zu lassen und mitzu- teilen, wann und durch wen die Schäden repariert werden. In diesem Sinne hat sie die Verwaltung und Werterhaltung des gepfändeten Gegenstandes verlangt. Im Beschwerdeverfahren rügt sie nun, die Leistung des Selbstbe- halts von Fr. 1000.– aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung könne keine vom Gläubiger zu bevorschussende Position der Aufbewah- rung oder des Unterhalts im Sinne von Art. 105 SchKG darstellen. Damit argumentiert sie rechtsmissbräuchlich, weil contra factum proprium. Denn die von der Gläubigerin selbst verlangte Anordnung der Reparatur unter ausdrücklicher Inanspruchnahme der Kaskoversicherung musste – wie das Betreibungsamt zutreffend einwendet – unweigerlich die Leistung der um- strittenen Selbstbehalte nach sich ziehen. Ähnlich widersprüchlich verhielt sich die Gläubigerin bereits im Pfändungsverfahren, indem sie vom Betreibungsamt zunächst die Anord- nung der Fahrzeugreparatur unter Inanspruchnahme der Kaskoversiche- rung verlangte und anschliessend die Nachpfändung der Vollkaskoan- sprüche gegen die Basler-Versicherung begehrte. Die vom Betreibungsamt daraufhin verfügte Nachpfändung dieser Position hätte unterbleiben kön- nen. Eine Nachpfändung war mit Erfolg nicht mehr möglich, da das Betrei- bungsamt durch die vorgängig erfolgte Erteilung des Reparaturauftrages bereits im Namen des Schuldners über diesen Anspruch verfügt hatte; er war daher nicht mehr pfändbar, – allenfalls war er von der Basler-Versiche- rung zu bestreiten und materiellrechtlich aussichtslos, weil er bereits erfüllt worden war. 3.Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wenn die Behe- bung von Schäden an gepfändeten Vermögensstücken im Umfang des vom Pfändungsschuldner mit seinem Versicherer vereinbarten Selbstbehalts zu Lasten des Pfändungsgläubigers ginge, würde dies bedeuten, dass der Gläu- biger gezwungen wäre, eine auf Versicherungsvertrag basierende Verpflich- tung des Schuldners an dessen Stelle zu erfüllen. Eine solche Verpflichtung sprenge den Begriff «Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts» gemäss Art. 105 SchKG. Der Einwand ist unbegründet. Mit ihrer Argumen-
PKG 2000 27 127 tation vermengt die Beschwerdeführerin zwei Dinge. Art. 105 SchKG regelt bloss die Kostenvorschusspflicht, also die Kostenübernahme des Gläubigers im Verhältnis zum Betreibungsamt. Im Verhältnis zum Amt ist diese Kostenübernahme eine definitive, denn dass das Betreibungsamt die Kosten weder vorläufig noch definitiv trägt, steht fest. Im Verhältnis zum Schuldner ist diese Kostenübernahme jedoch lediglich eine vorläufige, denn nach den Regeln über die Kostentragungspflicht von Art. 68 Abs. 1 (Satz 1) trägt der Schuldner die Kosten der Betreibung. Wenn also die Beschwerdeführerin an dieser Stelle geltend macht, nicht sie, sondern der Schuldner habe den be- sagten, von ihr bevorschussten Kostenteil definitiv zu tragen, so rügt sie da- mit nicht eine Verletzung von Art. 105 SchKG, sondern eine falsche Anwen- dung von Art. 68 SchKG. Auch diese Rüge ist indessen unbegründet. Wie der Gläubiger die von ihm bevorschussten Betreibungskosten im laufenden Be- treibungsverfahren erhältlich machen kann, sagt Art. 68 Abs. 2 SchKG. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners beziehungs- weise vom Verwertungserlös der gepfändeten Vermögenswerte die Betrei- bungskosten vorab zu erheben. Diese Vorschrift ist ein Anwendungsfall von Art. 85 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen kann, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rück- stand ist (vgl. Emmel, a. a. O., N 21 zu Art. 68). Ist der Verwertungserlös zur Deckung von Betreibungskosten und Betreibungsforderung ungenügend, bewirkt die Vorabdeckung der Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SchKG, dass die Betreibungsforderung teilweise ungedeckt bleibt, so- dass die Nachpfändung verlangt werden kann. Es hätte somit der Gläubige- rin oblegen, den Verwertungserlös vorab für die Deckung der Betreibungs- kosten zu bestimmen. Vom Gläubiger bevorschusste Betreibungskosten können also Deckung nur aus Zahlungen des Schuldners beziehungsweise aus dem Verwertungserlös erlangen, nicht aber durch Vorschussrückzahlun- gen des Betreibungsamtes. Indem die Beschwerdeführerin beantragt, das Betreibungsamt habe ihr den von ihr bevorschussten zur Bezahlung der Kaskoselbstbehalte benützten Kostenteil zu erstatten, verkennt sie die Trag- weite von Art. 68 SchKG. Was die Gläubigerin hier im Nachhinein erreichen will, nämlich dass der Schuldner die Selbstbehalte von Fr. 1000.– trage, ist im Verhältnis zum Betreibungsamt jedenfalls ausgeschlossen. Dieses Ergebnis kann nicht über die Abrechnung des Kostenvorschusses, sondern nur über die Verwendung des Verwertungsergebnisses erreicht werden. Vom Gläubi- ger bevorschusste Betreibungskosten verfallen mit der Vornahme der be- treffenden Verrichtung im Umfang der tatsächlich entstandenen Kosten dem Betreibungsamt (Emmel, a. a. O., N 13 zu Art. 68). Die Gläubigerin kann das Betreibungsamt kostenrechtlich nicht veranlassen, ihr die bevor- schussten Auslagen zu erstatten und diese statt dessen beim Schuldner ein- zuverlangen. Dies widerspräche schon dem Grundgedanken der Gläubiger-
27 PKG 2000 128 bevorschussung. Das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden, tragen die Gläubiger, nie die Betreibungsbehörden. Diese handeln nur auf Vorschuss hin und übernehmen keine Deckungsga- rantien (Frank Emmel, a. a. O., N 4 zu Art. 68; BGE 37 I 344). Das System des SchKG ist vielmehr darauf ausgelegt, dass der Gläubiger vorschiesst und anschliessend das Verwertungsergebnis dementsprechend mit Vorteil zuerst für die Deckung der Kosten verwendet, um für den allenfalls ungedeckten Teil seiner Betreibungsforderung die Nachpfändung oder einen Verlust- schein zu erwirken. Mit der Bevorschussung von Kosten an das Amt erwirbt der Gläubiger sozusagen eine Ersatzforderung gegen den Schuldner – nicht aber ein Rückforderungsrecht gegen das Betreibungsamt –, für deren Til- gung er vorab Zahlungen des Schuldners oder den Verwertungserlös bean- spruchen kann. Im Verhältnis zum Betreibungsamt gilt jedoch Art. 105 SchKG. Die hier erfolgte Verwertungsart des Freihandverkaufs mittels «Ver- rechnung» des Kaufpreises mit der Betreibungsforderung durch den Gläu- biger wäre zum Beispiel insoweit ausgeschlossen, als nicht durch einen Ko- stenvorschuss des Gläubigers gedeckte Betreibungskosten offen sind (BGE 79 III 23; Emmel, a. a. O., N 12 zu Art. 68). Das Betreibungsamt hätte dann- zumal den Freihandverkauf durch Verrechnung abgelehnt. Anstatt der Ver- rechnung hätte diesfalls das Betreibungsamt den von der Gläubigerin zu lei- stenden Kaufpreis in bar eingezogen, die Kosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung abgezogen und sodann der Gläubigerin lediglich den Reinerlös verteilt (Art. 144 Abs. 3 und 4 SchKG; BGE 111 III 56 E.2). Selbst in einem Fall von nicht bevorschussten Betreibungskosten würde sich also das Risiko der Einbringlichkeit der Betreibungskosten beim Gläubiger einstellen. Ein betreibungsamtlicher Zwang, die auf Versicherungsvertrag beru- hende Verpflichtung zum Selbstbehalt anstelle des Schuldners zu erfüllen, wurde auf die Gläubigerin nicht ausgeübt. Mit den Abreden, welche hier der Freihandverkaufsverfügung zu Grunde liegen, hat sich die Gläubigerin – wie nachstehend zu zeigen sein wird – der Möglichkeit von Art. 68 Abs. 2 SchKG freiwillig selbst beraubt. 4.Gemäss Freihandverkaufsverfügung übernahm die Gläubigerin das Fahrzeug in Verrechnung mit Betreibungsforderungen und Kosten. Um eine Verrechnung im rechtstechnischen Sinne handelt es sich dabei nicht (BGE 111 III 60 E.2). Nach Art. 129 Abs. 1 SchKG geschieht die Versteige- rung gegen Barzahlung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann der Ersteigerer oder Freihanderwerber seine Verpflichtung zur Entrichtung des Steigerungspreises nicht in anderer Weise als durch Geldzahlung tilgen, also namentlich nicht durch Verrechnung. Eine eigentliche Verrechnung des Kaufpreises mit der Beschwerdeführerin als einzige betreibende Gläubige- rin zustehenden Forderungen konnte mit der Freihandverkaufsverfügung in
PKG 2000 27 129 Wirklichkeit gar nicht gemeint sein. Denn die Freihandverkaufsverfügung, welche dem Zuschlag bei der Zwangsversteigerung entspricht, begründet nicht etwa eine Kaufpreisforderung des betriebenen Schuldners, die, wenn die Sondervorschrift von Art. 129 SchKG nicht bestünde, mit der in Betrei- bung gesetzten Forderung verrechnet werden könnte. Zudem hat der Gläu- biger, der den Zuschlag erwirkt hat, keinen Anspruch auf Auszahlung des Steigerungserlöses, solange er den Steigerungspreis dem Betreibungsamt nicht eingezahlt hat. Der wahre Sinn «Verrechnung» konnte nur der sein, dass die Erwerberin die Zahlung des Kaufpreises ablehnte, weil dadurch die Verpflichtung des Amtes zu sofortiger Rückleistung des einbehaltenen Be- trages ausgelöst worden wäre, denn es entspricht einem allgemeinen Rechts- grundsatz, dass eine Leistung, durch die der Empfänger zu sofortiger Rück- gewähr des Empfangenen verpflichtet würde, nicht erbracht zu werden braucht, sondern unter Hinweis auf diesen besonderen Umstand abgelehnt werden darf. Der Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall steht Art. 129 SchKG seinem Zweck nach nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, auf welche Weise der Ersteigerer den Steigerungspreis zu entrich- ten hat. Sie gilt also nur unter der nicht ausdrücklich hervorgehobenen Vor- aussetzung, dass er diesen Preis überhaupt begleichen muss, und schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass diese Voraussetzung ausnahmsweise einmal feh- len kann. Vom Erfordernis der Erlegung des Steigerungspreises beziehungs- weise der Bezahlung des Kaufpreises beim Freihandverkauf im Hinblick auf die mit der Zahlung entstehende Rückleistungspflicht des Amtes abzuse- hen, ist aber immerhin nur und insoweit statthaft, als diese Pflicht liquid ist. Erwirbt der einzige betreibende Gläubiger eine gepfändete Sache freihän- dig, so ist klar, dass der Steigerungspreis – abzüglich der Kosten – bis zum Betrage der Betreibungsforderung diesem Gläubiger zukommt. Er braucht ihn daher insoweit überhaupt nicht zu begleichen (vgl. BGE 79 III 20 E.1). a.Die Beschwerdeführerin rügt, es könne den Mitteilungen des Be- treibungsamtes nirgends entnommen werden, dass es Bedingung des Frei- handverkaufs sei, dass die Käuferin den namhaften Betrag der Selbstbehalte von 1000 Franken zu übernehmen habe. Bei ordnungsgemässer Bekannt- gabe einer derartigen Bedingung hätte die Beschwerdeführerin ihr Angebot entsprechend angepasst. Beschwerdeobjekt ist nur die Verwertungskosten- abrechnung des Betreibungsamt Trins vom 15. Dezember 1999 (Beschwer- deschrift S. 1 f.). Der Freihandverkauf beziehungsweise die Freihandver- kaufsverfügung vom 5. Dezember 1999 ist hingegen nicht angefochten. Was Gegenstand des Freihandverkaufs, Preisbestimmung, Nebenrechte (Kasko- versicherung) und Nebenpflichten (Selbstbehalt aus der Kaskoversiche- rung), Verrechnungsabreden usw. waren, kann deshalb auch nicht Gegen- stand der Beschwerde sein. Namentlich ist hier nicht zu prüfen, ob sich der Konsens auf den Umstand erstreckt hat, dass die Erwerberin noch die be-
27 PKG 2000 130 treibungsamtlichen Auslagen (Selbstbehalte) zu tragen hatte, was den Wert des von ihr erworbenen Fahrzeugs und damit allenfalls die Deckung ihrer Betreibungsforderung minderte. Insoweit gerügt wird, es seien der Gläubi- gerin die Steigerungsbedingungen beziehungsweise Kaufkonditionen nicht beziehungsweise nur unvollständig bekannt gegeben worden, ist auf die Be- schwerde folglich nicht einzutreten. b.Allenfalls ist der Hinweis angebracht, dass materiellrechtlich und wirtschaftlich betrachtet sich kein anderes Resultat ergäbe, wenn die Gläubi- gerin das Fahrzeug in defektem Zustand samt aus der Kaskoversicherung flies- senden Nebenrechten freihändig erworben und anschliessend die Reparatur selbst veranlasst hätte. Mit dem Freihandverkauf des Fahrzeugs gehen die Ne- benrechte aus dem Versicherungsvertrag über. Diese sind auch für den Erwer- ber um die Selbstbehalte geschmälert. Dasselbe Resultat ergäbe sich, wenn der Versicherungsanspruch des Schuldners gegen den Kaskoversicherer gepfändet worden wäre. Auch dieser war mit den Selbstbehalten belastet. Wenn gemäss Art. 1 VPAV (Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Pfändung, Ar- restierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem Bundes- gesetz über den Versicherungsvertrag) allfällige Ersatzleistungen der Versi- cherung gültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden können, so versteht sich von selbst, dass die konnexen Gegenansprüche der Versiche- rung (Selbstbehalte) durch das Betreibungsamt zu erfüllen waren bezie- hungsweise beim Forderungseinzug verrechnet würden. Im einen wie im an- deren Fall musste sich die Gläubigerin über den Umstand im klaren sein, dass die Selbstbehalte den gepfändeten Gegenstand belasteten. Wenn die Gläubi- gerin den Pfandgegenstand durch Freihandkauf als Ausgleich durch Verrech- nung mit den Betreibungsforderungen und Kosten in den pendenten Betrei- bungen anstatt eines Erlöses in Geld übernommen hat, so kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass sie sich mit dem um die von der Versi- cherung gedeckte Reparatur erhöhten gleichzeitig jedoch um die Selbstbe- halte geminderten Wert zufrieden gegeben hat. Anders wäre es nur, wenn es zur Versteigerung mit Barzahlung des Zuschlagspreises an das Betreibungs- amt gekommen wäre und die von der Gläubigerin vorgeschossenen Auslagen (Selbstbehalte) vom tatsächlich erzielten Versteigerungserlös vorweg abzu- ziehen gewesen wären. Für den Fall, dass der Gläubiger dannzumal den Ver- wertungserlös vorab zur Deckung der Kosten bestimmt und der Rest die Be- treibungsforderung nicht deckt (Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 85 OR; BGE 90 III 36), wäre ein Pfändungsverlustschein auszustellen oder eine Nachpfän- dung vorzunehmen gewesen. Diese Betrachtungen ändern indessen nichts daran, dass kostenrechtlich die vom Betreibungsamt geleisteten Selbstbe- halte als Barauslagen der Verwahrung und Erhaltung des Pfandgegenstandes zu qualifizieren, im Verhältnis zum Amt von der Gläubigerin zu tragen sind und Deckung aus seinem Kostenvorschuss erfahren.
PKG 2000 27 131 Die Offerten der Gläubigerin lauteten stets auf einen Erwerb ver- rechnungsweise bis zur Höhe der Betreibungsforderungen zuzüglich Betrei- bungs-, Pfändungs-, Arrestkosten und sich allfällig noch ergebende Kosten aus dem Freihandverkauf. Dies haben die Gläubigerin, namentlich zusam- men mit der Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4000.–, welcher u.a. für die Deckung der Kosten der amtlichen Verwahrung der gepfändeten Ge- genstände und deren Verwertung dienen sollte, und das Betreibungsamt (Kostenvorschussverfügung vom 30.11.99, Schreiben Betreibungsamt vom 6.12.99) mehrmals ausdrücklich bestätigt. Das kann – entgegen der heutigen Ansicht der Beschwerdeführerin – auch nach Vertragsauslegungsmethoden nach Treu und Glauben nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche, durch die Gläubigerin bereits vorgeschossenen und noch zu bezahlenden Kosten als durch den Gegenwert des zu erwerbenden Fahrzeugs gedeckt eingestuft wurden. Im Freihanderwerb des Personenwagens «verrechnungsweise» bis zur Höhe aller Betreibungsforderungen zuzüglich Betreibungs-, Pfändungs-, Arrestkosten etc. liegt obligationenrechtlich eine Kaufpreisbestimmung mit der betreibungsrechtlichen Konsequenz, dass das Verwertungsergebnis deckend ist. Die Gläubigerin hat damit bekundet, dass der Sachwert des Fahr- zeugs den Betreibungsforderungen und allen damit einhergehenden Betrei- bungskosten entspricht. Verwertungstechnisch besteht somit keine Unter- deckung. Die Vorschrift von Art. 68 Abs. 1 SchKG (erster Satz), wonach der Schuldner die Betreibungskosten trägt, ist bereits erfüllt. Mit Hingabe des Fahrzeugs sind Betreibungsforderungen und alle Betreibungskosten getilgt. Mit dem Eingang der Zahlung beim Betreibungsamt beziehungsweise im vorliegenden Sonderfall der Verrechnung mit dem Eingang der «Verrech- nungserklärung» sind die Betreibungen erloschen (Emmel, a. a. O., N 20 zu Art. 12). 5.Die Beschwerdeführerin stört sich schliesslich daran, dass im Be- stätigungsschreiben des Betreibungsamtes vom 6. Dezember 1999 einer- seits nur davon die Rede sei, dass ihr Kostenvorschuss für die «Verwer- tungskosten» hafte und andererseits die an die Kaskoversicherung gezahlten Selbstbehalte zweifellos nicht unter diesen Begriff fallen könn- ten. Zu einer derart formalistischen Sicht besteht keine Veranlassung. Ein- zuräumen ist, dass die vorliegend umstrittenen Auslagen von 1000 Franken in keinem Zusammenhang mit der Verwertung im eigentlichen Sinne ste- hen. Um eine Verwertung im engeren Sinne handelt es sich hier ohnehin nicht, da darunter nur die Versilberung des Pfändungsgegenstandes ver- standen wird, hier aber ein Freihandverkauf vorliegt (Felix Stutz, Der Frei- handverkauf im SchKG, Diss. Zürich 1978, S. 8 f.). Die besagten Auslagen sind aber auch nicht eine Folge der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung des Freihandverkaufs. Sie sind vielmehr bei der betreibungs-
27 PKG 2000 132 amtlichen Verwahrung und dem Unterhalt des Pfandgegenstandes, welche Tätigkeiten noch dem Pfändungsstadium zuzuordnen sind, entstanden. Auch diese Kosten hat der Gläubiger indessen vorzuschiessen. Die Freihandverkaufsverfügung vom 15. Dezember 1999 mag inso- fern unglücklich formuliert sein, als dort von Abzug der Kosten der Ver- wertung vom geleisteten Kostenvorschuss die Rede ist. Aufgrund der be- reits erwähnten Korrespondenz im Vorfeld musste auch der Erwerberin klar sein, dass sämtliche noch offenen betreibungsamtlichen Kosten und Auslagen gemeint sind. Der Begriff «Verwertung» wurde von der Vorin- stanz in diesem Zusammenhang in erkennbarer Weise höchst untechnisch verwendet, was sowohl aus der Kostenvorschussverfügung vom 30. Novem- ber 1999 und dem Bestätigungsschreiben vom 6. Dezember 1999 als auch aus der Kostenabrechnung (irreführend mit «Versteigerungskosten» beti- telt) hervorgeht, sind doch dort neben den eigentlichen Verwertungskosten mehrere Kostenpositionen der amtlichen Verwahrung (Miete Garage, Mitteilung Sicherstellung, Überführung, Reinigung) und der Pfändung (Schätzung des Fahrzeugs, Augenscheine) enthalten. Alle diese übrigen Kostenpositionen, welche formal betrachtet ebenfalls nicht dem Verwer- tungsstadium im engeren Sinne zuzuordnen sind, hat die Gläubigerin be- zeichnenderweise denn auch nicht angefochten. Es unterliegt somit keinem Zweifel, dass die Gläubigerin den in der Freihandverkaufsverfügung ver- wendeten Begriff «Kosten der Verwertung» nur in diesem umfassenden Sinne verstehen konnte und musste. SKA 99 47Entscheid vom 21. Februar 2000 – Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art. 132 SchKG; Art. 8 ff. V über die Pfändung und Ver- wertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG]). Zu den (restriktiven)Voraussetzungen einer Ver- steigerung des Erbanteils; Teilung der Erbschaft unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde als Regel. Erwägungen: 1.a. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Erlass des nachge- suchten Entscheids ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 10 VVAG sowie Art. 11 / 12 der kantonalen Ausführungsverordnung zum SchKG (GVV zum SchKG). Gemäss Art. 18 der genannten Verord- nung gelten dabei für das Verfahren, soweit das Bundesrecht, Staatsver- träge und die Zivilprozessordnung keine Bestimmungen enthalten, die Be- 28